BGE 38 II 459
BGE 38 II 459Bge13.08.1912Originalquelle öffnen →
„Der Debitor verpflichtet sich, das Kapital von 70,000 Fr. „vierteljährlich auf den 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Ok¬ „tober jeweilen mit 875 Fr. zu verzinsen. „Bei richtiger, d. h. innert 4 Wochen erfolgender Verzinsung „bleibt das Kapital kreditorischerseits bis 1. Oktober 1918 fest „und unkündbar. „Nach Ablauf dieser Frist steht beiden Teilen das Recht zu, „das Kapital jederzeit auf drei Monate zur Rückzahlung zu „kündigen. Im Juni und Juli 1911 bezog der Kläger vom Beklagten verschiedene Waren im Fakturabetrag von 696 Fr. 55 Cts. Da¬ runter befanden sich zwei Hahnen, die der Kläger in Luzern ein¬ schleifen ließ, weil sie, wie er behauptet, nicht richtig funktionierten. Hiefür legte er 12 Fr. aus, die er dem Beklagten belastete. Am 31. August zahlte er darauf seine Warenschuld unter Abzug der 12 Fr. Der Beklagte brachte nun diesen Betrag am 30. September seinerfeits an dem Kapitalzins wieder in Abzug und bezahlte infolge¬ dessen statt 875 Fr. nur 863 Fr. Der Kläger quittierte hiefür nur „a conto des Quartalzinses“ und klagte am 27. Oktober die 12 Fr. gerichtlich ein, unter Angabe des Rechtsgrundes: „Für Arbeit im Hotel Viktoria in Luzern und Spesen.“ Als nun am 4. November der Einzelrichter eine Expertise über die Beschaffen¬ heit der Hahnen anordnen wollte, anerkannte der Beklagte, um die Kosten der Expertise zu vermeiden, die eingeklagte Forderung im Betrage von 12 Fr., wogegen der Kläger seinen Antrag auf Zu¬ pruch einer Parteientschädigung fallen ließ. Noch am gleichen Tage kündete darauf der Kläger dem Beklagten die Hypothekarobligation auf 3 Monate, mit der Begründung, der Beklagte sei, da er die Forderung von 12 Fr. anerkannt habe, mit einem Teil des Quartal¬ zinses im Rückstand. Am 9. November zahlte darauf der Beklagte die 12 Fr. B. — Durch Urteil vom 13. August 1912 hat das Appellations¬ gericht des KKantons Baselstadt auf das klägerische Rechtsbegehren: „Die Aufkündung des vom Beklagten dem Kläger geschuldeten „Kapitals von 70,000 Fr. de dato 4. November 1911 auf „4. Februar 1912 sei für den Beklagten rechtsverbindlich zu er¬ „klären und demgemäß der Beklagte zu verurteilen, 70,000 Fr. „samt Zins à 5 % seit 1. Oktober 1911 am 4. Februar 1912 „dem Kläger zurückzubezahlen, erkannt:„ Das erstinstanzliche Urteil wird bestätigt.“ Das erstinstanzliche Urteil hatte gelautet: „Die Klage wird abgewiesen." Das zweitinstanzliche Urteil ist im wesentlichen folgendermaßen begründet: Der vom Beklagten angerufene Art. 2 ZGB sei auf den vor¬ liegenden Fall anwendbar, weil er eine um der öffentlichen Ord¬ nung und Sittlichkeit willen aufgestellte Bestimmung enthalte und daher gemäß Art. 2 SchlT ZGB mit dem Inkrafttreten des Ge¬ setzes auch auf solche Verhältnisse Anwendung finde, die im übrigen noch dem bisherigen Rechte unterstehen. Die Frage, ob der Kläger durch die Geltendmachung eines Kündigungsrechtes unter den vorliegenden Umständen Treu und Glauben verletze (Art. 2 Abs. 1 ZGB), könne nicht schon darum bejaht werden, weil der rückständige Zinsrest bloß 12 Fr. betrage. Entscheidend sei dagegen, daß der Kläger die ihm noch zukommen¬ den 12 Fr. als Forderung „für Arbeit im Hotel Viktoria in Luzern und Spesen“ eingeklagt und sich wegen dieser Forderung mit dem Beklagten vor Gericht verglichen habe. Durch sein Rechts¬ begehren in jenem Prozesse habe der Kläger bekundet, daß auch er (wie der Beklagte) die 12 Fr. nicht als Zinsrückstand, sondern als Forderung aus einem anderen Rechtsverhältnisse betrachte, und durch den Abschluß des Vergleichs, daß der Anstand der Parteien wegen dieser 12 Fr. mit der Anerkennung der Forderung und der Übernahme der ordentlichen Kosten durch den Bellagten erledigt sei. Diese Stellungnahme des Klägers in jenem ersten Prozesse lasse es nach Treu und Glauben nicht zu, daß der Kläger nachträglich das Verhältnis wieder ganz anders auffasse, die ausstehenden 12 Fr. jetzt als Zinsrückstand erkläre und daraus ein Kündigungsrecht ab¬ leite, während er durch sein vorheriges Verhalten den Beklagten in den Glauben versetzt oder doch darin bestärkt habe, daß die Differenz wegen der 12 Fr. eine Kündigung des Kapitals nicht zur Folge haben könne. Das Klagebegehren dürfe daher, weil es dem Art. 2 Abs. 1 ZGB widerstreite, nicht geschützt werden.
