Art. 7h SchlT ZGB; Art. 2, 32 BG betr. die zivilrechtlichen Verhältnisse; Art. 5 Haager Scheidungskonvention 1902; ancillary consequences of divorce between foreign spouses domiciled in Switzerland are governed by Swiss law. Where a Swiss court adjudicates the divorce, it applies its own law to the ancillary effects; the foreign law is relevant only to the extent expressly required for the existence of a divorce ground. Under Art. 151 ZGB, the “innocent spouse” is not the absolutely blameless spouse, but the spouse against whom no divorce ground exists; compensation must take account of the spouse’s overall present and future economic situation. In divorce cases involving German nationals, the guilty party should be designated in the dispositif in view of German law (consid. 1–5).
A. Durch Urteil vom 23. Februar 1912 hat das Oberge richt des Kantons Schaffhausen über die Begehren a) der Hauptklage:
Verbindung mit den 1568 und 1574 Abs. 2 BGB mit der Feststellung, daß beide Ehegatten in gleichem Maße zur Zerrüt tung des ehelichen Verhältnisses beigetragen haben und unter Be rücksichtigung des Umstandes, daß die von der Klägerin und Wider beklagten geltend gemachten Klagegründe verjährt oder verziehen oder, soweit dies nicht der Fall sein sollte, nicht geeignet sind, die Ehe der Litiganten im Sinne des Klagebegehrens der kläg. Ehefrau einseitig zu scheiden; event. b) das Begehren der Klägerin und Widerbeklagten ist be gründet zu erklären mit der ausdrücklichen Feststellung im Dispo sitiv des bundesgerichtlichen Urteils, daß auch die Ehefrau mit schuldig sei an der Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses im Sinne der 1568 und 1574 Abs. 3 BGB; c) auf eine Aburteilung über die Folgen der Scheidung be züglich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung, der Kinder zuteilung, der Entschädigungs und Genugtuungsfrage (Ehe schimpf), der Unterhaltspflicht der Ehegatten ( 1578 und 1579 BGB) wird hierorts nicht eingetreten; event. d) der geforderte Eheschimpf wird beurteilt und ausgemittelt nach den Grundsätzen der 1578 und 1579 BGB, sei es unter Aussetzung einer billigen Rente, weiter event. einer Aver salentschädigung von nicht über 5000 Fr.; event. e) die sämtlichen Kinder sind dem Vater zur Erziehung und Pflege zu überlassen, dies immerhin unter Zubilligung eines Besuchsrechts der Mutter gemäß 1636 BGB; ganz event. ist über die Kinderzuteilung das Gutachten der zustän digen Vormundschaftsbehörde anzuhören. C. In der heutigen Verhandlung haben die Parteivertreter die schriftlich gestellten Anträge erneuert und je auf Abweisung der gegnerischen Berufung geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
denn es beruht dies auf internen Vorschriften des deutschen Rechts, die für den schweizerischen Richter in keiner Weise verbindlich sind und eine internationale Bedeutung übrigens gar nicht bean spruchen. 2. Die Frage, ob materiell schweizerisches oder aber deutsches Recht anwendbar sei, beantwortet sich in erster Linie nach den Kollisionsnormen des schweizerischen Rechts. Da nun diese Kollisionsnormen im Schlußtitel des ZGB (Art. 59 Abs. 3 Untertitel 7 h) neu formuliert worden sind, so ist vor allem die Frage des intertemporalen Rechts zu entscheiden. Nach Art. 8 Abs. 1 SchlT ZGB stehen in Bezug auf die Ehe scheidung seit dem 1. Januar 1912 alle Ehen unter dem neuen Recht. Diese Bestimmung ist gemäß den Ausführungen des bun desgerichtlichen