- Arteil der II. Zivilabteilung vom 17. Oktober 1912
in Sachen Ettlin gegen Obwalden.
Voraussetzungen der Bestellung einer Beistandschaft: Unfähigkeit der
betreffenden Person, wenn auch nicht zur Besorgung aller ihrer An
gelegenheiten, so doch zur Vornahme wichtigerer Vermögensver
waltungsakte.
A. Der Beschwerdeführer, ein zirka 30jähriger, seit zwei
Jahren verheirateter Bauernknecht, verlangte am 26. Dezember
1911, als ihm eine Erbschaft von zirka 4000 Fr. zugefallen war,
vom Gemeinderat Sarnen die Bestellung eines Verwalters zu
seiner Vertretung in der Erbschaftsangelegenheit. Es wurde ihm
darauf ein Vormund bestellt. Am 22. Februar wurde dann
zwar die Vormundschaft auf sein Begehren wiederum aufgehoben
dem Beschwerdeführer jedoch gleichzeitig nach Art. 395 ZGB in
der Person des Josef Halter, Gropli, ein Beirat zur Vermögens
verwaltung bestellt.
Auf eine, von Ettlin hiegegen beim Regierungsrat eingereichte
Beschwerde hin betonte der Gemeinderat am 15. April in seiner
Vernehmlassung an den Regierungsrat, daß bei der Mutter und
den Geschwistern des Rekurrenten die Befürchtung vorhanden sei,
es könnte Ettlin in kurzer Zeit vermöge seiner Unsolidität um
sein Vermögen und so in Armut kommen , wenn ihm die Ver
fügung darüber belassen werde. Auch hätten die nächsten Verwandten
Ettlins übereinstimmend betont, daß es nicht gerade zur Seltenheit
gehöre, daß der Mann in mehr oder weniger betrunkenem Zu
stande heimkomme . Aus diesem Grunde müsse der Gemeinderat
an seiner Schlußnahme vom 22. Februar festhalten. Es sei dies
auch deshalb gerechtfertigt, weil einerseits Ettlin am 26. Dezember
abhin selbst die Bestellung eines Vermögensverwalters gewünscht,
und weil es sich anderseits eigentlich nur um eine Beistandschaft
handle, deren Verhängung auch dann zulässig sei, wenn für eine
Entmündigung kein genügender Grund vorliege.
Am 1. Mai konstatierte hierauf der Regierungsrat, daß dem
Rekurrenten noch keine Gelegenheit zur Vernehmlassung gegeben
worden sei, und lud den Gemeinderat ein, das mangelnde formelle
Verfahren und eventuell auch den Beweis über den Tatbestand der
Unsolidität des Rekurrenten zu ergänzen .
Der Rekurrent wurde nun zu einem mündlichen Verhör vor
den Gemeinderatspräsidenten vorgeladen und ließ sich bei diesem
Anlasse (am 19. Mai) durch seine Ehefrau vertreten. Diese stellte
des entschiedensten in Abrede, daß der Rekurrent ein Trinker oder
Verschwender sei.
Am 3. Juni beschloß darauf der Gemeinderat, auf die an
gefochtene Schlußnahme nicht zurückzukommen", sondern der Re
gierung deren Aufrechterhaltung zu beantragen
Dabei stützte er
sich auf folgende drei Bescheinigungen :
Unterzeichnete bescheinen, daß ihr Theodor schon seit Jahren
sich mehr oder weniger dem Trunke ergab und somit oft in be
trunkenem Zustande nach Hause kam und infolge dessen sich auch
oft grob aufführte."
sig. Witwe Ettlin, Alois Ettlin, Marie Ettlin.
Teile Ihnen mit, daß Theodor Ettlin Zopf sich als ein guter
Arbeiter beweist, was aber mit dem Trinken anbelangt, so darf
man so ziemlich sagen, er trinkt genug, wenn er, Ettlin, glaubt,
man sage zu viel, so fraget ihn, wie er sich in der Krone zu
Giswil verhalten habe, letzten Sommer, als seine Frau daheim
Kindbett lag. Dies zu Eurer Orientierung. sig. Jos. Halter.
