Art. 10 EHG; pre-existing pathological predisposition and causal reduction of compensation; a latent or constitutional disposition does not justify a reduction of damages unless it is shown that the same harmful result would probably have occurred without the accident. The predisposition is not treated as a legal concurrent cause where the accident triggers the disabling condition. In railway accident cases, liability extends to psychopathic or traumatic nervous disorders caused by fright following bodily injury, provided the operating accident was a causal factor. Slight contributory fault warrants only a moderate reduction of compensation; the court may prefer a capital sum over an annuity where vocational change and the claimant's condition so require. Art. 13 EHG does not allow an automatic offset of fund benefits absent a determinable compensatory basis.
Da die Arbeits Eisenbahnarbeiter gehabt hat .. unfähigkeit gegenwärtig eine vollständige ist und nicht voraus zusehen ist, ob eine Besserung, resp. Heilung, eintreten kann, so hat es keinen Wert den Grad der Erwerbseinbuße in Prozenten bestimmen zu wollen. Aus dem Befund des von den Beklagten vor dem Prozesse zu gezogenen Sachverständigen Prof. v. Monakow, auf dessen Gutachten die Vorinstanz in gleichem Maße wie auf dasjenige des gerichtlichen Experten abgestellt hat, sind folgende Stellen zu zitieren: Manche Umstände sprechen mit großer Bestimmtheit dafür, daß Notter von Hause aus für nervöse Erkrankung beanlagt ist. halte es daher für sehr wahrscheinlich, daß gewisse nervöse Er scheinungen bei ihm (eventuell latent) schon vor dem Unfall vom 16. Oktober 1908 vorhanden waren. Mag dem übrigens sein wie ihm wolle, d. h. mögen die Unfälle, die Expl. bisher wäh rend seiner Dienstzeit erlitten hat, von Einfluß auf seinen gegen wärtigen Zustand gewesen sein oder nicht, als eigentliche und einzige Ursachen seiner Neurose können sie m. E. nicht betrachtet werden ... Es darf nicht in Abrede gestellt werden, daß bei Notters zweifellos vorhandener Prädisposition neben anderen, nicht aufgeklärten Momenten auch die verschiedenen früheren Unfallepisoden während seiner Dienstzeit, insbesondere der letzte Unfall von einem gewissen ungünstigen Einfluß auf dessen Gesundheit gewesen sind ... Zahlenmäßig läßt sich der reelle Anteil des Unfalls vom 16. Oktober 1908, resp. der früheren Unfälle, an dem Zustandekommen der Psycho neurose Notters nicht ausdrücken, aus Gründen, die bereits früher näher erörtert wurden ... Wenn es sich auch bei Notter nicht um einen unheilbaren Zustand handelt, so wird man doch der Erwägung Raum geben müssen, daß beim Expl. die Prognose eine etwas unsichere ist, resp. daß durch den Unfall vom 16. Ok tober 1908 bei ihm eine neue erworbene Disposition zu ner vöser Störung geschaffen wurde und ferner, daß Notter sich unter keinen Umständen mehr für den Eisenbahndienst eignen dürfte... Der übliche Ansatz bei der einfachen Unfallneurose bewegt sich gewöhnlich zwischen 10 und 20 %. Ich halte es für ausreichend, wenn dem Expl., resp. dessen Angehörigen eine diesem Prozent satz entsprechende Entschädigungssumme entrichtet würde. Jeden falls glaube ich, daß durch eine Entschädigung auf dieser Höhe der m. E., in Wirklichkeit geringe Anteil des Unfalls vom 16. Ok tober 1908, resp. der früheren Unfälle" an dem nervösen Zu stande Notters in genügender und gerechter Weise zum Ausdruck käme. Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage und erhoben bezüglich aller vor dem 16. September 1908 stattgefundenen Un fälle" die Einrede der Verjährung, wogegen der Kläger sich auf einen Brief der Beklagten vom 10. September 1909 berief, der folgende Stelle enthielt: Wir erklären zugleich, daß wir im laufen den Jahre die Einrede der Verjährung gegenüber einem Haft pflichtanspruche nicht geltend machen werden. C. Durch Urteil vom 14. November 1911 erkannte das Bezirksgericht Zürich (I. Abteilung): Die Beklagte ist schuldig, an den Kläger aus Haftpflicht 29,000 Fr. zu bezahlen, abzüglich des ihm seit dem letzten Un fall vom 16. Oktober 1908 an noch ausbezahlten Gehaltes; der verbleibende Rest ist von der Beklagten mit 5 % Zins seit 16. Oktober 1908 zu verzinsen. Die Mehrforderung des Klägers wird abgewiesen. Dieses Urteil enthält über die Berücksichtigung der dem Kläger seit dem 16. Oktober 1908 gemachten Zahlungen folgende Er wägung: Der Kläger bestreite, daß eine Berücksichtigung der Lei stungen der Pensions und Hilfskasse zulässig sei. Nach der Recht sprechung seien aber diese in der Tat bei Ausmessung der Ent schädigung miteinzurechnen, jedoch nur, soweit, als sie der Mit leistung der Beklagten entsprechen", und nicht soweit, als sie sich als vertragliche Gegenleistungen gegen frühere Leistungen des Verunfallten qualifizieren". Für die zifferngemäße Berechnung dieser Mitleistung fehle es jedoch dem Gerichte an jeglichen Anhaltspunkten, und es könne daher auf eine Feststellung dieses Minderungsanspruches der Beklagten in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. In einer ersten Verhandlung vor Obergericht (am 27. März 1912) produzierten die Beklagten folgende, vom 9. September 1909
datierte und vom Rechnungsbureau des Kreises III unterzeichnete Aufstellung Notter, Engelbert, Bremser b. Depot Zürich. Mitglied seit 1. September 1896, aurechenbarer Gehalt Fr. 193 35 p. Monat Fr. 2320 p. I. provisorisch pensioniert seit 18. I. 09: v. 18. I./17. IV. 75 % Fr. 145 p. M. ab 18. IV./17. X. 50 % 96 70 Die Pension beträgt bei definitiver Pensionierung: am 1. Oktober 1909: am 18. Oktober 1909: Nach Ablauf der zwölfmonatlichen Mitgliedschaft: 13 Jahre 1 Mon. Krankheitsdauer 44 %Pension %: 13 Jahre 1 Monat u. 17 Tage Fr. 1020 80 44 % Fr. 1020 a Die I. Appellationskammer des Obergerichts betrachtete diese Aufstellung als ein zulässiges Novum und setzte dem Kläger eine Frist an, um sich über deren Inhalt und über die dem Kläger bezahlte Pension auszusprechen. Der Kläger erklärte darauf am 3. April: Die von der Gegenpartei eingereichte Berechnung könne nicht als genügende Spezifikation desjenigen Betrages gelten, der von der Haftpflichtsumme, wie die Beklagte meine, abgezogen werden solle; denn nirgends sei angegeben, wieso die Gegenpartei zu den Ansätzen komme, auf denen sich diese ganze Rechnung auf baue ... Jedenfalls behafte er die Gegenpartei wiederholt bei ihrer in der Verhandlung vom 27. März 1912 abgegebenen Erklärung, daß sie diese Berechnung nur produziere, um zu zeigen, daß Notter nicht ganz hilflos dastehe, und daß sie anerkenne, daß die Pensions und Hilfskassenbeiträge nicht vom Gericht in Abzug zu bringen seien ... Es scheine richtig zu sein, daß die Pension des Klägers und Appellaten jähr lich 1020 Fr. a Cts. betrage. D. Durch Urteil vom 26. Juni 1912 erkannte das Ober gericht des Kantons Zürich (I. Appellationskammer): Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger vom 16. Januar 1909 an eine jährliche Rente von 920 Fr., zahlbar in viertel jährlichen Raten zu bezahlen; im übrigen wird die Klage ab gewiesen. Dieses Urteil beruht in der Hauptsache auf der Erwägung, daß die vorhandene Erwerbseinbuße, die auf 75 % des anrechenbaren Jahresverdienstes von 2450 Fr. (nämlich 2180 Fr. fester Gehalt, plus ½ der 540 Fr. betragenden Kilometergelder), also auf 1837 Fr. 50 Cts. per Jahr zu schätzen sei, zu ½ auf den Un fall vom 16. Oktober 1908, zu ½ aber auf die krankhafte Ver anlagung zurückgeführt werden müsse, was eine jährliche Rente von 918 Fr. 75 Cts. oder rund 920 Fr. ergebe. In Bezug auf die Leistungen der Pensions und Hilfskasse ent hält das Urteil lediglich die Bemerkung (in den Erwägungen): Eine von der Appellantin vorgelegte Aufstellung über die vom Appellaten bezogenen Pensionsbeträge wird zugelassen und ad acta gelegt. E. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, der Kläger mit dem Antrag auf Zuspruch der ganzen Klage, die Be klagten mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage. In der heutigen Verhandlung hat jede Partei auf Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz stellt fest, daß der Kläger zwar schon vor dem 16. Oktober 1908 krankhaft veranlagt war, daß aber der Zustand völliger Arbeitsunfähigkeit, in welchem er sich gegenwärtig befindet, erst durch das am genannten Tage stattgefundene Ereignis ausgelöst worden ist. Diese Feststellung ist nichts weniger als aktenwidrig; denn sie beruht einerseits auf der unbestrittenen Tatsache, daß der Kläger bis zum 16. Oktober 1908 seinen vollen Dienst versehen hat, anderseits auf den übereinstimmenden Erklärungen sowohl des ge richtlichen Experten Prof. Dubois, als auch des von den Beklagten s. Zt. beigezogenen Prof. von Monakow, dessen Gutachten die Vorinstanz mit demjenigen des gerichtlichen Experten auf eine und dieselbe Linie stellt. Hat demnach auch das Bundesgericht davon auszugehen, daß der Kläger bis zum 16. Oktober 1908, obwohl krankhaft veranlagt, dennoch voll erwerbsfähig war, wie er denn auch vorher keinen Schaden erlitten hat, so ist der für die Gutheißung der vorliegenden Haftpflichtklage erforderliche Kausalzusammenhang AS 38 II 1912
zwischen der gegenwärtigen Erwerbsunfähigkeit des Klägers und jenem Ereignis vom 16. Oktober 1908 als erstellt zu betrachten, und zwar in dem Sinne, daß die Beklagten grundsätzlich für den ganzen dem Kläger erwachsenen Schaden haften. Das Bundes gericht hat im Anwendungsgebiet der Haftpflichtgesetze stets daran festgehalten, daß (vom Spezialfall des Art. 5 litt. c JHG ab gesehen) eine krankhafte Veranlagung, infolge deren ein Unfall sich leichter ereignen konnte oder schwerere Folgen gehabt hat, als bei einem normal veranlagten Menschen, nicht als Mitursache Rechtssinne zu behandeln ist und daher zu keiner Reduktion der Entschädigung berechtigt, es sei denn, daß jene krankhafte Veran lagung voraussichtlich auch ohne das Hinzutreten des Unfalls die nämliche schädliche Folge gehabt haben würde. So wird insbesondere (vergl. BGE 18 S. 237 Erw. 2; 31 II S. 232) beim Austreten eines Leistenbruches, d. h. in denjenigen Fällen, in denen dieses Austreten überhaupt einen Unfall darstellt (vergl. darüber BGC 21 S. 652 Erw. 3 und die dortigen Zitate), die fast immer schon vorhandene Bruchdisposition nicht als Ursache, sondern nur als Vorbedingung des Unfalls betrachtet; und aus demselben Grunde wird überhaupt, sofern nicht etwa anzunehmen ist, daß der Schaden auch ohne den Unfall eingetreten wäre, die Haftpflicht auch dann bejaht, wenn der Unfall sich ohne einen bestimmten physischen oder psychischen Defekt des betreffenden Individuums gar nicht ereignet haben würde, oder wenn er wegen einer krank haften Veranlagung des Verunglückten schwerere Folgen hatte, als dies unter normalen Verhältnissen der Fall gewesen wäre. Vergl. BGE 32 II Nr. 5; 35 II S. 211, S. 566 Erw. 3; 36 II S. 114, sowie Urteil vom 20. Juni 1912 i. S. P. L. M. gegen Caraly Erw. 3 (Praxis I N. 186 ). Desgleichen wird endlich auch bei der Anwendung des Art. 3 FHG die bereits