Art. 57 OG; foreign judicial composition agreement; recognition in Switzerland: In the absence of a treaty, a composition approved by a foreign court has no international effect and is not to be taken into account by the Swiss judge, even when invoked against a claim whose origin or performance lies abroad. The composition is an enforcement-law institution whose coercive effect is territorially limited to the approving state. An exception may arise only where the creditor expressly or tacitly accepted the arrangement or where recognition is otherwise clearly required by good faith; mere receipt of payments under protest and on account of the full claim does not suffice (consid. 1-4).
stantiieren. 110. Arteil der II. Zivil-Abteilung vom 19. September 1912 in Sachen Morgera, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Cylinder, Kl. u. Ber. Bekl. Art. 57 06 : Die Frage,,ob ein im Ausland abgeschlossener gerichtlicher Nachlassvertrag in der Schweiz anzuerkennen sei, ist eine solche des eidgenössischen Rechtes. Staatsverträge vorbehalten, ist ein im Ausland abgeschlossener gerichtlicher Nachlassvertrag vom schweizerischen Richter, auch soweit er einer Forderung entgegen gehalten wird, deren Entstehungs- oder Erfüllungsort im Ausland liegt, auf alle Fälle dann nicht zu berücksichtigen, wenn der Gläu biger den Nachlassvertrag weder ausdrücklich noch stillschweigend anerkannt hat und ihm die Anerkennung auch sonst nicht zugemutet werden kann. A. - Cesare Morgera, der Vater und Rechtsvorgänger des Beklagten, war in Neapel domiziliert, betrieb aber während der Sommermonate in Interlaken ein Korallengeschäft, für welches er von der Klägerin Waren bezog. Der Saldo aus diesem Waren bezug belief sich auf zirka 7000 Fr. zu Gunsten der Klägerin, als am 22. Dezember 1906 in Neapel der Konkurs über Mor gera eröffnet wurde. Es kam darauf, ebenfalls in Neapel, ein ge richtlicher Nachlaßvertrag zu Stande, gemäß welchem der Gemein schuldner sich verpflichtete, seinen sämtlichen Chirographargläubigern in 10 Raten 30 % ihrer Forderungen abzubezahlen, in der Mei nung, daß diese Forderungen darüber hinaus nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Zum Zwecke der Ausführung dieses Nach laßvertrages, der am 6. März 1907 gerichtlich bestätigt wurde, bei dessen Zustandekommen die Klägerin jedoch in keiner Weise mit gewirkt hatte, zahlte Morgera der Klägerin in den Jahren 1907 und 1908 in 9 Raten insgesamt zirka 1600 Fr. Die Klägerin erklärte indessen wiederholt, sie anerkenne den Nachlaßvertrag nicht und nehme die Zahlungen nur a conto ihrer Gesamtforderung an. So insbesondere:
am 25. August 1907 dadurch, daß sie das ihr von Morgera mit der ersten Abschlagszahlung übersandte Quittungsformular, das die Anerkennung des Nachlaßvertrages enthielt, nicht unter zeichnete; am 20. Oktober 1907 durch folgenden Brief an den Vertreter Morgeras: Ich bestätige den Empfang des mir mit Schreiben vom 18. ds. M. übersandten Cheques auf Thos Cook Co. per 203 Kr., welche ich nach Eingang auf meiner Forderung an Herrn Cesare Morgera per 7281 Fr. 51 Cts. ebenso wie die Zahlung vom 23. VIII. per 207 Fr. 85 Cts. in Abrechnung bringen werde, indem ich bemerke, daß Herr Cesare Morgera wohl mehrfach einen Ausgleich von mir zu verlangen suchte, daß jedoch eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen uns nie zustande kam, da ich die Vorschläge Morgeras stets ablehnte und diese Ablehnung anläßlich der Zahlung vom 23. VIII. d. J. bei meiner letzten Anwesenheit in Interlaken noch insbesondere her vorhob. Es interessiert mich wirklich, wie lange Herr Cesare Morgera auf seinem ganz unmöglichen Standpunkt verharren wird; am 23. Januar 1908 durch folgenden Brief an den Vertreter Morgeras: Ich bestätige den Empfang des mir mit Schreiben vom 18. ds. übersandten Cheques auf Thos Cook Son, Wien Nr. 279,847 im Betrage von 199 Kr. 30, welche ich auf meine Forderung an Herrn Cesare Morgera von 7281 Fr. 51 Cts. in Abrechnung bringen werde, indem ich ausdrücklich bemerke, daß Herr Cesare Morgera wohl einen