Art. 288 SchKG; avoidance of a mortgage grant despite a prior duty to provide security: a security transaction may still be challengeable where the creditor, by obtaining real coverage, captures a debtor’s asset value to the detriment of other creditors. The subsidiary nature of Art. 288 is not displaced by Art. 287; a prior promise to furnish security does not preclude avoidance if the challenged act, in the concrete circumstances, effects a prejudicial preference. The decisive element is whether the debtor’s available value has been withdrawn from the general pool and whether the beneficiary knew or had to know the resulting prejudice (consid. 2-5).
Bank vom 17. Oktober bis 17. November 1908 einen Gesamt betrag von 13,500 Fr. bezog, der mit Zinsen und Kosten 13,667 Fr., Valuta 25. Januar 1909, ausmachte. Dieser zweite Konto wurde von den Beteiligten als Bau kredit für die Überbauung der dem Hermann am 20./25. Juli 1908 von Studer und Lenz verkauften Liegenschaft in Rorschacher berg bezeichnet. Tatsächlich begann denn auch Hermann im Okto ber 1908 auf dieser Liegenschaft den Bau zweier Wohnhäuser. Die Baukosten betrugen jedoch bedeutend mehr als jene 13,500 Fr., und es wurden infolgedessen, da Hermann über keine eigenen Bar mittel verfügte, die Lieferanten und Bauhandwerker zum größern Teil nicht bezahlt. Am 19. Oktober 1908 verkauften sodann Studer und der Streitberufene an Hermann einen weitern 25 a 29,5 m2 halten zum Preise von den Bauplatz in Altstätten (St. Gallen) 24,000 Fr., wofür ein Kaufschuldversicherungsbrief im gleichen Betrage errichtet wurde. Hermann begann auf diesem Areal den mit diesem zweiten Bau von 5 Häusern. Im Zusammenhang Kauf eröffnete die Thurgauische Hypothekenbank, Filiale Romans horn, dem Hermann im Auftrage Studers und des Streitberufe nen einen Debitorenkonto, der von den Beteiligten wiederum als Baukredit bezeichnet wurde. Auf Rechnung dieses Kontos bezog Hermann laut Kontokorrentauszug der Bank: 5,000 Fr. am 25. November
2.00015. Januar 2,000 25. 1,800 26. 1,000 6. Februar 1,000 10. 1,000 22. Total 22,800 Fr. oder inkl. Zinsen und Kosten, 23,223 Fr., Valuta 13. April jedoch auch hier bedeutend mehr 1909. Die Baukosten betrugen als die von Hermann auf der Bank erhobenen Beträge, und es wurden infolgedessen die Lieferanten und Handwerker wiederum zum größern Teil nicht bezahlt. Vom 15. Januar an mußte Hermann bei der Ausstellung der Empfangsbescheinigungen jeweilen beifügen: auf Rechnung der zu errichtenden I. Hypothek. Anfangs Dezember waren die Häuser in Rorschacherberg im Rohbau fertig, und es konnte infolgedessen die gemeinderätliche Schätzung stattfinden, ohne welche nach st. gallischem Hypothekar recht, von dem Kaufschuldversicherungsbrief abgesehen, keine Pfand verschreibung möglich war. Die Schätzung ergab für die mitiler weilen in zwei Parzellen zerlegte Liegenschaft folgende Beträge: Bodenwert Gebäudewert Gesamtwert Parzelle mit Haus Nr. 707 Fr. 5,600 Fr. 17,700 Fr. 23,300 22,700 708 10,700 12,000 Fr. 16,300 Fr. 29,700 Fr. 46,000 Gestützt auf diese gemeinderätliche Schätzung ließ Hermann am 21. Dezember 1908 (nachdem am 7. Dezember