Art. 229 a OR, Art. 287 Ziff. 2 SchKG; qualification of an arrangement by which acceptances are handed over against a promise of future coffee and colonial goods deliveries. A declaration that goods will later be delivered does not constitute a sales contract where no specific object of sale is determined; it rather creates a loan debt repayable through later set-off of price claims. Under Art. 287 Ziff. 2 SchKG, such set-off-like satisfaction is avoidable only if the subsequent purchases are extraordinary disposal transactions and not mere continuations of the ordinary business relationship (consid. 3-5). Purchases in the normal course of trade are not avoidable merely because they serve indirectly to reduce an existing debt; conversely, an unusually large delivery shortly before bankruptcy may fall under the provision if the transferee fails to disprove knowledge of overindebtedness (consid. 6).
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Be klagten die gestellten Berufungsanträge erneuert. Der Vertreter der Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3,704 10
3,430 05
22.
3,803 40
26.
3,207 30 24.
2,252 65 28.
Fr. 20,000 total, die von den Herren Helfenberger
Cie. einzulösen sind. Als Sicherheit für obige Akzepte stellen die
Herren Helfenberger Cie. 10,000 Kilos Kaffee und 10,000
Kilos Malaga in ihren Magazinen zur Verfügung der Herren
Helfenberger Cie.
Die Firma Helfenberger Cie. gab diese Akzepte zum Diskont
weiter. Sie wurden dann laut der Auskunft der betreffenden
Banken am 20., 21., 23., 27., 29. und 30. Dezember eingelöst;
von wem, ob von der Beklagten oder von Helfenberger Cie.,
ist unter den Parteien streitig.
Am 23. Dezember übergab die Beklagte der Firma Helfenber
ger Cie. fünf von ihr akzeptierte, von dieser Firma auf sie ge
zogene Tratten im Totalbetrag von 15,000 Fr. (3602 Fr. 50 Cts.
vom 18. Dezember 1910 auf 18. März 1911, 2904 Fr. 10 Cts.
vom 20. Dezember auf 21. März, 3024 Fr. 40 Cts. vom 22.
Dezember auf 22. März, 2803 Fr. 15 Cts. vom 23. Dezember
auf 23. März und 2666 Fr. 30 Cts. vom 24. Dezember auf
24. März 1911). Die Beklagte erhielt dafür folgende Erklärung
ausgestellt: Sie übergeben uns 15,000 Fr. in fünf Akzepten
per 18., 20., 22., 23. und 24. März 1911, für welchen Betrag
wir Ihnen Kaffee und Kolonialwaren liefern werden. (sig.) Helfen
berger Cie. Diese Akzepte wurden von Helfenberger Cie.
in der Zeit vom 23. bis 28. Dezember 1910 diskontiert und
später von der Beklagten bei Verfall eingelöst.
Vom 16. November 1910 bis und mit 28. Februar 1911 be
zog die Beklagte bei Helfenberger Cie. unter sieben Malen in
regelmäßiger Aufeinanderfolge Waren für zusammen 3149 Fr.
