Arts. 56 and 58 OG; Art. 205 ZGB; Art. 183 Ziff. 2 ZGB; Art. 86 OG: Entscheide der kantonalen Instanzen über Begehren der Ehefrau auf Sicherstellung des eingebrachten Gutes sind keine Haupturteile im Sinne des OG, soweit sie lediglich über die Sicherungsmassnahme als solche befinden. Das Sicherstellungsrecht dient nur der Sicherung des später fällig werdenden Herausgabeanspruchs und stellt keinen selbständigen materiellrechtlichen Anspruch dar. Ein bundesrechtlich anfechtbares Haupturteil liegt erst vor, wenn zugleich präjudiziell über Bestand und Umfang des Weibergutsanspruchs entschieden wird. Die Weiterziehung solcher Sicherstellungsentscheide ist daher durch Berufung ausgeschlossen (consid. 1–3).
gabe des eingebrachten Gutes, der mit der Auflösung der Ehe in folge Todes oder Scheidung fällig wird; es charakterisiert sich nicht als selbständiger materiellrechtlicher Anspruch, der neben demjenigen auf Herausgabe stehen würde, sondern lediglich als prozessuale Befugnis, gerichtet auf Maßnahmen, durch die ähnlich wie beim Arreste die künftige Realisierung des materiellen Anspruches, näm lich der Weibergutsforderung gesichert werden soll. Urteile der kanto nalen Instanzen, die über ein Sicherstellungsbegehren der Ehefrau entscheiden, sind daher auch dann keine Haupturteile im Sinne des OG, wenn sie wie vorliegend im ordentlichen Verfahren er lassen worden sind, und können, wenigstens soweit sich der Ent scheid auf die Sicherstellung als solche bezieht, nicht mittelst der Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden. Materiell rechtlicher Gehalt kommt ihnen nur insoweit zu, als damit zugleich präjudiziell darüber erkannt wird, ob und in welchem Umfange der Ehefrau ein Weibergutsanspruch zustehe. Gerade diese Frage hat aber das Appellationsgericht nicht entschieden, sondern lediglich grundsätzlich geprüft, ob die Klägerin, wenn sie einen solchen An spruch besäße, dafür Sicherstellung begehren könnte. Offenbar ging denn auch die Absicht des Gesetzgebers bei Erlaß des neuen Organisationsgesetzes dahin, die Weiterziehung solcher Sicherstellungsentscheide an das Bundesgericht auszuschließen. Denn nachdem schon das Memorial des Justizdepartementes (vergl. Bbl 1908, IV S. 505 ff.) die Kantone, darauf hingewiesen hatte, daß der Entscheid über Begehren der Ehefrau gemäß Art. 183 Ziff. 2 und 205 ZGB richtigerweise in das summarische Verfahren ver wiesen werde, und nachdem tatsächlich die kantonalen Einführungs gesetze dafür entweder den Richter im summarischen Verfahren oder sogar, wie Uri, Schwyz und Schaffhausen, Verwaltungsbehörden zuständig erklärt haben (nur in wenigen Kantonen, so Basel Stadt, Zürich, Appenzell, ist eine Anfechtung der summarischen Entscheide im ordentlichen Prozesse vorbehalten), hätte man zweifel los, wenn man die Weiterziehung für wünschbar erachtet hätte, dafür nicht den Weg der Berufung, sondern denjenigen der zivil rechtlichen Beschwerde vorgesehen. Wenn dies weder in dem heutigen Art. 86 OG noch in den vorhergehenden Ent würfen geschehen ist, so darf daraus unbedenklich der Schluß ge zogen werden, daß man die Anrufung des Bundesgerichtes gegen über derartigen Entscheiden überhaupt ausschließen wollte. Denn daß es sich dabei um ein bloßes Übersehen gehandelt hätte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Frage, ob gegen Ent scheide der kantonalen Instanzen über Sicherstellungsbegehren der Ehefrau der Weiterzug an das Bundesgericht vorbehalten werden solle, in dem Referate von Jaeger am Schweizerischen Juristen tag (s. Zeitschr. f. Schw. R. N. F. Bd. 29, S. 510 ff.) einläßlich erörtert worden war. Maßgebend war vielmehr offenbar, wie bei einer Reihe ähnlicher Fälle, für die die Einführung der Beschwerde vorgeschlagen, aber abgelehnt wurde, die Erwägung, daß es sich bei derartigen Sicherstellungsbegehren in der Regel um reine Tat fragen handle, die überdies einer raschen Erledigung bedürften und daher für die Schaffung einer einheitlichen Instanz kein Bedürfnis bestehe; erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird nicht eingetreten.