die Pfandkopien ausgestellt worden waren) zu Gunsten Studers zwei Pfandver schreibungen im zulässigen Maximalbetrage von 23,300 Fr. und 22,700 Fr. errichten, wogegen der Kaufschuldversicherungs brief von 21,900 Fr. kassiert wurde. Die Beklagten behaupten, ihr Rechtsvorgänger habe damit, von dem Ersatz für den kassier ten Kaufschuldversicherungsbrief abgesehen, nur für den Gesamt betrag der auf den Konti Königsbau und Rorschacherberg ausbezahlten Beträge Deckung erhalten, nämlich für: Konto Königsbau 6,523 Mk. Fr. 8,166.35 Konto Rorschacherberg : Direkt von Hermann bezogen Fr. 13,667 Fertigungskosten zirka 15,667.- 2,000 Kaufschuldversicherungsbrief Fr. 21,900 Unbezahlter Zins
22,200. Fr. 46,033.35 Die Kläger behaupten dagegen, die Schuld Hermann habe in Wirklichkeit 4000 Fr. weniger betragen. 1912 zedierte Studer die beiden Pfandverschrei Am 25. Mär
bungen von 23,300 Fr. und 22,700 Fr. an die Thurgauische Hypothekenbank, Filiale Kreuzlingen. Dafür wurde ihm von der Bank der Betrag von 46,000 Fr. gutgeschrieben, jedoch nur ge gen seine und des Streitberufenen Solidarbürgschaft für die Ein bringlichkeit der pfandversicherten Forderung. Am 5. April 1909 wurde über Hermann infolge Insolvenz erklärung der Konkurs eröffnet. Die fünf Häuser in Altstätten waren in diesem Zeitpunkt durchschnittlich im Rohbau fertiggestellt. Die gemeinderätliche Schätzung hatte jedoch noch nicht stattgefun den, und es hatten infolgedessen auch die projektierten Pfandver schreibungen zu Gunsten Studers nicht vorgenommen werden können. Die von der Thurgauischen Hypothekenbank, Filiale Kreuzlin gen, als Inhaberin der beiden Pfandverschreibungen auf den Häu sern in Rorschacherberg angemeldete Forderung von 46,000 Fr. wurde unter den pfandversicherten Forderungen kolloziert, mit der Beifügung: Vorbehalt der Anfechtung dieser Hypothek . Dabei ergab sich folgender Vermögensstand Hermanns: Aktiven. (II. Konkursamtliche Schätzung). A. Liegenschaften. 2 Häuser in Rorschacherberg Fr. 40,000 5 Häuser in Ältstätten 30,000 Überbaute Liegenschaft in Arbon Fr. 86,800 16,800 B. Fahrnis. Baumaterialien in Rorschacherberg und Altstätten
Fr. Guthaben
Fr. 900 " Fr. 87,700 Passiven. A. Pfandversichert. Rorschacherberg: 2 Pfandver schreibungen zu Gunsten Studers Fr. 46,000 Übertrag: Fr. 46,000 Übertrag: Fr. 46,000 Altstätten: Kaufschuldversiche rungsbrief zu Gunsten Stu 24,000 ders und des Streitberufenen Belastung der Liegenschaft in 16,800 Arbon Fr. 87,835 Ausstehende Hypothekarzinsen 1,035
Ungedeckte Forderungen Studers
u. des Streitberufenen ( Bau
Fr. 23,223
kredit Ältstätten"
Klasse,
Übrige Gläubiger
meist Handwerker u. Lieferan
54,45831,235
ten von Baumaterialien
Fr. 142,343
Die Versteigerung der Liegenschaften in Rorschacherberg ergab
folgendes Resultat:
Belast. einschl
Übererlös Ausfall
Erlös
aussteh. Zinsen
Parzelle mit Haus
175 75
Nr. 708 23,824 25 24.,000
Parzelle mit Haus
2,410 75
Nr. 707 23,210 75 20,800
Den bei der Parzelle mit Haus 708 entstandenen Pfandaus
fall von 2410 Fr. 75 Cts. mußten sich die Beklagten infolge
der von Studer s. Zt. geleisteten Solidarbürgschaft von der Bank
belasten lassen.
