BGE 38 II 638
BGE 38 II 638Bge26.07.1912Originalquelle öffnen →
B. — Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten den Ersatz der durch Sanders bewirkten Kreditüber¬ schreitung von 350 & = 8750 Fr. nebst Zins, da diese Kredit¬ überschreitung dadurch ermöglicht worden sei, daß die Beklagte den von ihr ausbezahlten Betrag nicht auf der Rückseite des Kredit¬ briefes abgeschrieben habe. Diese Unterlassung wird von der Klä¬ gerin als Verletzung einer Vertragspflicht, eventuell als unerlaubte Handlung bezeichnet. Durch Urteil vom 26. Juli 1912 hat das Obergericht C. des Kantons Solothurn die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheißung der Klage. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diesen Antrag wiederholt; der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da die vorliegende Schadenersatzklage damit begründet 1.- wird, daß die Beklagte eine in der Schweiz zu erfüllende Vertrags¬ pflicht nicht erfüllt, eventuell in der Schweiz ein Delikt begangen habe, so ist das schweizerische Recht anwendbar, und daher das Bundesgericht zur Beurteilung des Falles kompetent. 2. — Fragt es sich nun in erster Linie, ob die Beklagte durch die Nichtabschreibung des von ihr ausbezahlten Betrages auf dem Kreditbrief eine Vertragspflicht verletzt habe, so ist davon aus¬ zugehen, daß die Beklagte jedenfalls bis zum Momente, in welchem sie die von Sanders an ihre Ordre gezogene Anweisung weitergab in keinerlei Vertragsverhältnis zu der Klägerin gestanden hatte. Die Übernahme einer Vertragspflicht seitens der Beklagten müßte also in der Weiterbegebung jener Anweisung oder in der Auszah¬ lung der 350 L an Sanders liegen. Durch die Weiterbegebung als solche hat nun aber die Beklagte als Remittentin gegenüber der Klägerin als Trassatin keine Verpflichtungen eingehen können, sondern nur gegenüber ihrem Indossatar, sowie den allfälligen weitern Indossataren. Aus der Auszahlung des Betrages an Sanders aber konnten der Beklagten irgendwelche Verpflichtungen gegenüber der Klägerin von vornherein nur dann erwachsen, wenn angenommen wird, die Klägerin habe mit der Ausstellung des Kreditbriefes jedem Dritten, der auf diesen Kreditbrief eine Zahlung leisten werde, die Verpflichtung zur Abschreibung des betreffenden Betrages überbinden wollen, und die Beklagte habe in Kenntnis hievon die Zahlung an Sanders geleistet und dadurch ihr Ein¬ verständnis mit der Auffassung der Klägerin bekundet. Nun ist aber zunächst sehr fraglich, ob die Klägerin die Verpflichtung zur Abschreibung der abgehobenen Beträge wirklich den ihr unbekannten Dritten und nicht vielmehr nur ihrem Anweisungsempfänger San¬ ders überbinden wollte; denn im Gegensatz zu dem ausdrücklich gegenüber allen „gutgläubigen Inhabern und Indossanten“ abge¬ gebenen Versprechen, die dem Kreditbrief konformen Ziehungen Sanders honorieren zu wollen, war jene Verpflichtung zur Ab¬ schreibung der abgehobenen Beträge ganz unpersönlich und zwar genau gleich formuliert, wie diejenige zur Anbringung des Ver¬ merks « under Letter of Credit N° 20/94 », welch letztere Ver¬ pflichtung ja naturgemäß nur dem Inhaber des Kreditbriefes auf¬ erlegt werden konnte. Würde aber auch angenommen, die Klägerin habe beabsichtigt, den dritten Anweisungsempfängern jene Ab¬ schreibungspflicht zu überbinden — es könnte hiefür der Umstand angeführt werden, daß die Abschreibungen, wenn der Kreditbrief eine diesbezügliche Rubrik enthält und er der zahlenden Bank prä¬ sentiert wird, tatsächlich von dieser vorgenommen zu werden pflegen, wie dies denn auch im konkreten Fall seitens der 6 übrigen Banken geschehen ist — so fehlt hier doch jedenfalls die Über¬ nahme jener