Urteils vom 22. Februar 1912 i. S. Studhalter gegen Studhalter (Praxis, I S. 261 f. ) dahin auszulegen, daß nicht nur der erstinstanzliche, sondern auch der zweit instanzliche kantonale Sachrichter (im Gegensatz zu der in einigen Kantonen bestehenden Kassationsinstanz), vom 1. Januar 1912 an auf alle seiner Beurteilung unterstellten Scheidungsprozesse, selbst wenn die Rechtshängigkeit vor dem genannten Datum eingetreten ist, das neue Recht anzuwenden hat. Danach hätte im vorliegenden Falle das Obergericht des Kantons Schaffhausen, das hier nicht etwa als Kassations , sondern als Appellationsinstanz funktioniert hat, es ergibt sich dies deutlich aus dem übrigen Inhalt des Urteils und entspricht auch der Schaffhauser ZPO, welche zwischen Appellation (Berufung) einerseits, Rekurs", Beschwerde" und Nichtigkeitsbeschwerde (Kassation)" anderseits scharf unterscheidet und im Appellationsverfahren sogar Nova zuläßt, vergl. 300 das neue Recht zur Anwendung bringen sollen. Da dies nicht geschehen ist, für diesen Fall aber das Organisationsgesetz eine Rückweisung an die kantonale Instanz nicht vorsieht, so hat das Bundesgericht analog dem Falle, da kantonales statt eid genössischen Rechts zur Anwendung gebracht wurde (vergl. Art. 57 Abs. 2 OG) die Anwendung des neuen Rechts von sich aus vorzunehmen. 3. Was nun die Frage der örtlichen Rechtsanwendung S. 8 ff. in diesem Bande. betrifft, so ist dafür nach der Lösung, die die Frage des inter temporalen Rechts in Erw. 2 hievor erhalten hat, vor allem der angeführte Art. 59 Abs. 3 SchlT ZGB, bezw. 7 h des BG betr. d. zivilrl. Verh. maßgebend. Anderseits gilt in dieser Bezie hung speziell für das Verhältnis zu Deutschland Art. 2 der Haager Scheidungskonvention vom Juni 1902. Nach dieser letzten Bestimmung ist die Scheidung auszusprechen, falls sowohl nach dem Rechte des Heimatstaates, als auch nach demjenigen des Do mizilstaates ein Scheidungsgrund gegeben ist, wenn auch viel leicht nicht in beiden Staaten der nämliche. Dies ist zweifellos auch der Sinn des Art. 7 h Abs. 1 BG betr. d. zi vilrl. Verh., obwohl diese Bestimmung ihrem Wortlaute nach dahin ausgelegt werden könnte, daß der vor den Gerichten des Domizil staates geltend gemachte Scheidungsgrund als solcher mit einem m Gesetze des Heimatstaates vorgesehenen Scheidungsgrunde identisch sein müsse. Danach ist also im vorliegenden Falle die Scheidung auszusprechen, sofern sowohl nach deutschem als nach schweizerischem Recht ein Scheidungsgrund gegeben ist. Über die Nebenfolgen der Scheidung enthält die Haager Übereinkunft keine Bestimmungen, und auch Art. 7h des BG betr. die zivilrl. Verh. erwähnt ihrer nicht ausdrücklich. Indessen ergibt sich aus diesem Art. 7 h doch immerhin soviel, daß der schweizerische Richter, sofern er es ist, der die Scheidungsklage be urteilt, grundsätzlich sein eigenes Recht anzuwenden hat. Gilt dies gemäß Abs. 1 der zitierten Gesetzesbestimmung schon bezüglich der Scheidungsfrage als solcher (allerdings mit dem Vorbehalt, der dem Art. 2 der Haager Übereinkunft entspricht), so ist es nicht wohl denkbar, daß in Bezug auf die Nebenfolgen der Scheidung, die ja nur nach der einen oder der andern der beiden in Betracht kommenden Gesetzgebungen beurteilt werden können, der umgekehrte Grundsatz gelten sollte und der schweizerische Richter somit das ausländische Recht anzuwenden hätte. Dazu kommt, daß nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 des mehrerwähnten Art. 7 h, sofern die Voraussetzungen der beiden ersten Absätze gegeben sind, die Scheidung im übrigen nach schweizerischem Recht erfolgt Selbst wenn hierin kein spezieller Hinweis auf die Regelung der AS 38 II 1912