Die Kläger, die in fünfter Klasse mit zusammen zirka
18,000 Fr. forderungsberechtigt sind und bei der Verteilung auf
Grund des Kollokationsplanes gänzlich zu Verlust kommen wür
den, haben sich am 22. Februar 1910 von der Konkursverwal
tung das Recht der Anfechtung der beiden Pfandtitel von
3,300 Fr. und 22,700 Fr. gegenüber den Beklagten im Sinne
des Art. 260 SchKG abireten lassen. Gestützt auf diese Abtre
tung haben sie am 27. Mai 1910 vor dem zuständigen Friedens
richteramt für folgende Rechtsfrage die Weisung bezogen:
Sind die Beklagten und Appellanten solidarisch verpflichtet, die durch Errichtung der zwei Versicherungsbriefe vom 21. De zember 1908 auf der Liegenschaft des Hermann, Bauunterneh mer, in Rorschach zu Gunsten von Studer sel. erhaltene wider rechtliche Deckung in der Höhe von 24,100 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 5. April 1909 an die Klägerschaft zu bezahlen? Die Schlußsätze der Klagpartei, wie sie schon vor I. Instanz formuliert worden waren, enthalten außerdem das Eventualbegeh ren auf Rückerstattung der angeblich 4000 Fr. betragenden Differenz zwischen den Pfandtiteln, die sich Studer ausstellen ließ, einerseits, und der effektiven Schuld Hermanns anderseits. Durch Urteil vom 27, Februar 1912 hat das Ober B. gericht des Kantons Thurgau in Bestätigung eines am 17. No vember 1911 vom Bezirksgericht Kreuzlingen gefällten Urteils zweitinstanzlich erkannt: Die Rechtsfrage wird bejahend entschieden. Die Erwägungen des obergerichtlichen Urteils lassen sich fol gendermaßen zusammenfassen: Ein Ausweis, daß der Erblasser Studer im Dezember 1908 hinsichtlich der Solvenz des Gemein schuldners Hermann sich in gutem Glauben befunden habe, sei nicht erbracht worden ..... (wird näher ausgeführt). Nach der Aktenlage sei nicht genügend abgeklärt, zu welcher Zeit Her mann dem Rechtsvorgänger der Beklagten die mündliche Zusiche rung der Pfandbestellung gegeben habe. Auf Seiten des Zeugen Böhi (es ist dies der Direktor der Thurg. Hypothekenbank, Fi liale Kreuzlingen) liege nur die unpräzise Aussage vor, die Be sprechungen zwischen Hermann und Studer hätten Ende 1908 oder Anfangs 1909 stattgefunden. Die Unterredung sei jeden falls vor dem 7. Dezember 1908 erfolgt, indem an diesem Tage die Pfandbestellung vor der zuständigen Behörde stattgefunden habe. Das Obergericht erachte es indessen nicht als erforderlich hinsichtlich der Feststellung des Datums der vom Zeugen behaup teten Unterhandlung auf eine Aktenvervollständigung, die prozes sual keineswegs ausgeschlossen wäre, einzutreten. Die angeblich vor der Kreditgewährung von Hermann gegenüber Studer abge gebene Zusicherung der Pfandbestellung sei nämlich nach st. galli schem Recht zu beurteilen, weil es sich um die Bestellung von Liegenschaftenpfanden im Kanton St. Gallen gehandelt habe. Nach st. gallischem Hypothekarrecht entstehe nun aber ein klag barer Anspruch auf Grundpfandbestellung erst mit der Verhand lung vor Gemeinderat. Habe es sich danach beim angefochtenen Rechtsgeschäft um die Bestellung eines Pfandrechtes für eine Schuld gehandelt, zu deren Sicherstellung Hermann vorher nicht verpflichtet gewesen sei, so sei die Klage auf Grund des Art. 287 Ziff. 1 SchKG gutzuheißen. C. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag:
