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35. Arteil der II. Zivilabteilung vom 9. Mai 1912 in Sachen
Jacchino, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Bodensee-Toggenburg-Bahn A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl.
Zwischen der Eisenbahngesellschaft, die nach dem EHG, und dem Bau
unternehmer, der nach FHG für einen beim Eisenbahnbau vorgekom
menen Unfall haftpflichtig ist, besteht kein Solidarschuldverhältnis
nach Art. 162 ff. aOR. Es handelt sich vielmehr um zwei selbstän
dige Obligationen mit besonderem Leistungsinhalte, die freilich recht
lich zusammenhängen und einander bedingen. Hienach bewirkt die
Rechtshandlung, die gegenüber dem einen Haftpflichtigen hinsichtlich
seiner Obligation die Verjährung unterbrochen hat, nicht zugleich
eine Unterbrechung auch zu Ungunsten des andern Haftpflichtigen
hinsichtlich seiner Haftpflichtschuld.
A. Durch Urteil vom 7. März 1912 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen in vorliegender Streitsache er
kannt: Die Klage ist abgewiesen."
Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung
B. -
an das Bundesgericht ergriffen mit den Begehren: 1. Die be
klagtische Verjährungseinrede sei abgewiesen. 2. Die Beklagte sei
schuldig und habe an den Kläger den Betrag von 15,000 Fr.
mit Zins à 5 % seit dem Tage des Unfalles, eventuell einen
nach richterlichem Ermessen festgesetzten Betrag zu zahlen. 3. Rek
tifikationsvorbehalt.
C. (Erteilung des Armenrechts.)
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des
D.-
Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert und eventuell
Rückweisung des Falles zu neuer Beurteilung durch die Vorin
stanz verlangt. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung
der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides ge
schlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Angelo Jacchino war im Dienste der Bau
unternehmung A. Buß Cie A. G. beim Bau der Bodensee
Toggenburg Bahn als Bremser beschäftigt. Am 19. April 1909
erlitt er bei seiner Arbeit einen Unfall. Die Verletzung, eine Split
terfraktur des linken Fußgelenkes, benötigte eine Spitalbehandlung
bis Mitte September 1911. Während dieser Zeit erhielt der Klä
ger von der Unfallversicherungsgesellschaft Helvetia in Zürich,
bei der sich A. Buß Cie. A. G. gegen die Folgen der Gewerbe
haftpflicht versichert hatten, unter verschiedenen Malen bis zum
- Juli 1911 2230 Fr. ausbezahlt, in der Meinung, daß die
Haftpflicht für einen Betrag von 5500 Fr. anerkannt werde. Am
- August 1911 erhob der Kläger vor Vermittleramt St. Gallen
gegen die Bodensee Toggenburg Bahn gestützt auf das EHG die
vorliegende Klage mit dem Begehren, die Beklagte zur Bezahlung
von 15,000 Fr. mit Zins zu 5 % seit dem Tage des Unfalls,
eventuell eines durch richterliches Ermessen festzusetzenden Betrages
zu verhalten. Laut dem Leitschein hat die Bahngesellschaft vor Ver
mittleramt die Erklärung abgegeben: Die Beklagte bestreitet die
Klage soweit sie von der regreßpflichtigen Bauunternehmung
bezw. deren Unfallversicherungsgesellschaft nicht anerkannt wird."
Im darauffolgenden Verfahren hat sie zunächst die Einrede der
Verjährung erhoben mit der Begründung, die zweijährige, vom Un
fall an laufende Verjährungsfrist des Art. 14 EHG sei bei der
Klaganhebung abgelaufen gewesen. Die beiden kantonalen Instanzen
haben diese Einrede gutgeheißen und die Klage abgewiesen.