25 Cts. und am 24. März 1911 dann noch solche für 11,935 Fr.
70 Ets., zusammen somit für 15,084 Fr. 95 Ets. Am 6. April
1911 wurde über Helfenberger Cie. der Konkurs eröffnet und
es schuldete ihnen also damals die Beklagte einen Saldo von
84 Fr. 95 Cts., den sie der Masse einzahlte.
2. Die Konkursmasse hat nunmehr mit der vorliegenden
Anfechtungsklage verlangt, die Beklagte habe ihr die genannten
Waren im Gesamtbetrage von 15,000 Fr. herauszugeben, eventuell
die entsprechenden Beträge nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai
1911, eventuell seit der Klagezustellung (24. Mai 1911) zu be
zahlen. Zur Begründung machte sie geltend: Die Beklagte habe
die Akzepte von 20,000 Fr. vom 21. September 1910 als Dar
lehen gegeben und die Firma Helfenberger Cie. ihr dafür in
ungültiger Weise Waren verpfändet. An das Darlehen habe dann
diese Firma durch Einlöfung eines der Septemberakzepte (des
ersten von 3602 Fr. 50 Cts.) und durch Verrechnung zusammen
5000 Fr. zurückbezahlt. Die am 23. Dezember 1910 übergebenen
Akzepte seien nur eine Erneuerung der übrigen Wechsel vom
September gewesen, wobei man zur Verdeckung dieser Prolon
gation die Wechselbeträge abgeändert habe. Zur weitern Sicherheit
habe die Beklagte sich von Helfenberger Cie. die Erklärung vom
23. Dezember 1910 ausstellen lassen, die unter dem Scheine eines
Kaufgeschäftes bezweckte, die Darlehensschuld durch Warenbezüge
abzutragen. Diese Tilgung der Schuld sei durch kein übliches
Zahlungsmittel erfolgt und also nach Art. 287 SchKG anfecht
bar, da Helfenberger Cie. schon anfangs November 1910 über
schuldet gewesen seien. Eventuell sei das angebliche Kaufgeschäft
ungültig, da es an der Bestimmtheit des Kaufobjektes und des Kaufpreises fehle. Weiter eventuell liege Anfechtbarkeit nach Art. 288 SchKG vor: Helfenberger Cie. hätten den größten Teil der der Beklagten gelieferten Waren, speziell den im März gelieferten Kaffee erst kurz vor dem Konkursausbruch gekauft und nicht bezahlt. Ihre Lieferanten kämen so zu Verlust, während die Be klagte zu deren Nachteil durch Deckung aus diesen Waren habe begünstigt werden wollen. Ihre Kenninis der Begünstigungsabsicht ergebe sich namentlich aus dem abnorm großen Warenbezug im März, kurz vor dem Konkursausbruch. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen. Sie behauptet, daß die sechs Septemberakzepte bloße Gefälligkeitsakzepte gewesen seien, die Helfenberger Cie. die Diskontierung der Wechsel hätten erleichtern sollen; sie seien dann auch alle von ihnen selbst eingelöst worden. Mit dem Geschäft vom 21. Sep tember sei das vom 23. Dezember in keinem Zusammenhang ge standen. Letzteres stelle ein Kaufgeschäft dar und Helfenberger Cie. seien danach nicht zur Rückzahlung der 15,000 Fr. in bar, son dern nur zur Warenlieferung verpflichtet gewesen. Sei aber die Warenlieferung nicht Erfüllungssurrogat, sondern Vertragserfüllung so liege keine Anfechtbarkeit nach Art. 287 vor. Käufe wie der fragliche seien rechtlich gültig und unter den Parteien nach ihren geschäftlichen Beziehungen nichts außergewöhnliches gewesen. Der große Warenbezug im März erkläre sich daraus, daß ein Teil haber der beklagten Firma dieser damals die Räume einer von ihm erworbenen Liegenschaft zur Verfügung gestellt hätte, wäh rend vorher die ihr verfügbaren Magazinräume ungenügend groß gewesen seien, und daß sie damals angefangen habe, für Kaffee reisen zu lassen und so den Vertrieb dieses Artikels zu vermehren. Auch der Art. 288 SchKG treffe nicht zu: Der Konkursaus bruch sei ihr ebenso unerwartet, wie allen andern Geschäftsleuten gekommen und sie habe auch nicht erkennen können, daß die ihr gelieferten Waren von Helfenberger Cie. erst kurz vorher be zogen und nicht bezahlt worden seien. Die Vorinstanz hat die Klage in vollem Umfange gutgeheißen. Sie nimmt mit der Klägerin an, von den Septemberakzepten hätten Helfenberger Cie. nur 5000 Fr., die Beklagte aber 15,000 Fr. eingelöst. Hinsichtlich der letztern Summe seien die neuen Wechsel einfach an die Stelle der alten getreten unter Er setzung der frühern, ungültigen Warenverpfändung