Art. 100, 101, 113 and 114 aOR; professional credit information liability for inaccurate reports: a contractual disclaimer in standard terms may validly exclude only liability for slight negligence, not for unlawful intent or gross negligence (consid. 3). A professional information provider owes a high degree of diligence in collecting and communicating data; gross negligence of the researcher is imputed to it as its own fault (Art. 101 aOR; consid. 3). Causation is not excluded because the recipient was already contractually bound; it suffices that the erroneous report was an effective link in the causal chain and that the recipient relied on it in deciding to proceed (consid. 4). In assessing damages, the special nature of professional credit inquiry as mere credit information, not credit insurance, and the low remuneration are relevant factors (Art. 113 aOR; consid. 5).
Verluste. Hingegen wird auf möglichst zuverlässige, gewissenhafte und prompte Berichterstattung die größte Sorgfalt gelegt. Die Beklagte erteilte der Klägerin am 27. Februar 1911 fol gende Auskunft: Konform den General und Spezial Bedin gungen und ohne jede Garantie: Jakob Kürsteiner stammt aus dem Kanton Appenzell, ist etwa 70 Jahre alt, noch unverheiratet und betreibt seit Anfang der 1880er Jahre am Platze einen Engros und Migros Handel in Fourage Artikeln; früher ar beitete er in Brennmaterialien, doch hat er diesen Geschäftszweig vor einigen Jahren der Beschwerlichkeit halber aufgegeben. Das Geschäft hat mittleren Umfang, die Kundschaft besteht zumeist aus Pferdehaltern in Zürich und Umgebung. Kürsteiner ist in der Wahl seiner Kundschaft vorsichtig und mit derselben bekannt, sodaß er soweit von Verlusten verschont ist. Er erzielte bisher Jahresumsätze von einigen hundert tausend Franken. Kürsteiner ist ein ordentlicher, sehr einfach lebender und trotz seines Alters noch rühriger und tüchtiger Mann, doch eine sehr verschlossene Natur und eigen veranlagt, was im geschäftlichen Verkehr mit ihm ziemlich zur Geltung kommt. An der Konradstraße 28 hat er zwei Zimmer für Bureau und Wohnzwecke in Miete. Das Warenlager befindet sich im Lagerhaus Romanshorn. Man be zeichnet die finanzielle Position Kürsteiners bis vor kurzer Zeit als eine gut geordnete und schätzte den Mann im Besitze von Vermögen. Er soll sich aber Anfang dieses Jahres in gewagte Termingeschäfte eingelassen haben, die nunmehr dem Vernehmen nach eine Unterbilanz zur Folge hatten und das Zutrauen zur Firma ist zur Zeit ziemlich erschüttert. Bei einer Bankverbindung jedoch ist von diesen Verhältnissen heute noch nichts bekannt. Sie diskontiert ihm die Kundenwechsel und er verfügt dort zur Zeit noch über ein kleines Guthaben. Im Ganzen wird die Lage zur Zeit als eine äußerst unklare bezeichnet und es muß deshalb im Verkehr mit der Firma zur Vorsicht gemahnt werden. Die Firma ist im Handelsregister eingetragen. Am 3. März 1911 ergänzte die Beklagte diese Auskunft durch folgenden Nachtrag Bezüglich der augenblicklich als unklar bezeichneten Verhältnisse des Informaten haben wir uns eingehend weiter erkundigt und auch den Mann selbst veranlaßt, darüber Aufschluß zu geben. Nach dem, was uns Kürsteiner an Büchern und Belegen vor gelegt hat, muß geschlossen werden, daß nach wie vor ausreichende Betriebsmittel vorhanden sind. Es wurden im Monat Februar im ganzen für zirka 25,000 Fr. Zahlungen geleistet. Kürsteiner verwahrte sich auch energisch dagegen, Termingeschäfte gemacht zu haben, und es ist von jüngst gehabten Verlusten nichts er sichtlich. Die diesbezüglichen Mitteilungen über den Mann, die da und dort zu hören