Nebenfolgen erblickt würde, so wäre aus dieser Formulierung doch wiederum der Schluß zu ziehen, daß in Scheidungsprozessen zwi schen Ausländern, die in der Schweiz domiziliert sind, der schwei zerische Richter grundsätzlich sein eigenes Recht anzuwenden und auf das heimatliche Recht der Parteien nur insoweit Rücksicht zu nehmen hat, als dies ausdrücklich vorgeschrieben ist, d. h. eben nur hinsichtlich der Frage, ob auch nach dem heimatlichen Recht ein Scheidungsgrund gegeben wäre. Daraus aber folgt, daß die Nebenfolgen der Scheidung, da eine Rücksichtnahme auf das heimatliche Recht in dieser Hinsicht nicht vorgeschrieben ist, aus schließlich nach schweizerischem Rechte zu beurteilen sind. Hiefür spricht endlich auch Art. 9 in Verbindung mit Art. 32 des BG betr. d. zivilrl Verh.; denn, da darnach wenigstens eine der Nebenfolgen der Scheidung, und zwar in der Regel die wich tigste, nämlich die Kinderzuteilungsfrage, grundsätzlich dem Domi zilrichter untersteht (vergl. das bereits angeführte Urteil i. S. Be nedetti, Erw. 6, sowie BGE 33 II S. 487 Erw. 5), so würde im Falle der Anwendung des Heimatrechtes auf die übrigen Nebenfolgen der Scheidung, die ja mit der Kinderzuteilungsfrage meist konner sind, die Einheitlichkeit des Urteils empfindlich beein trächtigt werden. Wären übrigens noch irgend welche Zweifel darüber möglich, nach welchem Recht im vorliegenden Falle die Nebenfolgen der Scheidung zu beurteilen seien, so müßte nach einem bekannten Grundsatze des internationalen Privatrechts der Entscheid zu Gunsten des eigenen Rechts des urteilenden Richters, also wiederum zu Gunsten des schweizerischen Rechts ausfallen. 4. In der Sache selbst und was zunächst die Scheidungs frage als solche betrifft, ist der Vorinstanz ohne weiteres darin beizupflichten, daß die Ehe der Litiganten aus Verschulden des Be klagten tief zerrüttet ist, und zwar derart tief zerrüttet, daß der Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft nicht zugemutet werden kann. ... (wird näher ausgeführt). Die Ehe der Litiganten ist somit auf Grund des Art. 142 ZGB zu scheiden, sofern sich ergibt, daß auch nach deutschem Recht ein Scheidungsgrund gegeben wäre. Nun ist ohne weiteres klar, daß im vorliegenden Falle die Vor aussetzungen des 1568 BGB an sich ebenso erfüllt sind, wie diejenigen des Art. 142 ZGB; denn aus den bereits erwähnten tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ergibt sich, daß die tiefe Zerrüttung der Ehe in der Tat, wie 1568 voraussetzt, durch schwere Verletzung der ehelichen Pflichten seitens des Beklagten, bezw. durch dessen unsittliches Verhalten verursacht worden ist. Dagegen fragt es sich, ob nach deutschem Recht die Scheidung auch in Ansehung der 1570 und 1571 ausgesprochen werden könnte, wonach im Falle des 1568 das Recht auf Scheidung durch Verzeihung erlischt und die Scheidungsklage außerdem binnen sechs Monaten von dem Zeitpunkte an erhoben werden muß, in dem der Ehegatte von dem Scheidungsgrunde Kenntnis erlangt hat". Was nun in dieser Beziehung zunächst die Frage der Ver jährung betrifft, so ist festgestellt, daß im August 1909 in Ge genwart des Pfarrers Spahn eine Versöhnung zwischen den Liti ganten stattgefunden hat, und daß sie unmittelbar darauf zur Be siegelung dieser Versöhnung eine gemeinsame Reise angetreten haben. Es müssen daher alle diejenigen Verfehlungen des Beklagten, die der Klägerin schon damals bekannt waren, als verziehen gelten. Der Beklagte will jedoch noch weiter gehen, indem er versucht, einen generellen Verzeihungsakt daraus abzuleiten, daß die Klägerin noch im Dezember 1910, unmittelbar vor der Einreichung der Scheidungsklage, mit ihm geschlechtlich verkehrt habe. Demgegenüber hat die Klägerin, nachdem sie die Richtigkeit der bezüglichen Be hauptung des Klägers in der kantonsgerichtlichen Verhandlung vom 14. März 1911 vorbehaltlos anerkannt hatte, später (am 19. April) die Erklärung abgegeben, daß der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beklagten schon seit dem Jahre 1908 nur noch in einer, von ihr näher geschilderten, widernatürlichen Weise stattgefunden habe. Die Vorinstanz hat nun nach Abwägung der Glaubwürdigkeit der Klägerin sowohl als des Beklagten und unter Berücksichtigung eines in einer Zeugenaussage gefundenen Indizes jene Erklärung der Klägerin als der Wahrheit ent sprechend angenommen. An die hierin liegende, wiederum nicht aktenwidrige tatsächliche Feststellung ist das Bundesgericht gebunden; desgleichen an die prozeßrechtliche Entscheidung, die darin liegt, daß
jene nachträgliche Erklärung der Klägerin noch als rechtzeitig an gebracht entgegengenommen wurde. Alsdann aber ist klar, daß von einem Akt der Verzeihung hier nicht gesprochen werden kann; denn abgesehen davon, daß die Praxis der deutschen Gerichte sogar die Gewährung des natürlichen geschlechtlichen Verkehrs seitens der Ehefrau keineswegs generell als einen Akt der Verzeihung er klärt, sondern auf die Umstände des konkreten Falles Rücksicht nimmt, kann jene Qualifikation doch jedenfalls demjenigen in timen Verkehr, der nach den Feststellungen der Vorinstanz zwischen der Klägerin und dem Beklagten stattgefunden hat, nicht zugestan den werden. Vom Standpunkte des 1570 BGB sind somit nur diejenigen Tatsachen als zur Begründung der Klage ungeeignet zu erklären, die der Klägerin schon vor dem Monat August 1909 bekannt waren. Dagegen sind auf Grund des 157 weiterhin alle diejenigen Tatsachen auszuscheiden, von denen die Klägerin bereits sechs Mo nate vor der Klagerhebung, also vor dem 8. Juni 1910, Kennt nis gehabt hat. Nun ergibt sich aber aus den Feststellungen der Vorinstanz, daß auch die Verfehlungen, die sich der Beklagte nach dem 8. Juni 1910 hat zu Schulden kommen lassen, bezw. die der Klägerin erst nach diesem Datum bekannt geworden sind, zur Begründung der Klage im Sinne des 1568 BGB vollkommen genügen. Insbesondere ist festgestellt, daß fast alle von der Dienstmagd Bertha Saurer bezeugten Handlungen und Äußerungen des Beklagten (rohe Be schimpfung seiner Frau vor den Kindern und vor den Dienstboten, lieblose Behandlung der Kinder, unflätige Bemerkungen und grobe Anzüglichkeiten gegenüber der Zeugin) aus der Zeit nach dem 8. Juni 1910 stammen. Müßte aber schon auf Grund dieser Tatsachen die Ehe zu Gunsten der Klägerin geschieden werden, so trifft dies a fortiori dann zu, wenn gemäß 1573 BGB er gänzungsweise auch noch die zahlreichen frühern Verfehlungen des Beklagten berücksichtigt werden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Ehe der Litiganten auf Grund der Art. 142 ZGB und 1568 BGB zu Gunsten der Klägerin zu scheiden, d. h. die Hauptklage im Sinne dieser Ge setzesbestimmungen gutzuheißen ist. Zugleich ergibt sich daraus aber auch die Abweisung der Widerklage, und zwar ebenfalls sowohl vom Standpunkt des schweizerischen als des deutschen Rechtes aus. In letzterer Beziehung ist noch zu bemerken, daß die Voraussetzun gen des vom Beklagten angerufenen 1574 Abs. 3 im vorliegen den Falle nicht zutreffen, da der Beklagte ja eine Widerklage er hoben hat, diese aber, wie dargetan, als unbegründet erscheint. 