Waiver of res judicata in a later divorce case

BGE 38 II 364Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II23.02.1911Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The spouses litigated divorce twice. After the district court again refused the divorce, the Zurich High Court treated the husband's statement that he would not oppose the divorce as a waiver of res judicata and allowed the claim. The Federal Court held that, under Swiss law, whether the preclusive effect of the earlier divorce judgment can be waived is a matter of cantonal procedural law, not federal law. Because no federal provision regulates the point, the issue escaped federal review.

Omnilex-Regeste

Res judicata effect of a prior divorce judgment; waiver of the defense: in the absence of a federal rule, the question whether the preclusive effect of a former judgment refusing divorce may be waived is governed by cantonal procedural law and is not subject to review by the Federal Court. German law (§ 616 ZPO) expressly makes res judicata in divorce ex officio and therefore non-waivable; Swiss ZEG, ZGB and OG contain no comparable provision. The defense remains a procedural construct, even where its waiver is excluded by mandatory procedure; the federal court intervenes only where federal law itself governs the matter.

Gesamter Gesetzestext

  1. Arteil vom 21. Jebruar 1912 in Sachen Heudorfer, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Heudorfer, Kl. u. Ber. Bekl. Ehescheidung. Ob im neuen Scheidungsprozess auf die Rechtskraftwir. kung eines früheren, die Scheidung verweigernden Urteils verzichtet werden kann, beurteilt sich nach kantonalem Prozessrecht. Aus den Motiven:

Die Litiganten haben sich am 29. April 1895 in Zürich verehelicht. Sie sind heimatberechtigt in Erolzheim, Württemberg, Am 4. Januar 1910 erhob die Klägerin erstmals Scheidungsklage, welche mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. September 1910 abgewiesen wurde. Das Urteil ist rechtskräftig geworden. Am 23. Februar 1911 leitete die Klägerin abermals Scheidungs klage ein. Doch wies das Bezirksgericht mit Urteil vom 13. Sep tember 1911 auch diese Klage ab, mit der Begründung, daß die Voraussetzungen des 1568 des deutschen BGB nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe nicht dartun können, daß seit dem 15. Sep tember 1910 neue Tatsachen eingetreten seien, die dem Gericht die Überzeugung beibrächten, daß der Beklagte sich einer schweren Ver letzung der durch die Ehe begründeten Pflichten schuldig gemacht habe. Vor der zweiten Instanz gab der Vertreter des Beklagten namens des letzteren die Erklärung ab, daß dieser sich der Schei dung nicht widersetze. Das Obergericht erblickte in dieser Erklärung einen Verzicht auf Erhebung der Einrede der abgeurteilten Sache und hieß die Klage gut. 2. 3. Die Vorinstanz hat, da sie der Erklärung des Beklagten die Bedeutung eines Verzichtes auf die Einrede der abgeurteilten Sache beimaß, ihrem Erkenntuis auch die vor Erlaß des ersten Scheidungsurteils eingetretenen Tatsachen zu Grunde gelegt. Diese Auffassung unterliegt der Nachprüfung durch das Bundesgericht nur insofern, als sie auf Anwendung von Bundesrecht beruht. Dem wäre so, wenn die Frage der absoluten oder dispositiven Natur der Rechtskraft des ersten Scheidungsurteils als eine mate riellrechtliche erschiene, nicht aber, wenn sie als eine Frage des Prozeßrechts aufzufassen ist. Nach deutschem Recht ( 616 3PO ist die Rechtskraft des frühern Scheidungsurteils von Amtes wegen zu berücksichtigen und somit ein Verzicht darauf nicht möglich (vergl. reichsger. Entsch. Bd. 2 S. 377, Bd. 19 S. 410; Jurist. Wochenschrift 1902 S. 260; Sauer, das deutsche Eheschließungs und Ehescheidungsrecht, S. 401 zu Note 2; Staudinger, Komm. zum BGB, Bd. IV 1 S. 628 litt. e). Für die Schweiz geben weder das ZEG, noch das ZGB, noch auch das OG einen An halt. Dagegen behandeln einzelne kantonale Prozeßgesetze die Frage als prozessuale, wenn auch in ungleicher Weise. Auf einer Linie mit den übrigen prozessualen Einreden steht die Einrede der abge urteilten Sache nirgends, aber sie wird, sei nun ein Verzicht auf

sie möglich oder kraft zwingenden Prozeßrechts ausgeschlossen, doch stets als prozessuales Rechtsgebilde behandelt. Angesichts des Feh lens einer positiven entgegenstehenden Bestimmung im Bundesrechte darf daher die Frage des Verzichts auf die Rechtskraft des früheren Scheidungsurteils als eine solche der prozessualen Geltendmachung eines Verteidigungsmittels aufgefaßt werden (in diesem Sinne auch Th. Weiß, die Berufung an das Bundesgericht, S. 25 f.). Sie entzieht sich infolgedessen der Überprüfung durch das Bundesgericht.

Schlagwörter

divorceres judicatawaivercantonal procedureprocedural defensefederal review

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether, in a new divorce action, the defendant may waive the res judicata effect of a prior judgment refusing divorce.

Extrahierter Entscheid

The answer depends on cantonal procedural law; in the absence of a contrary federal rule, the Federal Court does not review that characterization.

Extrahierte Begründung

German law expressly treats the prior divorce judgment's res judicata as mandatory and non-waivable. Swiss federal law contains no comparable rule in the ZEG, ZGB, or OG. Since the matter is treated by some cantonal codes as a procedural defense, the question is a matter of procedural invocation of a defense and is beyond federal review.

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