waren, erscheinen uns selbst unerklärlich. Wir unferseits erhielten dieselben von einer Seite, die wir schon längst als ganz seriöse Quelle benutzen. Tatsache ist auch, daß wir in letzter Zeit auffallend viel Anfragen über Kürsteiner er hielten, was immer etwas zum Aufsehen mahnt. Von den drei Zürcher Banken, mit denen Informat seinen Verkehr abwickelt, wird derselbe jedoch fortgesetzt als ein geregelter bezeichnet, und es scheint uns deshalb kein tatsächlicher Grund vorzuliegen, dem Manne die beanspruchten Kredite vorzuenthalten. Nach Erhalt dieses Nachtrages ließ die Klägerin die Ware an Kürsteiner aus liefern. lm 27. April 1911 wurde über Kürsteiner der Konkurs er öffnet. Die Klägerin meldete im Konkurs eine Gesamtforderung von 9870 Fr. au; die Forderung wurde zugelassen, die Dividende betrug aber nur 14 Fr. 60 Cts. Am 3./18. Oktober 1911 strengte die Klägerin die vorliegende Klage auf Ersatz des auf der Haferlieferung im besondern erlittenen Verlustes von 6125 Fr. 40 Cts. durch die Beklagte an. Zur Begründung machte sie geltend, daß sie ohne die Nachtragsinformation vor der Auslieferung des Hafers Sicherstellung des Kaufpreises verlangt, eventuell überhaupt nicht geliefert und den Prozeß gewagt hätte. Die Nachtragsinformation sei wissentlich falsch oder doch grob fahrlässig erteilt worden. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Einmal bestritt sie den Kausalzusammenhang zwischen der Information und dem Schaden, da der Kauf zur Zeit der Aus kunfterteilung schon fest abgeschlossen gewesen sei. Ferner stellte die Beklagte in Abrede, daß sie irgendwie schuldhaft gehandelt habe; die Nachtragsinformation sei auf Grund gewissenhafter Erhebungen erteilt worden. Nach erfolgter Abhörung der von der Beklagten 4S 38 II 1912
angerufenen Zeugen, insbesondere des Rechercheurs Graf, wies die erste Instanz die Klage ab. Die obere kantonale Instanz hat sie im Betrage von 2000 Fr. gutgeheißen. 2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß die Be klagte sich durch Annahme des Auftrages zur Auskunfterteilung über Kürsteiner vertraglich verpflichtet hat, solche Auskunft der Wahrheit gemäß zu liefern. Anderseits steht fest, daß ihre Infor mation vom 3. März 1911 in mehreren Punkten der Wahrheit nicht entsprach. Während der Rechercheur Graf im Zeugenverhör zugegeben hat, daß er während seines zirka halbstündigen Aufent haltes auf dem Bureau des Kürsteiner ein einziges Buch sah, wonach Kürsteiner im November und Dezember 1910 und im Januar 1911 Zahlungen gemacht hatte, daß er sich mit dessen Buchführung näher nicht befaßt habe, daß Kürsteiner vor ihm Wechsel durchblätterte, wobei er, Graf, nur konstatieren konnte, daß die obersten Wechsel vom Februar 1911 datierten, teilte die Beklagte der Klägerin positiv mit: Nach dem, was uns Kür steiner an Büchern und Belegen vorgelegt hat, muß geschlossen werden, daß nach wie vor ausreichende Betriebsmittel vorhanden sind. Es wurden im Monat Februar im ganzen für zirka 25,000 Fr. Zahlungen geleistet. Gleichzeitig berichtet die Be klagte, daß von den drei Zürcher Banken, mit denen der Befragte seinen Verkehr abwickle, dieser fortgesetzt als ein geregelter bezeichnet werde, während doch aus den Aussagen der als Zeugen einver nommenen Bankbeamten hervorgeht, daß jene Banken im Februar 1911 ihren Verkehr mit dem Befragten nicht mehr als einen fortgesetzt geregelten betrachten konnten. Hieraus folgt in der Tat, daß die Beklagte ihre Verbindlichkeit zur Erteilung richtiger Auskunft nicht oder wenigstens nicht gehörig erfüllt und daß sie nach Art. 110 aON der Klägerin Schadenersatz zu leisten hat, wenn sie nicht beweisen kann, daß sie kein Verschulden treffe. 