Art. 85 OG, Art. 31 BZP; multiple representation in Federal Court appeal proceedings is impermissible also in written procedure. Res judicata attaches only to the operative part of the judgment, not to the reasons or factual findings; a prior judgment following denunciation of the dispute has no binding effect beyond its dispositive part, particularly where cantonal rules on litisdenunziation cannot extend territorial effect against a non-domestic party. In a recourse claim arising from lease and sublease, the lessor’s refusal to allow entry does not found liability unless the claimant proves a legally relevant additional damage; a mere violation of the formal sequence prescribed by tenancy law does not suffice where the same loss would have occurred anyway. No federal-duty to provide special procedural instructions arises absent a specific legal basis.
rufungsbegründung des Dr. Maisch sei aus den Akten wegzu weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dem Art. 110 aOR obliegenden Beweis nicht geleistet, daß kein Verschulden treffe an der Nichterfüllung des Untermietever trages. Vielmehr sei es ihr als Mangel in der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen anzurechnen, daß sie gegenüber der heutigen Beklagten keine rechtlichen Schritte unternommen habe, um ihren Widerstand gegen den Einzug Imbachs zu brechen und daß sie nicht rechtzeitig genug die Schlüssel vom früheren Unter vermieter herausverlangt und sie dem Kläger übergeben habe und statt dessen deren Aushändigung an die Eigentümerin habe ge schehen lassen. 2. Mit der vorliegenden Klage hat nunmehr die Aktien brauerei Gurten Regreß gegen die Eigentümerin der Mietlokali täten ergriffen und das Begehren gestellt, die Beklagte habe ihr zu bezahlen: a) 2024 Fr. 15 Cts.: Gesamtbetrag der dem Im bach zugesprochenen Entschädigung mit Inbegriff der kantonalen Prozeßentschädigung, nebst Zins zu 5 % für die ganze Summe seit dem 16. Juni 1910, dem Tage der Bezahlung an Imbach: b) 1350 Fr.: an Dr. Maisch am 30. Juli 1910 bezahlte An waliskosten, nebst Zins zu 5 % von der Zahlung an; c) 107 Fr. 90 Cts.: dem Bundesgericht am 7. Juni 1910 bezahlte Kosten, nebst Zins zu 5 % seit der Zahlung; d) 203 Fr. 75 Cts.: Betrag des der Klägerin dadurch entgangenen Gewinns, daß sie dem Untermieter Imbach kein Bier habe liefern können, samt Zins zu 5 % seit dem 1. April 1908. Die Klägerin hat unter Berufung auf die Ausführungen des appellationsgerichtlichen Ur teils vom 17. November 1909 und des bundesgerichtlichen vom 7. Mai 1910, die für die heutige Beklagte ebenfalls maßgebend seien, angebracht: Die Beklagte habe den mit der Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag dadurch gebrochen und der Klägerin die Erfüllung des Untermietvertrages dadurch verun möglicht, daß sie sich mit Unrecht geweigert habe, den Imbach ein ziehen zu lassen. Für den daraus entstandenen Schaden sei sie der Klägerin haftbar. Daneben wurde noch geltend gemacht, ein zum Schadenersatz verpflichtendes Verschulden der Beklagten liege auch darin, daß sie es unterlassen habe, die Klägerin über die Sachlage aufzuklären und ihr im Prozeß gegen Imbach das erforderliche Beweismaterial zu beschaffen und die nötigen Prozeßinstruktionen zu erteilen. Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage entsprechend dem Antrage der Beklagten als unbegründet abgewiesen. Das Obergericht löst in seinem am 13. Juni 1912 ergangenen Ent scheide die Frage, ob die Möbel Imbachs mit Wanzen infiziert gewesen seien, wie folgt: Eine solche Infektion habe unbestrittener maßen vor der Reinigung vom 12. Oktober 1907 bestanden. Ob sie durch diese gehoben worden sei, müsse die Klägerin beweisen, und dieser Beweis sei nicht erbracht: Die im jetzigen Prozesse zu gezogenen Experten (Fürst und Kißling) sprächen sich nämlich dahin aus: Eine vollständige Vertreibung von Wanzen und eine Reinigung von Roßhaarmatratzen lasse sich erzielen a) durch Des infektion in einem besonders hiezu eingerichteten Raum; b) durch Dämpfen des Materials in einem Hochdruckkessel; c) durch