Art. 59 ff. OG; Art. 60 Abs. 1 OG; Art. 82 OG; Art. 286 Ziff. 1, Art. 287 Ziff. 2, Art. 288 SchKG: In an avoidance action concerning the transfer of mortgaged real property, the value of the dispute is determined by the smaller of the asset value and the unsecured claim; jointly asserting creditors’ claims are aggregated, and an eventual counterclaim may govern the appeal procedure. The avoidability of a conveyance against assumption of mortgages depends on whether, excluding later improvements, the property’s market value exceeds the assumed liabilities. Without findings on that value relation, neither disproportion, use of an unusual means of payment, nor creditor prejudice or preference can be assessed. Where such decisive findings are missing, the Federal Court remits the case for completion of the record.
BGE 38 II 329 - Grundstückskaufvertrag Zürich
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Zitiert selbst:
Regeste
Sachverhalt:
A.
B.
C.
Erwägungen:
Erwägung 1
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Erwägung 5
Dispositiv
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: Jana Schmid, A. Tschentscher
vom 23. März 1912 in Sachen Gebr. Lechner, Bekl., Widerkl. u. Ber.-Kl., gegen Mechanische Ziegelfabrik Dinhard, A.-G. und Fritz Bockhorn, Kl., Widerbekl. u. Ber.-Bekl.
Regeste
Art. 59 ff. OG: Berechnung des Streitwertes, wenn zwei Gläubiger auf Grund des Art. 285 Ziff. 1 SchKG miteinander eine Anfechtungsklage erheben. Berücksichtigung des Betrages einer nur für den Fall der Gutheissung der Klage erhobenen Widerklage. -- Voraussetzung der Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung, wodurch eine Liegenschaft vom Schuldner gegen Uebernahme der Hypotheken zu Eigentum abgetreten worden ist, aus Art. 286 Ziff. 1 u. 288 SchKG ist, dass der Wert der Liegenschaft, abgesehen von später auf sie gemachten Verwendungen, den Betrag der Hypothekarschulden übersteigt. -- Art. 287 Ziff. 2 SchKG: Dieses Wertverhältnis bildet auch eine Voraussetzung für die Beantwortung der Frage, ob die Liegenschaft das Aequivalent für eine beim Verkauf vereinbarte Tilgung einer Forderung des Verkäufers gegen den Käufer darstelle und insoweit die Abtretung der Liegenschaft anfechtbar sei.
Sachverhalt:
A.
Durch Urteil vom 27. September 1911 hat die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender Streitsache erkannt: 1
"1. Der unterm 22. September 1910 zwischen den Beklagten und C. Ladner, Bauunternehmer in Zürich III abgeschlossene Kaufvertrag betreffend 13 a 61 m2 Bauland an der Scheuchzer- und Riedtlistraße in Zürich IV Kat. Nr. 1629 mit dem darauf erstellten unvollendeten Wohnhaus wird als anfechtbar erklärt und die Kläger sind demgemäß berechtigt, in der Betreibung gegen Ladner deren Pfändung und Verwertung zu verlangen. 2. Auf die Widerklage 1 und 2 wird nicht eingetreten." 2
B.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten gültig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen: "Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, eventuell es sei die Widerklage Nr. 1 gutzuheißen und festzustellen, daß bei einer Rückfertigung und vorgängig einer Versteigerung und Verwertung der streitigen Liegenschaft die Kläger der Beklagten einen Betrag von 60,000 Fr., eventuell einen gerichtlich festzusetzenden kleinern Betrag zu bezahlen haben, weiter eventuell, es sei in Gutheißung von Widerklage 2 gerichtlich festzustellen, daß aus dem Erlös der versteigerten Liegenschaft vorgängig einer Zahlung an die Kläger und andere Gläubiger des Ladner den Beklagten ein Betrag von 60,000 Fr., eventuell ein kleinerer gerichtlich festzusetzender Betrag zuzuteilen sei. "Ferner werde beantragt, es seien eventuell die Akten an die Vorinstanz zur Abnahme der offerierten Beweise zurückzusenden, sofern das Bundesgericht ein Beweisverfahren bei prinzipieller Gutheißung einer der Berufungsanträge für nötig erachte. 3
