Art. 10a, 16 nPatG; former Patent Act (Art. 1, 14 Ziff. 3); patentability of a pasta-drying process and model representability. A patent claim is invalid where the only potentially inventive feature is not actually claimed as such, but the claim is framed broadly so as to cover non-inventive subject matter as well. Under the former Patent Act, process inventions were in principle capable of model representation, but only where the technical teaching could be embodied as a spatially corporeal arrangement; a merely temporal sequence of operations is not model-representable. A technical means is not patentable merely because it mechanically replaces another known means; patent protection requires a genuine technical advance and an inventive contribution beyond ordinary craftsmanship (consid. 5-8).
A. Durch Urteil vom 21. Juni 1912 hat das Handels gericht des Kantons Zürich in vorliegender Streitsache erkannt: Die Patente Nr. 29,043, 37,008 und 43,359 der Beklagten und Widerklägerin, sowie die Patente Nr. 19,958 und 19,958/353 der Klägerin und Widerbeklagten werden als nichtig erklärt und es wird den Parteien aufgegeben, dieselben löschen zu lassen. B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien gültig die Be rufung an das Bundesgericht ergriffen, die Klägerin und Widerbeklagte mit den Anträgen:
Am 18. September 1899 hatten die nämlichen Erfinder das später der Klägerin abgetretene schweizerische Patent Nr. 19,958 für einen Trockenapparat für Teigwaren (séchoir pour pâtes alimentaires : macaroni, vermicelle, autres pâtes de toutes formes ou dessins) erwirkt, mit folgenden Patentansprüchen:
Gestell, wobei eine relative Verschiebung zwischen dem Kasten und dem Gestell ermöglicht ist, das Ganze derart, daß durch Hin und Herschieben eines der genannten Teile das Gestell durch ziehende Luftströme erzeugt werden; 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher der Kasten feststehend und das Gestell innerhalb des selben verschiebbar angeordnet ist; 3. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher im Kasten verschließbare Offnungen zwecks Erneuerung der in demselben befindlichen Luft vorhanden sind. Am 16. Juli 1906 wurde der Kommanditgesellschaft Ludwig von Süßkind, wiederum für einen Apparat zum Trocknen von Waren, namentlich Maccaroni das schweizerische Patent Nr. 37,008 erteilt mit folgenden Patentansprüchen: 1. Apparat zum Trocknen von Waren, hauptsächlich Maccaroni, gekennzeichnet durch min destens eine Tröcknekammer mit zwei in derselben verschiebbaren Kolben, zwischen welchen ein Gestell zur Aufnahme der Waren angeordnet ist, und einen die außerhalb der Kolben befindlichen Räume der Tröcknekammer verbindenden Kanal, das Ganze derart, daß beim Verschieben der beiden Kolben die zwischen diesen be findliche Luft durch das Gestell hindurchgetrieben wird, während die jeweilig von einem dieser Kolben auf seiner Außenseite ver drängte Luft durch den erwähnten Kanal hinter den anderen Kol ben tritt; 2. Apparat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Kolben durch Stangen mit einander verbunden und mittelst einzelner derselben auf Tragrollen abgestützt sind, zum Zwecke, die Abnützung der Kolben und der Kammer, sowie den Kraftbedarf zum Bewegen der Kolben möglichst zu verringern; 3. Apparat nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß zwecks Erzielung eines großen Kolbenhubes der Antrieb der Kolben durch eine Kurbelstange geschieht, die auf den kürzeren Arm eines ungleicharmigen Hebels einwirkt, während der längere Arm des ungleicharmigen Hebels an einer beide Kolben betätigenden Kolben stange angreift; 4. Apparat nach Anspruch 1, mit zwei neben einander liegenden Tröcknekammern. Endlich erwirkte die Kommanditgesellschaft Ludwig von Süßkind am 8. April 1908 das schweizerische Patent Nr. 43,359 auf ein Verfahren zum Trocknen von Waren, namentlich Maccaroni mit folgendem Patentanspruch: Verfahren zum Trocknen von Waren, namentlich Maccaroni, bei welchem durch einen Kolben Preßluft erzeugt und durch das auf einem Wagen ruhende Trocken gut hindurch hin und herbewegt wird, dadurch gekennzeichnet, daß ein Teil der durch den Kolben bewegten Luft nach Bedarf durch eine mit einer Regelvorrichtung ausgerüstete Umleitung um den Wagen herumgeführt wird, zum Zwecke, die Menge der die Ware durchziehenden Luft zu regeln." 