5. Was die Nebenfolgen der Scheidung betrifft, die ge mäß den Ausführungen in Erw. 1 und 3 hievor nach dem schweizerischen, und zwar nach dem neuen schweizerischen Recht (Art. 150 ff. ZGB) zu beurteilen sind, so ist zunächst be züglich der Kinderzuteilung das vorinstanzliche Urteil mit der Abänderung zu bestätigen, daß die Kinder nicht nur bis zum zu rückgelegten sechsten Altersjahre des jüngsten, sondern bis zur Voll jährigkeit eines jeden Kindes, der Beklagten zugeteilt werden. Die Vorinstanz stellt ausdrücklich fest und es ist auch diese Fest stellung keineswegs etwa aktenwidrig , daß die Klägerin mit großer Liebe an den Kindern hängt und sie immer recht behaudelt und gepflegt hat . Es ist somit anzunehmen, daß die Klägerin die nötige Eignung zur Erziehung der Kinder besitzt, während sie der Beklagte, nach allem was über seine Charaktereigenschaften feststeht, zweifellos nicht besitzt. Wenn die Vorinstanz trotzdem dazu gelangt ist, die Kinder nur bis zum zurückgelegten sechsten Altersjahre des jüng sten Kindes der Klägerin zuzusprechen, so geschah dies bloß mit Rücksicht auf das bisherige schaffhauserische Privatrecht (Privatrl. Gesetzbuch, 211), wonach die Kinder nach zurückgelegtem sechstem Altersjahr in der Regel dem Vater zur Erziehung zu überlassen waren. Diese Bestimmung des kantonalen Rechts war aber, wie oben in Erwägung 1 dargetan, auf den vorliegen den Fall im Momente der zweitinstanzlichen Beurteilung bereits nicht mehr anwendbar. In Bezug auf die Höhe und die Dauer der vom Beklagten an die Verpflegung und Erziehung der Kinder zu leistenden Beiträge ist das Urteil der Vorinstanz ohne weiteres zu bestätigen, da in dieser Beziehung keine Abänderungsanträge vorliegen. Über die Art und Weise der Ausübung des dem Beklagten nach Art. 156 Abs. 3 ZGB zustehenden Rechts auf angemessenen per
sönlichen Verkehr mit den Kindern fehlen zwar ebenfalls spezielle Parteianträge. Da jedoch der Beklagte beantragt hat, es seien sämtliche Kinder ausschließlich ihm zuzusprechen, so erscheiut es nicht als ultra petita gehend, wenn im Zusammenhang mit der Abänderung des Kinderzuteilungsdispositivs, die in der Hauptsache zu Gunsten der Klägerin erfolgt, auch das dem Beklagten von Gesetzes wegen zustehende Besuchsrecht geregelt wird. Was die, der Klägerin zugesprochene Entschädigung von 20,000 Fr. aus Eheschimpf anbelangt, so trifft auch hier die auf dem bisherigen kantonalen Recht beruhende Begründung der Vorinstanz nicht mehr zu. Wohl aber ist der Klägerin in Auwen dung des Art. 151 ZGB eine angemessene Entschädigung zuzu sprechen. Denn unter dem schuldlosen Ehegatten ist hier nicht der absolut schuldlose, sondern einfach derjenige Ehegatte zu ver stehen, gegenüber welchem kein Scheidungsgrund vorlag. Aus den Akten ist nun zwar nicht genau ersichtlich, welche Vermögens rechte oder Anwartschaften die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ehefrau des Beklagten besaß; allein soviel ist sicher, daß ihre