durch das Versprechen, als Deckung Waren zu liefern. Dieses in die Form eines Kaufes gekleidete Deckungsgeschäft falle unter Art. 287 Ziff. 2 SchKG und auch die sonstigen Voraussetzungen dieses Artikels für die Anfechtbarkeit träfen zu. 3. In erster Linie ist die Behauptung der Beklagten abzu lehnen, sie habe am 23. Dezember 1910 mit Helfenberger Cie. einen wirklichen Kaufvertrag abgeschlossen. Es fehlt an der Be stimmung einer Kaufsache. Mit der Erklärung von Helfenberger Cie., daß sie der Beklagten Kaffee und Kolonialwaren liefern werden , ist nicht der Gegenstand eines damals geschlossenen Kaufes bezeichnet, sondern nur ausgesprochen worden, daß die Parteien spätere Käufe über Waren dieser Art abschließen würden. Deren Gegenstand aber mußte nachher für jeden einzelnen dieser Kauf verträge nach Quantität und Qualität noch näher bestimmt wer den. Es kann sich hiernach höchstens um einen Vorvertrag zum Abschluß späterer Käufe handeln. Somit läßt sich auch in der am 23. Dezember 1910 erfolgten Übergabe der fünf Akzepte nicht die Bezahlung eines Kaufpreises erblicken, sondern nur die Leistung eines Vorschusses auf Rechnung der künftig zu kaufenden Waren: Die Beklagte händigte Helfenberger Cie. 15,000 Fr. in Ak zepten aus, mit denen sich diese Firma durch die nachherige Dis kontierung die entsprechende Barsumme verschaffte, und Helfenberger Cie. versprachen, die auf diese Weise begründete Darlehensschuld so zu tilgen, daß ihre Preisforderungen aus den spätern Kauf verträgen jeweilen damit verrechnet würden. 4. Prüft man auf dieser Grundlage die Anwendbarkeit von Art. 287 Ziff. 2, so kann zunächst eine ausschlaggebende Bedeu tung der von den beiden Vorinstanzen hauptsächlich erörterten Frage nicht beigelegt werden, ob die Vereinbarung vom 23. De zember rechtlich mit der vom 21. September zusammenhange, ob also die nach der erstern übergebenen fünf Akzepte bis zu einem Betrage von 15,000 Fr. an die Stelle der Septemberwechsel von zusammen 20,000 Fr. getreten seien. In beiden Fällen hat die Beklagte nach der Aushändigung jener Akzepte gegenüber Helfen
berger Cie. die erwähnte Darlehensforderung gehabt. Nur ist im ersten Falle diese Forderung selbständig begründet worden, wäh rend sie im zweiten Falle die frühere Wechselschuld von 20,000 Fr. ersetzt hat. Auf diesen Punkt kommt es aber für die Anfechtbar keit nicht wesentlich an. Denn nicht hinsichtlich der Begründung der Darlehensforderung, sondern nur hinsichtlich ihrer spätern Tilgung durch Verrechnung mit den nachherigen Kauspreisfor derungen kann von einer Anfechtbarkeit die Rede sein und nur darauf richtet sich auch die Klage. Es fragt sich allein, ob die spätern Warenkäufe Deckungsgeschäfte seien, die dazu dienten, die Darlehensforderung nach und nach anfechtbarerweise abzutragen und diese Frage läßt sich laut den nachstehenden Ausführungen beantworten, ohne daß auf den Zeitpunkt der Entstehung und den Grund der Forderung abgestellt zu werden brauchte. 5. Rechtlich von Bedeutung ist dagegen vor allem die Art und Weise, wie die Beklagte durch die streitigen Warenbezüge für ihre Vorschußforderung sich bezahlt gemacht hat. In dieser Hin sicht ergibt sich folgendes aus den Akten: Die Beklagte hat von der Firma Helfenberger Cie. seit Jahren in regelmäßigem Ge schäftsverkehr Waren bezogen, die teils bar teils durch Wechsel bezahlt wurden. Vergleicht man die Warenbezüge vor dem 23. De zember mit denjenigen, die nachher und bis Ende Februar 1911 erfolgten, so ergibt sich, daß sie nach ihrem Umfange und ihrer Häufigkeit vom Dezember und auch vom September Geschäfte an nicht zu , sondern eher abgenommen haben. Vom 16. November 1910 an bis Ende Februar 1911 sind unter 7 Malen für 3149 Fr. 25 Cts. Waren in Posten von durchschnittlich gleich hohen Beträgen geliefert worden, wie solche vorher bei den ordent lichen zwei Lieferungen im Monat üblich waren; wohl aber weis die vorangegangene Periode am 1. September 1910 noch einen ausnahmsweise hohen Extraposten von 7298 Fr. auf. Erst am 24. März, kurz vor dem Konkursausbruch, hat dann die Beklagte auf einmal