Art. 56 OG; successive-delivery sale (Sukzessivlieferungsgeschäft), withholding of performance and default; in a contract providing for partial deliveries on call, each party may withhold a due partial performance only if the counterparty is already in default with respect to an earlier due installment. Mere anticipatory refusal or announcement of future non-performance does not yet constitute default; default arises only upon failure to perform when the obligation matures (consid. 2). A buyer who withholds payment of an already due installment may not invoke a merely prospective or threatened non-delivery by the seller to justify non-payment of the price for deliveries already made.
weiteren Begehren, daß ihm vor Ausführung weiterer Lieferungen eine genaue Tabelle über die Verteilung der künftigen Abrufe ein geschickt werde, daß künftig die Waare in Laval vor Empfang nahme geprüft und auch bezahlt werden müsse. Die Beklagte er widerte auf den ersteren Brief am 20. März, daß sie keinerlei Zahlung leisten werde, wenn der Kläger die abgerufene Ware nicht liefere, auf den letzteren erklärte sie am 23. März, daß sie die darin gestellten Bedingungen nicht anerkenne. Dementsprechend ließ sie die beiden Wechsel per Ende März und 15. April 1910 uneingelöst zurückgehen. Der Beklagte seinerseits stellte die Liefer ungen ein und klagte bei den baslerischen Gerichten auf Zahlung der Wechselsummen, inklusive Retour und Zahlungsbefehlskosten, zusammen 921 Fr. 50 Ets. nebst Zinsen zu 6 % auf den Wechselsummen je seit Verfalltag. Die Beklagte bestritt diese For derung an sich nicht, erhob aber widerklageweise eine Gegenforder ung von 8000 Fr. wegen des ihr durch Nichtlieferung des ver traglichen Restquantums von zirka 4000 kg rondelles entgangenen Gewinns. B. Durch Urteil vom 22. Dezember 1911 hat das Appel lationsgericht des Kantons Basel Stadt in Bestätigung des erst instanzlichen Entscheides die Klage gutgeheißen und die Widerklage abgewiesen. C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit folgenden Anträgen
bestrittenermaßen handelt es sich bei dem Vertrage vom 22. De zember 1909 zwischen den Parteien um ein sog. Sukzessivliefe rungsgeschäft, d. h. um einen Kauf, bei dem die Ware nach Mei nung der Parteien in Raten auf Abruf geliefert werden sollte. Bei solchen Geschäften kann aber zwar jeder Kontrahent im Zwei fel die ihm obliegende Teilleistung (der Verkäufer die weitere Lie ferungsrate, der Käufer den Kaufpreis für die frühere Teillieferung zurückhalten, wenn der Gegenkontrahent seinerseits mit einer Teil leistung (also der Käufer mit einer Kaufpreis , der Verkäufer mit einer Lieferungsrate) im Verzuge ist, dagegen besteht dieses Recht nicht etwa auch schon bei bloß drohendem Verzuge: die Rückhal tung ist also nur zulässig, um die Vornahme einer bereits ver fallenen und nicht um die Vornahme einer erst künftig verfallenden Leistung durch den Gegenkontrahenten zu erzwingen (vergl. darüber einerseits die Entscheide in Praris des Bundesgerichtes Bd.1 Nr. 64 und 103, anderseits Staub, Erkurs zu 374 Nr. 119ff.). Demnach war aber der Kläger mit dem Momente und für so lange befugt, weitere Lieferungen zu verweigern, als die Be klagte den per Ende März 1910 verfallenen Wechsel über 283 Fr. 30 Cts. nicht einlöste. Denn dieser Wechsel war für die eine Teillieferung vom 2. März gezogen worden. Indem die Be klagte sich am 14. März mit der Wechselziehung einverstanden er klärte, anerkannte sie, daß der Kaufpreis für jene Lieferung am Verfalltage des Wechsels fällig sei; sie kann sich daher nicht, wie sie dies im Prozesse versucht hat, zur Rechtfertigung der Nichtein lösung des Wechsels darauf berufen, daß sie nach der bisherigen Übung eine längere Zahlungsfrist hätte beanspruchen können; denn diese Übung könnte nur dann in Betracht fallen, wenn keine Ver einbarung über den Zahlungstermin vorläge. Vielmehr hätte sie die Zahlung nur dann verweigern dürfen, wenn der Kläger seiner seits sich an letzterem im Lieferungsverzuge befunden hätte. Dies behauptet nun allerdings die Beklagte, aber zu Unrecht. Denn es steht fest, daß sie die nächste Lieferung erst auf Anfang April abgerufen hatte, und zwar wie aus dem maßgebenden Briefe vom 11. März hervorgeht, ausdrücklich nur in dem Sinne, daß die abgerufenen 200 kg bis dann spediert, d. h. ab Laval versandt sein und nicht, daß sie bis dann in Basel eingetroffen sein müssen. Wurde aber die nächste Lieferungsrate erst Anfang April fällig, so kann logischer Weise nicht davon gesprochen werden, daß der Beklagte sich bei Verfall des Wechsels, Ende März im Verzuge befunden habe. Denn die bloße Drohung, nicht zu liefern, begrün det sowenig einen Lieferungsverzug des Verkäufers, wie die Dro hung, nicht zu zahlen, einen Zahlungsverzug des Käufers. Aus beiden ergibt sich vielmehr nur die Möglichkeit und Wahrscheinlich keit eines künftigen Verzuges. Vorhanden ist der Verzug erst dann, wenn die Drohung verwirklicht, die Leistung also tatsächlich bei Verfall nicht bewirkt worden ist. Die in den Schreiben des Klägers vom 19. und 21. März 1910 enthaltene Erklärung, daß er künf tig nur noch unter gewissen Bedingungen liefern werde, konnte ihn für sich allein also auch dann nicht in Verzug bringen, wenn diese Bedingungen, wie dies wenigstens zum Teil offensichtlich zu trifft, vertragswidrig waren. Lediglich wegen der daraus sich er gebenden Wahrscheinlichkeit eines künftigen Verzuges aber durfte die Beklagte nach dem eingangs Gesagten die Zahlung bereits aus geführter Lieferungen nicht verweigern. Indem sie dies dennoch tat, geriet sie ihrerseits in Zahlungsverzug und gab damit dem Kläger das Recht, die Lieferungen einzustellen. Zu einem andern Ergebnis könnte man auch dann nicht gelangen, wenn man ensprechend dem heutigen Verlangen der Beklagten bei der Bestimmung der Fällig keit des Wechsels die Respekttage mitberücksichtigen wollte, da der Kläger nach dem Wortlaute des Abrufes seiner Vertragspflicht offenbar auch dann noch genügt hätte, wenn er die Ware erst am 2. oder 3. April versandt hätte. Die Widerklage muß daher schon aus diesen Gründen, und ohne daß es des Eintretens auf die weiteren Einreden des Klägers be dürfte, verworfen werden; erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella tionsgerichtes des Kantons Basel Stadt vom 22. Dezember 1911 in allen Teilen bestätigt.