BGE 38 II 672Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / II10.05.1912Dismissed
Arthur Junghans appealed against the Zurich Commercial Court judgment that declared Swiss Patent No. 42,553 void and ordered its deletion. The respondent, Dr. O. Rentscher, had brought a nullity action as a radium trader affected by the patent's monopoly effect. The Federal Court held that he had standing under Article 16 PatG. It further held that the patent contained no patentable invention: the claim covered only the idea of applying luminous material to a display device, while the description disclosed no novel technical means. To the extent the claim related to radium-containing luminous substances, it sought protection for chemical substances rather than for a manufacturing process, contrary to the Patent Act. The appeal was therefore dismissed and the lower court judgment confirmed.
Art. 16 PatG; patent nullity action and existence of an invention; standing requires a legally relevant interest, which may arise from concrete market prejudice caused by the challenged patent. A patent is void for lack of invention where the claim merely formulates an idea or objective result, without disclosing a patentable technical teaching. Protection cannot be obtained for chemical substances as such; under Art. 2 Ziff. 2 and Art. 7 Abs. 3 PatG only their manufacture is patentable. A description that leaves the protected subject-matter undefined and merely illustrates obvious variants does not cure the absence of a patentable invention (consid. 2-5).
des Prioritätsanspruchs erforderlichen, staatsvertraglich bestimmten Frist anzumelden (Art. 36 PatG). Und zudem sei die angebliche Erfindung durch sonstige Patente vorbekannt, die in Deutschland England und den Vereinigten Staaten andern Personen erteilt worden und die auch in der Schweiz offenkundig geworden seien. n zweiter Linie sodann stelle das Patent des Beklagten überhaupt keine Erfindung dar, sondern eine rein mechanische Kombination bekannter Elemente, die jeden erfinderischen Charakters entbehren. Und endlich fehle ihm auch, so wie der Patentanspruch formuliert sei, die gewerbliche Verwertbarkeit. 2. Mit Recht hat der Beklagte die Legitimation des Klä gers zur Anhebung der Nichtigkeitsklage nicht bestritten. Laut der vorinstanzlichen Tatbestandsfeststellung wird der Kläger als In haber einer Radiumbank in Zürich im Absatz von Radium solange stark gehindert, als die schweizerische Uhrenindustrie mit Rücksicht auf das Patent des Beklagten und das daraus abgeleitete Mono pol zur Herstellung der Radiumuhr davon absieht, Radium oder radioaktive Substanzen zu verwenden. Damit ist zweifellos das Interesse" nachgewiesen, das der Schlußsatz des Art. 16 PatG fü die Klageberechtigung verlangt (vergl. über den Begriff dieses In teresses den Bundesgerichtsentscheid i. S. Grießer c. Baumann vom 22. November 1912 ) 3. In der Sache selbst hat die Vorinstanz zunächst verneint, daß die beanspruchte Erfindung wegen mangelnder Neuheit nichtig sei und sich dabei namentlich eingehend über die Frage ausgespro chen, ob der Beklagte die Frist eingehalten habe, innert der nach Art. 36 PatG und den anwendbaren staatsvertraglichen Normen ur Wahrung des Erfindungsschutzes die Patentanmeldung in der Schweiz erfolgen muß. Auf diesen Nichtigkeitsgrund und die ver schiedenen bei seiner Prüfung sich ergebenden Rechtsfragen braucht das Bundesgericht nicht einzutreten. Denn die Vorinstanz ist ander seits dazu gelangt, das Patent des Beklagten aus dem zweiten der geltend gemachten Gründe, dem des Mangels einer Erfindung, als nichtig zu erklären, und in dieser Hinsicht muß ihr Entscheid be stätigt werden. 4. Laut dem Hauptanspruch soll die Erfindung des Beklagten Oben Nr. 102. zeigeeinrichtung (Uhr, Geschwindigkeitsmesser u. s. w.) mit radium haltiger Leuchtmasse versehen" wird, um die gegenseitige Lage der beiden Teile in der Dunkelheit erkennen zu können. Ein Erfinderrecht kann der Beklagte jedenfalls nicht lediglich schon an dem Gedanken beanspruchen, einen bestimmten Gegenstand mit einer Leuchtmasse zu versehen, um seine Teile im Dunkeln sichtbar zu machen. Zunächst ist dieser Gedanke nicht neu, denn nach den Akten sind schon früher Patente erteilt und veröffentlicht worden, wonach man ihn praktisch auszuführen suchte, welche Patente frei lich als Leuchtquelle meistens nicht radioaktive, sondern phosphores zierende Körper vorgesehen haben. Und sodann wird vor allem durch jenen Gedanken für sich allein, mag er im übrigen als ein origineller oder ein naheliegender und selbstverständlicher anzusehen sein, das in Frage stehende Erfinderproblem nicht gelöst, sondern nur gestellt: Seine Lösung und damit eine allfällige erfinderische Betätigung kann