- Arteil der I. Zivilabteilung vom 25. Oktober 1912
in Sachen Aktienbrauerei zum Gurten, Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Wirz, Bekl. u. Ber. Bekl.
I. Parteivertretung vor Bundesgericht, Art. 85 0G, Art. 31 BZP.
Das Verbot mehrerer Parteivertreter gilt auch für das schriftliche
Verfahren.
II. Miete und Untermiete, Verurteilung des Mieters (und Untervermie
ters) zu Schadenersatz an den Untermieter wegen Weigerung der Aus
führung des Mietvertrages durch den Vermieter ; Regressklage des
Mieters gegen den Vermieter. Keine Präjudizialität der Urteile im
Vorprozess, trotz damaliger Streitverkündung.
A.
Durch Urteil vom 13. Juni 1912 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn in vorliegender Streitsache erkannt:
Die Klage ist abgewiesen."
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Beru
fung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt und
begründet: Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das
Klagebegehren zuzusprechen. Zugleich hat sie beantragt: Es sei
die gegen das Beweisdekret des Instruktionsrichters erklärte Rechts
verwahrung vom Bundesgericht zu schützen und Dr. L. Maisch
als Zeuge abzuhören.
Der Vertreter der Klägerin, Fürsprech Dr. R. Schöpfer, hat
seiner Berufungserklärung außer seiner eigenen noch eine weitere
die Berufung begründende Rechtsschrift des Fürsprecher Dr. Maisch
in Bern, des Anwalts der Klägerin im frühern Prozeß gegen
Imbach, beigelegt.
C. Der Vertreter der Beklagten, Fürsprech Dr. M. Studer
in Solothurn, hat in seiner Antwort die Begehren gestellt und
begründet: 1. Die Berufung sei als unbegründet abzuweisen und
das angefochtene Urteil zu bestätigen. 2. Für den Fall der Be
gründeterklärung der Berufung seien die Rechtsbegehren b undd
der Klage vollständig abzuweisen. Des fernern sei von den zu
gesprochenen Beträgen Zins bloß vom Tage der Klagerhebung
(4. August 1910) an zuzuerkennen. Eventuell sei die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Be
rufungsbegründung des Dr. Maisch sei aus den Akten wegzu
weisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin, die Aktienbrauerei zum Gurten in Wa
bern bei Bern, hatte von der Beklagten, Frau Bertha Wirz Faller
in Solothurn, das Restaurant Viktoria in Solothurn für die Zeit
vom 1. April 1906 bis zum 31. März 1909 gemietet. Die
Klägerin hat das Restaurant zunächst einem A. Wötzer unter
vermietet und hernach, durch Vertrag vom 9. September 1907,
dem Josef Imbach Groß in Luzern und zwar für die Zeit vom
- November bis zum Ende ihrer Mietdauer. Im Einverständnis
mit der Eigentümerin und der Vermieterin kam Imbach mit
Wötzer überein, die Mietsache schon auf den 1. Oktober 1907 zu
beziehen und er traf darauf am 19. September mit seiner Familie
in Solothurn ein. Hier erklärte ihm aber die Beklagte, die sich
von Wötzer die Schlüssel zu den Mieträumlichkeiten verschafft
hatte, sie werde ihn nicht einziehen lassen, da sein Mobiliar mit
Wanzen behaftet sei. Imbach bestritt mit Brief vom 21. Septem
ber der Beklagten das Recht, ihm den Eintritt zu verweigern,
und erklärte zugleich, für gehörige Reinigung des Mobiliars vor
dem 1. Oktober sorgen zu wollen. Die Beklagte beharrte jedoch
auf ihrer Weigerung. Imbach wandte sich nun an die Klägerin.
Diese notifizierte der Beklagten am 3. Oktober, daß Imbach zum
Einzug berechtigt sei, und forderte sie auf, ihn sofort einziehen zu
lassen, wobei sie das Mobiliar vor dem Einzug einer Prüfung
unterziehen lassen könne. Am 4. Oktober verlangte Imbach von
der Klägerin, sie möge dafür sorgen, daß er in die gemieteten
Räumlichkeiten eingesetzt werde, und machte sie für den durch die
Nichterfüllung entstandenen Schaden haftbar. Die Klägerin ant
wortete am 8. Oktober, sie habe die Beklagte bereits zur Ge
stattung des Einzuges aufgefordert und sie für allen Schaden
aus ihrer Weigerung haftbar gemacht; ein mehreres könne sie
nicht tun.
