- Arteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1912
in Sachen Lauky Cie., Bekl. u. Hauptber. Kl.,
gegen Kesselbach Cie., Kl. u. Anschlußber. Kl.
Informationsauftrag. Haftung des Auskunftgebers gegenüber dem Aus
kunftnehmer für unrichtige Auskunft. Durch Verwahrungsklausel
darf nur die Haftung des Auskunftgebers für leichtes Verschulden
wegbedungen werden, Art. 100 neu, 114 dOR. Vom berufsmässigen
Auskunftgeber muss ein hoher Grad von Sorgfalt und Gewissen
haftigkeit verlangt werden; für das Verschulden seines Rechercheurs
haftet er wie für sein eigenes, Art. 101 neu, 115 dOR. Kausalzu
sammenhang zwischen der unrichtigen Auskunft und dem eingetre
tenen Schaden. Bei der Bemessung des Schadenersatzes ist gemass
dOR 113, neu 99 Abs. 2 das Wesen der berufsmässigen Auskunft
erteilung als blosser Krediterkundigung im Gegensatz zur Kreditrer
sicherung, sowie das geringe Entgelt zu berücksichtigen.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Mit Urteil vom 23. April 1912 hat das Appellations
gericht des Kantons Basel Stadt über das Klagebegehren:
Es sei die Beklagte zu verurteilen, an die Klagfirma 6140 Fr.
(nebst Zins zu 5 % seit Klaganhebung), event. was der Richter
für angemessen erachtet, zu bezahlen;
erkannt:
Die Beklagte wird zur Zahlung von 2000 Fr. nebst 5
Zins seit dem 4. Oktober 1911 an die Klägerin verurteilt. Die
Mehrforderung der Klägerin wird abgewiesen.
B. Gegen dieses den Parteien am 3. Mai 1912 zugestellte
Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und formrichtig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag:
Es sei in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichtes
die Klägerin mit ihrer Klage gänzlich abzuweisen.
C. Die Klägerin hat sich innert Frist der Berufung ange
schlossen mit dem Begehren:
Es sei die Beklagte zu verurteilen, an die Klagfirma 5000 Fr.
nebst Zins à 5 % seit Klaganhebung zu bezahlen; eventuell
was der Berufungsrichter als angemessen erachtet.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Parteiverireter
diese Anträge erneuert und begründet und je auf Abweisung der
gegnerischen Berufung angetragen;
in Erwägung:
- Jakob Kürsteiner, Getreidehändler, in Zürich III, kaufte im
Februar 1911 bei der Klägerin 4 Wagen Hafer zum Gesamtpreise
von 6140 Fr. Die Klägerin beauftragte die Rheinschiffahrt A. G.
vorm. Fendel in Mannheim mit der Lieferung, sistierte diese aber
am 23. Februar infolge ungünstiger Gerüchte über die Zahlungs
fähigkeit Kürsteiners. Gleichen Tages wandte sie sich an die Be
klagte, bei der sie für Handelsauskünfte abonniert war, und er
suchte sie auf Grund der allgemeinen und besonderen Bedingungen
des laufenden Abonnements um Auskunft über Kürsteiner
bezeichnete die Auskunft als sehr pressant und gab an,
handle sich um einen Warenkredit von 5000 Fr. Die allgemeinen
Abonnementsbedingungen lauten u. a.: Die Informationen
sind streng vertraulich und persönlich und wie üblich unverbind
lich. Sie dürfen somit nicht als Sicherstellung betrachtet werden.
Das Institut garantiert in keiner Weise gegen die Möglichkeit
eines Irrtumes und nimmt keine Verantwortung für entstehende
Verluste. Hingegen wird auf möglichst zuverlässige, gewissenhafte
und prompte Berichterstattung die größte Sorgfalt gelegt.