3. Mit der vorliegenden Klage beantragt nun die Klägerin, die der Beklagten zustehenden schweizerischen Patente Nr. 29,043, 37,008 und 43,359 für nichtig zu erklären, indem sie geltend macht: Die angefochtenen Patente seien Nachahmungen des Yberty Apparates. Bei Patent Nr. 29,043 werde die Ybertysche Idee der Trocknung durch einen zirkulierenden Luftstrom dadurch realisiert, daß in dem Trockenkasten das die Teigwaren tragende Gestell selbst nach Art eines Kolbens hin und hergeschoben und so die Luft in Bewegung gesetzt werde. Da dieses Hin und Herbewegen der Ware ein regel mäßiges Trocknen verunmögliche, habe man zur Vermeidung dieses Übelstandes bei den Patenten Nr. 37,008 und 43,359 die Ware während des Trockenprozesses, wie bei Yberty, an ihrem Platze ge lassen, hingegen die Luft durch zwei bezw. einen Kolben in Be wegung gesetzt, um sie durch das Trockengut zirkulieren zu lassen. Dieser Kolben habe aber technisch vollkommen die gleiche Bedeutung wie der Ventilator beim Ybertyapparat, er stelle ein Gebläse und als solches ein mechanisches Aquivalent des Ventilators, nicht aber einen darüber hinausgehenden technischen Fortschritt dar. Der Kolben sei überhaupt nur in der Absicht angebracht worden, die Nach ahmung des Yberty Typs zu verschleiern. Deun technisch bedeute er gegenüber dem Ventilator einen Rückschritt. In allen andern Beziehungen seien die Apparate der Beklagten den Yberty Appa raten vollständig gleich. Die Beklagte hat- auf Abweisung der Klage angetragen und Widerklage erhoben mit dem Begehren, es seien die Patente Nr. 19,958 und 19,958/353 der Klägerin nichtig zu erklären, eventuell seien sie auf den durch das deutsche Patent Nr. 118,174 geschützten Anspruch zu reduzieren. Gegen die angefochtenen Pa tente der Klägerin wendet sie ein: Die angeblichen Neuerungen des Yberty Apparates, also namentlich der Kasten, die Heizvor AS 38 II 1912
richtung, der Schieber zum Aus und Einlassen der Luft, seien
bei ihrer Anmeldung in der Schweiz bekannt gewesen und das
Gleiche gelte auch von den im Zusatzpatent Nr. 19,958/353 ge
schilderten Vorrichtungen. Bekannt gewesen seien ferner auch der
ganze Hergang der Trocknung, wie sie Yberty praktiziere, das
Prinzip der parallelen Schichtung des Trockengutes in Verbindung
mit Luftdurchpressung. Übrigens handle es sich hier um ein Ver
fahren, das nach dem anwendbaren alten PatG wegen mangelnder
Modelldarstellbarkeit nicht schützbar gewesen sei. Eventuell müßten
doch die Patente der Klägerin auf den Umfang des deutschen
Yberty Patentes, Nr. 118,714 reduziert werden. Sollte es sich in
diesem Falle fragen, ob die Patente der Beklagten von denen der
Klägerin abhängig seien, so hätte die Bejahung dieser Frage doch
keineswegs zur Folge, daß die Patente nichtig zu erklären seien,
sondern nur, daß die Beklagte von der Klägerin eine Zwangslizenz
zu erwirken habe.
Der Vorentscheid hat die sämtlichen angefochtenen Patente als
nichtig erklärt.
4. Das für die Klagberechtigung erforderliche Interesse an
der Nichtigerklärung der gegnerischen Patente (Art. 10a und
Art. 16 nPatG) ist bei beiden Parteien gegeben, bei der Beklagten
als Fabrikantin von Maschinen der in Frage stehenden Art, bei
der Klägerin aber, weil die von ihr angefochtenen Patente der
Beklagten nach ihrer Behauptung in ihre von Yberty und Kon
sorten erworbenen Erfinderrechte eingreifen.
