Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB; Art. 370 ZGB; guardianship based on mismanagement: proof requirements. A guardianship established under former cantonal law as substitute for the husband’s guardianship lapses under the new Civil Code unless a corresponding federal ground is shown. Mismanagement is not established merely by debts, bankruptcy, or alleged failure to contribute to family maintenance; the decisive factor is whether obligations were incurred or managed recklessly. The burden of proving light-minded contracting lies with the authority seeking guardianship. A temporary illness does not justify guardianship; at most, where incapacity is lasting, assistance may be considered. Guardianship may not be imposed as a precaution against merely feared future breaches of obligations (consid. 1, 3).
schaftsgrundes. Zur Tragung der Erziehungskosten der Kinder sei in erster Linie ihr liederlicher Ehemann verpflichtet. Sie habe ihre Schuldner, die in Altdorf in ihrem Konkurs zu Verlust gelangten, seither bezahlt. Das eine der Kinder sei bei ihren Verwandten untergebracht; sie habe für die Kleider der drei Kinder gesorgt und sie, sobald es ihr möglich war, aus der Waisenanstalt ge nommen und selber verpflegt. Die Schuld von 532 Fr. sei für den notwendigen Hausrat eingegangen worden. Für diese Behaup tung legt die Beschwerdeführerin Rechnungen ein. D. In den Vernehmlassungen der beschwerdebeklagten Be hörden vom 4. und 5. November 1912 wird bestritten, daß die Beschwerdeführerin ihre Kinder unterstützte und zum Beweis ihrer Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung neu auf ihr Augenleiden hingewiesen, an dem sie, ihren eigenen Aussagen zufolge, seit län gerer Zeit krank darnieder liege. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: