Art. 2 MMG; protectable design and distinction from utilitarian features; a feature that serves technical or practical ends is not design-protectable, but at most falls within the excluded sphere of utility models under Art. 3 MMG. Even where an element may produce a more pleasing visual impression, protection requires an original external form; obvious, self-evident arrangements lacking individual character do not qualify as a protected design. The assessment turns on whether the contested form reveals an autonomous aesthetic creation, not merely the visual by-product of a technical solution (consid. 2).
stellten Rechtsbegehren, immerhin mit der Einschränkung, daß der Musterschutz nicht für das deponierte Fenstercouvert an sich, son dern nur für die durch Umränderung hervorgebrachte Geschmacks form beansprucht und daß die Entschädigungsforderung auf 4 Fr. per Tausend reduziert werde. C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klä gerin den gestellten Berufungsantrag erneuert und eventuell Rück weisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung ver langt. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Beru fung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
dortige Zitate). Um schutzfähig zu sein, muß sie den Anforderungen an die Geschmacksmuster genügen; es muß also in ihrer Anbrin gung eine äußere Formgebung" im Sinne von Art. 2 MMG liegen. Nun mögen zwar solche Fensterkouverts das Auge mehr be friedigen, geschmackvoller sein, wenn sie umrändert als wenn sie es nicht sind. Allein dieser gefälligere Eindruck ist doch nur die notwendige Folge der mit der Umränderung bezweckten und er möglichten technischen und praktischen Vorzüge. Und selbst wenn man hievon absieht und die Anbringung eines Randes lediglich vom ästhetischen Standpunkte aus würdigt, so läßt sich doch nicht sagen, daß die Kläger damit eine irgendwie originelle Idee zum Ausdruck gebracht hätten. Vielmehr stellt sich sowohl die Umrän derung an sich als die Art des gewählten Randes einer ein fachen farbigen Linie als etwas durchaus naheliegendes und selbstverständliches dar, dem jede besondere Charakterisierung und Gestaltung abgeht. Somit läßt sich von einer äußern Formgebung nach Art. 2 des Gesetzes nicht sprechen (vergl. im übrigen die Ausführungen des genannten Bundesgerichtsentscheides vom 19. Juni 1911). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel Stadt vom 31. Oktober 1911 in allen Teilen bestätigt.