- Arteil der II. Zivil Abteilung vom 11. September 1912
in Sachen Zweisel gegen Glarus.
Aufhebung der Vormundschaft bei Wegfall des Entmündigungsgrun
des, ZGB 433 ff. Beweis des Wegfalles durch die Anerkennung der
vormundschaftlichen Behörden, dass das Verhalten des Mündels zu
keinen Aussetzungen Anlass gegeben habe; die blosse Befürchtung
von Rückfällen genügt nicht, um die Entmündigung aufrecht zu
halten.
A. Der Rekurrent ist im Juni 1849 geboren. Im Jahre
1881 verheiratete er sich. Vor seiner Heirat und noch bis zum
Jahre 1884 war er in verschiedenen Hotels als Oberportier tätig.
Dabei ersparte er sich ein Vermögen von zirka 25,000 Fr. Im
Jahre 1884 erwarb er das Gasthaus zum Bären in Linthal.
Seit Anfang der 90er Jahre gab sich der Rekurrent immer mehr
dem Alkoholgenusse hin und ging dem moralischen und finanziellen
Ruin entgegen. Die Streitigkeiten des Rekurrenten mit seiner Frau
führten im Jahre 1908 zur Trennung der Ehegatten und es
zogen auch seine beiden erwachsenen Kinder von ihm weg. Der
Rekurrent wurde vom Waisenamt und von der Armenpflege Lin
thal wiederholt verwarnt und es wurde ihm die zwangsweise
Entmündigung angedroht. Das Waisenamt sah von dieser Maß
nahme nur deshalb ab, weil sie den Entzug des Wirtschaftspaten
tes und damit den Konkurs des Rekurrenten zur Folge gehabt
hätte. Im Jahre 1908 bot sich Gelegenheit zum freihändigen Ver
kauf des Hotels. Der Rekurrent begab sich nun freiwillig unter
Vormundschaft. Er liquidierte sein Geschäft mit Hilfe des Vor
mundes und befriedigte seine Gläubiger, worauf ihm im ganzen
5400 Fr. verblieben.
B. Schon im Frühjahr 1910 stellte der Rekurrent das Ge
such um Aufhebung der Vormundschaft. Dieses Gesuch wurde vom
Waisenamt Linthal mit der Begründung abgewiesen, daß die Ver
mögensansprüche der Ehefrau des Rekurrenten noch nicht erledigt
seien. Der Rekurrent erneuerte sein Gesuch mit Eingabe vom
- Juli 1910. Das Waisenamt antwortete ihm hierauf am
- August 1910, daß es zuerst die Rechnung des Vormundes ge
Nachdem auch Ihrer
nehmigen müsse, und fügte wörtlich bei:
seits Genehmigung und Entlastung des Vogtes und des Waisen
amtes erfolgt, wird Ihrem Gesuch um Vogtsentlassung entsprochen
werden. Das Waisenamt erneuerte diese Erklärung mit Zuschrift
vom 9. September 1910. Darauf genehmigte der Rekurrent die
Rechnung des Vormundes.
Im Mai 1911 wurde er neuerdings beim Waisenamt um Auf
hebung der Vormundschaft vorstellig. Dieses antwortete ihm, am
27. Mai 1911, daß es sich hiezu zur Zeit nicht entschließen
könne, obwohl weder der Vormund noch das Waisenamt im Falle
seien, an seiner Lebensweise im letzten Winter Aussetzungen zu
machen. Die Bevormundung biete für ihn keine Nachteile, indem
sowohl der Vormund als das Waisenamt stets nur bestrebt seien,
zu seinem bescheidenen Besitze möglichst Sorge zu tragen. Gegen
diese Weigerung rekurrierte Zweifel an die kantonale Armen und
Vormundschaftsdirektion, aber ohne Erfolg. Es wurde dem Rekur
renten eröffnet, daß das Waisenamt ihm die Entlassung aus der
Vormundschaft in Aussicht stelle, wenn er sich weiter so solid und
ordentlich verhalte, wie im letzten Winter, und empfohlen, im ei
genen Interesse sich noch bis zum nächsten Frühjahr der Bevor
mundung zu unterziehen.