C.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten die gestellten Berufungsanträge erneuert. Die Vertreter der beiden Kläger haben beantragt, es sei auf die Berufung wegen Unzuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten, eventuell sei sie als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 4
Erwägungen:
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 5
Erwägung 1
In der Folge haben diese beiden Gläubiger die vorliegende Klage eingereicht mit dem Begehren, es sei der am 22. (?) September 1910 zwischen den Beklagten und Ladner abgeschlossene Kaufvertrag als anfechtbar zu erklären und aufzuheben und die Liegenschaft zu Gunsten der Kläger in die Pfandmasse einzubeziehen; eventuell sei festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, den Mehrwert der Liegenschaft über die Hypotheken hinaus in die Pfandmasse Ladners einzuwerfen. Die Kläger machen geltend: Durch den angefochtenen Liegenschaftsverkauf sei ihnen das einzige Aktivum Ladners zur Deckung ihrer Forderungen entzogen worden. Der Wert der verkauften Liegenschaft erreiche 130,000 Fr., wofür Expertenbeweis angeboten werde; und hiezu komme noch der Wert der ebenfalls übergegangenen Gerüstungen und Baumaterialien von 3000 Fr. Die Hypotheken dagegen, deren Übernahme die Gegenleistung bilde, beliefen sich zusammen auf 108,804 Fr. 50 Cts. Die Forderung der Beklagten betrage 5000 Fr. bis 7000 Fr. und die Beklagten seien also darüber hinaus bereichert. Die Anfechtbarkeit ergebe sich aus Art. 286 Ziff. 1 wegen des Mißverhältnisses zwischen dem Werte der Liegenschaft und der Gegenleistung, aus Art. 287 Ziff. 2, weil die Übernahme der Liegenschaft kein übliches Zahlungsmittel für die Tilgung einer laufenden Forderung sei und aus Art. 288, weil Ladner den Kauf in der den Käufern erkennbaren Absicht, sie gegenüber den andern Gläubigern zu begünstigen, abgeschlossen habe; es seien ihm 1500 Fr. versprochen worden, wenn er den Vertrag abschließe. 7
Die Beklagten haben zunächst beantragt, es sei die Klage angebrachtermaßen abzuweisen: Es fehle ihnen nämlich die Passivlegitimation, weil nicht nur sie, sondern auch die andern Käufer hätten ins Recht gefaßt werden sollen. Eventuell sei die Klage als sachlich unbegründet zu verwerfen. Für den Fall ihrer Gutheißung haben sie widerklagsweise die Begehren gestellt: 1. Es seien die Kläger zu verpflichten, bei einer Rückfertigung und vorgängig der Verwertung der streitigen Liegenschaft ihnen 60,000 Fr. oder eventuell einen gerichtlich festzusetzenden Betrag zu bezahlen. 2. Es sei ihnen aus dem Erlös der versteigerten Liegenschaft, vorgängig einer Zahlung an die Kläger und andere Gläubiger Ladners, 60,000 Fr., eventuell ein gerichtlich festzusetzender Betrag zu bezahlen. 