- Arteil der II. Jivilabteilung vom 20. November 1912
in Sachen Blattmaun gegen Schwyz.
Vormundschaft: Schulden sind für den Nachweis der Misswirtschaft
im Sinne des Art. 370 ZGB nur schlüssig, wenn sie leichtsinnig ein¬
gegangen wurden. Die Bevormundung kann nicht als vorsorgtiche
Massregel gegen die Gefahr zukünftiger Nichterfüllung von obligato¬
rischen Pflichten ausgesprochen werden.
A. — Die Beschwerdeführerin wurde unter der Herrschaft des
kantonalen Rechtes (wann ist nicht ersichtlich) von ihrer Heimat¬
gemeinde Oberägeri „außerordentlich“ bevormundet, mit Rücksicht
auf den Konkurs ihres Ehemannes, der in Altdorf ausgesprochen
worden war und „daher rührende Verlustscheine“. § 80 des zugeri¬
schen privatrechtlichen Gesetzbuches sieht die außerordentliche Vor¬
mundschaft vor in allen Fällen, wo aus besonderen Gründen die
Vormundschaft des Ehemaunes über die Frau nicht ausreicht oder
auffallend vernachlässigt und ein besonderer Schutz notwendig wird.
Infolge Domizilwechsels ging diese Vormundschaft auf die Behörde
des neuen Wohnortes Küßnacht (Kt. Schwyz) über.
B. — Bei dieser Behörde verlangte die Beklagte im Juli 1912
Aufhebung der Vormundschaft, da ein Bevormundungsgrund nicht
bestehe. Der Bezirksrat Küßnacht und der Regierungsrat von
Schwyz wiesen das Begehren ab, weil Gefahr bestehe, daß die Be¬
schwerdeführerin durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwal¬
tung sich und ihre Familie einem Notstande oder der Verarmung
aussetze und zu ihrem Schutz des Beistandes bedürfe. Sie berufen
sich für diese Annahme darauf, daß die Beschwerdeführerin nach
Dijon weggezogen sei und ihre drei Kinder der heimatlichen Armen¬
anstalt überlassen habe, ohne an ihren Unterhalt etwas beizusteuern,
sowie darauf, daß sie für eine Schuld von 532 Fr. betrieben wor¬
den sei, deren Begleichung aus einem ihr angefallenen Erbbetreff¬
nis stattgefunden habe.
C. — Gegen den Entscheid des Regierungsrates von Schwyz vom
- September 1912, mitgeteilt den 13. September 1912, hat die
Beschwerdeführerin am 1. Oktober 1912 die zivilrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung
der Vormundschaft. Sie bestreitet das Vorliegen eines Vormund¬
schaftsgrundes. Zur Tragung der Erziehungskosten der Kinder sei
in erster Linie ihr liederlicher Ehemann verpflichtet. Sie habe ihre
Schuldner, die in Altdorf in ihrem Konkurs zu Verlust gelangten,
seither bezahlt. Das eine der Kinder sei bei ihren Verwandten
untergebracht; sie habe für die Kleider der drei Kinder gesorgt
und sie, sobald es ihr möglich war, aus der Waisenanstalt ge¬
nommen und selber verpflegt. Die Schuld von 532 Fr. sei für
den notwendigen Hausrat eingegangen worden. Für diese Behaup¬
tung legt die Beschwerdeführerin Rechnungen ein.