Verpflichtung durch die Beklagte; denn nicht nur hat die Beklagte keine Rechte aus dem Kreditbrief geltend gemacht in welchem Falle sie auch die möglicherweise damit synallagmatisch verbundenen Verpflichtungen zu erfüllen gehabt hätte), son¬ dern der Kreditbrief ist ihr überhaupt nicht vorgewiesen worden, und sie hat also daraus nicht ersehen können, daß die Klägerin von ihr die Abschreibung der 350 E auf der Rückseite des Kre¬ ditbriefes erwarte. Allerdings hätte sie dem abgekürzten Vermerk L/C 20/94 7 Juin 1910 vielleicht entnehmen können, daß der präsentierten Anweisung ein Kreditbrief zu Grunde liege. Allein eine Verpflichtung, sich diesen Kreditbrief vorweisen zu lassen und
sich dadurch in das zwischen der Klägerin und Sanders bestehende Rechtsverhältnis einzumischen, hätte für sie auch dann nicht be¬ standen, sondern sie hätte sich auch dann damit begnügen können, die Auszahlung des angewiesenen Betrages von der Einlösung des Papiers durch die Klägerin abhängig zu machen. Hat aber die Klägerin die Anweisung eingelöst, ohne sich darüber zu vergewis¬ sern, ob die 350 E auf dem Kreditbrief abgeschrieben seien wozu sie umsomehr Veranlassung gehabt hätte, als die Worte Letter of Credit auf der Anweisung durch die Abkürzung L/C ersetzt waren, und sie sich sagen mußte, daß die Remittentin als nicht=englische Bank diese Abkürzung vielleicht nicht verstanden habe so durfte die Beklagte ihrerseits sich füglich darauf verlassen, daß ihr aus der Auszahlung der Valuta an Sanders keine Ver¬ pflichtung gegenüber der Klägerin erwachse. 3. — Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich auch die Unbe¬ gründetheit des eventuellen Standpunktes der Klägerin, wonach der Beklagten ein außervertragliches Verschulden zur Last fallen würde. Eine dolose Schädigung der Klägerin durch die Beklagte ist, von allem andern abgesehen, schon deshalb ausgeschlossen, weil feststeht, daß die Beklagte den Vermerk L/C 20/94 7 Juin 1910 tatsächlich nicht beachtet hat. Von einer durch Fahrlässigkeit herbeigeführten Schädigung aber kann deshalb nicht gesprochen werden, weil die Beklagte, wie bereits ausgeführt, auch wenn sie den Vermerk beachtet und dessen Sinn verstanden hätte, nicht ver¬ pflichtet gewesen wäre, sich den Kreditbrief vorweisen zu lassen. 4. — Unter diesen Umständen braucht die von den Parteien und von der Vorinstanz erörterte Frage nicht entschieden zu werden, ob der Beklagten die Nichtbeachtung des Vermerks L/C rc. als Fahrlässigkeit angerechnet werden könne. Denn da, wie bereits be¬ merkt, eine Verpflichtung, sich den Kreditbrief vorweisen zu lassen, ür die Beklagte auch dann nicht bestanden hätte, wenn sie jenen Vermerk beachtet und sich über dessen Bedeutung Rechenschaft ge¬ geben hätte, so ist der entstandene Schaden überhaupt nicht auf die Nichtbeachtung jenes Vermerkes durch die Beklagte zurückzuführen, sondern einerseits auf den Umstand, daß Sanders offenbar von Anfang an beabsichtigte, der Beklagten den Kreditbrief auch dann nicht vorzuweisen, wenn sie infolge Beachtung des Vermerks dessen Vorweisung verlangen sollte, — deshalb hat ja Sanders schon am ersten Tage erklärt, er wolle die Valuta erst erheben, wenn ander¬ der Beklagten die Einlösung des „Checks“ gemeldet sei - seits auf den Umstand, daß die Klägerin die Anweisung einlöste, ohne sich vorher von der Abschreibung der 350 E auf dem Kredit¬ brief zu überzeugen. Die Beklagte kann aber selbstverständlich weder für das dolose Verhalten des Sanders, noch für die Unvorsichtig¬ keit der Klägerin verantwortlich gemacht werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 26. Juli 1912 bestätigt.
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