Als er nun am 17. März 1912 sein Gesuch erneuerte, wies
ihn das Waisenamt mit der Begründung ab, daß er, sobald er
aus der Vormundschaft entlassen sei, seine geringen noch vorhan
denen Barmittel in irgend eine Unternehmung stecken und in we
nigen Jahren nichts mehr davon vorhanden sein werde. Gegen diesen
Entscheid rief Zweifel wieder die Armen und Vormundschafts
direktion an, worauf der Regierungsrat des Kantons Glarus,
nach Einholung der Vernehmlassung des Waisenamtes, unterm
4. April 1912 beschloß, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten,
dem Gesuchsteller aber zu überlassen, das kontradiktorische Verfahren
vor dem Regierungsrate einzuleiten. Dieses Verfahren, das der
Rekurrent sofort einschlug, führte zur materiellen Abweisung seines
Begehrens durch Beschluß des Regierungsrates vom 23. Mai 1912.
Der Regierungsrat stellt fest, daß der Rekurrent nach den Er
klärungen des Waisenamtes in den letzten Jahren zu keinen ernst
lichen Klagen Anlaß gegeben habe. Das Vorleben des Rekurrenten
lasse indessen die Befürchtung als eine durchaus begründete er
scheinen, daß er bei der Entlassung aus der Vormundschaft in die
alten Fehler verfallen würde. Auch wenn diese Befürchtung sich als
unbegründet erweisen sollte, liege zweifellos die Gefahr nahe, daß
der Rekurrent infolge seines hohen Alters und seiner durch das
Vorleben geschwächten Gesundheit bei Übernahme eines eigenen
Geschäftes sein Vermögen bald gänzlich verlieren und der Armen
pflege anheimfallen würde. Er würde also der Gefahr eines künf
tigen Notstandes ausgesetzt, während die Fortdauer der Vormund
schaft ihn in der Übernahme einer seinen Verhältnissen angemes
senen Stellung nicht hindere und vor der gänzlichen Verarmung
schütze.
C. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat der
Rekurrent innert gesetzlicher Frist und unter Berufung auf Art. 86
Ziff. 3 revid. OG die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes
gericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei seine Entvogtigung ge
stützt auf Art. 433 ZGB zu verfügen. Der Rekurrent führt aus,
der Regierungsrat sei verpflichtet, ihn aus der Vormundschaft zu
entlassen, da ein Grund zur Bevormundung zugegebenermaßen
nicht mehr bestehe und die Aufhebung der Vormundschaft ihm auch
wiederholt versprochen worden sei. Insbesondere fehle jeglicher
Nachweis dafür, daß der Rekurrent sein Vermögen nicht richtig zu
verwalten verstehe. Früher sei die Vermögensverwaltung infolge
der Trunksucht eine schlechte gewesen. Seit Jahren sei aber sein
Betragen einwandfrei. Stelle man einzig auf das Vorleben des
Bevormundeten ab, so wäre eine Aufhebung der Vormundschaft
überhaupt ausgeschlossen. Der Entscheid des Regierungsrates laufe
daher dem Sinn und Geist des Art. 433 ZGB zuwider.
D. Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat Abweisung
des Rekurses beantragt. Er hält an seiner Auffassung fest und be
tont, daß das bessere Verhalten des Rekurrenten lediglich eine Folge
der Bevormundung sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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In Bezug auf die Rechtsanwendung ist zu sagen, daß
die Vormundschaft gemäß Art. 14 SchlT ZGB seit dem 1. Ja
nuar 1912 unter den Bestimmungen des neuen Rechtes steht. Das
Begehren des Rekurrenten um Entlassung aus der Vormundschaft
ist daher nach dem neuen Recht zu beurteilen, wenn gleich der
Rekurrent unter der Herrschaft des alten Rechtes bevormundetwurde.
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Nach Art. 433 ZGB ist die zuständige kantonale Be
hörde zur Aufhebung der Vormundschaft verpflichtet, sobald ein
Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht, und es kann der
Bevormundete sowie jedermann, der ein Interesse an der Aufhebung
hat, diese beantragen. Danach ist der Rekurrent legitimiert, die
Aufhebung der über ihn verhängten Vormundschaft zu verlangen.