Daraufhin ließ Imbach seine Möbel durch Sattler Liechti in
Solothurn reinigen und durch den Tapezierer Burki in Solothurn
einen vom 12. Oktober datierten Befund aufnehmen. Darin stellte
Burki fest, die sämtlichen Möbel untersucht und sie in gutem Zu
stande, vollständig sauber und frei von jeglichem Ungeziefer vor
gefunden zu haben. Diesen Bericht teilte Imbach der Klägerin
am 13. Oktober mit und erklärte, auf dem Antritt der Miete
auf 1. November bestehen zu wollen. Die Klägerin gab ihrerseits
am 15. Oktober der Beklagten von diesem Gutachten Kenntnis
und forderte sie neuerdings, unter Vorbehalt aller Rechte im
Weigerungsfalle, auf, Imbach einziehen zu lassen. Am 2. No
vember sandte sie noch einen Vertreter nach Solothurn, um Imbach
in die Mieträumlichkeiten einzusetzen. Allein die Beklagte beharrte
auf ihrer Weigerung.
In der Folge betrat Imbach gegen die heutige Klägerin den
Prozeßweg mit dem Begehren, sie wegen Nichterfüllung des Unter
mietevertrages zu einer gerichtlich zu bestimmenden angemessenen
Entschädigung zu verurteilen. Vor der Abgabe ihrer Antwort be
haftete die damalige Beklagte und heutige Klägerin mit Notifika
tion vom 13. November 1907 die jetzige Beklagte, Frau Wi
für allen ihr aus dem Mietvertrage mit Imbach entstehenden
Schaden und lud sie zugleich ein, am Prozeß teilzunehmen oder
ihn selbst zu führen. Frau Wirz ließ aber durch ihren Anwalt
am 24. Februar 1908 erklären, sie trete dem Prozeß nicht bei.
Immerhin übermittelte ihr Anwalt der beklagten Brauerei zur
Prozeßinstruktion ein Zeugenverzeichnis. Mit Entscheid vom
- November 1909 sprach der Appellationshof des Kantons
Bern das Klagebegehren unter Bestimmung der Entschädigung
auf 1000 Fr. zu und das Bundesgericht wies mit Entscheid vom
- Mai 1910 (AS 36 II S. 183 ff.) die hiegegen erhobene
Berufung als unbegründet ab. In tatsächlicher Beziehung liegt
dem bundesgerichtlichen Urteil die vom Appellationshof vorge
nommene, auf die Zeugenaussage des Tapezierers Burki und ein
Gutachten des Möbelhändlers Welti in Bern gestützte Feststellung
zu Grunde, daß jedenfalls vom 12. Oktober 1907 an die Möbel
des Klägers in sauberem Zustande und frei von Insekten gewesen
seien und die Gefahr einer Infektion der Mietlokalitäten nicht
mehr bestanden habe. In rechtlicher Beziehung wird ausgeführt:
Ein Selbstverschulden Imbachs, das die heutige Klägerin an der
Einweisung Imbachs in die Mietlokalitäten verhindert hätte, liege
nicht vor. Anderseits aber habe die heutige Klägerin den ihr nach
dem Art. 110 aOR obliegenden Beweis nicht geleistet, daß
kein Verschulden treffe an der Nichterfüllung des Untermietever
trages. Vielmehr sei es ihr als Mangel in der Erfüllung ihrer
vertraglichen Verpflichtungen anzurechnen, daß sie gegenüber der
heutigen Beklagten keine rechtlichen Schritte unternommen habe,
um ihren Widerstand gegen den Einzug Imbachs zu brechen und
daß sie nicht rechtzeitig genug die Schlüssel vom früheren Unter
vermieter herausverlangt und sie dem Kläger übergeben habe und
statt dessen deren Aushändigung an die Eigentümerin habe ge
schehen lassen.