früher, in andern haftpflichtigen Betrieben erworbene, u. U. schon sehr weit vor geschrittene Disposition zu der in Betracht kommenden Berufs krankheit nicht als ein die Haftpflicht ausschließender Faktor, ja sogar nicht einmal als ein Grund zur Reduktion der Ent schädigung betrachtet (BGE 27 II S. 18; 32 II S. 602; 35 II S. 30). AS. 38 II S. 233 f. Auf Grund dieser feststehenden Praxis, von welcher abzugehen kein Anlaß vorhanden ist, erscheint die im vorliegenden Falle kon statierte psychopathische Veranlagung des Klägers weder als ein den Kausalzusammenhang unterbrechendes, noch als ein die Haft pflicht reduzierendes Moment, es fei denn (vergl. BGE 35 II S. 212 und Soldan, Resp. civ., 2. Auflage, S. 71/72), daß anzu nehmen wäre, die gegenwärtig beim Kläger vorhandene Psycho neurose würde auch ohne das Ereignis vom 16. Oktober 1908 in absehbarer Zeit zum Ausbruch gekommen sein, oder es würde auch die bloße krankhafte Veranlagung, wie sie schon vor dem 16. Oktober 1908 vorhanden war, den Kläger zur Aufgabe seiner Stelle genötigt haben. Hiefür sind nun aber in den Akten, insbesondere in den vorliegenden ärztlichen Gutachten, keine ge nügenden Anhaltspunkte zu finden. Prof. von Monakow erklärt bloß, es sei die Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen , daß die Gemütsstörung schon vorher, d. h. vor dem letzten Unfall so vor bereitet war, daß es nur eines kleinen Anstoßes bedurfte, um sie manifest werden zu lassen . Und der gerichtliche Experte Prof. Dubois konstatiert ausdrücklich, daß die anormale Fühl und Denkanlage des Klägers bis ans Ende der Lebenszeit hätte be stehen können, ohne daß sie sich in den gegenwärtigen Krankheits zustand ausgelöst hätte, sofern die Umstände für den Kläger gün stiger gewesen wären 2. Nach dem Gesagten sind die Beklagten vorausgesetzt, daß das Ereignis vom 16. Oktober 1908 einen Betriebsunfall darstellt, und vorbehältlich der Entscheidung über die Einrede des Selbstverschuldens grundsätzlich für den ganzen dem Kläger erwachsenen Schaden haftbar, und es kann die schon vor dem 16. Oktober 1908 vorhanden gewesene krankhafte Veranlagung des Klägers auch nicht etwa bei der Bemessung der Entschädigung als Reduktionsgrund in Betracht kommen. Alsdann aber ist es unerheblich, ob diese krankhafte Veranlagung ihrerseits eine Folge früherer Betriebsunfälle, oder überhaupt des Eisenbahnbetriebes war, oder ob sie im Gegenteil schon vor dem Eintritt des Klägers in den Eisenbahndienst existiert hatte, oder endlich: ob sie zwar seither, aber infolge nichtdienstlicher Ereignisse entstanden war. Und aus demselben Grunde ist es auch unerheblich, ob die ver
schiedenen früheren Erlebnisse des Klägers, oder einzelne davon- trotzdem eine direkte Einwirkung auf den Körper des Klägers dabei nie stattgefunden hatte dennoch als Unfälle zu qualifizieren wären, ferner ob sie ihrerseits nur in Verbindung mit einer bereits vorher vorhandenen krankhaften Veranlagung schädlich wirken konn ten, ob und inwieweit sodann die daraus abgeleiteten Ansprüche verjährt wären, welche Bedeutung insbesondere dem Schreiben der Beklagten vom 10. September 1909 zukommen würde, worin sie erklärten, im laufenden Jahre die Einrede der Verspätung gegenüber einem Haftpflichtanspruche nicht geltend machen zu wollen, usw. Alle diese, von den Parteien und den Vorinstanzen eingehend erörterten Fragen verlieren nach den Ausführungen in Erw. 1 hievor ihre praktische Bedeutung, sobald feststeht, daß jeden falls das Ereignis vom 16. Oktober 1908 einen Unfall, und zwar einen Betriebsunfall darstellt. Letzteres ist nun zweifellos der Fall. Denn am genannten Tage hat der Kläger anläßlich des Abspringens