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BGE 38 II 448 ΓÇó Relatives lack standing to seek guardianship order
BGE 38 II 448Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II25.09.1912Inadmissible
The appellants, as relatives of Eleonore Burckhardt Eckenstein, sought her placement under guardianship on the basis of alleged mental illness and danger to her estate. The Basel-Stadt civil court and appellate court rejected the request. The Federal Supreme Court held that the relatives had no federal-law claim to require guardianship and therefore could not challenge the refusal by civil appeal. The appeal was not entered into.
Art. 86 OG; standing to appeal against refusal of guardianship; relatives are not legitimized unless federal law grants them an own enforceable claim. Guardianship proceedings serve primarily the protection of the person concerned and are generally official proceedings. Relatives who are authorized under cantonal law to apply for or request guardianship do so only as procedural auxiliaries or informants; this does not create a private right to demand the measure. An exception exists only where the Civil Code expressly protects third parties, notably under Arts. 369, 370 and 392 ZGB. The mere expectation of inheritance does not confer standing (consid. 1-3).
zur Erhebung der Beschwerde zu prüfen. Es fragt sich, ob sie berechtigt sind, mit der zivilrechtlichen Beschwerde den Entscheid an zufechten, durch den ihr Antrag auf Bevormundung ihrer Mutter bezw. Schwiegermutter abgelehnt worden ist. Wenn auch die in Art. 86 OG geregelte zivilrechtliche Beschwerde im Gegensatz zu der Berufung und zu den in Art. 87 OG genannten Fällen der zivilrechtlichen Beschwerde nicht eine durch Haupturteil erledigte zivilrechtliche Rechtsstreitigkeit voraussetzt, so steht sie doch nur dem zu, der behauptet, daß durch den angefochtenen Entscheid ein ihm nach Bundesrecht zustehender Anspruch verletzt worden sei. Die Kläger sind daher nur dann befugt, den vorinstanzlichen Entscheid, durch den die Entmündigung der Beklagten verworfen wurde, mit der zivilrechtlichen Beschwerde anzufechten, wenn sie einen Anspruch darauf haben, daß diese Bevormundung ausgesprochen werde. Ob diese Voraussetzung zutrifft, ist eine Frage des materiellen, aus schließlich durch das eidgenössische Recht geregelten Vormundschafts rechtes, nicht des den Kantonen überlassenen Verfahrens. Es ist daher ohne rechtliche Bedeutung, daß nach Art. 83 des Einführungs gesetzes von Basel Stadt die Beschwerdeführer berechtigt waren, im Wege der Klage die Entmündigung ihrer Mutter zu verlangen. Ob ein kantonaler Entscheid, der die Bevormundung einer Person ablehnt, der Weiterziehung an das Bundesgericht unterliegt, kann nicht davon abhängen, ob ein Kanton einen näheren oder weiteren Kreis von Verwandten berechtigt erklärt, die Entmündigung einer Person zu verlangen, oder diese Befugnis den Verwandten versagt. Die für die Weiterziehung solcher Entscheidungen an das Bundes gericht präjudizielle Frage, ob und unter welchen Umständen jeman dem ein Anspruch zusteht, die Entmündigung einer Person zu verlangen, muß auf Grund der Art. 368 375136 gelöst werden.