5. Was zunächst die widerklageweise Anfechtung des klä
gerischen Patentes Nr. 19,958 und Zusatzpatentes
Nr. 358 anbetrifft, so gibt die Klägerin selbst zu, daß die bean
spruchte Erfindung nicht alle Elemente des patentierten Trocken
apparates umfasse, sondern nur in der Verwendung der besonderen
Ausgestaltung einzelner Elemente liegen könne. Die Vorinstanz
hat nun die Frage, wieweit den streitigen Patenten Erfindungs
charakter zukomme, auf Grund eines Gutachtens der Herren Prof.
Brunnadern, wie folgt gelöst: Bei der Anmeldung der klägerischen
Patente seien bereits nachstehende Elemente bekannt gewesen:
a) die Zirkulation der Luft; b) die Heizung des Luftraumes;
c) das Zumischen von frischer Luft; d) das Hinaustreiben der
Luft durch das Trockengut; e) das Aufschichten auf Zwischenböden.
Neu dagegen seien zwei, miteinander eng zusammenhängende
Elemente: nämlich die parallele längsweise Schichtung langer
Ware und das Hindurchtreiben der Preßluft in der Längsrichtung
der aufgeschichteten Ware. Und zwar finde sich diese Neuerung
bereits vollständig beim Hauptpatent und das Zusatzpatent enthalte
lediglich eine Detailausgestaltung des Grundgedankens durch Mittel,
auf die jeder an die Aufgabe herantretende Techniker verfalle. Auch
in deren Kombination liege keine Überschreitung des rein hand
werklichen Könnens.
Nach der Meinung der Klägerin würde damit der erfinderische
Gehalt der Patente zu eng bestimmt. Immerhin bestreitet sie die
Auffassung der Experten nicht in allen Teilen. So läßt sie zu
nächst als vorbekannt gelten: die Zirkulation der Luft im allge
meinen, die Heizung des Luftstromes wobei sie übrigens die
dazu dienende Vorrichtung bei den Ausführungen des Patentes
als unnütz und unzweckmäßig wieder hat fallen lassen und die
Verwendung fahrbarer Trockengestelle mit beweglichen Zwischen
boden. Wenn sie ferner an der Gültigkeit des Zusatzpatentes fest
hält, so gibt sie doch keine näheren Gründe dafür an, warum die
Ansicht der Experten und der Vorinstanz, daß dieses Patent als
solches keine erfinderische Idee enthalte, unrichtig und im beson
dern bundesrechtlich anfechtbar sein solle. Was sie zu Gunsten der
beanspruchten Erfindung geltend macht, bezieht sich vielmehr alles
schon auf das Hauptpatent und in ihren Bemerkungen vom 7. Juni
1911 zum Expertengutachten bezeichnet sie selbst das Zusatzpatent
als bloße Ausführungsform . Die Ungültigkeit des letzteren kann
hienach als erstellt gelten. In allen andern Beziehungen erhebt die
Klägerin gegen die vorinstanzlich gutgeheißenen Ergebnisse
der Expertise bestimmte Einwendungen, worüber des nähern zu
sagen ist:
Hinsichtlich der Zirkulation der Luft will sie für sich in Anspruch
nehmen, daß ein in sich selbst zurückkehrender Lufstrom schutzfähiges
Merkmal ihrer Patente sei. Demgegenüber erklären aber die Ex
perten solche Luftströme bei Trockenapparaten als vorbekannt.