2. Mit der vorliegenden Klage hat nunmehr die Aktien
brauerei Gurten Regreß gegen die Eigentümerin der Mietlokali
täten ergriffen und das Begehren gestellt, die Beklagte habe ihr
zu bezahlen: a) 2024 Fr. 15 Cts.: Gesamtbetrag der dem Im
bach zugesprochenen Entschädigung mit Inbegriff der kantonalen
Prozeßentschädigung, nebst Zins zu 5 % für die ganze Summe
seit dem 16. Juni 1910, dem Tage der Bezahlung an Imbach:
b) 1350 Fr.: an Dr. Maisch am 30. Juli 1910 bezahlte An
waliskosten, nebst Zins zu 5 % von der Zahlung an; c)
107 Fr. 90 Cts.: dem Bundesgericht am 7. Juni 1910 bezahlte
Kosten, nebst Zins zu 5 % seit der Zahlung; d) 203 Fr. 75 Cts.:
Betrag des der Klägerin dadurch entgangenen Gewinns, daß
sie dem Untermieter Imbach kein Bier habe liefern können, samt
Zins zu 5 % seit dem 1. April 1908. Die Klägerin hat unter
Berufung auf die Ausführungen des appellationsgerichtlichen Ur
teils vom 17. November 1909 und des bundesgerichtlichen vom
7. Mai 1910, die für die heutige Beklagte ebenfalls
maßgebend seien, angebracht: Die Beklagte habe den mit der
Klägerin abgeschlossenen Mietvertrag dadurch gebrochen und der
Klägerin die Erfüllung des Untermietvertrages dadurch verun
möglicht, daß sie sich mit Unrecht geweigert habe, den Imbach ein
ziehen zu lassen. Für den daraus entstandenen Schaden sei sie der
Klägerin haftbar. Daneben wurde noch geltend gemacht, ein zum
Schadenersatz verpflichtendes Verschulden der Beklagten liege auch
darin, daß sie es unterlassen habe, die Klägerin über die Sachlage
aufzuklären und ihr im Prozeß gegen Imbach das erforderliche
Beweismaterial zu beschaffen und die nötigen Prozeßinstruktionen
zu erteilen.
Die beiden kantonalen Instanzen haben die Klage entsprechend
dem Antrage der Beklagten als unbegründet abgewiesen. Das
Obergericht löst in seinem am 13. Juni 1912 ergangenen Ent
scheide die Frage, ob die Möbel Imbachs mit Wanzen infiziert
gewesen seien, wie folgt: Eine solche Infektion habe unbestrittener
maßen vor der Reinigung vom 12. Oktober 1907 bestanden. Ob
sie durch diese gehoben worden sei, müsse die Klägerin beweisen,
und dieser Beweis sei nicht erbracht: Die im jetzigen Prozesse zu
gezogenen Experten (Fürst und Kißling) sprächen sich nämlich
dahin aus: Eine vollständige Vertreibung von Wanzen und eine
Reinigung von Roßhaarmatratzen lasse sich erzielen a) durch Des
infektion in einem besonders hiezu eingerichteten Raum; b) durch
Dämpfen des Materials in einem Hochdruckkessel; c) durch Aus
brühen oder Auswaschen in kochendem Wasser. Am besten würden
aber die infizierten Gegenstände verbrannt. Wanzen aus einem
einmal infizierten Hause zu vertreiben, habe nur bei äußerster
Zähigkeit bleibenden Erfolg. Die Möbel seien allerdings von Tapezierer
Burki untersucht worden; doch habe bei den Matratzen, die jeden
falls nur mit Drilch versehen gewesen seien, die dauernde Beseiti
gung der Wanzen kaum mit Bestimmtheit konstatiert werden
können. Schon auf Grund dieses Gutachtens bestehe ziemlich
große Wahrscheinlichkeit, daß durch die Reinigung des Sattlers
Liechti das Mobiliar Imbachs nicht wanzenfrei geworden sei. Dazu
komme, daß Liechti zu einer der von den Experten angegebenen
Methoden nicht eingerichtet, sowie daß er ein Trinker und kein zu
verlässiger Handwerker gewesen sei und daß der Tapezierer Burki
während der dazu verwendeten kurzen Zeit von 1½ Stunden die
Desinfektionsarbeit Liechtis nicht gehörig habe überprüfen können.
Und endlich sei Imbach bei der versuchten Reinigung auch formell
nicht richtig verfahren, indem er, statt von sich aus zu handeln,
auf dem Wege der Beweissicherung nach den 181 ff. 3PO
hätte vorgehen sollen. Nach all dem seien höchst wahrscheinlich die
Möbel nicht wanzenfrei gewesen und es hätte so die Beklagte einer
ihr allfällig obliegenden Beweislast genügt.