Die Beklagte erteilte der Klägerin am 27. Februar 1911 fol
gende Auskunft: Konform den General und Spezial Bedin
gungen und ohne jede Garantie: Jakob Kürsteiner stammt aus
dem Kanton Appenzell, ist etwa 70 Jahre alt, noch unverheiratet
und betreibt seit Anfang der 1880er Jahre am Platze einen
Engros und Migros Handel in Fourage Artikeln; früher ar
beitete er in Brennmaterialien, doch hat er diesen Geschäftszweig
vor einigen Jahren der Beschwerlichkeit halber aufgegeben. Das
Geschäft hat mittleren Umfang, die Kundschaft besteht zumeist
aus Pferdehaltern in Zürich und Umgebung. Kürsteiner ist in
der Wahl seiner Kundschaft vorsichtig und mit derselben bekannt,
sodaß er soweit von Verlusten verschont ist. Er erzielte bisher
Jahresumsätze von einigen hundert tausend Franken. Kürsteiner
ist ein ordentlicher, sehr einfach lebender und trotz seines Alters
noch rühriger und tüchtiger Mann, doch eine sehr verschlossene
Natur und eigen veranlagt, was im geschäftlichen Verkehr mit
ihm ziemlich zur Geltung kommt. An der Konradstraße 28 hat
er zwei Zimmer für Bureau und Wohnzwecke in Miete. Das
Warenlager befindet sich im Lagerhaus Romanshorn. Man be
zeichnet die finanzielle Position Kürsteiners bis vor kurzer Zeit
als eine gut geordnete und schätzte den Mann im Besitze von
Vermögen. Er soll sich aber Anfang dieses Jahres in gewagte
Termingeschäfte eingelassen haben, die nunmehr dem Vernehmen
nach eine Unterbilanz zur Folge hatten und das Zutrauen zur
Firma ist zur Zeit ziemlich erschüttert. Bei einer Bankverbindung
jedoch ist von diesen Verhältnissen heute noch nichts bekannt. Sie
diskontiert ihm die Kundenwechsel und er verfügt dort zur Zeit
noch über ein kleines Guthaben. Im Ganzen wird die Lage zur
Zeit als eine äußerst unklare bezeichnet und es muß deshalb im
Verkehr mit der Firma zur Vorsicht gemahnt werden. Die Firma
ist im Handelsregister eingetragen.
Am 3. März 1911 ergänzte die Beklagte diese Auskunft durch
folgenden Nachtrag
Bezüglich der augenblicklich als unklar bezeichneten Verhältnisse
des Informaten haben wir uns eingehend weiter erkundigt und
auch den Mann selbst veranlaßt, darüber Aufschluß zu geben.
Nach dem, was uns Kürsteiner an Büchern und Belegen vor
gelegt hat, muß geschlossen werden, daß nach wie vor ausreichende
Betriebsmittel vorhanden sind. Es wurden im Monat Februar
im ganzen für zirka 25,000 Fr. Zahlungen geleistet. Kürsteiner
verwahrte sich auch energisch dagegen, Termingeschäfte gemacht
zu haben, und es ist von jüngst gehabten Verlusten nichts er
sichtlich. Die diesbezüglichen Mitteilungen über den Mann, die
da und dort zu hören waren, erscheinen uns selbst unerklärlich.
Wir unferseits erhielten dieselben von einer Seite, die wir schon
längst als ganz seriöse Quelle benutzen. Tatsache ist auch, daß
wir in letzter Zeit auffallend viel Anfragen über Kürsteiner er
hielten, was immer etwas zum Aufsehen mahnt. Von den drei
Zürcher Banken, mit denen Informat seinen Verkehr abwickelt,
wird derselbe jedoch fortgesetzt als ein geregelter bezeichnet, und
es scheint uns deshalb kein tatsächlicher Grund vorzuliegen, dem
Manne die beanspruchten Kredite vorzuenthalten. Nach Erhalt
dieses Nachtrages ließ die Klägerin die Ware an Kürsteiner aus
liefern.
lm 27. April 1911 wurde über Kürsteiner der Konkurs er
öffnet. Die Klägerin meldete im Konkurs eine Gesamtforderung
von 9870 Fr. au; die Forderung wurde zugelassen, die Dividende
betrug aber nur 14 Fr. 60 Cts. Am 3./18. Oktober 1911
strengte die Klägerin die vorliegende Klage auf Ersatz des auf
der Haferlieferung im besondern erlittenen Verlustes von
6125 Fr. 40 Cts. durch die Beklagte an. Zur Begründung
machte sie geltend, daß sie ohne die Nachtragsinformation vor der
Auslieferung des Hafers Sicherstellung des Kaufpreises verlangt,
eventuell überhaupt nicht geliefert und den Prozeß gewagt hätte.