Sowohl die Aktivlegitimation der Kläger als die Passiv legitimation der Beklagten ist gemäß Art. 260 und 290 SchKG gegeben und übrigens nicht bestritten. Der Geltendmachung des vorliegenden Anfechtungsanspruches steht auch nicht etwa der Um stand entgegen, daß die Thurgauische Hypothekenbank für den Be trag von 46,000 Fr. als pfandversichert kolloziert worden ist, diese Kollokation aber innert der Frist des Art. 250 SchKG von keiner Seite angefochten wurde. Das von der genannten Bank geltend gemachte Pfandrecht war allerdings das gleiche, wie dasjenige, um dessen Anfechtung es sich heute handelt, da ja die Bank es von dem Rechtsvorgänger der Beklagten erworben hatte. Allein beim Abschluß des anfechtbaren Rechtsgeschäfts als solchen war die Bank nicht beteiligt gewesen, und es ist auch nicht be
hauptet worden, daß sie die beiden Pfandtitel in bösem Glauben erworben habe. Der Anfechtungsanspruch konnte somit nach Art. 290 und 291 ihr gegenüber nicht geltend gemacht werden. Als dann aber sind die Kläger trotz des Umstandes, daß der Bank gegenüber keine Anfechtung im Sinne des Art. 250 stattgefunden hat, berechtigt, auf Grund einer Abtretung im Sinne des Art. 260 gegen Studer bezw. dessen Rechtsnachfolger vorzugehen wogegen natürlich dem von der Konkursverwaltung im Kolloka tionsplan und übrigens auch anläßlich der Steigerung gemachten Anfechtungsvorbehalt keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt. 2. Die den verschiedenen Anfechtungsklagen gemeinsame Voraussetzung, daß der Anfechtungsbeklagte Vermögen des Schuldners erworben hat (vergl. Art. 291), bezw. daß er zum Nachteil der anderen Gläubiger begünstigt wurde (vergl. Art. 288), ist im vorliegenden Falle zweifellos erfüllt. Zwar haben die Beklagten insofern kein Vermögen des Gemeinschuldners erworben , als sie ja nur Deckung für eine Forderung erhalten haben; allein es steht in der Praxis durchaus fest (vergl. Jäger, Anm. 1 zu Art. 291) und ergibt sich übrigens schon aus der bloßen Existenz der Anfechtungsgründe des Art. 287, daß jener Ausdruck Vermögen erworben ertensiv zu interpretieren ist und sich insbesondere auch auf den Fall bezieht, daß ein Gläubiger für seine sonst mehr oder weniger wertlose Forderung eine reale Deckung erhalten hat. Ein folcher Fall liegt hier vor. Denn zur Zeit der Errichtung der beiden Pfandtitel (am 7. bezw. 21. Dezember 1908) befaß Hermann von einigen unbedeutenden Fahrnisaktiven abgesehen lediglich die Liegenschaften in Nor schacherberg, Altstätten und Arbon. Diejenige in Arbon war bis zum vollen Betrag der gemeinderätlichen Schätzung (16,800 F belastet; diejenige in Altstätten, die im Konkurse einschließlich der darauf befindlichen, durchschnittlich im Rohbau fertiggestellten fünf Häuser auf 30,000 Fr. geschätzt worden ist, damals aber nur zum geringsten Teil überbaut war (der Baukredit war kaum vier Wochen vorher bewilligt worden), war zweifellos weniger wert als die 24,000 Fr. betragende Belastung. Einzig die Liegen schaften in Rorschacherberg, deren gemeinderätliche Schätzung 46,000 Fr. betrug, repräsentierte gegenüber der damaligen Be lastung von 21,900 Fr. einen realen Mehrwert. Gerade dieser Mehrwert ist nun aber durch die Errichtung der beiden Pfand titel vom Rechtsvorgänger der Beklagten beschlagnahmt und den übrigen Gläubigern entzogen worden. In der Folge