von einem in Bewegung befindlichen Gepäckwagen, auf welchem er dienstlich zu tun gehabt hatte, infolge eines Anpralls gegen einen Kandelaber eine Ver letzung des Brustkorbes erlitten. Sind es nun auch nicht die direkten physischen Folgen dieses Unfalles, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bilden, so ist doch anzunehmen, daß die psychische Depression, die seither beim Kläger beobachtet worden ist, und die den eingetretenen Schaden verursacht hat, nicht in demselben Maße zu Tage getreten wäre, wenn der Kläger nicht bei jenem Sprung vom Gepäckwagen auf den Bahnperron, zum ersten Mal seit seinem Eintritt in den Bahndienst, eine direkte Körperverletzung erlitten hätte, so daß er einen Moment wirklich den Glauben haben konnte, er sei schwer, vielleicht sogar lebensgefährlich verletzt. Beide medizinischen Sachverständigen haben denn auch der von ihnen konstatierten Psycho Neurose den Charakter einer traumatischen Neurose (Unfallneurose) beigelegt, was sie zweifellos nicht getan haben würden, wenn sie nicht gerade das am 16. Oktober 1908 vom Kläger erlittene, an sich unbedeutende Trauma als einen für den Ausbruch der Neurose kausalen Faktor betrachtet hätten. 3. Ist somit das Ereignis vom 16. Oktober 1908 als ein Unfall und zwar mit Rücksicht auf dessen unmittelbare Be ziehung zum Eisenbahnbetrieb als ein Betriebsunfall auf zufassen, und erscheint es nach den Ausführungen in Erwägung 1 auch als die Ursache der nahezu gänzlichen Erwerbsunfähigkeit des Klägers, so führt dies zur Bejahung der Haftpflicht der Be klagten, sofern jenes Vorkommnis nicht etwa ausschließlich einem Selbstverschulden des Klägers zuzuschreiben sein sollte. Ein Verschulden des Klägers muß nun allerdings darin erblickt werden, daß er, mit zwei schweren Dienstmänteln auf dem linken Arm und drei Laternen in der rechten Hand, entgegen einer ihm be kannten Reglementsvorschrift von dem bereits wieder in Bewegung befindlichen Gepäckwagen absprang. Dagegen ist zu berücksichtigen, daß der Kläger dies nicht aus Mutwillen oder Bequemlichkeit, sondern aus Rücksicht auf seinen Dienst getan hat, der eine nicht un erhebliche Störung erlitten hätte, wenn der Kläger mit dem leeren Zuge in den Vorbahnhof hinausgefahren wäre und dann vielleicht zu Fuß hätte zurückkehren müssen. Unter diesen Umständen ist es begreiflich und bis zu einem gewissen Grade entschuldbar, daß der Kläger durch Abspringen von dem, doch offenbar noch in lang samer Fahrt befindlichen Zuge den drohenden Zeitverlust zu ver meiden suchte, und es ist daher das Selbstverschulden als ein leichtes zu taxieren, das als solches nicht zur vollkommenen Ab weisung der Klage, sondern nur zu einer mäßigen Reduktion der Entschädigung führt. 4. Was die Höhe des dem Kläger erwachsenen Schadens betrifft, so ist nach bereits Gesagtem davon auszugehen, daß der Kläger bis zum 16. Oktober 1908 trotz seiner krankhaften Ver anlagung voll erwerbsfähig war, und ohne den an diesem Tage erlittenen Unfall voraussichtlich auch voll erwerbsfähig geblieben wäre. Anderseits hat die Vorinstanz an Hand der beiden medizini schen Gutachten festgestellt, daß der Kläger nunmehr für den Bahndienst für immer untauglich geworden ist und in Zukunft nur noch gewöhnliche Handlangerarbeiten, in einem gewissen Um fange auch landwirtschaftliche Arbeiten wird verrichten können. Auf Grund dieser Feststellung in Verbindung mit der Erklärung des Sachverständigen Prof. v. Monakow, daß der Zustand des Klägers nicht unheilbar sei, ist die dem Kläger verbleibende Er
