BGE 38 II 444
BGE 38 II 444Bge31.08.1912Originalquelle öffnen →
nenne, kann nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht hat viel¬ mehr lediglich zu entscheiden, ob die im konkreten Fall erfolgte Ernennung eines Beistandes den Bestimmungen des ZGB ent¬ spreche. 2. - Nun ist zunächst unbestreitbar, daß im vorliegenden Falle zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem minderjährigen Sohne ein Interessenkonflikt besteht. Denn nach der Auffassung der Be¬ schwerdeführerin wird die gesamte Hinterlassenschaft ihres Eheman¬ nes durch den ihr, der Beschwerdeführerin, zustehenden Frauen¬ gutsanspruch absorbiert, und es wäre die Erbschaft infolge der xistenz dieses Frauengutsanspruches sogar überschuldet. Das In¬ teresse der Beschwerdeführerin geht nun dahin, daß der Abwicklung der Erbschaftsangelegenheit diese Auffassung zu Grunde gelegt, und daß also der ganze vorhandene Nachlaß ihr, der Beschwerde¬ führerin, zugeteilt werde. Das Interesse des Kindes dagegen besteht darin, daß der Frauengutsanspruch der Beschwerdeführerin, der ja schon wegen der Frage der örtlichen Rechtsanwendung und übrigens auch sonst (vgl. das sub Fakt. B erwähnte Schreiben der Vor¬ mundschaftsbehörde vom 31. August 1912) keineswegs liquid ist, auf seinen Bestand geprüft und eventuell bestritten werde. Es exi¬ stiert somit in der Tat ein Konflikt, und zwar ein ziemlich scharfer Konflikt zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin und denjenigen des Kindes, dessen ausschließliche Vertretung sie beansprucht. 3. — Aus diesem Interessenkonflikt ergibt sich, wie die Justiz¬ kommission in ihrem Entscheide zutreffend ausgeführt hat, die An¬ wendbarkeit des Art. 392 ZGB auf den vorliegenden Fall. Denn es kann in der Tat keinem Zweifel unterliegen, daß der in der zitierten Gesetzesbestimmung verwendete Ausdruck „gesetzliche Vertreter“ sich hier, ebenso wie in den Artikeln 90 Abs. 2, 180 Abs. 2, 181 Abs. 1 (vgl. auch Randtitel zu Art. 98 und 99) u. a. gerade auf den Inhaber der elterlichen Gewalt bezieht. Mit Unrecht behauptet die Beschwerdeführerin, es gelte für die möglichen Interessenkonflikte zwischen Eltern und Kindern aus¬ schließlich die Bestimmung des Art. 282, der eine Beistandschaft nur dann vorsehe, wenn das Kind durch ein Rechtsgeschäft mit den Eltern verpflichtet werden solle; anderseits aber seien für den Fall der Auflösung der Ehe die Kontrollbefugnisse der Vormund¬ schaftsbehörde gegenüber dem Inhaber der elterlichen Gewalt in Art. 291 erschöpfend geregelt, wie denn auch überhaupt der Um¬ fang der elterlichen Vermögensrechte ausschließlich durch die Ar¬ tikel 290 bis 301 bestimmt werde. Die elterlichen Vermö¬ gensrechte sind allerdings als solche im 6. Abschnitt des 7. Titels (Art. 291 bis 301) erschöpfend geregelt; allein für den Schutz der Kindesinteressen, die unter Umständen mit ihnen in Konflikt geraten können, gelten selbstverständlich die Bestimmun¬ gen des, von der Vormundschaft und der Beistandschaft handelnden 10. Titels. Wenn also in Art. 291 der Ehegatte, dem die elterliche Gewalt zusteht, zur Einreichung eines Inventars pflichtig erklärt wird, ohne daß dabei von der Mitwirkung eines Beistandes oder eines Vertreters der Vormundschaftsbehörde (vgl. Art. 398 Abs. 1) die Rede ist, so wird dadurch die Frage nicht entschieden, ob für die der Anfertigung des Inventars voraus¬ gehenden, namens des Kindes vorzunehmenden Handlungen (Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft, Ergreifung des bene¬ ficium inventarii, Mitwirkung bei einer allfälligen Erbteilung Verhandlungen über die Existenz einer Frauengutsforderung oder über die „Ausgleichungspflicht“ eines Erben, über die Konstituie¬ rung einer Gemeinderschaft u. s. w.) dem Kinde ein Beistand zu bestellen sei oder nicht. Vielmehr sind hier die Bestimmungen des Art. 392 und, soweit es sich um den Abschluß eines Rechts¬ geschäftes zwischen dem Kinde und dem Inhaber der elterlichen Gewalt handelt, auch die Vorschrift des Art. 282 maßgebend. Durch Art. 291 wird also die Anwendbarkeit des Art. 392 keineswegs ausgeschlossen. Desgleichen kann aber auch keine Rede davon sein, daß auf allfällige Iuteressenkonflikte zwischen Eltern und Kindern einzig Art. 282 anwendbar sei, und daß somit beim Vorhandensein von Vater oder Mutter ein Beistand nur dann zu ernennen sei, wenn der Abschluß eines eigentlichen Rechtsgeschäftes zwischem dem Mündel und dem Inhaber der elterlichen Gewalt in Frage stehe; vielmehr stellt Art. 282 von der darin geforderten Genehmigung des Geschäftes durch die Vormundschaftsbehörde abgesehen — lediglich einen Anwen¬ dungsfall des Art. 392 Ziff. 2 dar, und es ist also dem Kinde
außer dem Fall des Art. 282 ein Beistand u. a. gerade auch dann zu ernennen, wenn es sich, wie im vorliegenden Falle, darum han¬ delt, die aus einer gegebenen Situation resultierenden Rechte des Kindes zu wahren und unter Umständen vielleicht sogar gegen den Inhaber der elterlichen Gewalt geltend zu machen. Übrigens qualifiziert sich die Erbteilung zweifellos als ein Rechtsgeschäft und zwar, u. a. wegen der daraus entstehenden Gewährleistungspflicht (vgl. Art. 637 ZGB) als ein oneroses Rechtsgeschäft, auf das somit im vorliegenden Falle, sofern über¬ haupt eine Erbteilung stattfindet, nicht nur die Regel des Art. 392, sondern — entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch die Spezialbestimmung des Art. 282 anwendbar ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.
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