Art. 370, 373 and 395 ZGB; interdiction for mismanagement. Interdiction on the ground of mismanagement presupposes more than financial failure, lack of business skill, or risk of insolvency. Required are specific acts from which a defect of understanding or will and thus an irrational administration of assets can be inferred. General fears of the guardianship authorities do not suffice. If the stricter requirements for interdiction are not met, protective limitation of capacity may still be ordered through a curator under Art. 395 ZGB. The Federal Court is not competent to review cantonal rules governing the interdiction procedure beyond the federal minimum requirements (consid. 1-3).
teil von 16,666 Fr. 98 Cts. zu. Dieser reduzierte sich nach Abzug des Vorempfanges und Deckung der Verlustscheinsschulden auf 5986 Fr. 23 Cts. Infolge dieses erheblichen Vermögensrück ganges stellte der Gemeinderat Meggen am 5. Oktober 1911 bei der Vormundschaftsbehörde von Küßnacht das Gesuch, es sei der Rekurrent wegen Mißwirtschaft unter Vormundschaft zu stellen. Von dieser Maßnahme wurde damals Umgang genommen, weil Muggli sich bereit erklärte, nach Meggen zurückzukehren und den Rest seines Vermögens in die Depositalkasse einzulegen. Muggli wollte in Meggen die Fischerei betreiben. Er ersuchte den Ge meinderat um Aushändigung von 2500 Fr. zur Anschaffung der nötigen Gerätschaften. Das Gesuch wurde aber abgewiesen, da das Betriebsbudget, das Muggli aufgestellt hatte, sich als unhaltbar erwiesen habe. Muggli blieb infolgedessen in Küßnacht und ver langte vom Gemeinderat Meggen die nötigen Mittel, um in Küßnacht Land zu erwerben. Da inzwischen neue Schulden des Muggli zum Vorschein gekommen waren, lehnte der Gemeinderat auch dieses Gesuch ab und erneuerte am 18. Januar 1912 seinen Antrag auf Bevormundung. Das Waisenamt Küßnacht unterstützte diesen Antrag, nach erfolgter Anhörung des Muggli, worauf der Bezirksrat Küßnacht letzteren mit Beschluß vom 20. Februar 191: gestützt auf Art. 370 ZGB, unter Vormundschaft stellte. Muggli rekurrierte hiegegen an den Regierungsrat des Kantons Schwyz Der Regierungsrat wies aber mit Entscheid vom 1. Mai 1912 den Rekurs als unbegründet ab. Er führte aus, der Rückschlag von zirka 10,000 Fr. könne nicht allein von der Uurentabilität der Wirtschaft in Küßnacht herrühren, die vom Rekurrenten ja nur zirka 2 Jahre betrieben worden sei. Es müsse mangelnde Energie und Verschwendung mitgewirkt haben. Auch der Umstand, daß der Rekurrent wieder ein neues Gewerbe, die Fischerei, an fangen wollte, ohne irgend welches Verständnis für die finanziellen Folgen zu haben, beweise, daß vielleicht jetzt schon der letzte Nest des Vermögens des Rekurrenten verbraucht wäre, wenn die Vor mundschaftsbehörde nicht rechtzeitig eingegriffen hätte. Art. 370 ZGB treffe daher zu und es habe der Bezirksrat mit Recht darauf abgestellt, daß der Rekurrent durch die Art und Weise seiner Ver sich und seine Familie der Gefahr eines Not mögensverwaltung standes oder der Verarmung aussetze. B. Gegen diesen Entscheid hat der Rekurrent innert Frist die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn von Art. 86 Ziff. 3 revid. OG ergriffen, mit dem Antrag, es sei die über ihn verhängte Vormundschaft aufzuheben, bezw. es seien die Schlußnahmen des Bezirksrates vom 20. Februar und des Re gierungsrates vom 1. Mai 1912 umzuändern im Sinn der Ab weisung des Antrages des Gemeinderates Meggen. Der Rekurrent bemängelt in erster Linie das Bevormundungsverfahren, indem ihm der Antrag des Gemeinderates Meggen nicht mitgeteilt wor den sei und dessen Angaben als bloße Parteibehauptungen keine Beweiskraft verdienen. In materieller Beziehung bestreitet der Re kurrent, daß Verschwendung