Die Nachtragsinformation sei wissentlich falsch oder doch grob
fahrlässig erteilt worden. Die Beklagte beantragte Abweisung der
Klage. Einmal bestritt sie den Kausalzusammenhang zwischen der
Information und dem Schaden, da der Kauf zur Zeit der Aus
kunfterteilung schon fest abgeschlossen gewesen sei. Ferner stellte
die Beklagte in Abrede, daß sie irgendwie schuldhaft gehandelt habe;
die Nachtragsinformation sei auf Grund gewissenhafter Erhebungen
erteilt worden. Nach erfolgter Abhörung der von der Beklagten
4S 38 II 1912
angerufenen Zeugen, insbesondere des Rechercheurs Graf, wies
die erste Instanz die Klage ab. Die obere kantonale Instanz hat
sie im Betrage von 2000 Fr. gutgeheißen.
2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß die Be
klagte sich durch Annahme des Auftrages zur Auskunfterteilung
über Kürsteiner vertraglich verpflichtet hat, solche Auskunft der
Wahrheit gemäß zu liefern. Anderseits steht fest, daß ihre Infor
mation vom 3. März 1911 in mehreren Punkten der Wahrheit
nicht entsprach. Während der Rechercheur Graf im Zeugenverhör
zugegeben hat, daß er während seines zirka halbstündigen Aufent
haltes auf dem Bureau des Kürsteiner ein einziges Buch sah,
wonach Kürsteiner im November und Dezember 1910 und im
Januar 1911 Zahlungen gemacht hatte, daß er sich mit dessen
Buchführung näher nicht befaßt habe, daß Kürsteiner vor ihm
Wechsel durchblätterte, wobei er, Graf, nur konstatieren konnte,
daß die obersten Wechsel vom Februar 1911 datierten, teilte die
Beklagte der Klägerin positiv mit: Nach dem, was uns Kür
steiner an Büchern und Belegen vorgelegt hat, muß geschlossen
werden, daß nach wie vor ausreichende Betriebsmittel vorhanden
sind. Es wurden im Monat Februar im ganzen für zirka
25,000 Fr. Zahlungen geleistet. Gleichzeitig berichtet die Be
klagte, daß von den drei Zürcher Banken, mit denen der Befragte
seinen Verkehr abwickle, dieser fortgesetzt als ein geregelter bezeichnet
werde, während doch aus den Aussagen der als Zeugen einver
nommenen Bankbeamten hervorgeht, daß jene Banken im Februar
1911 ihren Verkehr mit dem Befragten nicht mehr als einen
fortgesetzt geregelten betrachten konnten. Hieraus folgt in der
Tat, daß die Beklagte ihre Verbindlichkeit zur Erteilung richtiger
Auskunft nicht oder wenigstens nicht gehörig erfüllt und daß sie
nach Art. 110 aON der Klägerin Schadenersatz zu leisten hat,
wenn sie nicht beweisen kann, daß sie kein Verschulden treffe.
3. -
In Betracht fällt dabei nur Arglist und grobe Fahr
lässigkeit, da die Haftung der Beklagten für leichtes Verschulden
in den allgemeinen Abonnementsbedingungen wegbedungen ist. Der
Einwand der Klägerin, daß sie jene Bestimmung nicht genehmigt
habe, geht fehl. Es genügt, daß die Verwahrungsklausel in den
Abonnementsbedingungen enthalten war und daß die Klägerin
auf dieser Grundlage das Abonnement bei der Beklagten einge
gangen hat. Dagegen ist durch jene Klausel trotz ihres allgemeinen
Wortlautes nicht jede Haftung der Beklagten für unrichtige Aus
kunft wegbedungen, indem Art. 114 Abs. 1 aOR eine zum vor
aus getroffene Verabredung, welche die Haftung für rechtswidrige
Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ausschließt, als nichtig erklärt.