ge samte gegenwärtige und zukünftige ökonomische Lage (vergl. den französischen Gesetzestert: intérêts pécuniaires) infolge der Auf lösung der Ehe mit dem Beklagten, der ein Vermögen von 358,000 Fr. versteuert und über bedeutende Einkünfte verfügt, sehr erheblich beeinträchtigt wird; dies muß aber zum Zuspruch einer Entschädigung im Sinne des Art. 151 umsomehr genügen, als die Festsetzung des Betrages ja sowieso nach freiestem richter lichem Ermessen zu erfolgen hat. Ist nun auch in analoger An wendung des Art. 44 OR neuer Fassung zu berücksichtigen, daß die Klägerin an der Zerrüttung der Ehe immerhin ein gewisses, wiewohl geringes Mitverschulden trägt es kann auch in dieser Beziehung auf die Feststellungen der Vorinstanz verwiesen werden , so rechtfertigt sich doch schon mit Rücksicht auf die Größe des ökonomischen Schadens, also in Anwendung des Art. 151 Abs. 1, eine Erhöhung des zugesprochenen Betrages. Dazu kommt, daß der Klägerin auch eine Genugtuung im Sinne des Art. 151 Abs. 2 gebührt freilich nicht wegen der Zumutungen, die der Beklagte in sexuellen Dingen an sie gestellt hat; denn in dieser Beziehung hat sie sich durch ihre 2½jährige Konnivenz jeglichen Anspruchs begeben , wohl aber wegen der rohen Behandlung und der ehrenrührigen Außerungen, die der Beklagte sich vor Dritten ihr gegenüber erlaubt hat. In Würdigung aller dieser Faktoren ist die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung von 20,000 auf 30,000 Fr. zu erhöhen. Zur Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Li tiganten wäre das Bundesgericht zwar (nach den Ausführungen in Erw. 3 hievor) ebenfalls kompetent. Da jedoch in dieser Be ziehung keine materiellen Parteianträge vorliegen, und die Akten übrigens auch nicht spruchreif wären, so ist die betreffende Aus einandersetzung einem späteren Verfahren vorzubehalten, immerhin im Sinne von Disp. 4 des obergerichtlichen Urteils, wonach zu nächst mit Hülfe der Waisenbehörde Schaffhausen der Versuch einer gütlichen Auseinandersetzung stattfinden soll; denn dieses Dispo sitiv ist vom Beklagten eventuell, d. h. für den Fall, daß das Bundesgericht im Gegensatz zu seiner Auffassung die schweizerischen Gerichte als zur Regelung der Nebenfolgen kompetent erklären sollte, nicht angefochten worden. Im übrigen ist klar, daß der Waisenbehörde Schaffhausen bei der güterrechtlichen Auseinander setzung keine weitergehende Rolle zukommt, als irgend einem pri vaten Vermittler, und daß dabei insbesondere keiner Partei eine Abweichung von den in Art. 154 ZGB enthaltenen Grundsätzen aufgenötigt werden kann. In Anwendung des Art. 150 ZGB ist sodann dem Beklagten von Amtes wegen die Eingehung einer neuen Ehe auf mindestens ein Jahr zu untersagen, und zwar, da die Ehe erst mit dem heu tigen Tage rechtskräftig geschieden wird, von diesem Tage an. Des fernern ist mit Rücksicht auf die deutsche Staatsangehörig keit der Litiganten, entsprechend der Bestimmung des 1574 Abs. 1 BGB ohwohl dies durch die Haager Übereinkunft nicht direkt vorgeschrieben ist der Beklagte im Dispositiv des Urteils als der schuldige Teil zu erklären. ndlich ist ebenfalls im Dispositiv des Urteils -festzu stellen, daß die Rechtswirkungen der Scheidung entgegen Disp. 1 des angefochtenen Urteils erst mit dem heutigen Tage eintreten, was sich ohne weiteres schon daraus ergibt, daß vorher noch kein rechtskräftiges Urteil vorlag.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: