Art. 8 Abs. 1 SchlT ZGB; Art. 142 ZGB; in divorce proceedings, the law applicable to the cantonal judicial decision is the Civil Code if the judgment is rendered after 1 January 1912, irrespective of the commencement of lis pendens. New claims or a post-judgment joint divorce request are inadmissible on appeal. Whether the objection under Art. 142 Abs. 2 ZGB may be waived remains open; in any event, the statutory condition of a sufficiently grave marital breakdown is mandatory and cannot be replaced by party agreement or consent. Consid. 1-3.
Schl T ZGB schon die kantonalen Instanzen der Beurteilung des vorliegenden Falles die einschlägigen Bestimmungen des Zi vilgesetzbuches und nicht des Zivilstands und Ehegesetzes vom Jahre 1874 zu Grunde gelegt, und es hat daher auch das Bun
desgericht die Überprüfung des kantonalen Urteils auf Grund des neuen Rechts vorzunehmen. Vergl. Urteil des Bundesgerichtes vom 22. Februar 1912 i. S. Studhalter g. Studhalter, Erw. 1 (Praxis I S. 261 f.). 2. Da nach Art. a OG in der Berufungsinstanz keine neuen Begehren vorgebracht werden können, so fällt die am 30. April 1912, also seit Erlaß des appellationsgerichtlichen Ur teils, von beiden Ehegatten abgegebene Erklärung jedenfalls in sofern außer Betracht, als die Parteien beabsichtigt haben sollten, damit nachträglich ein gemeinsames Scheidungsbegehren zu stellen. Ein solches würde übrigens nach dem ZGB (vergl. Gmür, Anm. 49 51; Egger, Anm. 5 c zu Art. 142) den Kläger von dem Nachweis eines einseitigen Scheidungsgrundes keineswegs entbinden. Entsprechendes gilt von der, in der heutigen Verhandlung namens der Beklagten gestellten Bitte um Scheidung der Ehe im Sinne der vorliegenden Vereinbarung 3. Nun vertritt allerdings der Kläger die Auffassung, daß die Erklärung" der Parteien vom 30. April nicht sowohl ein gemeinsames Scheidungsbegehren, als vielmehr einen Verzicht der Beklagten auf Erhebung der Einrede aus Art. 142 Abs. 2 ZGB darstelle. Allein auch von diesem Gesichtspunkte aus erscheint eine Berücksichtigung jener Erklärung durch das Bundesgericht als unzulässig. Es mag hier dahingestellt bleiben (vergl. immerhin BGE 32 II S. 437 Erw. 3, 33 II S. 393 Erw. 3), ob auf die Ein rede aus Art. 142 Abs. 2 überhaupt von einer Partei ver zichtet werden könne, oder ob diese Gesetzesbestimmung nicht viel mehr ein um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen er lassenes Gebot an den Richter darstellt, das dieser von Amtes wegen zu befolgen hat, so daß also im vorliegenden Falle trotz des Ver zichtes der Beklagten die Klage abzuweisen wäre, sofern sich er geben würde, daß das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe dem Kläger zuzuschreiben ist. Diese Frage braucht hier deshalb nicht entschieden zu werden, weil eine so tiefe Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses, wie sie Art. 142 ZGB voraussetzt, in casu überhaupt nicht vorliegt, diese gesetzliche Voraussetzung der Scheidung aber unter keinen Umständen durch eine Parteikon vention ersetzt werden kann. (Ausführungen darüber, daß den Litiganten sehr wohl zugemutet werden könne, auf der Grundlage einer etwas ernsteren Auffassung ihrer gegenseitigen Pflichten wenigstens den Versuch eines ersprießlichen, dem Wesen der Ehe einigermaßen entsprechen den gemeinsamen Lebens anzubahnen.) Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellations gerichts des Kantons Basel Stadt vom 23. April 1912 bestätigt.