Als weiteres Merkmal bezeichnet die Klägerin das Zumischen von frischer Luft in den Kreislauf, wobei die Möglichkeit bestehe diese Luftmischung in jeder beliebigen Weise zu regulieren oder ganz auszuschließen. Was den Gedanken als solchen anbetrifft, so be merken hier die Experten offenbar zutreffend und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend, wir seien von Kindsbeinen an ge wöhnt, regelbare Offnungen für die Lufterneuerung der Wohnungen zu benützen und die Anwendung solcher Offnungen könne daher auch hier nicht patentfähig sein. Daß sodann die technischen Vor richtungen für die Luftzumischung hier in erfinderischer Weise aus gestaltet worden sei, hat die Klägerin nicht behauptet, noch weniger näher darzutun versucht. Und endlich kann die Luftzumischung auch nicht als Kombinationselement des Gesamtapparates schutzfähig sein, schon deshalb nicht, weil die Experten erklären, daß die Ver bindung der Luftzumischung mit der Luftzirkulation nicht neu sei und sich bei Trockenvorrichtungen von selbst ergebe. Im fernern beansprucht die Klägerin den Patentschutz nicht nur für das parallele, längsweise Aufschichten der Ware, sondern für das Anbringen der Ware schlechtweg, also das Anbringen auch von unregelmäßig geschichteter, gewickelter und gehängter Ware. Allein diese Auffassung hält vor den Ausführungen der Experten hierüber nicht stand: Danach läßt sich mit dem Trockenapparat der Klägerin ein neuer technischer Nutzeffekt nur insoweit er zielen, als es sich um die Trocknung von Langware, vor allem röhrenförmiger Langware, wie Maccaroni, handelt, und zwar wird dieser besondere Effekt dadurch erreicht, daß die Ware auf den Trockengestellen parallel dem durchziehenden Luftstrom gelegt wird, sodaß er die Ware möglichst allseitig berührt, namentlich sowohl in das Innere der Röhren und in die Räume zwischen den einzelnen Röhren dringt, was ein gleichmäßiges und leichtes Trocknen ermöglicht. Bei unregelmäßig geschichteter, gewickelter und gehängter Ware ist aber nach den Experten dieser Nutzeffekt durch eine solche Parallelisierung von Luftstrom und Lage der Ware nicht erreichbar. Wenn die Vorinstanz den technischen Erörterungen der xperten hierüber beipflichtet, so steht dem bundesrechtlich umso weniger etwas entgegen, als sich die Auffassung der Experten mit der des Sachverständigen (Prof. Widmaier) deckt, der über di nämliche Frage vor den deutschen Gerichten in einem Rechtsstreite über den Inhalt des Yberty Patentes sein Gutachten zu erstatten hatte. Ein genügender Grund zur Einholung einer Oberexpertise fehlt also in dieser Hinsicht. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich zunächst, daß die vorin stanzliche Nichtigerklärung des Zusatzpatentes Nr. 19,958/353 zu bestätigen ist und daß das Hauptpatent kr. 19,958 einen neuen und erfinderischen Gedanken jedenfalls ir insoweit enthalten kann, als es sich um den erörterten Pa rallelismus zwischen Luftstrom und der Aufschich tung von Langwaren handelt. Nur in diesem Umfange haben denn auch Yberty und Konsorten in Deutschland durch das Patent Nr. 118,174 Erfinderschutz erlangt, wie sich aus dem Inhalt der Patenturkunde in Verbindung mit den das Patent betreffenden Gerichtsurteilen, besonders dem Urteil des Reichsgerichts vom 13. Januar 1912 in Sachen der heutigen Beklagten gegen die Firma C. H. Knorr A. G. als Patentinhaberin ergibt. Sonach ist das schweizerische Patent Nr. 19,958 besonders insoweit nicht schützbar, als es sich ganz allgemein auf die Trocknung von Teig waren ( pâtes de toutes formes et dessins. .. ) bezieht, während es nach dem Gesagten nur für die Trocknung von Längs ware einen technischen Fortschritt erfinderischen Charakters erhalten kann. Es fragt sich nun aber, ob nicht auch in letzterer Beziehung, auch wenn ein solcher Fortschritt erzielt ist, der Patentschutz