Waren für die außergewöhnlich hohe Summe von 11,935 Fr. 70 Cts. bezogen. Hienach stellt sich die Sachlage so dar, daß der Umfang der Warenbezüge bis Ende Februar dem normalen Geschäftsverkehr der Parteien entsprochen hat. Die Beklagte hat nicht mehr bezogen, als was sie nach ihren bisherigen regelmäßigen Geschäftsbeziehun gen mit Helfenberger Cie. für ihren Bedarf benötigte. Die streitigen Bezüge bezweckten somit nicht die Abzahlung ihrer Dar lehensforderung, sondern die Fortsetzung der gewohnten Geschäfts beziehungen und jene Abzahlung war nur die Folge dieses weitern geschäftlichen Verkehrs. Hienach läßt sich nicht sagen, daß die For derung der Beklagten durch ein nicht übliches Zahlungsmittel nach Art. 287 Ziff. 2 getilgt worden sei. Zu den anfechtbaren Deckungs geschäften im Sinne dieser Bestimmung gehören vielmehr Waren käufe, bei denen der Kaufpreis mit einer bestehenden Schuld an den Käufer verrechnet wird, nur dann, wenn sie sich als außer gewöhnliche, nicht aus dem normalen Geschäftsverkehr der Parteien sich ergebende Veräußerungsgeschäfte darstellen (vgl. Jaeger, Kommentar, III. Aufl., Bd. II. S. 380; Brand, Anfechtungs recht, S. 170). Anderseits erhellt hieraus, daß umgekehrt der Warenbezug vom 24. März 1911 unter Art. 287 Ziff. 2 fällt, da er seinem Umfange nach als keine normale Lieferung, sondern nur als eine zur Deckung der Schuldrestanz dienende Hingabe von Waren an Zahlungsstatt gelten kann. Die Berufung ist zu nächst soweit gutzuheißen, als die vom 16. November 1910 bis und mit dem 28. Februar 1911 gelieferten Waren im Gesamt betrage von 3149 Fr. 25 Cts. zurückverlangt werden. 6. Hinsichtlich der März Lieferung von 11,935 Fr. 70 Cts. könnte die Berufung nur geschützt werden, wenn die Beklagte den durch den Schlußabsatz von Art. 287 vorgesehenen Entlastungsbeweis geleistet, also dargetan hätte, daß sie zur Zeit dieser Lieferung die Vermögenslage also die Überschuldung der Firma Helfen berger Cie. nicht gekannt habe. Dieser Beweis kann aber nicht als erbracht gelten. Daß die genannte Firma am 24. März 1911 überschuldet war, steht außer Zweifel, da ganz kurz nachher, am 6. April, der Konkurs erkannt worden ist und sich eine Unter bilanz von fast einer halben Million ergeben hat. Für die Kennt nis der vorhandenen Überschuldung aber spricht mit großer Wahrscheinlichkeit der Umstand, daß die Beklagte nach den voran gegangenen geschäftsüblichen Bezügen auf einmal einen Waren posten von außerordentlichem Umfange bezogen hat, der den Rest ihrer Forderung nahezu voll tilgte. Die Beklagte hätte dem gegen
über vor allem darzutun, daß dieses Verhalten, das an sich ein gewichtiges Verdachtsmoment bildet, durch besondere Gründe seine Erklärung und Rechtfertigung finde. In dieser Beziehung hält nun zwar die untere Instanz die obere äußert sich nicht hier über als erstellt, daß damals die Beklagte, nachdem zuvor einer ihrer Teilhaber ein Haus erworben hatte, die Möglichkeit erlangt habe, ihre bisher bei Helfenberger Cie. lagernden Waren in den Magazinen dieses Hauses unterzubringen. Allein damit wäre nur erklärt, warum die Beklagte bereits ihr gehörende Waren aus den Magazinen der gemeinschuldnerischen Firma weggenommen, nicht aber auch, warum sie in so ungewöhnlichem Maße Waren neu erworben haben sollte. Der angeblich um diese Zeit eingetretene Mehrabsatz von Kaffee steht laut den dafür beigebrachten Belegen zu der großen Bestellung vom 24. März in keinem Verhältnis. Aber auch abgesehen von diesen Gründen ist im allgemeinen zu sagen, daß es noch viel gewichtigerer und schlüssigerer Indizien zu Gunsten der Beklagten bedürfte, um unter den gegebenen Ver hältnissen annehmen zu können, sie habe keinen Anlaß gehabt, mit einer Überschuldung der Firma Helfenberger Cie. zu rechnen, und sie habe in guten Treuen unmittelbar vor dem Zusammenbruch dieser Firma ein so großes Warenquantum bezogen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird im Sinne der Zusprechung des ersten Eventual Berufungsantrages (auf Nichtherausgabe der vom 16. November 1910 bis 28. Februar 1911 gelieferten Waren) gut geheißen.