Hatte somit die Beklagte nachzuweisen, daß ihr weder Arglist
noch grobe Fahrlässigkeit zur Last falle, so ist zu sagen, daß ihr dieser
Beweis hinsichtlich der groben Fahrlässigkeit nicht gelungen ist.
Es steht fest, daß die Nachtragsinformation weit über dasjenige
hinausgeht, was die Beklagte tatsächlich über Kürsteiner in Er
jahrung gebracht hatte und daß sie bloße Vermutungen als fest
stehende Tatsachen und notwendige Schlüsse hinstellt. Anderseits
verschweigt sie wesentliche Feststellungen, die der Rechercheur Graf
bei seiner Unterredung mit Kürsteiner offenbar gemacht hat oder
hätte machen sollen, so das Fehlen einer sachgemäßen Buchführung,
insbesondere eines Kassabuches, den Mangel an einem Inventar
über die Warenvorräte, an Barmitteln u. s. w. Vom berufs
mäßigen Auskunftgeber darf und muß aber ein hoher Grad von
Sorgfalt und große Gewissenhaftigkeit bei der Einholung und der
Erteilung der Auskunft verlangt werden. Die Abonnementsbedin
gungen der Beklagten enthalten denn auch die ausdrückliche Zu
sicherung, daß auf möglichst zuverlässige und gewissenhafte Bericht
erstattung die größte Sorgfalt gelegt werde. Der Rechercheur Graf
hat jene Pflichten gröblich mißachtet und die Beklagte haftet für
sein Verschulden nach Art. 115 aOR wie für ihr eigenes. Es
handelt sich nicht bloß um ungeschickte, voreilige Abfassung der
Auskunft, wie der Vertreter der Beklagten heute geltend gemacht
hat. Die Beklagte kann sich nicht damit exkulpieren, daß die Klä
gerin die Auskunft als sehr pressant bezeichnet hatte, zumal da
zwischen Auftrag und Nachtragsauskunft volle 8 Tage verstrichen
sind.
4. Streitig ist ferner der Kausalzusammenhang zwischen der
erteilten unrichtigen Auskunft und dem der Klägerin erwachsenen
Schaden. In dieser Hinsicht ist als feststehend anzusehen, daß die
Klägerin ohne die Nachtragsinformation die Ware an den Be
klagten nicht abgeliefert hätte, wie denn auch im Nachtrag nicht
eine bloße Abschwächung, sondern ein förmlicher Widerruf der ur
sprünglichen ungünstigen Information zu erblicken ist. Wenn darin
beiläufig bemerkt wird, daß die frühere Information aus seriöser
Quelle stammte und daß neulich auffallend viel Anfragen über
Kürsteiner eingelaufen seien, was immer etwas zum Aufsehen
mahne, so ändert das hieran nichts; die Beklagte empfand offenbar
das Bedürfnis, die Klägerin über das Zustandekommen der ur
rünglichen, durch den Nachtrag entkräfteten Information aufzu
klären. Freilich war die Klägerin als Verkäuferin vertraglich zur
Lieferung der Ware an Kürsteiner verpflichtet, wie auch die In
formation ausfallen mochte. Indessen hatte sie die Lieferung am
23. Februar 1911 eingestellt. Somit hätte Kürsteiner den Prozeß
weg betreten müssen; er hätte dabei höchstens sein Erfüllungsinter
esse einklagen können, wie die erste Instanz zutreffend ausgeführt
hat. Die nachträgliche Auskunft der Beklagten war also trotz des
abgeschlossenen Kaufes für den der Klägerin entstandenen Schaden
kausal. Daß sie nicht die einzige Schadensursache war, ist uner
heblich. Entscheidend ist, daß sie ein Glied in der Kausalitätskette
bildet, das als eigentliche Ursache und nicht bloß als entfernte Ver
anlassung des Schadens zu betrachten ist (BGE 35 II 324 f).