mangle. In dieser Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, daß das an gefochtene Patent, gerade weil damit Erfindungsschutz für die Trock nung aller Teigwaren beansprucht werden will, dazu gelangt, die besondere Art, wie sich die Trocknung bei der Langware voll zieht, außer Betracht zu lassen. In der Tat ist darin von dem Parallelismus des Luftstromes und der Schichtung der Langware nicht die Rede und es wird auch gar nicht erwähnt, daß die bean spruchte Erfindung hinsichtlich der Trocknung solcher Ware einen besonderen technischen Vorteil biete. Der Patentanspruch stellt die Maccaroni als Langware den übrigen darin aufgezählten Teigwaren gleich und hinsichtlich des Luftstromes begnügt er sich mit der An
gabe, daß er durch die im Trockenschrank befindliche Ware hindurch geführt werde ( ... établir une circulation d air dans l ar moire, à travers la marchandise à sécher ), ohne irgendwie auf den Zusammenhang zwischen der Richtung des Luftstromes und der Schichtung der Ware, soweit es sich um Langware handelt, abzu stellen. Auch aus der Patentbeschreibung läßt sich hierüber nichts ergänzungsweise entnehmen. Hienach hat also der Patenterwerber gerade das einzige Element, worin nach dem Ergebnisse der Ex pertise ein technischer Fortschritt liegen kann, beiseite gelassen und davon abgesehen, hiefür Patentschutz zu beanspruchen, und er kann somit auch keinen solchen hiefür erlangt haben (vergl. auch Bundes gerichtsentscheid vom 21. Dezember 1912 i. S. Junghans gegen Dr. Rentschler, Erw. 4 Abs. 3 ) Wollte man aber auch von diesem Bedenken absehen, so müßte das Patent Nr. 19,958 doch aus dem weitern vorinstanzlich aus geführten Grunde als nichtig erklärt werden, weil dieses einzige als neu in Betracht kommende Element nach dem frühern Gesetze vom 29. Juni 1888, unter dessen Herrschaft das Patent erteilt wurde, nicht schützbar war: Darin, daß die Ware parallel dem durchzuführenden Luftstrom der Trocknung ausgesetzt wird, liegt keine räumlich körperliche Vorrichtung, sondern ein Verfahren, ein Komplex zeitlich sich folgender Vorgänge. Demgemäß spricht auch das deutsche Reichspatent, dessen Patentanspruch sich auf dieses Element beschränkt, ausdrücklich von einem Verfahren zum Trocknen von Maccaroni . Nun hat das frühere Gesetz (Art. 1 und 14 Ziff. 3) den Patentschutz nicht für alle, sondern nur für die durch Modelle darstellbaren (und der gewerblichen Ver wertung fähigen) Erfindungen gewährt. Dabei ist freilich nach geltender Rechtssprechung (vergl. namentlich AS 29 II S. 348 Erw. 2) grundsätzlich anzunehmen, daß auch Verfahrens erfindungen ihrem Wesen nach durch Modelle darstellbar sein können. Allein im gegebenen Falle hat die Vorinstanz die Modelldarstellbarkeit verneint und bundesrechtlich läßt sich gegen ihre Auffassung nichts einwenden: Die Vorinstanz führt aus, daß die parallele Lagerung des Trockengutes nicht etwa von einem Apparat in einer nur durch ihn zu erreichenden, sondern in be ) S. oben S. 675 f. liebiger Art und Weise besorgt werde und daß sie, wie das Hin durchpressen der Luft, ein zeitlicher Sukzessivvorgang sei, der seinem Begriffe nach unmöglich im Sinne eines konstanten Mo delles darstellen lasse. In rechtlicher Beziehung liegt dieser Würdi gung eine zutreffende Auffassung des Rechtsbegriffs der Modell darstellbarkeit zu Grunde. Nach ihrer tatsächlich technischen Natur hat das Bundesgericht sie nicht nachzuprüfen. Fragen läßt sich nur, ob nicht die Vorinstanz, entsprechend dem vor ihr gestellten und heute wiederholten Begehren der Beklagten, in diesem Punkte eine Ergänzung der Expertise hätte anordnen sollen, nachdem die Klä gerin, nachträglich erst, die Modelldarstellbarkeit bestritten und hie raus einen Anfechtungsgrund gemacht hatte. Allein eine Verletzung von Bundesrecht kann im gegenteiligen Verhalten der Vorinstanz