Ausgleich mit mir zu erlangen suchte, daß jedoch Vereinbarungen zwischen uns nie zustande kamen; am 22. April 1908 durch folgenden Brief an Morgera: Ich bestätige den Erhalt von 197 Kr., welche ich wie die voraus gegangenen Zahlungen a conto meiner mir wider Sie zustehen den Gesamtforderung gutbringe. Es wundert mich, daß Sie Ihren Ausgleich noch immer für mich bindend erachten, da doch trotz Ihrer vergeblichen Versuche eine Einigung zwischen uns auf der von Ihnen vorgeschlagenen Basis nie zustande kommt. Ich glaube es wäre in Ihrem Interesse gelegen von Ihrem unhaltbaren Standpunkt abzugehen und in angemessener Weise an mich heranzutreten. B. Auf Grund eines am 5./6. September 1907 in Inter laken erwirkten Arrestes und nach Abweisung einer von Morgera dagegen angestrengten Arrestaufhebungsklage hat die Firma Max Cylinder am 12. Juni 1909 beim Amtsgericht Interlaken die vorliegende Klage gegen den Sohn und einzigen Erben des in zwischen verstorbenen Cesare M. angestrengt, mit folgendem Rechts begehren:
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. E. In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte auf Gut heißung, die Klägerin auf Abweisung der Berufung und Bestäti gung des angefochtenen Urteils antragen lassen. Der Beklagte hat für den Fall der grundsätzlichen Gutheißung der Klage die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung der Schuldsumme nicht bemängelt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Ebenfalls mit der Vorinstanz ist sodann an der bisheri gen bundesgerichtlichen Praxis festzuhalten, wonach beim Fehlen einer staatsvertraglichen Regelung dem gerichtlichen Nachlaßvertrag, gleich wie dem Konkurs, grundsätzlich keine internationale Wirkung zukommt, da es sich dabei nicht um ein privatrechtliches, sondern um ein exekutionsrechtliches Institut handelt, dessen Zwangswirkungen naturgemäß nicht weiter reichen, als die Befehls gewalt desjenigen Staates, der dem betreffenden Nachlaßvertrag seine Genehmigung erteilt hat. Vergl. betr. den Konkurs: Kohler, Lehrbuch des Konkursrechts, 108 ff.; Thaller, Traité de droit commercial, Nr. 1527; Jaeger, Kommentar zum SchKG. Anm. 5 zu Art. 197; BGE 37 II S. 596 E. 4 ; betr. den Nachlaßvertrag: Kohler, a. a. O., 115; Seuffert, Konkurs prozeßrecht, 9 S. 33; Meili, Internak. Konkursrecht, S. 216 ff.; Jaeger, Anm. 3 D zu Art. 311; Blumenstein, Handbuch, S. 918. Von diesem, in Doktrin und Praxis fast aller Staaten aner kannten Grundsatze ist der richtigen Ansicht nach (vergl. Kohler, Lehrbuch, 115, speziell S. 640, Leitfaden S. 314; Meili, a. a. O. 61 sub IV; Reichsger. 21 S. 11; a. M.: von Bar, Lehrbuch des intern. Priv. und Strafrechts, S. 204) auch dann nicht abzuweichen, wenn es sich um eine Forderung handelt, die materiell dem Gesetze des Konkurs (oder Nachlaß )gerichts unterworfen ist, bezw. deren Entstehungs oder Erfüllungsort in dem betreffenden ausländischen Staate liegt; dies wiederum des halb, weil der gerichtliche Nachlaßvertrag kein privatrechtliches, dern ein exekutionsrechtliches Institut ist, dessen Wirksamkeit somit nicht nach dem gleichen Rechte zu beurteilen braucht, wie Entstehung und Untergang der in Betracht kommenden Forder ungen als solcher. Diese werden durch den Nachlaßvertrag in ihrem Bestande nicht berührt, sondern sie verlieren bloß ihre Klagbar keit ( Reaktionsmacht im Sinne der Ausführungen Kohlers, Lehrbuch 115). Die Klagbarkeit einer Forderung aber beurteilt sich grundsätzlich weder nach dem Rechte ihres Entstehungsortes, noch nach demjenigen des Erfüllungsortes, sondern nach dem Rechte desjenigen Staates, in welchem die Forderung gerichtlich gel tend gemacht wird. 4. Eine andere Frage ist es, ob nicht nach den Grundsätzen über Treu und Glauben im Rechtsverkehr eine Ausnahme von dem Prinzip der Territorialität des gerichtlichen Nachlaßvertrags wenigstens zu Ungunsten derjenigen Gläubiger zu machen sei, die den im Auslande abgeschlossenen Nachlaßvertrag ausdrücklich oder stillschweigend anerkannt haben, oder denen dessen Anerken Sep.-Ausg. 14 Nr. 95.