3. Sie seien als berechtigt zu erklären, gegen Bezahlung der Forderung der beiden Kläger an Ladner die Rückfertigung der Liegenschaft und deren Einbeziehung in die Pfandmasse zu verhindern. -- In der Begründung ihres Rechtsstandpunktes führen die Beklagten aus: Der Vertrag sei abgeschlossen worden, weil die Baute bei der schlechten Lage Ladners nicht hätte vollendet werden können und um die Entwertung der Liegenschaft zu verhüten und die -- unter diesen Umständen den Gläubigerinteressen zuwiderlaufende -- Grundpfandverwertung zu vermeiden. Bei der Rohbauschätzung seien die beiden Häuser auf zusammen 81,200 Fr. gewertet worden. Nach dieser Schätzung habe Ladner nicht weiter gebaut. Die Baute sei nicht mehr als 80,000 Fr. wert und das Grundstück nicht mehr als 30,000 Fr., so daß der Totalwert nur 110,000 Fr. betrage, was zum Beweis erstellt werde. Bei einer Zwangsversteigerung aber wären kaum noch 80,000 Fr. erhältlich gewesen. Gerüstmaterial sei nur für 500 Fr. mitverkauft worden. Auf der Liegenschaft habe im ersten Range ein (Kreditversicherungs-) Brief der Gewerbebank Männedorf mit einem Kreditbetrage von 150,000 Fr. und einem Schuldbetrage von 108,804 Fr. 50 Cts. gelastet und nachgängig eine Hypothek von 15.000 Fr. Nach dem Kaufe sei die Liegenschaft ausgebaut worden und die Endschatzung für die Baute betrage nunmehr 145,000 Fr. Ferner sei auf einem nebenstehenden Bauplatz noch ein Rohbau im Werte von 20,000 Fr. errichtet worden. Der Mehrwert der Liegenschaft betrage 64,000 Fr. und die Belastung sei um 24,000 Fr. gesteigert worden. An den Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit fehle es: Der Art. 288 finde nicht Anwendung, weil allen Gläubigern die Teilnahme am Konsortium angeboten worden sei; der Art. 286 nicht, weil kein Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehe, und der Art. 287 nicht, weil die Forderung der Beklagten an Ladner -- die 9000 Fr. betrage -- nicht getilgt worden sei. 8
Erwägung 2
Erwägung 3
Erwägung 4
Bevor die in dieser Hinsicht wesentlichen tatsächlichen Verhältnisse feststehen, läßt sich nun aber die Klage hinsichtlich keines der von den Klägern eingenommenen Standpunkte beurteilen worüber im einzelnen folgendes zu bemerken ist: 12
a) Die Kläger fechten den Verkauf der Liegenschaft zunächst gestützt auf Art. 286 Ziff. 1 SchKG deshalb an, weil die Gegenleistung der Beklagten als Käufer zu der Leistung des Schuldners "in einem Mißverhältnis stehe". Ob ein solches Mißverhältnis vorliegt, beurteilt sich aber nach der Beziehung zwischen dem Verkehrswert der Liegenschaft mit Inbegriff der verkauften Zubehörden einerseits und der Summe der zur Zahlung übernommenen Hypotheken und der Wechselschuld anderseits. 13
b) Von dieser Beziehung hängt ferner ab, ob der im weitern angerufene Art. 288 SchKG zutreffe, insofern dieser voraussetzt, daß der Schuldner durch die angefochtene Rechtshandlung tatsächlich seine Gläubiger "benachteiligt" oder einzelne von ihnen, hier also die Beklagten "begünstigt" hat. Eine solche Benachteiligung oder Begünstigung ist ausgeschlossen, wenn der Verkauf für die Beklagten keine Vermehrung und für den Verkäufer keine Verminderung ihres Vermögens bewirkt hat. 14
c) Die Kläger haben endlich noch unter Berufung auf Art. 287 Ziff. 2 SchKG behauptet, der Pfändungsschuldner habe in der Form des angefochtenen Verkaufes seine Geldschuld gegenüber den Beklagten, Gebr. Lechner, durch ein nicht übliches Zahlungsmittel getilgt. 15
Ob nun überhaupt die Liegenschaft in der Meinung verkauft worden sei, daß der Pfändungsschuldner kraft des Verkaufs von seiner Schuld befreit sein sollte und daß also die Beklagten als Käufer nicht nur die Hypothekarschulden zu übernehmen, sondern zugleich auf ihre Forderung gegen den Pfändungsschuldner zu verzichten hätten, ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrages vom 20. September 1910 nicht und geht auch sonst aus den Akten nicht hervor. Die Vorinstanz ist -- von dem unten zu erwähnenden Standpunkt aus, der sie zur Gutheißung der Klage geführt hat -- dazu gelangt, auch diese Frage offen zu lassen und von einer Tatbestandsfeststellung hierüber abzusehen. 16
