Silence in response to a confirmation letter may, under the principles of good faith and commercial usage, amount to acceptance; where the addressee is a merchant and the letter relates to an alleged pre-existing order, an express objection is required if he denies contractual binding force. The decisive criterion is whether, in the concrete circumstances, the sender was entitled to infer assent from the absence of a reply. If the confirmation letter reproduces the essential contractual terms and the recipient could and should object, silence is treated as acknowledgment of the agreement (consid. 2).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Beklagte auf das Bestätigungsschreiben vom 19. Mai dann nicht einfach stillschweigen, wenn er anzunehmen hatte, der Kläger könne sich mit Grund im Besitze eines seinem Prokuristen endgültig er teilten Auftrages glauben. Alsdann entsprach es der Redlichkeit im Geschäftsverkehr und mußte es der Beklagte auch als im eigenen Interesse liegend erachten, seinen gegenteiligen Standpunkt dem Kläger ausdrücklich kund zu geben. Nach der Lage des Falles hat nun aber in der Tat der Beklagte annehmen müssen, daß der Kläger genügenden Anlaß habe, eine vertragliche Bindung als er folgt anzusehen. Laut den Aufzeichnungen im Bestellbuch sind alle wesentlichen Vertragspunkte besprochen worden und der Beklagte verneint denn auch das Zustandekommen des Vertrages wesentlich nur deshalb, weil ihm der Alleinvertrieb in der Schweiz nicht ein geräumt worden sei. Nachdem nun der Kläger im Bestätigungs schreiben alle Punkte des Vertragsinhalts wiedergegeben und hiebei im besondern auch noch die spätere Überlassung des alleinigen Prospektvertriebs für Basel in Aussicht gestellt hat, wäre es am Beklagten gewesen, zu erklären, daß und warum er trotzdem nicht als vertraglich gebunden erachte und es ablehne, durch die verlangte Einsendung der Prospektkorrektur zur Vollziehung des Vertrages Hand zu bieten, und mangels dessen durfte der Kläger sein Einverständnis voraussetzen. Dieser Rechtsauffassung wider sprechen auch die vom Beklagten angerufenen Bundesgerichtsentscheide (AS 19, 929, 23, 232, 30 II 301), nicht, namentlich auch nicht der zuletzt genannte i. S. Picard gegen Kofmehl. Im Gegensatz zu diesem Falle konnte hier das Bestätigungsschreiben nicht eine erst noch zu erzielende Einigung bezwecken, da es ja von einem bereits erteilten Auftrag spricht (vergl. auch den Entscheid des Bundes gerichts i. S. Gebrüder Fretz gegen Seifenfabrik Hochdorf vom 25. Oktober 1912 Dem Gesagten gegenüber ist auch der als Indiz für das Zu standekommen eines Vertrages angeführte Umstand nicht von wesent licher Bedeutung, daß der Beklagte den in das Bestellbuch auf genommenen Vertragsinhalt nicht unterzeichnet hat. Wäre nämlich daraus zu schließen, daß der Beklagte in der Verhandlung vom 18. Mai seine Zustimmungserklärung als Vertragspartei habe S. oben Nr. 92. ablehnen wollen, so hätte er trotzdem allen Grund gehabt, gegen über dem Kläger die Auffassung des Reisenden Rebmann, daß eine mündliche Einigung erzielt worden sei, zu bestreiten, und sein Stillschweigen auf den Bestätigungsbrief müßte auch so aus den erörterten Gründen als Anerkennung des mündlich getroffenen Ab kommens gelten. Daß solche Verträge übungsgemäß erst mit ihrer schriftlichen Festlegung und Unterzeichnung perfekt werden, hat der Beklagte vor Bundesgericht nicht mehr behauptet und es fehlen übrigens aktenmäßige Anhaltspunkte für eine solche Übung, deren Rechtsverbindlichkeit dahingestellt bleiben kann. Auch aus dem zweiten Besuche Rebmanns vom 19. Mai kann der Beklagte etwas wesent liches für seinen Standpunkt nicht ableiten. Über den Zweck dieses Besuches und die von Rebmann damals gemachten Außerungen steht nichts fest und überhaupt besitzt dieser Umstand für die ent scheidende Frage, ob der Beklagte auf das Bestätigungsschreiben habe stillschweigen dürfen oder nicht, keine oder nur nebensächliche Bedeutung. Das spätere Verhalten des Beklagten, nämlich die Nichtbeachtung oder Refüsierung der Briefe des Klägers, ließe sich für die Auf fassung des Beklagten anführen, wenn er auf das Bestätigungs schreiben geantwortet hätte, wie er ursprünglich behauptet hat. Es ist aber unerheblich, nachdem sein Stillschweigen auf jenes vorangegangene Schreiben als Zustimmungserklärung gelten muß. Dieses Stillschweigen für sich allein genügt, um den Beklagten als vertraglich gebunden anzusehen, und es braucht gar nicht mit der Vorinstanz zur Verstärkung noch auf die spätern Zuschriften des Klägers und deren Nichtberücksichtigung durch den Beklagten abgestellt zu werden. Damit fallen die diesen Punkt betreffenden Ausführungen der Berufungsschrift außer Betracht. Im übrigen ist die Klageforderung und der Zinsanspruch nicht bestritten und ebenso waltet über die vorinstanzliche Formu lierung der Rechte des Beklagten als Besteller kein Streit. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Appellationsgerichtes des Kantons Basel Stadt vom 9. August 1912 in allen Teilen bestätigt