nicht liegen, da die zu beurteilenden technischen Verhältnisse insoweit so einfacher Natur sind, daß sie sich vom Richter kraft seiner eigenen Erfahrung ohne Beihülfe Sachkundiger feststellen lassen (vergl. auch Bundesgerichtsentscheid vom 31. März 1911 i. S. Roß gegen Bernheimer Gut, S. 9). Mit Recht nimmt endlich die Vorinstanz an, daß die bei der Patenterwirkung erfolgte Hinter legung von Modellen und der Ausweis, den das Amt für geistiges Eigentum hierüber ausgestellt hat, für die vorliegende Frage aus dem doppelten Grunde bedeutungslos seien, weil die Gerichte die Gültigkeit des Patentes selbständig zu prüfen haben und weil sich jene Modelle auf die damals angemeldeten weitergehenden, die körperliche Ausgestaltung des Apparates betreffenden Patentan prüche bezogen hatten. Laut diesen Erörterungen muß sonach auch das Hauptpatent Nr. 19,958 seinem ganzen Inhalte nach als nichtig erklärt werden. 7. Was die Patente der Beklagten, Nr. 29,043, 37,008 und 43,359 anbetrifft, so fallen natürlich auch hier die Elemente, die schon bei der frühern Patentanmeldung der Klägerin nicht mehr neu waren (s. oben Erw. 5 Abs. 1), ebenfalls als unpatentierbar außer Betracht. Das Gleiche gilt für den Paral lelismus zwischen dem Luftstrom und der Warenschichtung, weil nach dem Gesagten darin ein nicht schutzfähiges Verfahren liegt. Mit Unrecht hat ferner die Beklagte in den Rechtsschriften als
Besonderheit der von ihr patentierten Apparate angegeben, daß damit eine relativ fortschreitende Bewegung der Luft durch teil weises Überströmen von kleinen Luftmengen von der einen Kolbenseite auf die andere erzeugt werden könne. Nach den Ausführungen der Experten ist vielmehr anzunehmen, die Zumischung von frischer Luft funktioniere auch bei den Apparaten der Beklagten in tech nisch nicht wesentlich anderer, vorteilhafterer Weise und es handle sich hier um ein für die Patente beider Parteien vorbekanntes Element. Die Beklagte hat sich denn auch späterhin auf diesen Punkt nicht mehr weiter berufen. Damit verbleiben noch folgende Momente, die als patentierbar in Frage kommen können: Ein mal das technische Prinzip, wonach der Luftstrom die Ware ab wechselnd in entgegengesetzter Richtung durchzieht, und sodann die konstruktiven Mittel (Vorrichtung für die Bewegung des Trocken gestells bei Patent Nr. 29,043 und Kolbenvorrichtung bei den zwei andern Patenten), die diesen Richtungswechsel des Luftstromes bewirken. Betrachtet man das Prinzip des Richtungswechsels für sich allein, unabhängig von den seiner Durchführung dienenden Vor richtungen, so läßt sich zunächst fragen, ob man es nicht auch hier mit einem reinen, der Modelldarstellbarkeit unzugänglichen und daher nach dem frühern PatG schutzunfähigen Verfahren zu tun habe: sofern nämlich ausschließlich ein zeitlicher Sukzessiv vorgang darin liegt, daß die Ware parallel gelagert wird und die Luft sie abwechslungsweise in entgegengesetzter Richtung durchströmt. Sieht man aber auch hievon ab, so ist doch jedenfalls auf Grund der Akten zu sagen, daß durch diese besondere Funktion der von der Beklagten patentierten Apparate ein technischer Fortschritt in Hin sicht auf die Zweckbestimmung der Apparate nicht erzielt wird. Nach der Beklagten läge ein solcher Fortschritt darin, daß der Richtungs wechsel des Luftstromes eine gleichmäßigere Trocknung der Ware ermögliche, indem sie gleichzeitig an beiden Enden beginne und nach der Mitte zu fortschreite. Allein die Experten stellen fest, daß sie auch bei den Apparaten der Klägerin keine Unterschiede im Fortschreiten des Trockenprozesses zwischen den an der Eintritts und den an der Austrittsseite des Luftstromes befindlichen Teilen der Ware bemerken konnten und daß also diese Apparate in der fraglichen Hinsicht ebenso zweckmäßig funktionieren. Freilich halten sie es für möglich, daß der