Unterzeichneter bescheint, daß Theodor Ettlin Zopf in hier,
nichts weniger als ein solider Mann bekannt ist. Habe denselben
letztes Jahr einmal mit einem Fuhrwerk auf der Straße in Rudenz
in einem Zustand von Trunkenheit gesehen, daß er nicht mehr
gerade auf dem Fuhrwerk hat sitzen können. Und daß also Freunde
von Niklaus Enz, Untergaß, also ein Sohn des Alois Furrer
Gübbeli das Fuhrwerk auf der Straße genommen hatte und selbes
dem Niklaus Enz heimgebracht hatte.
sig. Joh. Halter, Schribersmatt.
Mit Beschluß vom 31. Juli wies nunmehr der Regierungsrat
den Rekurs Ettlins als unbegründet ab, indem er ausführte: Mit
den am 18. bezw. 19. Mai ausgestellten Bescheinigungen seien die
Voraussetzungen erfüllt, welche nicht nur zur Bestellung einer Beirat
schaft, sondern zur Verhängung einer eigentlichen Vormundschaft
genügen dürften . Die Beschränkung der Handlungsfähigkeit er
weise sich unter diesen Umständen nicht bloß als wünschenswert,
sondern geradezu als notwendig, und es sei daher die Vormundschafts
behörde Sarnen in ihrem Bestreben zu unterstützen, wenn sie die
ökonomischen Interessen des Beschwerdeführers durch die Anordnung
einer Beistandschaft zu schützen suche. Ohne diese Maßnahme läge
allerdings die Gefahr sehr nahe, daß Ettlin in einem Zustand von
Trunkenheit von Dritten zu seinem finanziellen Nachteil über
nommen werden, und die Familie in Notstand geraten könnte.
Gerade dadurch, daß der Rekurrent zur Regelung einer einfachen
Erbsangelegenheit einen Vertreter gewünscht habe, obschon er da
mals selbst Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sich persönlich damit
zu befassen, habe er die eigene Unfähigkeit dargetan, eine Ver
mögensverwaltung gehörig besorgen zu können . Die Tatsache
ferner, daß er ohne weitere Grundangabe zur Vernehmlassung vor
Gemeinderat nicht selbst erschienen sei, sondern sich durch seine Ehe
frau habe vertreten lassen, lege überhaupt die Vermutung nahe,
nicht sowohl der Rekurrent selbst, als vielmehr Dritte suchten die
verhängte Beiratschaft rückgängig zu machen, weil ihren Intentionen
nicht entsprechend.
B. Gegen diesen Entscheid hat Ettlin rechtzeitig und form
richtig die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag, es sei die Beistandschaft sowohl wegen formeller
Mängel des eingeschlagenen Verfahrens, als auch namentlich des
halb aufzuheben, weil kein materieller Grund zur Beschränkung
der Handlungsfähigkeit des Rekurrenten gegeben sei.
Der Beschwerdeschrift liegen eine Anzahl dem Rekurrenten gün
stiger Bescheinigungen bei, die jedoch als Nova nicht berück
sichtigt worden sind.
C.
Der Regierungsrat hat in seiner Vernehmlassung daran
festgehalten, daß die Anordnung einer Beistandschaft im vorliegen
den Falle notwendig gewesen sei.
Der Gemeinderat von Sarnen hat seinerseits betont, daß die
angefochtene Maßnahme nicht etwa auf ein Feindschaftsverhältnis
zwischen dem Rekurrenten und dessen Mutter und Geschwistern
zurückzuführen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist
festzustellen, daß der Vorschrift des Art. 374 Abs. 1 in Verbin
dung mit Art. 397 Abs. 1 ZGB im vorliegenden Falle insofern
Genüge geleistet worden ist, als dem Rekurrenten vor der definitiven
Beschlußfassung des Gemeinderates Gelegenheit gegeben wurde, in
einer mündlichen Verhandlung zu den gegen ihn erhobenen Vor
würfen Stellung zu nehmen, was er denn auch durch das Organ
seiner Ehefrau getan hat. Wenigstens ist nicht behauptet worden,
daß die drei Bescheinigungen, auf die der Gemeinderat in seinem
Beschlusse vom 3. Juni abgestellt hat, und die vom 18., bezw.
- Mai datiert sind, erst nach der am 19. Mai stattgefundenen
Einvernahme der Ehefrau des Rekurrenten zu den Akten gekommen
seien.