Es steht fest, daß er s. Zt. auf eigenes Begehren bevormundet
wurde. Die Aufhebung einer solchen Vormundschaft darf nach der
Spezialbestimmung in Art. 438 ZGB nur erfolgen, wenn der
Grund des Begehrens dahingefallen ist. Als solcher erscheint in
casu die Trunksucht des Rekurrenten, sowie der Umstand, daß er
durch die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung sich der Ge
fahr eines Notstandes aussetzte, kurz die Mißwirtschaft im Sinne
von Art. 370, derentwegen ihm denn auch die Zwangsentmündi
gung angedroht worden war. Folglich ist Art. 438 mit Art. 437,
der von der Aufhebung einer wegen Trunksucht oder Mißwirtschaft
angeordneten Vormundschaft handelt, zu kombinieren, d. h. es ist
der Rekurrent dafür beweispflichtig, daß jene beiden Bevormun
dungsgründe dahingefallen sind und daß er in dieser Hinsicht seit
mindestens einem Jahre nicht mehr Aulaß zu Beschwerden ge
geben hat.
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Entgegen der Auffassung der kautonalen Instanzen ist
dieser Beweis als geleistet zu betrachten. Das Waisenamt hat selber
wiederholt auerkannt, daß die Lebensweise des Rekurrenten während
seiner Bevormundung zu keinen Aussetzungen Anlaß gebe, und
ihm denn auch die Entlassung aus der Vormundschaft mehrfach in
Aussicht gestellt. Ebenso konstatiert der Regierungsrat im ange
fochtenen Entscheide, daß der Rekurrent in den letzten Jahren zu
keinen ernstlichen Klagen Anlaß gegeben habe. Wenn die kanto
nalen Instanzen ihm trotzdem die Entlassung aus der Vornund
schaft schließlich versagt haben, so geschah es von der Erwägung
aus, daß die Besserung in seinem Verhalten nur auf die Bevor
mundung zurückzuführen sei und daß er nach der Aufhebung der
Vormundschaft offenbar wieder in die alten Fehler verfallen oder
das ihm übrigbleibende Vermögen sonst bald gänzlich verlieren und
der Armenpflege anheimfallen werde. Diese Bedenken halten aber
vor den zwingenden Bestimmungen des ZGB nicht stand und
könnten übrigens gegen jedes Aufhebungsgesuch geltend gemacht
werden, so daß einem Entmündigten jede Möglichkeit genommen
werden könnte, seine Handlungsfähigkeit wieder zu erlangen. Die
Entmündigung ist ein so schwerer Eingriff in die persönliche Frei
heit, daß ihre Voraussetzungen strikte ausgelegt und angewendet
werden müssen. Nun konnte Trunksucht dem Rekurrenten in den
letzten Jahren nicht mehr vorgeworfen werden und ebensowenig
Mißwirtschaft im Sinne von ZGB 370. Wie das Bundesgericht
in seinem heutigen Urteil i. S. Muggli gegen Schwyz ausge
prochen hat, fällt unter den Begriff der Mißwirtschaft nicht
jede Art und Weise der Vermögensverwaltung, welche objektiv die
Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung bietet, sondern es
müssen bestimmte Handlungen des zu Bevormundenden vorliegen,
aus denen in subjektiver Beziehung auf einen Mangel in seinem
Verstand oder in seinem Willen und damit auf ein mehr oder
weniger unsinniges Verhalten in der Vermögensverwaltung ge
schlossen werden kann. Daß der Rekurrent mit einem solchen Man
gel behaftet sei, geht aus dem Tatbestand nicht hervor und wird
vom Regierungsrat selber nicht behauptet. Ebensowenig kann in
objektiver Beziehung gesagt werden, daß der Rekurrent sich der
Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetze, wenn er
sein Vermögen wieder selber verwalte. Da er seit dem Wegfall
seiner Trunksucht sein Vermögen nicht selbständig verwalten konnte,
liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß er zu dieser Verwal
tung unfähig sei. Die bloße Möglichkeit des Verlustes des Ver
mögens genügt nicht, zumal dieses auch während der Vormund
schaft zurückging. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhe
bung der Vormundschaft sind somit durchwegs erfüllt.
Demnach hat das Bundesgericht
erkaunt:
Die Beschwerde wird begründet erklärt. Demgemäß werden der
Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 23. Mai
1912 und die im Jahre 1908 über den Rekurrenten verhängte
Vormundschaft aufgehoben.