- Arteil vom 21. Jebruar 1912 in Sachen
Heudorfer, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Heudorfer, Kl. u. Ber. Bekl.
Ehescheidung. Ob im neuen Scheidungsprozess auf die Rechtskraftwir.
kung eines früheren, die Scheidung verweigernden Urteils verzichtet
werden kann, beurteilt sich nach kantonalem Prozessrecht.
Aus den Motiven:
Die Litiganten haben sich am 29. April 1895 in Zürich
verehelicht. Sie sind heimatberechtigt in Erolzheim, Württemberg,
Am 4. Januar 1910 erhob die Klägerin erstmals Scheidungsklage,
welche mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. September
1910 abgewiesen wurde. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
Am 23. Februar 1911 leitete die Klägerin abermals Scheidungs
klage ein. Doch wies das Bezirksgericht mit Urteil vom 13. Sep
tember 1911 auch diese Klage ab, mit der Begründung, daß die
Voraussetzungen des 1568 des deutschen BGB nicht erfüllt
seien. Die Klägerin habe nicht dartun können, daß seit dem 15. Sep
tember 1910 neue Tatsachen eingetreten seien, die dem Gericht die
Überzeugung beibrächten, daß der Beklagte sich einer schweren Ver
letzung der durch die Ehe begründeten Pflichten schuldig gemacht
habe. Vor der zweiten Instanz gab der Vertreter des Beklagten
namens des letzteren die Erklärung ab, daß dieser sich der Schei
dung nicht widersetze. Das Obergericht erblickte in dieser Erklärung
einen Verzicht auf Erhebung der Einrede der abgeurteilten Sache
und hieß die Klage gut.
2.
3. Die Vorinstanz hat, da sie der Erklärung des Beklagten
die Bedeutung eines Verzichtes auf die Einrede der abgeurteilten
Sache beimaß, ihrem Erkenntuis auch die vor Erlaß des ersten
Scheidungsurteils eingetretenen Tatsachen zu Grunde gelegt. Diese
Auffassung unterliegt der Nachprüfung durch das Bundesgericht
nur insofern, als sie auf Anwendung von Bundesrecht beruht.
Dem wäre so, wenn die Frage der absoluten oder dispositiven
Natur der Rechtskraft des ersten Scheidungsurteils als eine mate
riellrechtliche erschiene, nicht aber, wenn sie als eine Frage des
Prozeßrechts aufzufassen ist. Nach deutschem Recht ( 616 3PO
ist die Rechtskraft des frühern Scheidungsurteils von Amtes wegen
zu berücksichtigen und somit ein Verzicht darauf nicht möglich
(vergl. reichsger. Entsch. Bd. 2 S. 377, Bd. 19 S. 410; Jurist.
Wochenschrift 1902 S. 260; Sauer, das deutsche Eheschließungs
und Ehescheidungsrecht, S. 401 zu Note 2; Staudinger, Komm.
zum BGB, Bd. IV 1 S. 628 litt. e). Für die Schweiz geben
weder das ZEG, noch das ZGB, noch auch das OG einen An
halt. Dagegen behandeln einzelne kantonale Prozeßgesetze die Frage
als prozessuale, wenn auch in ungleicher Weise. Auf einer Linie
mit den übrigen prozessualen Einreden steht die Einrede der abge
urteilten Sache nirgends, aber sie wird, sei nun ein Verzicht auf
sie möglich oder kraft zwingenden Prozeßrechts ausgeschlossen, doch
stets als prozessuales Rechtsgebilde behandelt. Angesichts des Feh
lens einer positiven entgegenstehenden Bestimmung im Bundesrechte
darf daher die Frage des Verzichts auf die Rechtskraft des früheren
Scheidungsurteils als eine solche der prozessualen Geltendmachung
eines Verteidigungsmittels aufgefaßt werden (in diesem Sinne auch
Th. Weiß, die Berufung an das Bundesgericht, S. 25 f.). Sie
entzieht sich infolgedessen der Überprüfung durch das Bundesgericht.