nur in der Beschaffenheit der Mittel liegen, die die praktische Verwirklichung des Gedankens, die Erreichung des erstrebten technischen Zweckes, ermöglichen sollen, also in der Beschaffung eines für diesen Zweck geeigneten Leuchtkörpers und in einer dazu geeigneten Anbringung des Körpers auf dem zu be leuchtenden Gegenstand. In ersterer Beziehung beschränkt sich der Hauptanspruch des an gefochtenen Patentes darauf, den Beleuchtungskörper einfach zu be zeichnen und zwar als radiumhaltige Leuchtmasse . Dem gegenüber ist zu bemerken, daß nach schweizerischem Rechte (Art. 2 Ziff. 2 und Art. 7 Abs. 3 PatG) chemische Stoffe nicht patentierbar sind, sondern nur die zu ihrer Herstellung dienenden Verfahren. Von der Herstellung dieser radiumhaltigen Leuchtmasse besagt aber der Patentanspruch nichts und ebensowenig läßt sich hierüber ergänzungsweise aus der Patentbeschreibung irgend etwas ent nehmen. Zudem würde auch jede nähere Angabe über die Beschaf fenheit (chemische Zusammensetzung u. s. w.) des fraglichen Leucht körpers mangeln, und es ließe sich so nicht erkennen, was eigentlich der Beklagte in dieser Beziehung des genauern als schutzfähig für sich beanspruchen wollte. Daß radiumhaltige Leuchtmassen im allgemeinen schon vor der Erteilung des Patentes bekannt gewesen
seien, stellt er, mit Recht, nicht in Abrede. Vielmehr scheint er nach dem Inhalt einer bei den Akten liegenden, von ihm ver faßten Broschüre als sein Verdienst hinsichtlich des Problems der Radiumuhr hauptsächlich in Anspruch zu nehmen, nach langen Versuchen zuerst eine für die Herstellung dieser Uhr gewerblich ver wendbare und namentlich zur Anbringung darauf taugliche Sub stanz gefunden zu haben. Allein in den Hauptanspruch des Patentes hat er hierüber gar nichts aufgenommen und der Unteranspruch enthält eine nähere Angabe nur soweit, als gesagt wird, die Leucht masse bestehe aus kristallinischem Schwefelzink, dem ein Radiumsalz zugesetzt sei. Wollte in letzterer Beziehung ein Erfindungsschutz be ansprucht werden, so geschähe es wiederum für chemische Stoffe statt Verfahren, und im übrigen könnte hier von einem Erfindungs schutz auch deshalb keine Rede sein, weil kristallinischer Schwefel zink und Radiumsalze zweifellos schon vor der Erteilung des strei tigen Patentes bekannt waren und verwendet wurden, was auch der Beklagte gar nicht bestritten hat. Zudem ließe der Ausdruck ein Radiumsalz die für die Beanspruchung eines Erfinderrechts erforderliche Bestimmtheit des zu schützenden Gegenstandes vermissen. Endlich ist auch aus der Patentbeschreibung in keiner Beziehung zu ersehen, daß der Beklagte für die Herstellung einer besondern Leuchtmasse, die durch ihre Dienlichkeit für den angegebenen Zweck charakterisiert wäre, Erfinderschutz erlangen will. Ob er tatsächlich eine solche Masse ausfindig gemacht habe und in der Lage sei, sie praktisch zu verwenden, fällt bei der Bestimmung des Inhaltes der beanspruchten patentrechtlichen Befugnisse außer Betracht. Hiernach könnte eine erfinderische Tätigkeit nur noch in der Art und Weise liegen, wie die Teile der Anzeigeeinrichtung mit der Leuchtmasse versehen werden. Hierüber enthält aber weder der Haupt noch der Unterauspruch irgend welche Angabe. Aus der Patentbeschreibung ist in dieser Hinsicht zu entnehmen: Zunächst bestimmt der Beklagte, unter Verdeutlichung durch beigelegte Zeich nungen, die einzelnen Stellen an den Zifferblättern und den Zei gern von Uhren, wo die Leuchtmasse am zweckmäßigsten angebracht werde. Zu dieser Auswahl und Anordung bedurfte es aber sicher lich, was ihre technische Zweckmäßigkeit anbetrifft, keiner erfinderi schen Tätigkeit, sondern es genügte die Anwendung eines gewöhn lichen Maßes von Geschicklichkeit und Erfahrung in solchen Dingen. Das gleiche gilt, wenn ferner in der Patentbeschreibung bei einem der Ausführungsbeispiele bemerkt wird, daß das Zifferblatt mit ovalen Vertiefungen zur Aufnahme der Leuchtmasse versehen sei. Und wenn endlich an anderer Stelle gesagt ist, die Leuchtmasse werde an den Zeigern zweckmäßigerweise mit kollodiumhaltigen Stoffen befestigt, so liegt ohne Zweifel auch hierin kein Verfahren, das als neu gelten könnte oder eine erfinderische Idee enthielte. 5. Muß somit das angefochtene Patent wegen des Mangels einer Erfindung als nichtig erklärt werden, so braucht auf den noch geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der fehlenden gewerblichen Verwendbarkeit (Art. 16 Ziff. 3 PatG) nicht eingetreten zu werden. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich endlich von selbst, daß zu der eventuell beantragten Aktenvervollständigung kein Anlaß vorliegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsge richts des Kantons Zürich vom 10. Mai 1912 in allen Teilen bestätigt.