Art. 58 OG; Art. 16 PatG; appealability of a cantonal non-entry order and scope of interest required for a patent nullity action. A decision refusing to enter on a nullity action for lack of standing is a final judgment appealable by federal appeal, irrespective of its cantonal procedural label, because it definitively denies the asserted claim to invalidation. The term 'interest' in Art. 16 PatG is to be construed broadly; it encompasses not only immediate commercial interests of a current competitor, but also indirect or future interests and, where appropriate, public-interest considerations. Standing is not conditioned on the plaintiff's present ability or intention to exploit the patent economically; a patent's lack of practical exploitability does not bar the action when another cognizable interest is shown. The case may be remitted for further factual and merits review (consid. 2-3).
jedermann zu, der ein Interesse nachweist . Die Vorinstanz sieht nun ein solches Interesse nur bei dem als vorhanden an und glaubt daher das Klagerecht nur dem zuerkennen zu sollen, der sich mit der Klage die Möglichkeit erringen will, den durch das Patent geschützten Artikel auch anderseits zu fabrizieren". Diese Auslegung beruht aber auf einer zu engen Auffassung des gesetz lichen Begriffs Interesse . Das Gesetz schränkt diesen Begriff gegenüber der ordentlichen Bedeutung des Wortes Interesse nicht ein, so, daß darunter nur bestimmte Arten von Interessen fallen würden. Namentlich läßt sich nicht einsehen, wieso es darunter nur das Interesse an einer ungehinderten und für alle Mitbewerber unter gleichen Bedingungen sich vollziehenden Herstellung und einem solchen Vertrieb des patentierten Gegenstandes verstehen sollte und nicht auch andere Interessen von gleichwertiger Bedeutung, etwa das Interesse, das jemand daran haben kann, eine Erfindung wegen fehlender gewerblicher Verwendbarkeit als nichtig erklären zu lassen (Art. 16 Ziff. 3), weil er sie seinerseits durch erfinderische Um gestaltung zu einer gewerblich verwertbaren machen und als solche patentieren lassen will. Das zur Nichtigkeitsklage erforderliche In teresse kann also in den einzelnen Fällen verschiedenen Inhalt haben. Dabei fragt es sich aber freilich, inwieweit außer den unmittelbaren, nähern, auch bloß mittelbare, entferntere Interessen zu berücksich tigen seien und ob daher der Kreis der noch unter den gesetzlichen Begriff fallenden Interessen enger oder weiter zu ziehen sei. In dieser Beziehung nun scheint eine ausdehnende Auslegung angezeigt. Hiefür spricht zunächst, wie schon erwähnt, der allgemeine Wortlaut des Gesetzes. Sodann ist darauf zu verweisen, daß bereits das frühere Gesetz vom 29. Juni 1888 in seinem durch die Novelle vom 23. März 1893 abgeänderten Schlußsatz des Art. 9 als Voraussetzung für die Klaglegitimation ebenfalls nur allgemein den Nachweis eines Interesses gefordert hat, nachdem anfänglich der deutsche Text von einem rechtlichen Interesse gesprochen hatte (der französische ursprünglich von toute personne intéressée , welche Fassung die Novelle durch die auch vom jetzigen Gesetz über nommene: toute personne qui justifie d'un intérêt ersetzte). Durch die Streichung jenes Wortes rechtlich ist zum Ausdruck gebracht worden, daß neben den rechtlichen auch bloß tatsächliche Interessen zur Klaglegitimation genügen, was einem wesentlich weitern Begriff des Interesses" entspricht. Zu einer solch um fassenderen Formulierung führen denn auch sachliche Gründe und zwar vor allem die Erwägung, daß bei der Frage, ob ein Patent als nichtig erklärt werden soll, nicht nur eine größere oder geringere Zahl von Privatpersonen interessiert ist, sondern auch die Allgemein heit: Ihr gegenüber darf ein Einzelner kein Scheinpatent in An spruch nehmen, um sich auf diese Weise eine Vorzugsstellung zu ver schaffen, durch die größere Volkskreise, namentlich die Angehörigen des betreffenden Fabrikationszweiges und das kaufende Publikum beeinträchtigt und die freie Betätigung behindert würden. Nun hat freilich diese Erwägung im schweizerischen Recht nicht dazu geführt, die öffentlichen Interessen durch besondere staatliche Organe wahren zu lassen (wie das z. B. das französische Gesetz vom 5. Juli 1844 in bestimmtem Umfange tut), oder für ihre Wahrung auf dem Wege Sorge zu tragen, daß jedermann ohne Nachweis irgend eines persönlichen Interesses klagen könnte und die Klage als eigentliche Popularklage gelten müßte. Aber daß das schweiz. PatG das Gemein interesse ebenfalls berücksichtigt wissen will, ergibt sich schon aus der Natur der Nichtigkeitsgründe und dem Zwecke der Nichtigkeits klage. Diese Berücksichtigung aber ist hier nur in der Weise mög lich, daß