5. Es bleibt die Höhe der Entschädigung zu bestimmen.
Die Vorinstanz hat sie in Würdigung aller Umstände auf zirka
ein Drittel der eingeklagten Summe, d. h. auf 2000 Fr. festge
setzt. Sie hat dabei namentlich in Betracht gezogen, daß die Klä
gerin durch Zurückhaltung der Lieferung schadenersatzpflichtig ge
worden wäre, sowie daß sie bereits mit zirka 4000 Fr. Gläubigerin
des Kürsteiner war und daher Bedenken tragen mußte, ihm auf
jene einzige Nachtragsinformation hin für weitere 6000 Fr. zu
kreditieren. Diese Reduktionsgründe fallen indessen nicht schwer ins
Gewicht. Insbesondere liegt ein Mitverschulden der Klägerin nicht
vor und kann infolgedessen von einer Kulpakompensation nicht
die Rede sein. Die Abonnementsbedingungen der Beklagten enthalten
keine Klausel, die den Auskunftnehmer verpflichtet, noch von an
derer Seite über den Befragten Erkundigungen einzuziehen. Wenn
daher die Klägerin einzig auf die Auskunft der Beklagten abge
stellt hat, so kann ihr dies, zumal bei dem verhältnismäßig nie
deren Warenkredit von 5000 Fr. unmöglich zum Verschulden an
gerechnet werden.
Die von der Vorinstanz getroffene erhebliche Reduktion der
den die
Entschädigung gegenüber dem eingeklagten Betrage
Klägerin ihrerseits in der bundesgerichtlichen Instanz auf 5000 Fr.
herabgesetzt hat rechtfertigt sich aber aus einer anderen Er
wägung. Nach Art. 113 aOR (99 neu) richtet sich das Maß
der Haftung nach der besonderen Natur des Geschäfts. Es ergibt
sich nun aus dem Wesen der berufsmäßigen kaufmännischen Aus
kunfterteilung als bloßer Krediterkundigung im Gegensatz
zur Kreditversicherung und findet seine natürliche Begründung in
der Unvollkommenheit der Erkundigungsmittel des Auskunftgebers,
daß dieser nur einen Teil des Risikos für die Erteilung des
Kredites an den Befragten zu übernehmen hat, während der an
dere Teil trotz der Einholung der Auskunft beim Auskunft
nehmer bleibt. Der Auskunftnehmer hat zu entscheiden, ob er
auf Grund der Auskunft dem Befragten den Kredit erteilen will
oder nicht; die Auskunft ist nur bestimmt, ihm den Entschluß zu
erleichtern, nicht aber, ihn des Entschlusses und damit jeder Ver
antwortung für dessen Folgen zu entheben. Eine strengere Haftung
des Auskunftgebers würde die berufsmäßige Auskunfterteilung un
nötig beeinträchtigen, wenn nicht verunmöglichen; darunter würden
die Auskunftnehmer selber empfindlich leiden, weil jene Einrichtung
für den Handelsstand ja heutzutage unentbehrlich ist. Endlich
die Haftung nach Art. 113 aOR insbesondere dann milder zu
beurteilen, wenn das Geschäft für den Schuldner keinen Vorteil
bezweckt. Wenn nun auch der berufsmäßige Auskunftgeber mit
der Ausübung seines Geschäftes selbstverständlich einen Vorteil
bezweckt, so würde doch das minime Entgelt für die einzelne Aus
kunft in keinem Verhältnis zum gewaltigen Risiko stehen, das die
Auskunfteien gegebenenfalls zu übernehmen hätten. Insofern ist
das geringe Entgelt mit in Berücksichtigung zu ziehen. Aus diesen
Gründen erscheint der Entschädigungsbetrag von 2000 Fr. als
angemessen und ist zu bestätigen.
6. (Kosten);
erkannt:
Die Haupt und die Anschlußberufung werden abgewiesen und
das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt
vom 23. April 1912 wird in allen Teilen bestätigt.