3. Die von Dr. Maisch eingereichte Berufungsbegründung
kann als solche nicht berücksichtigt werden. Nicht Dr. Maisch son
dern Dr. Schöpfer ist vor den kantonalen Instanzen als Vertreter
der Klägerin aufgetreten und hat die Berufungsanträge gestellt.
Dr. Maisch aber ist nicht befugt, nunmehr neben ihm zu handeln,
da vor Bundesgericht, im besondern auch im Berufungsverfahren,
eine Partei nicht zwei Vertreter haben kann (Art. 31 BZP und
Art. 85 OG). Immerhin ist zu bemerken, daß die Eingabe des
Dr. Maisch im wesentlichen in Rechtserörterungen besteht und sich
insofern als Rechtsgutachten auffassen läßt, das nach geltender
Praxis bei den Akten bleiben darf.
4. -
Es handelt sich um eine Klage wegen Nichterfüllung
des von der Klägerin als Mieterin mit der Beklagten als Ver
mieterin abgeschlossenen Mietvertrages. Die Nichterfüllung liegt
nach der Klägerin darin, daß sie dem Untermieter die Überlassung
des Mietobjektes verweigert habe und zwar sei diese Weigerung
deshalb eine ungerechtfertigte und vertragswidrige gewesen, weil
das Mobiliar des Untermieters zur Zeit, als er vertraglich hätte
einziehen können, nicht mehr wie vorher, mit Wanzen infiziert
gewesen sei.
5.
Zur Begründung ihres Standpunktes beruft sich die
Klägerin auf die frühern Entscheide des bernischen Appellations
hofes und des Bundesgerichts. Sie weist darauf hin, daß sie der
Beklagten im Vorprozeß in der kantonalen Instanz den Streit
verkündet und ihr für den Fall der Verurteilung den Rückgriff
auf sie angedroht habe und daß die Beklagte dem Prozesse nicht
beigetreten sei. Gestützt darauf macht sie geltend: sie sei wegen
des Verhaltens der Beklagten während des Vorprozesses verurteilt
worden und diese müsse ihr daher ohne weiteres für den Betrag
aufkommen, zu dessen Zahlung sie gegenüber dem Untermieter
verurteilt worden sei.
Dieser Auffassung läßt sich nicht beipflichten: Zwischen den
Parteien freilich schafft das Urteil ein Rechtsverhältnis, das
für sie gleich einem privatrechtlichen Vertrage verbindliche Kraft
hat, allein das Urteil wirkt im allgemeinen nur unter den Par
teien, wie es der 185 der solothurnischen 3PO ausdrücklich
sagt. Mit Unrecht beruft sich die Klägerin auf die Bestimmungen
der bernischen 3PO über die Litisdenunziation. Diese Bestimmungen
treffen hier schon aus dem Grunde nicht zu, weil sie nicht über
das Gebiet des Kantons Bern hinaus Geltung beanspruchen
können, also auf die im Kanton Solothurn wohnhafte Beklagte
BV
nicht anwendbar sind. Ihrer Anwendung stände Art. 59
entgegen: Wollte man der Streitverkündung die Wirkung bei
legen, daß die Beklagte das frühere Urteil des bernischen Appel
lationshofes als für sich verbindlich anerkennen müsse, so hätte
man sie damit ihrem natürlichen Gerichtsstande, dem des Wohn
sitzes entzogen. Zwar wäre ihr damit nicht zugemutet worden,
hinsichtlich der nun gegen sie selbst erhobenen Regreßforderung
vor den bernischen Gerichten Red und Antwort zu stehen, wohl
aber bei der Einklagung der Hauptforderung prozessuale Wirkun
gen gegen sich gelten zu lassen, die für die spätere Beurteilung
der Regreßforderung in hohem Grade präjudiziell wären, und
hierin muß die Erhebung einer persönlichen Ansprache im Sinne
von Art. 59 BV erblickt werden.