das für die Klaglegitimation erforderliche Interesse weit genug bestimmt wird, um zu verhindern, daß nicht zum Nach teil der Offentlichkeit Klagen von der Hand gewiesen werden müssen. Hienach wird man vom Kläger nicht verlangen können, daß er an der Nichtigkeitserklärung ein unmittelbares und gegenwärtiges In teresse habe, sondern es muß auch ein unmittelbares oder ein erst später aktuelles Interesse hinreichen und seine Klage wird nur dann zurückzuweisen sein, wenn bei ihm überhaupt kein Interesse ersichtlich und namentlich wenn anzunehmen ist, daß er aus bloßer Schikane gegen den Beklagten vorgehe. So hat denn auch das Bundesgericht schon in seinem Entscheide i. S. Lavanchy Clark gegen Peyer und Kous. (AS 21 S. 295) hinsichtlich des frühern PatG irgend welches Interesse (un intérêt quelconque) als genügend erklärt. (Vergl. im übrigen auch Meili, Die Prinzipien des schweiz. Patentgesetzes, Zürich 1890, S. 84/85, und CÉRÉSOLE, Etude sur la loi fédérale du 29 juin 1888 p. 79). Die entwickelte Auffassung entspricht übrigens auch der französischen Praxis: diese legt den Artikel 34 des französischen Patentgesetzes vom 5. Juli
1844, der toute personne y ayant intérêt als klagberechtigt erklärt und der für die Regelung im schweizerischen Gesetze vor bildlich gewesen ist ebenfalls im Sinne einer weiten Ausdehnung des Kreises der Klagberechtigten aus (vergl. POUILLET, Traité des brevets d'invention, Nr. 553/56 und 558; MAINIÉ, Nou veau traité des brevets d'invention vol. II p. 114; für das deutsche Recht: Kohler, Handbuch des Patentrechts, 148 S. 376, und Lehrbuch des Patentrechts S. 154; Gareis, Entscheidungen in Patentsachen, S. 17; Seligsohn, Patentgesetz 28 N. 3; Ephraim, Deutsches Patentrecht für Chemiker S. 303). Im vorliegenden Falle steht nun fest, daß der Kläger in der Geschäftsbranche, für die das angefochtene Patent praktische Bedeu tung beansprucht, als Leiter einer Aktiengesellschaft tätig und, wie es scheint, bei dieser Gesellschaft auch finanziell beteiligt ist, daß er ihr ferner zwei Patente abgetreten hat, die sich auf den gleichen Gegenstand, wie das angefochtene Patent, beziehen, und daß er immer noch Inhaber des entsprechenden deutschen Patentes ist. Mag nun auch der Kläger trotz dieser Gründe durch den Weiter bestand des angefochtenen Patentes nicht schon jetzt unmittelbar in seiner persönlichen Interessensphäre betroffen sein, so schließen sie doch alle oder zum Teil die Möglichkeit einer spätern Interessen verletzung dieser Art in sich und damit ist seine Klagberechtigung genügend ausgewiesen. Daß er selber Geschäftsinhaber und als solcher Mitbewerber in der fraglichen Branche sein müsse, ist nicht erforderlich. Wenn in andern Fällen das Bundesgericht auf dieses Merkmal abgestellt hat (vergl. AS 24 II S. 474, 27 II S. 243, 31 I S. 154), so geschah dies, weil es jeweilen vorhanden war und zur Begründung der Klaglegitimation ohne weiteres ausreichte. Mit Unrecht glaubt endlich die Vorinstanz das Klagrecht des Klägers auch deshalb verneinen zu sollen, weil er selbst behauptet, es lohne sich nicht, nach dem angefochtenen Patente zu fabrizieren, und weil ihm dieses also nur sofern lästig sei, als durch das Patentzeichen der Wert des fraglichen Fabrikates in der Auffassung des Publikums erhöht werde. Darauf, ob das Patent wirtschaftlich ausnützungsfähig sei oder nicht, kann es für die Klagelegitimation nicht ankommen: Der Art. 16 PatG sieht ja unter anderem, in Ziff. 3, die Nichtigkeitsklage gerade auch für den Fall vor, daß die Erfindung nicht gewerblich verwendbar ist, also für einen Fall, in dem von selbst auch von keinem wirtschaftlichen Ertrag der Erfindung die Rede sein kann. Und sodann muß die Anbrin gung des Patentzeichens an einem Gegenstand, hinsichtlich dessen kein Erfinderrecht besteht, als ein genügender Grund angesehen verden, um gegen die darin liegende ungerechtfertigte Beanspruchung eines Erfinderrechtes aufzutreten, auch wenn man es nicht, wie im Falle des Art. 46 Abs. 1 PatG mit einem arglistigen und deshalb strafbaren Verhalten zu tun hat. 3. Die sachliche Beurteilung der Klage ist auf Grund des gegenwärtigen Aktenmaterials nicht möglich und der Kläger hat denn auch selbst sein Begehren um sofortige Erledigung des Falles durch das Bundesgericht heute nicht mehr aufrecht erhalten. Die Angelegenheit muß somit zur Aktenvervollständigung und Aus fällung des Sachentscheides an die Vorinstanz zurückgewiesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheißen, daß der angefochtene Beschluß des zürcherischen Handelsgerichts vom 2. Februar 1912 aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständigung und mate riellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.