sind denn auch die Beklagten bezw. die Thurg. Hypothekenbank, die für ihre Rechnung handelte, und der gegenüber Studer und Lenz sich ür die pfandversicherten Forderungen verbürgt hatten bis auf den relativ kleinen Pfandausfall von 2410 Fr. 75 Cts. gedeckt worden, d. h. die Beklagten haben aus den beiden Pfandtiteln 43,589 Fr. 25 Cts., also volle 21,689 Fr. 25 Cts. mehr erlöst, als wenn sie auf ihr ursprüngliches Pfandrecht angewiesen gewesen wären, wogegen die Masse um den gleichen Betrag von 21,689 Fr. 25 Cts. geschädigt wurde. Diese Summe re präsentiert daher das Interesse, das die Konkursmasse bezw. deren Zessionare an der Anfechtung der Pfandbestellung haben, und sie ist deshalb gegebenen Falles den Klägern zuzusprechen. Denn, da eine Annullierung der Pfandrechte wegen ihrer Begebung an einen gutgläubigen Dritten nicht mehr möglich ist, haben die Beklagten den daraus gezogenen Wert zu ersetzen. 3. Ob die speziellen Voraussetzungen des Art. 287 Ziff. 1, den die Kläger in erster Linie angerufen haben, im vorliegenden Falle erfüllt wären, ist fraglich. Einerseits ergibt sich aus den Akten und es ist dies auch nicht bestritten daß Hermann zur Zeit des Abschlusses des angefochtenen Rechts geschäftes (Dezember 1908) bereits stark überschuldet war; ander seits aber hat sich der Direktor der Thurg. Hypothekenbank Fi liale Kreuzlingen bereit erklärt, seine frühere Zeugenaussage, wo nach Hermann von Ende 1908 bis Anfangs 1909 die Er richtung der Titel versprochen hätte, dahin zu berichtigen, daß dieses Versprechen schon am 17. Oktober 1908, als dem Tage der Eröffnung des Baukredits Rorschacherberg , abgegeben wor den sei; und die Vorinstanz erklärt, daß eine nochmalige Einver nahme des genannten Zeugen, die denn auch vor zweiter Instanz beantragt worden war, prozessual keineswegs ausgeschlossen wäre. Sofern also in jenem Versprechen, vorausgesetzt, daß es wirklich am 17. Oktober 1908 abgegeben wurde, eine frühere Verpflich tung im Sinne des Art. 287 Ziff. 1 zu erblicken wäre was angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen Feststel AS 38 II 1912
lungen der Vorinstanz über das von ihr zur Anwendung ge brachte st. gallische Recht allerdings sehr zweifelhaft erscheint (vergl. Reichel, Anm. 5, Jäger, Anm. 8 zu Art. 287) so müßte die vorliegende Klage, soweit sie auf Art. 287 gestützt wird, und soweit es sich um die erst nach dem 17. Oktober 1908 ausbezahlten Beträge (13,667 Fr. bezw. 15,667 Fr.) handelt, allerdings abgewiesen werden. Indessen können alle hiemit zu sammenhängenden Fragen insbesondere auch die Frage, ob und inwieweit trotz Klagelosigkeit eines speziell auf Grund pfand sicherheit lautenden Versprechens ein allgemeines Verspre chen der Sicherheitsleistung als genügend zu erachten wäre hier dahingestellt bleiben. Denn auf alle Fälle sind die Voraus setzungen des Art. 288 erfüllt; dadurch aber, daß Art. 287 die Anfechtung von Pfandbestellungen unter gewissen Bedingungen erleichtert, wird die subsidiäre Anwendbarkeit des Art. 288 keines wegs ausgeschlossen; vielmehr kann nach Art. 288 auch eine Pfandbestellung anfechtbar sein, und dies sogar dann, wenn eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung bestanden hatte ebenso wie ja z. B. auch die Tilgung einer verfallenen Schuld u. U. nach Art. 288 anfechtbar sein kann, trotzdem Art. 287 Ziff. 3 nur die Tilgung einer nicht verfallenen Schuld anfechtbar er klärt. Vergl. BGE 23 S. 341 f., 30 II S. 611 Erw. 5, 34 II S. 789 Erw. 3, 36 II S. 143 , sowie E. Jäger, Kommentar zur deutschen Konkursordnung, Anm. 2 zu 31. 