oder eine die Gefahr eines Notstandes begründende Mißwirtschaft nachgewiesen sei. Dagegen spreche, daß der Gemeinderat Meggen auf die Bevormundung verzichten wollte, wenn der Rekurrent nach Meggen zurückkehre, und daß der Be zirksrat Küßnacht ihm noch am 13. Januar 1912 ein gutes Leumundszeugnis ausgestellt habe. Seine einzige verfehlte Speku lation, der Wirtschaftsbetrieb in Küßnacht, sei auf Geschäfts unkenntnis, Überfüllung des Platzes mit Wirtschaften, Ungunst der Bevölkerung und Behörden, sowie auf täuschende Angaben des Verpächters über die Rendite zurückzuführen. Seit 1½ Jahren arbeite er in der Kiesgrube Tschümperlin und erhalte aus seinem Lohn Frau und Kinder, sowie seine alte Mutter. Er legt Zeug nisse dafür ein, daß seine Lebensführung eine klaglose und spar same sei. C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz, der Bezirksrat Küßnacht und der Gemeinderat Meggen haben in ihren Vernehm lassungen Abweisung des Rekurses beantragt. Der Regierungsrat bestreitet, daß das Bevormundungsverfahren formell unkorrekt sei. Der Rekurrent sei ordnungsgemäß zur mündlichen Rechtfertigung vor die Vormundschaftsbehörde geladen und es seien ihm schon vorher, durch Zuschrift des Gemeinderates Meggen vom 23. Ja nuar 1912, die Bevormundungsgründe bekannt gegeben worden. In der Sache selbst sei zu sagen, daß ein typischer Fall von Miß wirtschaft vorliege. Der Gemeinderat Meggen bemerkt u. a., daß der Rekurrent schon in Meggen finanziell zurückkam; der Rückgang sei darauf zurückzuführen, daß der Rekurrent nicht energisch und zelbewußt arbeiten und seine Frau nicht sparsam haushalten könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
eines Eingehens auf die Art der Schulden und des ganzen Ge chäftsgebahrens, woraus erst gefolgert werden könnte, ob das Verhalten des Rekurrenten ein unsinniges sei oder nicht. Wenn der Regierungsrat bemerkt, daß zum Vermögensrückgang außer dem mangelhaften Wirtschaftsbetrieb offenbar mangelnde Energie und Verschwendung beitrugen, so fehlt es hiefür an tatsächlichen Anhaltspunkten. Auch die Beweiskraft der Größe der Passiven wird wesentlich erschüttert, wenn abgestellt wird auf die Angabe des Gemeinderates Meggen, daß der Rekurrent schon vor seiner Übersiedelung nach Küßnacht finanziell zurückgekommen sei, so daß die entstandenen Passiven sich auch auf ältere Schulden zurück führen lassen und sich dann aus dem kargen Verdienst des Re kurrenten und seiner erheblichen Familienlast erklären lassen. Die Behauptung des Rekurrenten, daß er seit 1½ Jahren in einer Kiesgrube arbeite und aus seinem Lohne Frau und Kinder, sowie seine alte Mutter erhalte, ist unwidersprochen geblieben und es kann dem Rekurrenten jedenfalls aus dieser letzten Zeit keine Miß wirtschaft vorgeworfen werden. Es kann daher nicht gesagt werden, daß die Vormundschaftsbehörde den ihr obliegenden Nachweis eines bestimmten Verhaltens des Rekurreuten, das den Schluß auf einen Mangel in seinem Verstande oder in seinem Willen zuläßt und notwendige Voraussetzung der Entmündigung wegen Mißwirtschaft ist, rechtsgenüglich erbracht habe. 4. Da die Beschwerde sich als begründet erweist, sind die Kosten dem Regierungsrat des Kantons Schwyz aufzuerlegen, jedoch unter Vorbehalt seines Rückgriffsrechtes auf wen Rechtens. Insbesondere steht es dem Regierungsrat frei, den Betrag aus dem vormundschaftlich verwalteten Vermögen des Rekurrenten zu erheben, wenn keine kantonalrechtliche Bestimmung dem entgegensteht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird begründet erklärt. Demgemäß werden der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 1. Mai 1912 und die vom Bezirksrat Küßnacht unterm 20. Februar 1912 verfügte Entmündigung des Rekurrenten aufgehoben.