D. — In den Vernehmlassungen der beschwerdebeklagten Be¬
hörden vom 4. und 5. November 1912 wird bestritten, daß die
Beschwerdeführerin ihre Kinder unterstützte und zum Beweis ihrer
Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung neu auf ihr Augenleiden
hingewiesen, an dem sie, ihren eigenen Aussagen zufolge, seit län¬
gerer Zeit krank darnieder liege.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- — Die Vormundschaft über die Beschwerdeführerin ist seiner
Zeit als Geschlechtsvormundschaft auf Grund von § 80 des zugeri¬
schen privatrechtlichen Gesetzbuches als Ersatz für die Vormund¬
schaft des konkursiten Ehemannes eingesetzt worden. Da das neue
Recht eine solche Vormundschaft nicht mehr kennt, ist sie gemäß
Art. 14 Abs. 3 SchlT ZGB aufzuheben, wenn nicht ein anderer,
dem neuen Recht entsprechender Vormundschaftsgrund nachgewiesen
wird. Als solcher machen die beschwerdebeklagten Behörden Mi߬
wirtschaft im Sinne des Art. 370 ZGB geltend. Aus den von
ihnen festgestellten Tatsachen ergibt sich aber das Vorliegen eines
Bevormundungsgrundes nicht zur Genüge. Die behauptete Ver¬
letzung der Alimentationspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber
ihren Kindern ist nicht schlüssig für die Annahme einer schlechten
Vermögensverwaltung. Wenn die Beschwerdeführerin auch aus
ihrem Arbeitserwerb an die Lasten der Ehe beizutragen hatte (vgl.
Art. 192 Abs. 2 und Art. 246 ZGB), so ist doch nicht ersicht¬
lich, ob der Ehemann, der zuerst zum Unterhalt der Kinder ver¬
pflichtet ist, einen solchen Beitrag verlangt hat und ob der Be¬
schwerdeführerin zu der Zeit, auf welche die Vorinstanz für die
Vernachlässigung ihrer Unterhaltspflicht abstellt, ein solcher möglich
war. Nach den Akten ist vielmehr zu schließen, daß sie die Kinder
verließ, um sich einen Arbeitserwerb zu suchen; ob sie nachher ge¬
nügend verdiente, um auch für die Kosten der Waisenanstalt auf¬
zukommen, ist nicht festgestellt. Jedenfalls kann dies einen Schluß
auf liederliche Vermögensverwaltung nicht gestatten.
Ebensowenig genügt die Eingehung der Schuld von
532 Fr., um diesen Nachweis zu leisten. Die Vorinstanz hat sich
auf die Art des Schuldgrundes, zum Nachweis der unvernünftigen
Geschäftsgebahrung der Beschwerdeführerin, nicht eingelassen. Wenn
es zutrifft, daß die Schuld für den notwendigen Hausrat eingegan¬
gen wurde, so entfällt die Verwertung dieser Tatsache für den Nach¬
weis der Mißwirtschaft. Die antragende Behörde, deren Sache es
gewesen wäre, die leichtsinnige Art der Kontrahierung nachzuweisen,
hat es aber nicht getan. In gleicher Weise ist auch der über die
Beschwerdeführerin verhängte Konkurs nicht ohne weiteres schlüssig
für ihre Unfähigkeit zu vernünftiger Vermögensverwaltung, beson¬
ders nachdem sie den Beweis geleistet hat, daß sich die im Konkurs
angemeldeten Forderungen (mit Ausnahme der Kosten des Schei¬
dungsprozesses) nur aus kleinen Posten für die Bedürfnisse des
täglichen Lebens zusammensetzen, die sie später bezahlt hat.
- — Daß sodann das jetzige Augenleiden der Beschwerdefüh¬
rerin nicht herangezogen werden kann, um die Bevormundung zu
begründen, bedarf keiner weiteren Erörterungen, da es sich dabei
nur um eine vorübergehende Behinderung handelt und auch bei
dauernder Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung wegen Krankheit
höchstens eine Beistandschaft zulässig wäre. Die von der Vorinstanz
ausgesprochene Befürchtung, daß sich die Beschwerdeführerin auch
künftig ihren Verpflichtungen entziehen werde, wenn sie in den Be¬
sitz ihres Vermögens gelange, beruht auf Annahmen, auf die nicht
abgestellt werden kann. Wenn diese Annahmen aber auch begründet
wären, so würden sie allein immer noch keine Bevormundung recht¬
fertigen, indem die Bevormundung nicht als vorsorgliche Maßregel
gegen die Gefahr zukünftiger Nichterfüllung von obligatorischen
Pflichten ausgesprochen werden kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheißen und die über die Beschwerde¬
führerin bestehende Vormundschaft aufgehoben.
4S 38 II — 1912