Aus brühen oder Auswaschen in kochendem Wasser. Am besten würden aber die infizierten Gegenstände verbrannt. Wanzen aus einem einmal infizierten Hause zu vertreiben, habe nur bei äußerster Zähigkeit bleibenden Erfolg. Die Möbel seien allerdings von Tapezierer Burki untersucht worden; doch habe bei den Matratzen, die jeden falls nur mit Drilch versehen gewesen seien, die dauernde Beseiti gung der Wanzen kaum mit Bestimmtheit konstatiert werden können. Schon auf Grund dieses Gutachtens bestehe ziemlich große Wahrscheinlichkeit, daß durch die Reinigung des Sattlers Liechti das Mobiliar Imbachs nicht wanzenfrei geworden sei. Dazu komme, daß Liechti zu einer der von den Experten angegebenen Methoden nicht eingerichtet, sowie daß er ein Trinker und kein zu verlässiger Handwerker gewesen sei und daß der Tapezierer Burki während der dazu verwendeten kurzen Zeit von 1½ Stunden die Desinfektionsarbeit Liechtis nicht gehörig habe überprüfen können. Und endlich sei Imbach bei der versuchten Reinigung auch formell nicht richtig verfahren, indem er, statt von sich aus zu handeln, auf dem Wege der Beweissicherung nach den 181 ff. 3PO hätte vorgehen sollen. Nach all dem seien höchst wahrscheinlich die Möbel nicht wanzenfrei gewesen und es hätte so die Beklagte einer ihr allfällig obliegenden Beweislast genügt. 3. Die von Dr. Maisch eingereichte Berufungsbegründung kann als solche nicht berücksichtigt werden. Nicht Dr. Maisch son dern Dr. Schöpfer ist vor den kantonalen Instanzen als Vertreter
der Klägerin aufgetreten und hat die Berufungsanträge gestellt. Dr. Maisch aber ist nicht befugt, nunmehr neben ihm zu handeln, da vor Bundesgericht, im besondern auch im Berufungsverfahren, eine Partei nicht zwei Vertreter haben kann (Art. 31 BZP und Art. 85 OG). Immerhin ist zu bemerken, daß die Eingabe des Dr. Maisch im wesentlichen in Rechtserörterungen besteht und sich insofern als Rechtsgutachten auffassen läßt, das nach geltender Praxis bei den Akten bleiben darf. 4. - Es handelt sich um eine Klage wegen Nichterfüllung des von der Klägerin als Mieterin mit der Beklagten als Ver mieterin abgeschlossenen Mietvertrages. Die Nichterfüllung liegt nach der Klägerin darin, daß sie dem Untermieter die Überlassung des Mietobjektes verweigert habe und zwar sei diese Weigerung deshalb eine ungerechtfertigte und vertragswidrige gewesen, weil das Mobiliar des Untermieters zur Zeit, als er vertraglich hätte einziehen können, nicht mehr wie vorher, mit Wanzen infiziert gewesen sei. 5. Zur Begründung ihres Standpunktes beruft sich die Klägerin auf die frühern Entscheide des bernischen Appellations hofes und des Bundesgerichts. Sie weist darauf hin, daß sie der Beklagten im Vorprozeß in der kantonalen Instanz den Streit verkündet und ihr für den Fall der Verurteilung den Rückgriff auf sie angedroht habe und daß die Beklagte dem Prozesse nicht beigetreten sei. Gestützt darauf macht sie geltend: sie sei wegen des Verhaltens der Beklagten während des Vorprozesses verurteilt worden und diese müsse ihr daher ohne weiteres für den Betrag aufkommen, zu dessen Zahlung sie gegenüber dem Untermieter verurteilt worden sei. Dieser Auffassung läßt sich nicht beipflichten: Zwischen den Parteien freilich schafft das Urteil ein Rechtsverhältnis, das für sie gleich einem privatrechtlichen Vertrage verbindliche Kraft hat, allein das Urteil wirkt im allgemeinen nur unter den Par teien, wie es der 185 der solothurnischen 3PO ausdrücklich sagt. Mit Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Bestimmungen der bernischen 3PO über die Litisdenunziation. Diese Bestimmungen treffen hier schon aus dem Grunde nicht zu, weil sie nicht über das Gebiet des Kantons Bern hinaus Geltung beanspruchen können, also auf die im Kanton Solothurn wohnhafte Beklagte BV nicht anwendbar sind. Ihrer Anwendung stände Art. 59 entgegen: Wollte man der Streitverkündung die Wirkung bei legen, daß die Beklagte das frühere Urteil des bernischen Appel lationshofes als für sich verbindlich anerkennen müsse, so hätte man sie damit ihrem natürlichen Gerichtsstande, dem des Wohn sitzes entzogen. Zwar wäre ihr damit nicht zugemutet worden, hinsichtlich der nun gegen sie selbst erhobenen Regreßforderung vor den bernischen Gerichten Red und Antwort zu stehen, wohl aber bei der Einklagung der Hauptforderung prozessuale Wirkun gen gegen sich gelten zu lassen, die für die spätere Beurteilung der Regreßforderung in hohem Grade präjudiziell wären, und hierin muß die Erhebung einer persönlichen Ansprache im Sinne von Art. 59 BV erblickt werden. Mit Unrecht beruft sich die Klägerin ferner noch auf den Art. 238a ( Art. 193 rev.) OR. Darin befinden sich freilich Bestimmungen über die Voraussetzungen und Wirkungen der Streitverkündigung, soweit eine solche durch die Entwehrung beim Kauf und den daraus sich ergebenden Gewährleistungsanspruch des Verkäufers veranlaßt wird. Diese in das Obligationenrecht aufgenommenen prozessualen Bestimmungen sind aber Sondervor schriften und können daher nicht ohne weiteres ergänzend auf an dere vom Obligationenrecht geregelte Regreßverhältnisse übertragen werden. Namentlich gilt das für das hier in Betracht kommende Rückgriffsrecht: Es handelt sich nicht etwa um den der Entweh rung beim Kauf entsprechenden Fall des Mietrechts, wonach dem Eigentümer die Sache entzogen und dadurch die Erfüllung des Mietvertrages verunmöglicht wird, in welchem Fall sich noch zuerst von einer analogen Anwendung des Art. 238 oder 193 sprechen ließe. Vielmehr liegt der Fall nach der eigenen Darstellung der Klägerin selbst so, daß nicht die Erhebung eines Drittanspruches, sondern die behauptete rechtswidrige Weigerung des Eigentümers, dem Untermieter den Gebrauch der Mietsache zu gestatten, den Grund der Nichterfüllung des Mietvertrages bildet: Damit werde die Erfüllung des Untermietvertrages verunmöglicht und es ent stehe ein Regreßanspruch des ersatzpflichtigen Untervermieters. 6. Es läßt sich auch nicht sagen, das frühere Urteil des
Appellationshofes und des Bundesgerichts besitze, ganz unabhängig von der erfolgten Streitverkündung, für die Beurteilung der vor liegenden Frage präjudizielle Wirkung, derart, daß der Tatbestand, wie er diesen Urteilen zu Grunde gelegt wurde, auch für den jetzigen Prozeß als bestehend hingenommen werden müsse. Dem entgegen ist auf den in Theorie und Praxis allgemein anerkannten Grundsatz zu verweisen, daß nur das Urteilsdispositiv, das richter liche Erkenntnis über den Anspruch selbst, der den Gegenstand des Rechtsstreites bildet, Verbindlichkeit erlangt, die Urteilsbegründung aber, also die Tatbestandsfeststellungen und die darauf gestützten rechtlichen Erwägungen, die beide dem Dispositiv zu Grunde liegen, die Rechtskraft nicht beschreiten (vergl. 322, früher 293, der deutschen ZPO; Gaupp Stein, Kommentar dazu, 6. und 7. Auflage, 322 unter V; Wach, Reichszivilprozeßrecht, S. 103 Regelsberger, Pandekten 1 S. 703). Damit stimmt denn auch die bundesgerichtliche Rechtssprechung überein (vergl. AS 23 S. 1636, 30 II S. 175 und namentlich 24 II S. 601). Das solothurnische Obergericht ist also gegenüber dem frühern bundes gerichtlichen Entscheide formell so frei gewesen wie gegenüber dem ihm vorangegangenen bernischen Urteil und wie es nun das Bun desgericht selbst gegenüber seinem frühern Entscheide ist. Das schließt natürlich nicht aus, daß die beiden frühern Urteile, ihrem Inhalte nach, zum Prozeßstoff des jetzigen Rechtsstreites ge hören und als solche bei der Beurteilung zu würdigen sind. 7. Laut den bisherigen Ausführungen konnte also die Vor instanz die Frage, ob das Mobiliar Imbachs trotz der von Liechti vorgenommenen Reinigung noch mit Wanzen behaftet gewesen sei, selbständig prüfen, ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen. Sodann ist auch die Lösung, die sie dieser Tatfrage gegeben hat, bundes rechtlich nicht anfechtbar: Gestützt auf das Ergebnis einer gegen über der frühern erweiterten Beweisführung gelangt nämlich die Vorinstanz zur Auffassung, durch die Reinigungsarbeit Liechtis und den Befund Burkis vom 12. Oktober 1907 werde noch nicht dargetan, daß die Möbel