C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers Gutheißung, derjenige des Beklagten Abweisung der Be¬ rufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Vorinstanz angeführten Gründen zu bejahen. Der Kläger hatte die Wahl, die 12 Fr. als Zinsrückstand, oder aber als Forderung auf Ersatz des Minderwerts der gekauften Sache, bezw., wie er sich ausgedrückt hat, als „Forderung aus Arbeit“ einzuklagen. Hätte er das erstere getan, so würde der Beklagte auf den Beweis für die Unbegründetheit der Forderung von 12 Fr. zweifellos nicht verzichtet haben, da alsdann sein Interesse an dem Nichtzuspruch dieser 12 Fr. in keinem Mißverhältnis zu den Kosten der Expertise gestanden hätte. Machte aber der Kläger seinen Anspruch auf Be¬ zahlung der 12 Fr. als „Forderung aus Arbeit“ geltend, so er¬ weckte er dadurch beim Beklagten den Glauben, daß er den ganzen Kaufpreis von 696 Fr. 55 Cts. als gezahlt und also die von ihm seinerzeit vom Kaufpreis abgezogenen 12 Fr. nunmehr als Zahlung an den Kapitalzins betrachte, so daß von diesem nichts mehr geschuldet blieb. Im Vertrauen hierauf hat der Beklagte die Bestreitung der eingeklagten 12 Fr. fallen gelassen, und in diesem Sinne hat daher auch der Richter das Verhalten des Klägers auszulegen. Alsdann aber ist klar, daß der Beklagte am 4. November 1911, als der Kläger ihm die Hypothekarobligation von 70,000 Fr. kündete, nicht mit den 12 Fr. Kapitalzins, son¬ dern höchstens mit der dem Minderungsanspruch des Klägers ent¬ sprechenden Schuld von ebenfalls 12 Fr. im Verzuge war, woraus sich ohne weiteres die Unzulässigkeit der Kündigung ergibt. 4. — Ist nach den vorstehenden Ausführungen die Klage mit Recht auf Grund des Art. 2 Abs. 1 ZGB abgewiesen worden, weil das Verhalten des Klägers den Beklagten in den Glauben versetzen mußte, der Kläger betrachte die Kapitalzinsangelegenheit als erledigt, so braucht auf die Frage, ob eventuell Art. 2 Abs. 2 anwendbar gewesen wäre, nicht eingetreten zu werden. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob nicht schon der Darlehensvertrag den Sinn hatte, daß nur ein die Zahlung des Zinses gefährdender Ver¬ zug des Beklagten den Kläger zur Kündigung berechtigen solle, nicht dagegen die Zurückbehaltung eines minimen Betrages auf Grund einer Meinungsdifferenz. Und endlich braucht auch die Frage nicht entschieden zu werden, ob dem Art. 2 Abs. 1 unter Um¬ ständen eine die Härte des Vertragsrechtes korrigierende Funk¬ tion (im Sinne von Gmür, Anm. 9 zu Art. 2) zukommen könne. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations¬ gerichts des Kantons Baselstadt vom 13. August 1912 bestätigt.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.