3. - In Betracht fällt dabei nur Arglist und grobe Fahr lässigkeit, da die Haftung der Beklagten für leichtes Verschulden in den allgemeinen Abonnementsbedingungen wegbedungen ist. Der Einwand der Klägerin, daß sie jene Bestimmung nicht genehmigt habe, geht fehl. Es genügt, daß die Verwahrungsklausel in den Abonnementsbedingungen enthalten war und daß die Klägerin auf dieser Grundlage das Abonnement bei der Beklagten einge gangen hat. Dagegen ist durch jene Klausel trotz ihres allgemeinen Wortlautes nicht jede Haftung der Beklagten für unrichtige Aus kunft wegbedungen, indem Art. 114 Abs. 1 aOR eine zum vor aus getroffene Verabredung, welche die Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschließt, als nichtig erklärt. Hatte somit die Beklagte nachzuweisen, daß ihr weder Arglist noch grobe Fahrlässigkeit zur Last falle, so ist zu sagen, daß ihr dieser Beweis hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit nicht gelungen ist. Es steht fest, daß die Nachtragsinformation weit über dasjenige hinausgeht, was die Beklagte tatsächlich über Kürsteiner in Er jahrung gebracht hatte und daß sie bloße Vermutungen als fest stehende Tatsachen und notwendige Schlüsse hinstellt. Anderseits verschweigt sie wesentliche Feststellungen, die der Rechercheur Graf bei seiner Unterredung mit Kürsteiner offenbar gemacht hat oder hätte machen sollen, so das Fehlen einer sachgemäßen Buchführung, insbesondere eines Kassabuches, den Mangel an einem Inventar über die Warenvorräte, an Barmitteln u. s. w. Vom berufs mäßigen Auskunftgeber darf und muß aber ein hoher Grad von Sorgfalt und große Gewissenhaftigkeit bei der Einholung und der Erteilung der Auskunft verlangt werden. Die Abonnementsbedin gungen der Beklagten enthalten denn auch die ausdrückliche Zu sicherung, daß auf möglichst zuverlässige und gewissenhafte Bericht erstattung die größte Sorgfalt gelegt werde. Der Rechercheur Graf hat jene Pflichten gröblich mißachtet und die Beklagte haftet für sein Verschulden nach Art. 115 aOR wie für ihr eigenes. Es handelt sich nicht bloß um ungeschickte, voreilige Abfassung der Auskunft, wie der Vertreter der Beklagten heute geltend gemacht hat. Die Beklagte kann sich nicht damit exkulpieren, daß die Klä gerin die Auskunft als sehr pressant bezeichnet hatte, zumal da zwischen Auftrag und Nachtragsauskunft volle 8 Tage verstrichen sind. 4. Streitig ist ferner der Kausalzusammenhang zwischen der erteilten unrichtigen Auskunft und dem der Klägerin erwachsenen Schaden. In dieser Hinsicht ist als feststehend anzusehen, daß die Klägerin ohne die Nachtragsinformation die Ware an den Be klagten nicht abgeliefert hätte, wie denn auch im Nachtrag nicht
eine bloße Abschwächung, sondern ein förmlicher Widerruf der ur sprünglichen ungünstigen Information zu erblicken ist. Wenn darin beiläufig bemerkt wird, daß die frühere Information aus seriöser Quelle stammte und daß neulich auffallend viel Anfragen über Kürsteiner eingelaufen seien, was immer etwas zum Aufsehen mahne, so ändert das hieran nichts; die Beklagte empfand offenbar das Bedürfnis, die Klägerin über das Zustandekommen der ur rünglichen, durch den Nachtrag entkräfteten Information aufzu klären. Freilich war die Klägerin als Verkäuferin vertraglich zur Lieferung der Ware an Kürsteiner verpflichtet, wie auch die In formation ausfallen mochte. Indessen hatte sie die Lieferung am 23. Februar 1911 eingestellt. Somit hätte Kürsteiner den Prozeß weg betreten müssen; er hätte dabei höchstens sein Erfüllungsinter esse einklagen können, wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt hat. Die nachträgliche Auskunft der Beklagten war also trotz des abgeschlossenen Kaufes für den der Klägerin entstandenen Schaden kausal. Daß sie nicht die einzige Schadensursache war, ist uner heblich. Entscheidend ist, daß sie ein Glied in der Kausalitätskette bildet, das als eigentliche Ursache und nicht bloß als entfernte Ver anlassung des Schadens zu betrachten ist (BGE 35 II 324 f). 