Firm names must be clearly distinguishable; competition irrelevant

BGE 38 II 643Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II08.06.1912Confirmed

Zusammenfassung

The plaintiff, American Machinery Import Office S.-A. of Zurich, successfully challenged the firm name of American Machinery Sales Company Ltd. The Federal Court held that under Art. 873 OR a stock corporation's firm must be clearly distinguishable from any already registered firm. The shared opening words 'American Machinery' dominated the overall impression, while the differing additions 'Import Office S.-A.' and 'Sales Company Ltd.' were insufficient to avoid confusion. The court also held that it was irrelevant whether the businesses competed with each other. The appeal was dismissed and the Zurich Commercial Court's injunction was confirmed.

Regest

Art. 873 OR; distinctiveness of corporate firm names; competition between businesses irrelevant. In assessing whether a stock corporation's firm is clearly distinguishable from an earlier registered firm, the decisive factor is the overall impression; identical or similar elements may be tolerated only if the remaining elements sufficiently differentiate the names as a whole. Where the common component forms the dominant and characteristic part of both firms, later additions cannot dispel the likelihood of confusion (consid. 2). The statutory requirement applies generally and is not limited to competing enterprises; the absence of direct competition is therefore immaterial. If the claim is upheld on firm-name grounds, any subsidiary reliance on unfair competition need not be examined (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil der I. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1912 in Sachen American Machinery Sales Company Ldt., Bekl. u. Ber. Kl., gegen American Machinery Import Office S.-A., Kl. u. Ber. Bekl. Firmenrecht. Deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmen von Aktien gesellschaften, Art. 873 OR. Auf ein Konkurrenzverhältnis der Ge schäfte kommt es nicht an. A. Durch Urteil vom 8. Juni 1912 hat das Handels gericht Zürich in vorliegender Streitsache erkannt: Die Klage wird gutgeheißen und der Beklagten die weitere Verwendung ihrer Firma untersagt. B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage: Es sei das an gefochtene Urteil aufzuheben und das Klagebegehren um Löschung der Firma American Machinery Sales Compagnie Ltd. im Handelsregister abzuweisen. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be klagten den gestellten Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der Klägerin hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des an gefochtenen Entscheides beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. Die klägerische Gesellschaft American Machinery Im port Office S.-A. mit Sitz in Zürich wurde im Jahre 1909 begründet und betreibt den Import und den Vertrieb amerikanischer Werkzeuge und Maschinen. Die beklagte Gesellschaft, American Machinery Sales Company Ltd. in Zürich besteht seit 1912 und bezweckt: Die Besorgung der Generalvertretung der Standard Typewriter Company für Europa und das asiatische Rußland, den Handel mit Bureaumaschinen, Motoren, wie überhaupt allen für den Gesellschaftszweck geeigneten Handels und Fabrikations artikel; ferner allfällige Beteiligung bei andern Fabrikations und Exportunternehmungen. Mit der vorliegenden, vorinstanzlich gut geheißenen Klage hat die Klägerin das Begehren gestellt: Es sei der Beklagten der weitere Gebauch der Bezeichnung American Machinery" in ihrer Firma zu untersagen und sie sei verpflichtet, diese Firmabezeichnung im Handelsregister löschen zu lassen.
  2. Laut Art. 873 OR muß sich die Firma einer Aktien gesellschaft von jeder bereits eingetragenen Firma deutlich unter scheiden. Bei der Prüfung, ob dies der Fall sei oder nicht, kommt es zwar im allgemeinen auf die Firmabezeichnung als ganzes an und es kann daher eine genügende Unterscheidbarkeit auch dann vorliegen, wenn einzelne Bestandteile der Gesamtbezeichnung über einstimmen, sofern nur der Gesamteindruck bei beiden ein deutlich unterschiedener bleibt. Letzteres ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn solche Bestandteile vor den andern hervortreten und durch ihre Wirkung auf den Leser oder Hörer den Gesamteindruck be stimmen. Dies trifft nun hier für die in die Firmen der beiden Parteien aufgenommenen Worte American Machinery zu. Als Stichworte an den Anfang der beiden Firmenbezeichnungen gestellt, fallen diese Bestandteile zunächst auf und bleiben als charakteristische Kennzeichen haften. In der Tat hat denn auch die Klägerin eine Anzahl an sie gerichteter Geschäftsbriefe mit der bloßen Adresse American Machinery, Zürich eingelegt. Die nachfolgenden anders gewählten Wortbestandteile Import Office S.-A. und Sales Company Ltd. treten trotz ihrer lautlichen Verschieden heit mehr zurück und sind angesichts jener vorangestellten Wor nicht mehr geeignet, die gesetzlich verlangte deutliche Unterscheidun zu bewirken; dies um so weniger, als die Ausdrücke Import und Sales beide darauf hinweisen, daß man es mit Geschäften zu tun hat, die den Handel mit den vorher genannten Waren, American Machinery bezwecken. Hienach hat also die Beklagte der gesetzlichen Anforderung, eine von der klägerischen hinreichend unterschiedene Firma zu wählen, nicht genügt. Dabei ist zu be merken, daß die Parteien ihre Geschäfte am gleichen Orte betreiben und daß bei den Aktiengesellschaften für die Firmawahl ein größerer Spielraum besteht als etwa bei Kollektiv oder Kommanditgesell schaften und daher in Hinsicht auf die Unterscheidbarkeit auch ein trengerer Maßstab angewendet werden darf. Ob sich die Beklagte mit dem Vertrieb anderer Artikel beschäftige als die Klägerin und mit ihr nicht in Wettbewerb stehe, ist ohne Belang, denn die Vorschrift des Art. 873 gilt allgemein, nicht nur im Verhältnis zwischen Konkurrenzsirmen.
  3. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren auch noch auf die Grundsätze über den unlautern Wettbewerb gestützt. Hierauf braucht nicht mehr eingetreten zu werden, nachdem die Klage schon vom firmenrechtlichen Standpunkte aus zu schützen ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom 8. Juni 1912 in allen Teilen bestätigt.

Schlagwörter

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