4. Daß der Gemeinschuldner Hermann, als er am 21. De zember 1908 die beiden Pfandtitel von 23,300 Fr. und 22,700 Fr. zu Gunsten Studers errichtete, sich über die daraus resultierende Schädigung seiner übrigen Gläubiger Rechenschaft gab oder doch Rechenschaft geben mußte, ist zwar von der Vorinstanz nicht fest gestellt worden, ergibt sich aber ohne weiteres aus den Akten. Wenn auch angenommen wird, daß Hermann den genauen Be trag seiner sämtlichen Passiven vielleicht nicht kannte (wie er denn auch bei seiner ersten Einvernahme im Konkurs die Kur rentschulden nur bis auf zirka 1 angegeben hat), so wußte er doch jedenfalls: einerseits, daß sehr viele Handwerkerrechnungen unbezahlt seien, anderseits, daß er außer dem Mehrwert der Lie genschaft in Rorschacherberg über den Pfandtitel von 21,900 Fr. Sep.-Ausg. 7 Nr. 91, 11 Nr. 63, 13 Nr. 24 S. 102. hinaus kein nennenswertes, unbelastetes Aktivum mehr besaß. Wenn er also jenes einzige größere Aktivum, über das er noch verfügte, zur Sicherstellung Studers benutzte, so konnte ihm un möglich entgehen, daß er dadurch seine andern Gläubiger benach teilige. Aber auch auf Seiten Studers war das Bewußtsein von der durch die Pfandbestellung bewirkten Schädigung der übrigen Gläu biger Hermanns offensichtlich vorhanden. Abgesehen davon, daß Studer und der Streitberufene Lenz von Anfang an die eigent lichen Berater Hermanns gewesen waren und schon aus diesem Grunde dessen Vermögensverhältnisse zweifellos ebensogut oder noch besser kannten, als er selbst, mußten sie sich über die schlechte Situation des Genannten namentlich auch deshalb Rechenschaft geben, weil sie selber es waren, die durch zu teuren Verkauf der Bauplätze in Rorschacherberg und Altstätten und durch Errichtung der entsprechend hohen Kaufversicherungsbriefe nach den spä tern gemeinderätlichen und konkursamtlichen Schätzungen betrug der wirkliche Wert der Bauplätze jeweilen nur etwa halb soviel wie der Kaufpreis den Grund zur Überschuldung Hermanns ge legt hatten. Nachdem durch das Mittel der Kaufschuldversicherungs briefe der Mehrwert, den die Liegenschaften infolge der Errichtung der Häuser voraussichtlich erhalten würden, zum größern Teil schon von den Verkäufern des Grund und Bodens beschlagnahmt worden war, stellten die Liegenschaften natürlich für die Forderun gen der Bauhandwerker und Lieferanten keine ausreichende Deckung mehr dar. Anderes Vermögen aber besaß Hermann nicht, und es war auch kein Frauengut mehr vorhanden, das er zur Bezahlung seiner Gläubiger hätte verwenden können wobei hier dahinge stellt bleiben kann, ob ein Frauengut überhaupt je vorhanden ge wesen war, was aus den Konkursakten nicht mit Bestimmtheit hervorgeht. Allerdings haben dann gerade Studer und Lenz dem Hermann zwei für die Überbauung der Liegenschaften in Ror schacherberg und Altstätten bestimmte Baukredite verschafft; allein es war von vornherein klar, daß diese sog. Baukredite in der Höhe, wie sie gewährt wurden (zirka 13,000 Fr. für die bei den Häuser in Rorschacherberg, zirka 23,000 Fr. für die fünf Häuser in Altstätten) zur Bezahlung der Baukosten für alle sie ben Häuser nicht genügen konnten. Tatsächlich repräsentieren denn