5. Es bleibt die Höhe der Entschädigung zu bestimmen. Die Vorinstanz hat sie in Würdigung aller Umstände auf zirka ein Drittel der eingeklagten Summe, d. h. auf 2000 Fr. festge setzt. Sie hat dabei namentlich in Betracht gezogen, daß die Klä gerin durch Zurückhaltung der Lieferung schadenersatzpflichtig ge worden wäre, sowie daß sie bereits mit zirka 4000 Fr. Gläubigerin des Kürsteiner war und daher Bedenken tragen mußte, ihm auf jene einzige Nachtragsinformation hin für weitere 6000 Fr. zu kreditieren. Diese Reduktionsgründe fallen indessen nicht schwer ins Gewicht. Insbesondere liegt ein Mitverschulden der Klägerin nicht vor und kann infolgedessen von einer Kulpakompensation nicht die Rede sein. Die Abonnementsbedingungen der Beklagten enthalten keine Klausel, die den Auskunftnehmer verpflichtet, noch von an derer Seite über den Befragten Erkundigungen einzuziehen. Wenn daher die Klägerin einzig auf die Auskunft der Beklagten abge stellt hat, so kann ihr dies, zumal bei dem verhältnismäßig nie deren Warenkredit von 5000 Fr. unmöglich zum Verschulden an gerechnet werden. Die von der Vorinstanz getroffene erhebliche Reduktion der den die Entschädigung gegenüber dem eingeklagten Betrage Klägerin ihrerseits in der bundesgerichtlichen Instanz auf 5000 Fr. herabgesetzt hat rechtfertigt sich aber aus einer anderen Er wägung. Nach Art. 113 aOR (99 neu) richtet sich das Maß der Haftung nach der besonderen Natur des Geschäfts. Es ergibt sich nun aus dem Wesen der berufsmäßigen kaufmännischen Aus kunfterteilung als bloßer Krediterkundigung im Gegensatz zur Kreditversicherung und findet seine natürliche Begründung in der Unvollkommenheit der Erkundigungsmittel des Auskunftgebers, daß dieser nur einen Teil des Risikos für die Erteilung des Kredites an den Befragten zu übernehmen hat, während der an dere Teil trotz der Einholung der Auskunft beim Auskunft nehmer bleibt. Der Auskunftnehmer hat zu entscheiden, ob er auf Grund der Auskunft dem Befragten den Kredit erteilen will oder nicht; die Auskunft ist nur bestimmt, ihm den Entschluß zu erleichtern, nicht aber, ihn des Entschlusses und damit jeder Ver antwortung für dessen Folgen zu entheben. Eine strengere Haftung des Auskunftgebers würde die berufsmäßige Auskunfterteilung un nötig beeinträchtigen, wenn nicht verunmöglichen; darunter würden die Auskunftnehmer selber empfindlich leiden, weil jene Einrichtung für den Handelsstand ja heutzutage unentbehrlich ist. Endlich die Haftung nach Art. 113 aOR insbesondere dann milder zu beurteilen, wenn das Geschäft für den Schuldner keinen Vorteil bezweckt. Wenn nun auch der berufsmäßige Auskunftgeber mit der Ausübung seines Geschäftes selbstverständlich einen Vorteil bezweckt, so würde doch das minime Entgelt für die einzelne Aus kunft in keinem Verhältnis zum gewaltigen Risiko stehen, das die Auskunfteien gegebenenfalls zu übernehmen hätten. Insofern ist das geringe Entgelt mit in Berücksichtigung zu ziehen. Aus diesen Gründen erscheint der Entschädigungsbetrag von 2000 Fr. als angemessen und ist zu bestätigen. 6. (Kosten); erkannt: Die Haupt und die Anschlußberufung werden abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 23. April 1912 wird in allen Teilen bestätigt.