Mit Unrecht beruft sich die Klägerin ferner noch auf den
Art. 238a ( Art. 193 rev.) OR. Darin befinden sich freilich
Bestimmungen über die Voraussetzungen und Wirkungen der
Streitverkündigung, soweit eine solche durch die Entwehrung beim
Kauf und den daraus sich ergebenden Gewährleistungsanspruch
des Verkäufers veranlaßt wird. Diese in das Obligationenrecht
aufgenommenen prozessualen Bestimmungen sind aber Sondervor
schriften und können daher nicht ohne weiteres ergänzend auf an
dere vom Obligationenrecht geregelte Regreßverhältnisse übertragen
werden. Namentlich gilt das für das hier in Betracht kommende
Rückgriffsrecht: Es handelt sich nicht etwa um den der Entweh
rung beim Kauf entsprechenden Fall des Mietrechts, wonach dem
Eigentümer die Sache entzogen und dadurch die Erfüllung des
Mietvertrages verunmöglicht wird, in welchem Fall sich noch zuerst
von einer analogen Anwendung des Art. 238 oder 193 sprechen
ließe. Vielmehr liegt der Fall nach der eigenen Darstellung der
Klägerin selbst so, daß nicht die Erhebung eines Drittanspruches,
sondern die behauptete rechtswidrige Weigerung des Eigentümers,
dem Untermieter den Gebrauch der Mietsache zu gestatten, den
Grund der Nichterfüllung des Mietvertrages bildet: Damit werde
die Erfüllung des Untermietvertrages verunmöglicht und es ent
stehe ein Regreßanspruch des ersatzpflichtigen Untervermieters.
6. Es läßt sich auch nicht sagen, das frühere Urteil des
Appellationshofes und des Bundesgerichts besitze, ganz unabhängig
von der erfolgten Streitverkündung, für die Beurteilung der vor
liegenden Frage präjudizielle Wirkung, derart, daß der Tatbestand,
wie er diesen Urteilen zu Grunde gelegt wurde, auch für den
jetzigen Prozeß als bestehend hingenommen werden müsse. Dem
entgegen ist auf den in Theorie und Praxis allgemein anerkannten
Grundsatz zu verweisen, daß nur das Urteilsdispositiv, das richter
liche Erkenntnis über den Anspruch selbst, der den Gegenstand des
Rechtsstreites bildet, Verbindlichkeit erlangt, die Urteilsbegründung
aber, also die Tatbestandsfeststellungen und die darauf gestützten
rechtlichen Erwägungen, die beide dem Dispositiv zu Grunde liegen,
die Rechtskraft nicht beschreiten (vergl. 322, früher 293, der
deutschen ZPO; Gaupp Stein, Kommentar dazu, 6. und 7.
Auflage, 322 unter V; Wach, Reichszivilprozeßrecht, S. 103
Regelsberger, Pandekten 1 S. 703). Damit stimmt denn auch
die bundesgerichtliche Rechtssprechung überein (vergl. AS 23
S. 1636, 30 II S. 175 und namentlich 24 II S. 601). Das
solothurnische Obergericht ist also gegenüber dem frühern bundes
gerichtlichen Entscheide formell so frei gewesen wie gegenüber dem
ihm vorangegangenen bernischen Urteil und wie es nun das Bun
desgericht selbst gegenüber seinem frühern Entscheide ist. Das
schließt natürlich nicht aus, daß die beiden frühern Urteile, ihrem
Inhalte nach, zum Prozeßstoff des jetzigen Rechtsstreites ge
hören und als solche bei der Beurteilung zu würdigen sind.
7. Laut den bisherigen Ausführungen konnte also die Vor
instanz die Frage, ob das Mobiliar Imbachs trotz der von Liechti
vorgenommenen Reinigung noch mit Wanzen behaftet gewesen sei,
selbständig prüfen, ohne dadurch Bundesrecht zu verletzen. Sodann
ist auch die Lösung, die sie dieser Tatfrage gegeben hat, bundes
rechtlich nicht anfechtbar: Gestützt auf das Ergebnis einer gegen
über der frühern erweiterten Beweisführung gelangt nämlich die
Vorinstanz zur Auffassung, durch die Reinigungsarbeit Liechtis
und den Befund Burkis vom 12. Oktober 1907 werde noch nicht
dargetan, daß die Möbel Imbachs in diesem Zeitpunkt frei von
Wanzen gewesen seien und es besteht sogar eine große Wahr
scheinlichkeit für das Gegenteil. An diese in keiner Beziehung
aktenwidrige Würdigung hat sich das Bundesgericht zu halten.