werbsfähigkeit, in Ermangelung einer bezüglichen Schätzung seitens der Experten die Schätzung des Prof. v. Monakow bezieht sich nach seiner eigenen Erklärung nur auf einen Teil des Schadens; Prof. Dubois aber hat überhaupt keine Schätzung vorgenommen nach freiem richterlichem Ermessen auf 40 %, die Vermin derung der Erwerbsfähigkeit also auf 60 % zu veranschlagen. Dieser Prozentsatz ist sodann mit Rücksicht auf das leichte Selbst verschulden des Klägers (vergl. Erw. 3 hievor) auf 50 % zu reduzieren, und also der zu ersetzende Schaden auf die Hälfte des bisherigen Erwerbs zu bestimmen, welch letzterer mit der Vor instanz auf 2450 Fr. ( 2180 Fr. Gehalt ½ der 540 Fr. betragenden Kilometergelder) anzusetzen ist. Dies ergibt eine jähr liche Rente von 1225 Fr. oder, beim Alter des Klägers zur Zeit des Unfalls (35 Jahre), nach Soldan, Tab. III, ein Kapital von 21,188 Fr. Von dieser Summe sind endlich für die Vorteile der Kapitalabfindung noch 20 % 4237 Fr. abzuziehen, und es ist also dem Kläger ein Betrag von 16,951 Fr. oder rund 17,000 Fr. zuzusprechen; denn bei der für den Kläger vorhandenen Notwendigkeit des Berufswechsels, wie auch mit Rücksicht auf den Gemütszustand des Klägers, ist der Zuspruch eines Kapitals demjenigen einer Rente vorzuziehen. 5. Von der Einräumung eines Nachklagerechtes im Sinne des Art. 10 EHG ist Umgang zu nehmen, weil dadurch bei trau matischen Neurosen und ähnlichen Affektionen erfahrungsgemäß der erweckten Aussicht auf eine höhere Entschädigung wegen - die durch den Prozeß bereits verzögerte Heilung noch mehr er schwert wird. Dagegen ist den Beklagten selbstverständlich das Recht einzu räumen, den von ihnen dem Kläger seit dem Unfall noch während dreier Monate weiterbezahlten Lohn von der Entschädigung in Abzug zu bringen, und endlich sind ihnen auch ihre allfälligen Ansprüche aus Leistungen der Pensions und Hülfskasse vor zubehalten. Zwar dürfte in dieser letztern Beziehung die Erwägung der I. Instanz, daß die Beklagten zu einem ihren Mitleistungen an die Prämien entsprechenden Abzug berechtigt seien, wie dies Art. 13 EHG für den Fall der Versicherung vorsieht, angesichts des Art. 4 der Statuten der Pensions und Hülfskasse, wonach diese Kasse überhaupt nur den durch die Haftpflichtentschädigung nicht gedeckten Betrag leistet, wohl kaum zutreffen. Allein nach den Akten scheint die Pensions und Hülfskasse (die nach Art. 2 der Statuten bloß eine Einrichtung der SBB ist und keine ristische Persönlichkeit besitzt) dem Kläger auf Rechnung der zu beziehenden Pension oder Haftpflichtentschädigung bereits Zahlungen gemacht zu haben. Das eventuelle Recht auf Rückforderung dieser Zahlungen ist der Kasse, bezw. den Beklagten vorzubehalten. Das Kompensationsrecht konnte dagegen in diesem Prozesse nicht berücksichtigt werden, da der genaue Betrag jener Zahlungen nicht festgestellt ist, und übrigens aus den Akten auch nicht er sichtlich ist, daß die Beklagten eine bezügliche Kompensationseinrede erhoben haben, sondern nur, daß sie die oben sub Fakt. C wieder gegebene Aufstellung über die Höhe der vom Kläger zu beziehen den Pension produziert haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In teilweiser Gutheißung der Berufung des Klägers und in Aufhebung des angefochtenen Urteils werden die Beklagten ver urteilt, dem Kläger 17,000 Fr. zu bezahlen. Die Beklagten sind berechtigt, von diesem Betrag dasjenige abzuziehen, was sie dem Kläger in der Zeit vom 16. Oktober 1908 bis zum 16. Januar 1909 an Lohn bezahlt haben. Die restierende Summe ist vom 16. Januar 1909 an mit 5 % per Jahr zu verzinsen. Den Beklagten bleibt vorbehalten, ihre Ansprüche aus Leistungen der Pensions und Hülfskasse gegen Notter in einem besondern Ver fahren geltend zu machen. Im übrigen sind die Begehren der Parteien abgewiesen.