Daß dem ersten Gemeinderatsbeschlusse (demjenigen vom
- Februar 1912) eine persönliche Einvernahme des Beschwerde
führers oder einer von ihm mit seiner Vertretung betrauten Person
nicht vorausgegangen war, wie in der Beschwerde besonders hervor
gehoben wird, bildet selbstverständlich keinen Grund zur Aufechtung
des zweiten Beschlusses, der seinerseits, soviel den Akten ent
nommen werden kann, in gesetzlicher Weise zustande gekommen ist.
- Dagegen erweist sich die Beschwerde in materieller
Beziehung ohne weiteres als begründet.
Art. 395 ZGB gestattet allerdings die Anordnung einer Bei
standschaft in solchen Fällen, in denen für die Entmündigung
kein genügender Grund vorliegt . Indessen zeigt gerade die Fassung
der zitierten Gesetzesbestimmung, mit dem darin enthaltenen Hin
weis auf den Fall der Bevormundung, daß der Unterschied in den
Voraussetzungen der beiden Institute mehr ein quantitativer als
ein qualitativer ist. Es kann deshalb auch ein Beistand oder
ein Beirat im Sinne der Art. 392 und 395 nur dann bestellt
werden, wenn die in Betracht kommende Person aus irgend einem
Grunde eines besonderen Schutzes ihrer Vermögensinteressen bedarf,
insbesondere wenn sie zwar nicht zur Besorgung aller ihrer Au
gelegenheiten, wohl aber zum Abschluß der in Art. 395 Abs. 1
aufgezählten wichtigeren, als ökonomisch gefährlicher be
trachteten Transaktionen unfähig erscheint, oder wenn sie zwar
(im Sinne des Art. 395 Abs. 2) zur Verfügung über die Er
trägnisse, nicht aber zur zweckmäßigen Disposition über die
Substanz des Vermögens befähigt erscheint.
Im vorliegenden Falle ist nun nichts festgestellt, woraus sich
die Unfähigkeit des Beschwerdeführers zur selbständigen Verwaltung
eines Vermögens von wenigen Tausend Franken ergeben würde.
Insbesondere ist nicht etwa festgestellt, daß er ein gewohnheits
mäßiger Trinker sei. Der Regierungsrat konstatiert zwar das Vor
handensein von Bescheinigungen, gemäß welchen der Rekurrent
schon seit Jahren mehr oder weniger dem Trunke ergeben ist, oft
in betrunkenem Zustande nach Hause kam und einmal in einem
Zustand von Trunkenheit gesehen wurde, daß derselbe nicht mehr
aufrecht auf seinem Fuhrwerk sitzen konnte . Wird indessen diese
Feststellung an Hand der dem Regierungsrat vorgelegenen Be
scheinigungen interpretiert, so ergibt sich, daß der dem Rekurrenten
gemachte Vorwurf, er sei oft in betrunkenem Zustande nach Hause
gekommen, sich ausschließlich auf die Zeit vor seiner Verheiratung
bezieht, daß er dagegen in den zwei Jahren seines Ehestandes, die
doch in erster Linie für die Beurteilung seines mutmaßlichen zu
künftigen Verhaltens in Betracht kommen, nur einmal in be
trunkenem Zustande gesehen wurde und außerdem bloß bei einer
besonderen Gelegenheit (glückliche Geburt eines Kindes) genug
getrunken haben soll, so daß also von einer eigentlichen Trunk
sucht hier nicht gesprochen werden kann.
Im übrigen ist nicht festgestellt und nach Lage der Akten auch
sonst nicht anzunehmen, daß der Beschwerdeführer im Zustande
der Trunkenheit irgend einmal einen Akt unvernünftiger Vermögens
verwaltung vorgenommen habe, wogegen er übrigens in Zukunft
durch Art. 16 ZGB geschützt wäre, oder daß er je eine Disposition
zur Verschwendung an den Tag gelegt habe. Ohne irgendwelche
positive Tatsachen aber, aus denen sich eine relative Unfähigkeit
zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten und eine Gefahr der
Verarmung ergibt, kann eine Beistandschaft nach Art. 395 ZGB
nicht angeordnet werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde wird gutgeheißen und die über den Beschwerde
führer verhängte Beistandschaft bezw. Beiratschaft aufgehoben.
La seule question qui se pose est de savoir si la garde
de l'enfant peut et doit être confiée à la défenderesse bien