Mit Unrecht behauptet im weitern die Klägerin, die Vorinstanz
habe in diesem Punkte die Beweislast unrichtig verteilt: Daß die
Möbel Imbachs bei seiner Ankunft in Solothurn wirklich Wanzen
enthalten haben, wird anerkannt. Es steht also hier nicht etwa in
Frage, ob im allgemeinen vermutet werden dürfe, daß das Mo
biliar eines einziehenden Mieters wanzenfrei sei, so daß der den
Einzug verweigernde Vermieter oder Eigentümer Anhaltspunkte
für das Gegenteil darzutun hätte. Der hier zu erbringende Be
weis bezieht sich vielmehr bloß darauf, ob die einmal konstatierte
Infektion des Mobiliars mit Wanzen nachträglich wieder gehoben
worden sei. Dieser Beweis aber kann jedenfalls nicht der Beklagten
als der Vermieterin obliegen.
Dagegen ist allerdings zu sagen, daß die Infektion des Mo
biliars mit Wanzen die Beklagte an sich noch nicht berechtigt hat,
den Einzug des Untermieters schlechthin zu verweigern. Vielmehr
wäre sie nur befugt gewesen, nach Art. 283 2 aOR (Art. 2612
rev. OR) vorzugehen, also dem Mieter vom vertragswidrigen
Gebrauch abzumahnen und gegebenenfalls die sofortige Aufhebung
des Mietvertrages zu verlangen. Statt dieses gesetzlich vorgeschrie
bene Verfahren einzuschlagen, hat sie, durch die Übergabe der
Schlüssel zufälligerweise in den Besitz der Mietsache gelangt,
Selbsthilfe angewendet und ohne eine Mahnung, die der Vertrags
aufhebung hätte vorausgehen sollen, die Erfüllung verweigert, was
im Effekt der Aufhebung des Vertrages gleichkam. Zur Gutheißung
der geltend gemachten Schadenersatzforderung kann aber dieser Um
stand nicht führen. Es mag dahingestellt bleiben, ob nicht unter
den gegebenen Umständen Selbsthülfe gestattet war; auf alle Fälle
aber ist zu sagen, daß der dem Untermieter entstandene Schaden
durch die Weigerung, ihm die Mieträumlichkeiten zu überlassen,
nicht größer geworden ist. Denn ohne diese Weigerung hätte sich
der Untermieter auf Grund des festgestellten Tatbestandes eine so
fortige Ausweisung wegen der Infektion seiner Möbel mit Wanzen
gefallen lassen müssen.
8. Die Klägerin macht endlich in eventueller Weise
noch geltend, die Beklagte habe sie seinerzeit in Beziehung auf die
Frage, ob die Möbel Imbachs Wanzen enthalten hätten, nicht ge
hörig aufgeklärt und ihr im Vorprozeß hierüber die verlangte und
erforderliche Instruktion nicht erteilt; dadurch habe sie den für die
Klägerin ungünstigen Prozeßausgang verschuldet. Demgegenüber
ist zu bemerken: Die Beklagte hat von Anfang an und stets
gegenüber der Klägerin bestimmt die im nunmehrigen Prozeß
als berechtigt befundene Auffassung vertreten, daß das Mobiliar
Imbachs mit Wanzen behaftet sei und dies als Grund für ihre
Verweigerung des Einzuges angegeben. Damit hat sie die Klägerin
über ihren Rechtsstandpunkt als Vermieterin genügend aufgeklärt
und es war Sache der Klägerin, ihrerseits die zur Wahrung ihrer
Rechte erforderlichen Erhebungen zu machen. Zu einer besondern
Auskunftserteilung und einer Mithülfe in Hinsicht auf den von
der Klägerin gegen Imbach zu bestehenden Prozeß konnte die
Klägerin kraft Bundeszivilrechtes nicht verhalten sein, sondern eine
allfällige Verpflichtung ließe sich nur aus den Bestimmungen des
bernischen Prozeßrechtes über die Streitverkündung und deren Wir
kungen ableiten, in welcher Beziehung das Bundesgericht das Streit
verhältnis nicht nachzuprüfen hat. In Wirklichkeit ist übrigens die
Beklagte der Klägerin durch Übersendung eines Zeugenverzeichnisses
an die Hand gegangen. Aus dem Gesagten ergibt sich auch die
Unbegründetheit des in der Berufungsinstanz gestellten Begehrens
um nachträgliche Abhörung des Dr. Maisch als Zeugen, der die
mangelhafte Prozeßinstruktion hätte bekunden sollen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil das Obergerichts
des Kantons Solothurn vom 13. Juni 1912 in allen Teilen be
stätigt.