Richtungswechsel für gehängte Ware Vorteile biete, indem hier schon ganz kleine Unterschiede im Trocken grade zweier gegenüber liegender Seiten ein Krummziehen veran lassen können. Aber für die vorliegenden Patente hat dies keine Bedeutung, da sie sich nicht auf gehängte Ware beziehen: In der Beschreibung des Patentes Nr. 29,043 wird ausdrücklich gesagt, daß die Teigwaren in die Fächer der Länge nach parallel zum Luftstrom einzulegen sind und wenn eine solche Angabe bei den zwei andern Patenten fehlt, so muß hier nach den Experten das Nämliche aus der Darstellung der Trockengestelle gefolgert werden. Ist hienach das Prinzip des Richtungswechsels bei den Appa raten der Beklagten, nach ihrer Ausgestaltung und in ihrem Zwecke (Verwendung nur für gelegte Langware), nicht schützbar, so läßt sich zweifeln, ob überhaupt noch auf die Frage nach der Schutzfähigkeit der Mittel, die zur Erzielung des Richtungs wechsels dienen, einzutreten sei. Immerhin mag hierüber bemerkt werden: Bei Patent Nr. 29,043 besteht das Mittel darin, daß das Trockengestell selbst oder der Kasten dafür eingerichtet ist durch eine von außerhalb des Apparates einwirkende Kraft hin und hergeschoben zu werden. Daß die Anwendung dieses Mit tels als solche einen technischen Fortschritt darstelle, behauptet die Beklagte selbst nicht. Sie hat es übrigens nachträglich durch ein anderes ersetzt, indem nach den spätern Patenten der Richtungs wechsel von Kolben bewirkt wird. Die Experten erklären denn auch, die Schwäche dieses Gedankens , die Kammer hin und herschieben zu lassen, sei offensichtlich. Was die Patente Nr. 37,008 und Nr. 43,359 betrifft, so bildet der hier den Richtungswechsel bewirkende Kolben kein neues und auch kein für den vorliegenden Zweck zum ersten Mal ver wendetes Mittel. Seiner Verwendung liegt vielmehr laut der Ex pertise der Gedanke der Zylindergebläse als altbekanntes Vorbild zu Grunde. Dabei ist zu bemerken, daß, wenn bei Patent Nr. 37,008 zwei Kolben vorgesehen sind, darin technisch und wirtschaftlich kein Vorteil liegt. Im Gegenteil erzielt anerkann
termaßen das spätere Patent Nr. 43,359 durch die Unterdrückung des einen Kolbens eine zweckmäßige Vereinfachung. Die Beklagte macht nun freilich noch geltend: indem sie den Kolben statt eines andern Mittels (namentlich des von der Klä gerin verwendeten Ventilators) für die Erzeugung des Luftstromes verwende, könne sie zugleich neben dem Richtungswechsel auch noch einen größern Luftdruck erzielen. Allein auch hierin läßt sich keine technische Vervollkommnung ihres Apparates gegen über den frühern finden, indem nach den Experten der von dem Ventilator erzeugte Luftdruck unter gewöhnlichen Umständen mehr als ausreichend ist, und eine Vermehrung des Druckes bei der Trocknung aufgeschichteter Ware nicht in Betracht kommt. 8. Nach dem Gesagten bestehen also die drei Patente der Beklagten schon deshalb nicht zu Recht, weil sie gegenüber den bisher bekannten Apparaten keinen technischen Fortschritt verwirk lichen. Sie lassen sich aber wohl auch aus dem weitern Grunde nicht aufrecht halten, weil der Richtungswechsel im Luftstrome keine schöpferische Idee enthält und es auch keiner erfinderischen, sondern bloß handwerklicher Tätigkeit bedurfte, um die von der Beklagten benutzten besondern Mittel und deren Wirkungsart, wie es geschehen, für ihren im übrigen vorbekannten lpparat zu verwenden (vergl. Expertengutachten S. 13/14). Das von der Beklagten gestellte Begehren um Anordnung einer Oberexpertise ist ebenfalls zu verwerfen, indem laut den bis herigen Ausführungen auch hinsichtlich ihrer Patente die Akten eine endgültige Beurteilung des Streites gestatten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufungen beider Parteien werden abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 1912 wird in allen Teilen bestätigt.