Imbachs in diesem Zeitpunkt frei von Wanzen gewesen seien und es besteht sogar eine große Wahr scheinlichkeit für das Gegenteil. An diese in keiner Beziehung aktenwidrige Würdigung hat sich das Bundesgericht zu halten. Mit Unrecht behauptet im weitern die Klägerin, die Vorinstanz habe in diesem Punkte die Beweislast unrichtig verteilt: Daß die Möbel Imbachs bei seiner Ankunft in Solothurn wirklich Wanzen enthalten haben, wird anerkannt. Es steht also hier nicht etwa in Frage, ob im allgemeinen vermutet werden dürfe, daß das Mo biliar eines einziehenden Mieters wanzenfrei sei, so daß der den Einzug verweigernde Vermieter oder Eigentümer Anhaltspunkte für das Gegenteil darzutun hätte. Der hier zu erbringende Be weis bezieht sich vielmehr bloß darauf, ob die einmal konstatierte Infektion des Mobiliars mit Wanzen nachträglich wieder gehoben worden sei. Dieser Beweis aber kann jedenfalls nicht der Beklagten als der Vermieterin obliegen. Dagegen ist allerdings zu sagen, daß die Infektion des Mo biliars mit Wanzen die Beklagte an sich noch nicht berechtigt hat, den Einzug des Untermieters schlechthin zu verweigern. Vielmehr wäre sie nur befugt gewesen, nach Art. 283 2 aOR (Art. 2612 rev. OR) vorzugehen, also dem Mieter vom vertragswidrigen Gebrauch abzumahnen und gegebenenfalls die sofortige Aufhebung des Mietvertrages zu verlangen. Statt dieses gesetzlich vorgeschrie bene Verfahren einzuschlagen, hat sie, durch die Übergabe der Schlüssel zufälligerweise in den Besitz der Mietsache gelangt, Selbsthilfe angewendet und ohne eine Mahnung, die der Vertrags aufhebung hätte vorausgehen sollen, die Erfüllung verweigert, was im Effekt der Aufhebung des Vertrages gleichkam. Zur Gutheißung der geltend gemachten Schadenersatzforderung kann aber dieser Um stand nicht führen. Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht unter den gegebenen Umständen Selbsthülfe gestattet war; auf alle Fälle aber ist zu sagen, daß der dem Untermieter entstandene Schaden durch die Weigerung, ihm die Mieträumlichkeiten zu überlassen, nicht größer geworden ist. Denn ohne diese Weigerung hätte sich der Untermieter auf Grund des festgestellten Tatbestandes eine so fortige Ausweisung wegen der Infektion seiner Möbel mit Wanzen gefallen lassen müssen. 8. Die Klägerin macht endlich in eventueller Weise noch geltend, die Beklagte habe sie seinerzeit in Beziehung auf die Frage, ob die Möbel Imbachs Wanzen enthalten hätten, nicht ge hörig aufgeklärt und ihr im Vorprozeß hierüber die verlangte und
erforderliche Instruktion nicht erteilt; dadurch habe sie den für die Klägerin ungünstigen Prozeßausgang verschuldet. Demgegenüber ist zu bemerken: Die Beklagte hat von Anfang an und stets gegenüber der Klägerin bestimmt die im nunmehrigen Prozeß als berechtigt befundene Auffassung vertreten, daß das Mobiliar Imbachs mit Wanzen behaftet sei und dies als Grund für ihre Verweigerung des Einzuges angegeben. Damit hat sie die Klägerin über ihren Rechtsstandpunkt als Vermieterin genügend aufgeklärt und es war Sache der Klägerin, ihrerseits die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlichen Erhebungen zu machen. Zu einer besondern Auskunftserteilung und einer Mithülfe in Hinsicht auf den von der Klägerin gegen Imbach zu bestehenden Prozeß konnte die Klägerin kraft Bundeszivilrechtes nicht verhalten sein, sondern eine allfällige Verpflichtung ließe sich nur aus den Bestimmungen des bernischen Prozeßrechtes über die Streitverkündung und deren Wir kungen ableiten, in welcher Beziehung das Bundesgericht das Streit verhältnis nicht nachzuprüfen hat. In Wirklichkeit ist übrigens die Beklagte der Klägerin durch Übersendung eines Zeugenverzeichnisses an die Hand gegangen. Aus dem Gesagten ergibt sich auch die Unbegründetheit des in der Berufungsinstanz gestellten Begehrens um nachträgliche Abhörung des Dr. Maisch als Zeugen, der die mangelhafte Prozeßinstruktion hätte bekunden sollen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil das Obergerichts des Kantons Solothurn vom 13. Juni 1912 in allen Teilen be stätigt.