Selbst wenn man aber annimmt, daß wirklich die Parteien die erwähnte Schuld haben tilgen wollen, in welchem Falle Art. 287 Ziff. 2 allein in Frage kommen kann, so ließe sich über die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ebenfalls nur dann Klarheit gewinnen, wenn jenes Wertverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung der Kaufparteien in tatsächlicher Beziehung feststände. Träfe nämlich die Behauptung der Beklagten zu, daß schon die von ihnen übernommenen Hypotheken von zusammen 123,804 Fr. 50 Cts., deren Übernahme die hauptsächlichste Gegenleistung der Beklagten bildet, den Verkehrswert der Liegenschaften (mit Inbegriff des mitverkauften Materials) um rund 13,000 Fr. übersteigt, so erhöbe sich die Frage, ob überhaupt und eventuell zu welchem Teil der Kaufgegenstand das Äquivalent -- nicht der übernommenen Hypotheken, -- sondern der Befreiung des Verkäufers von seiner Schuldpflicht bildet. Nur soweit diese Frage zu bejahen ist, kann der Kaufgegenstand im Sinne von Art. 287 Ziff. 2 als Zahlungsmittel gedient haben. Auch in dieser Hinsicht bedarf es also der Festsetzung des Wertverhältnisses zwischen den Leistungen und Gegenleistungen der Parteien beim Fertigungsakte. 17
Die Vorinstanz hat nun freilich Art. 287 Ziff. 2 von dem Standpunkte aus als anwendbar erklärt, daß jedenfalls die vertraglich bedungene Übernahme des Gefälligkeitswechsels Frech als Tilgung einer Geldschuld durch ein nicht übliches Zahlungsmittel gelten müsse. Zur Begründung führt sie aus, Frech bezw. seine Firma sei an der Übernahme der Liegenschaft beteiligt gewesen und durch diese Übernahme habe der Wechsel getilgt werden sollen. Dem gegenüber ist zunächst zu bemerken, daß laut den Akten Frech nur beim obligatorischen Kaufvertrag beteiligt war, Eigentümer der Liegenschaft sind durch Fertigung nur die Beklagten geworden, wie denn auch der Liegenschaftserwerb nur ihnen gegenüber angefochten wird. Ob ferner in der vertraglich bedungenen Übernahme des Wechsels zur Zahlung wirklich eine Tilgung der Wechselschuld aus dem Kaufgegenstand im Sinne von Art. 287 Ziff. 2 sich finden lasse, braucht zur Zeit nicht geprüft zu werden; denn selbst wenn dem so wäre, so bedürfte es wiederum der erwähnten tatsächlichen Feststellung über das Verhältnis zwischen Kaufgegenstand und Preis, um beurteilen zu können, ob und welcher Teil des Kaufgegenstandes die Gegenleistung dafür bildet, daß die Beklagten die Bezahlung der Wechselschuld des Verkäufers übernommen haben. Beigefügt werden mag nur, daß auch dann, wenn die Übernahme der Wechselzahlung anfechtbar wäre, diese Anfechtbarkeit allein, die einen ganz geringen Teil der von den Kaufparteien bedungenen Leistungen betrifft, doch nicht dazu führen könnte, das ganze Fertigungsgeschäft als anfechtbar zu erklären, wie es die Vorinstanz getan hat. 18
Erwägung 5
Dispositiv
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: 20
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, daß das angefochtene Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 27. September 1911 aufgehoben und die Sache zur Aktenvervollständigung im Sinne der Erwägungen und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 21
1994-2020 Das Fallrecht (DFR).