nung sonstwie wohl zugemutet werden könnte. Von diesem Ge sichtspunkte aus haben einzelne Autoren die Verbindlichkeit des aus ländischen Nachlaßvertrages in folgenden Fällen postuliert: wenn der betreffende inländische Gläubiger sich selber am aus ländischen Konkurs oder Nachlaßverfahren beteiligt hat (so von Bar, Lehrbuch des intern. Privat und Strafrechts, S. 204; Petersen Kleinfeller, Anm. 3 zu 193 KO, speziell S. 193; dagegen: Kohler, Lehrbuch, S. 638, Leitfaden S. 314; Oetker, Konkursrechtliche Grundbegriffe, S. 230; vergl. Kohler, Lehrbuch, S. 640 Anm. 2, sowie E. Jaeger, Anm. 19 zu 193 KO wenn er dem Nachlaßvertrag zugestimmt hat (so: Petersen Kleinfeller, Anm. 3 zu 193 KO, speziell S. 594; LYoN- CAEN et RENAULT, Traité de droit commercial, 2. Auflage, VIII, Nr. 1262 Abs. 3; dagegen: Kohler, a. a. O.; Seuf fert, Konkursprozeßrecht, 9 Anm. 9; vergl. E. Jaeger, a. a. O.); wenn er die Nachlaßdividende oder einen Teil davon in Emp fang genommen hat (so: von Bar, Theorie und Praxis des internat. Privatrechts II. 492; Oetker, a. a. O.; dagegen Kohler, a. a. O.; vergl. E. Jaeger, a. a. O.); wenn er dies vorbehaltlos getan hat (dagegen: Reichsger. 52 S. 157); wenn er selber in dem Staate, dessen Organe den Nachlaßver trag genehmigt haben, wohnt oder zur Zeit der Genehmigung des Nachlaßvertrages wohnte (dagegen Kohler, Lehrbuch S. 640, Leitfaden S. 314 f.); wenn er Bürger jenes Staates ist, bezw. war (dagegen Oetker, a. a. O., Kohler, Lehrbuch S. 637) wenn bei der Festsetzung der Nachlaßquote ausnahmsweise auch das auswärtige Vermögen berücksichtigt worden ist (was entgegen Kohler, Lehrbuch S. 637 oben, immerhin vorkommen kann). Indessen braucht zu der Frage, ob mit Rücksicht auf einzelne dieser Faktoren u. U. eine Ausnahme von dem Grundsatze der Territorialität des Nachlaßvertrages zu machen sei, anläßlich des vorliegenden Falles deshalb nicht Stellung genommen zu werden, weil hier keines der erwähnten Tatbestandsmerkmale zutrifft. Weder hat die klägerische Firma je ihren Sitz oder eine Zweignieder lassung in Italien gehabt, noch hat sie dem Nachlaßvertrag aus drücklich oder stillschweigend zugestimmt, noch hat sie sich in irgend einer Weise an dessen Zustandekommen beteiligt, noch hat sie vor behaltlos eine Abschlagszahlung an die Nachlaßdividende angenom men. Allerdings hat sie in Kenninis des Nachlaßvertrages mehrere Zahlungen entgegengenommen, die der Rechtsvorgänger des Be klagten als Abschlagszahlungen an die Nachlaßdividende bezeichnete allein sie hat dies ausdrücklich unter Protest gegen den Nachlaß vertrag getan und bei der Entgegennahme einer jeden Rate stets nur a conto der Gesamtforderung quittiert (vergl. oben Fakt. A). Und endlich ergibt sich aus den Akten, daß anläßlich der Ge nehmigung des Nachlaßvertrages durch den italienischen Richter keine Inventarisierung des in der Schweiz befindlichen Vermögens des Nachlaßschuldners stattgefunden hat, ebenso wie es ausdrücklich abgelehnt wurde, die klägerische Firma als auerkannten und ge prüften Gläubiger zu behandeln. Selbst von demjenigen Standpunkte aus, nach welchem auch der im Ausland zu Stande gekommene gerichtliche Nachlaßvertrag unter Umständen zu berücksichtigen ist, müßte also im vorliegen den Falle die Anerkennung verweigert werden. 5. Aus der Unbegründetheit der vom Beklagten und Beru fungskläger erhobenen Einrede des Nachlaßvertrages ergibt sich ohne weiteres die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Urteils; denn die in diesem Urteil enthaltene ziffermäßige Berechnung des geschuldeten Restbetrages ist als solche, übrigens mit Recht, nicht angefochten worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations hofes des Kantons Bern vom 26. Juni 1912 in allen Teilen bestätigt.