auch allein schon zwei dieser Häuser (nämlich diejenigen in Ror schacherberg) laut gemeinderätlicher Schätzung einen Wert von zu sammen 29,700 Fr., d. i. mehr als das doppelte des entsprechen den Baukredites , Die Bauhandwerker mußten also zu Verlust kommen, sofern die Liegenschaften, wie dies geschehen ist, mitsamt dem durch die Bauten geschaffenen Mehrwert dem Rechtsvorgän ger der Beklagten verpfändet wurden. Dies umsomehr, als Studer sich durch die im Dezember erfolgte Pfanderrichtung zugleich auch noch für einen Betrag Deckung verschafft hat, der weder für die Bauten in Rorschacherberg noch für diejenigen in Altstätten verwendet worden war, sondern, wie aus den Akten hervorgeht, zur Tilgung früherer, von einem Bau in Allmannsdorf bei Kon stanz (sog. Königsbau) herrührender Schulden, deren Bezahlung übrigens indirekt zum Teil wiederum dem Rechtsvorgänger der Beklagten und dem Streitberufenen zu gute gekommen zu sein scheint, da ja Hermann seine fünf Liegenschaften in Allmanns dorf bereits im Juli 1908 an Studer und Lenz abgetreten hatte. Dazu kommt, daß gegen Hermann, wie die Vorinstanz feststellt, schon vor der Pfanderrichtung verschiedene Betreibungen an hängig waren. Nach der Zeugenaussage Hermanns kannte denn auch Studer seine (des Zeugen) Lage ganz genau , und zwar ganz besonders zur Zeit der Titelerrichtung ; er wußte , daß Hermann damals jeglicher Barmittel entblößt und weder die Lie feranten noch die Arbeiter zu zahlen imstande war. Ferner ergibt sich aus den Zeugenaussagen der Kläger Bolli und Wohlwend deren Eignung als Zeugen das Bundesgericht nicht zu über prüfen hat , daß Studer die Lieferanten und Bauhandwerker Hermanns mehrfach aufmunterte, diesem weiter Kredit zu gewäh ren, da er sehr gut stehe. Weiterhin wurde speziell durch den genannten Wohlwend bezeugt, daß Studer schon im November für eine Bauschuld Hermanns im Betrage von 5000 Fr. hatte Bürgschaft leisten müssen; und endlich hat der Streitberufene selbst bei seiner Einvernahme als Zeuge erklärt, Hermann habe von Anfang an nicht über ausreichende Mittel verfügt , weshalb ihm Studer das nötige Geld beschafft habe. Unter diesen Umständen spricht die Tatsache, daß Studer und Lenz dem Hermann noch nach dem 21. Dezember 1908 bedeu tende Summen vorgeschossen haben (nämlich noch zirka 11,000 Fr. für die Bauten in Altstätten), keineswegs für den guten Glauben Studers. Wollten dieser und der Streitberufene für die bereits kreditierten zirka 12,000 Fr. in Altstätten Deckung erhalten, was nach dem st. gallischen Hypothekarrecht, da es sich nicht mehr um eine Kaufschuldversicherung handelte, erst nach Fertigstellung der Häuser möglich war, so mußten sie dem Hermann die Mittel zur Fortsetzung der Arbeiten oder doch wenigstens zur Bezahlung derjenigen Lieferanten und Handwerker verschaffen, die Bar zahlung verlangten. Je schlimmer also Hermann stand, umso größer war das Interesse Studers und des Streitberufenen, durch weiteres Kreditieren die Fertigstellung der Häuser zu beschleunigen. Das damit verbundene Risiko aber mochte ihnen verhältnismäßig gering erscheinen, da sie ja darauf rechneten, hier in gleicher Weise wie in Rorschacherberg sofort nach Fertigstellung der Häuser nicht nur für die bereits vor dem 21. Dezember ausbezahlten, sondern auch für die noch nachher auszubezahlenden Beträge sichergestellt zu werden, und da der Wert des zukünftigen Unterpfandes infolge des Weiterbauens nicht nur mit jedem Tage zunahm, sondern so gar dank dem Umstande, daß die meisten Lieferanten und Handwerker nicht bezahlt wurden in noch rascherem Tempo zu nahm, als die sicherzustellende Forderung selbst. 5. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Rechtsvorgänger der Beklagten und der Streitberufene geradezu darauf ausgegangen sind, zur Sicherung ihrer bereits zu hohen Kaufpreisforderungen den durch die Lieferanten und Handwerker erst noch zu schaffenden Mehrwert der betreffenden Liegenschaften mit Beschlag zu belegen. Insoweit sie daher durch die angefoch tene Rechtshandlung dieses Ziel erreicht haben, d. h. insoweit sie durch die am 7./21. Dezember 1908 erfolgte Errichtung der bei den Pfandtitel auf den Liegenschaften in Rorschacherberg eine wei tergehende Deckung erhalten haben, als sie sie schon vorher be saßen es macht dies nach den Ausführungen in Erwägung 2 hievor 21,689 Fr. 25 Cts. aus , insoweit ist die vorliegende Anfechtungsklage auf Grund des Art. 288 SchKG gutzuheißen, und es sind also die Beklagten zur Rückerstattung jener 21,689 Fr. 25 Cts. an die Kläger zu verurteilen, die Mehr forderung von 2410 Fr. 75 Cts. dagegen abzuweisen, weil die Beklagten hiefür tatsächlich keine Deckung gefunden haben.
Selbstverständlich erfolgt die Verurteilung zur Zahlung an die Kläger nur im Sinne des Art. 260 Abs. 2 (vergl. darüber speziell Jäger, 3. Aufl., Anm. 3 lit. i, Anm. 9 und 11 zu Art. 260). Der Beginn des Zinsenlaufs ist auf den Tag der friedensrich terlichen Verhandlung festzusetzen, da eine frühere Inverzugsetzung nicht nachgewiesen ist und auch nicht behauptet wurde. 6. - Eines Eintretens auf das klägerische Eventualbe gehren (es seien die Beklagten zur Rückerstattung der angeblich 4000 Fr. betragenden Differenz zwischen dem Nominalbetrag des Pfandtitels und der effektiven Forderung der Beklagten zu ver urteilen) bedarf es unter den vorliegenden Umständen schon des halb nicht, weil dieses Eventualbegehren ja als solches nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellt worden war. Wird nun auch das Hauptbegehren nicht in seinem vollen Um fange zugesprochen, so ist mit der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 21,689 Fr. 25 Cts. doch der ganze Vorteil auf gehoben, der ihnen aus der angefochtenen Pfandbestellung erwach sen war. Selbst wenn sich also ergeben würde, daß die sicherzu stellende Forderung weniger betrug, als der Wert des Pfandes, so könnten die Beklagten doch nicht zur Zahlung einer größern Summe als jener 21,689 Fr. 25 Cts. verurteilt werden. Über die Frage aber, in welcher Höhe den Beklagten ein Verlust schein auszustellen sei, hat sich das Bundesgericht in diesem Ver fahren nicht auszusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In teilweiser Gutheißung der Berufung und in Abänderung des Urteils des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 27. Fe bruar 1912 werden die Beklagten zur Zahlung von 21,689 Fr. 25 Cts. samt 5 % Zins seit 27. Mai 1910 an die Kläger ver urteilt, die Mehrforderung der Kläger dagegen abgewiesen.