- Der Kläger gibt zu, daß vom Unfallstage bis zur Klag
einreichung mehr als zwei Jahre verstrichen sind. Er wendet aber
zunächst ein, die Verjährung sei durch die ihm von der Unfall
versicherungsgesellschaft gemachten Abschlagszahlungen unterbrochen
worden. Nun hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich
festgestellt, daß die Versicherungsgesellschaft diese Abschlagszahlungen
als Vertreterin der bei ihr versicherten Bauunternehmung A. Buß
Cie. A. G. und auf Rechnung des gegen sie entstandenen Ge
werbehaftpflichtanspruches gemacht hat, und nicht als Vertreterin der
beklagten Bodensee Toggenburg Bahngesellschaft und auf Rechnung
der gegen diese erwachsenen Forderung aus Eisenbahnhaftpflicht. Der
Kläger kann also jedenfalls nicht sagen, die erfolgten Zahlungen
hätten die Verjährung gegenüber der Beklagten selbst als Schuldne
rin der Klageforderung unterbrochen. Er will nun ferner aber die
behauptete Unterbrechung daraus ableiten, daß zwischen der Beklagten
als haftpflichtiger Eisenbahngesellschaft und A. Buß Cie. A. G.
als haftpflichtiger Bauunternehmung ein Solidarschuldverhältnis
nach den Art. 162 ff. aOR bestehe und also der Art. 155 aOR
zutreffe, der die gegenüber dem einen Solidarschuldner vorgenom
mene Unterbrechungshandlung auch gegenüber dem andern wirken
läßt. Diese Auffassung ist indessen im Anschluß an die bisherige
Gerichtspraxis (vergl. Revue 27 Nr. 31, 29 Nr. 45; AS 31
II S. 26 Erw. 4, 33 II S. 508) als rechtsirrtümlich zurückzu
weisen. Das Verhältnis, in dem der Eisenbahn und der Fabrikhaft
pflichtige in Hinsicht auf ihre Schuldpflicht stehen, ist nicht das
der eigentlichen Solidarität im Sinne der Art. 162 ff. aOR, wo
nach sie gemeinsam eine einheitliche Leistung schulden würden, son
dern das der Konkurrenz zweier selbständiger Verpflichtungen mit
verschiedenem Inhalte. Freilich dienen beide Verpflichtungen dem
gleichen Zweck, nämlich der Ersetzung des aus einem bestimmten
Unfall entstandenen Schadens, und ferner bewirkt die Erfüllung
der einen, soweit dadurch der Schaden gedeckt wird, die Tilgung
auch der andern. Damit ist aber noch kein echtes Solidarverhältnis,
keine Identität der den beiden Schuldnern obliegenden Leistung ge
geben. Vielmehr weisen die Leistungspflicht des der Eisenbahn und
diejenigen des der Gewerbehaftpflicht unterstellten Betriebsinhabers
nach ihrer gesetzlichen Grundlage, dem Maße sowie der Art und Weise
des Schadenersatzes, dem Kreise der Ersatzberechtigten und den Grün
den des Ausschlusses oder der Hemmung des Haftpflichtanspruches
vielfache und wesentliche Verschiedenheiten auf. Es liegen daher
wei selbständige Obligationen mit eigenem Leistungsinhalte vor,
die freilich in Hinsicht auf ihren gemeinsamen Ursprung aus dem
nämlichen Tatbestand und ihren gemeinsamen Zweck der Ausglei
chung des nämlichen Schadens rechtlich zusammenhängen und ein
ander bedingen. Geht man aber von der selbständigen Natur der
beiden Obligationen aus, so kann die Rechtshandlung, die gegen
über dem einen Haftpflichtigen hinsichtlich seiner Obligation den
Lauf der Verjährung unterbrochen hat, eine Unterbrechung nicht
zugleich auch zu Ungunsten des andern Haftpflichtigen hinsichtlich
seiner Haftpflichtschuld bewirken. Es wäre dies übrigens zum
vornherein in dem Falle unmöglich, wo die Verjährung des An
spruchs gegen die Eisenbahn erst im zweiten Jahre nach seiner
Entstehung unterbrochen wird; denn alsdann wäre der Gewerbe
haftpflichtanspruch bereits verjährt. Keiner Widerlegung bedarf end
lich der weitere Standpunkt des Klägers, der Art. 155 aOR treffe
auch deshalb zu, weil die Beklagte als Mitschuldnerin einer un
teilbaren Leistung im Sinne dieses Artikels zu gelten habe.
Hieran ist denn auch heute nicht mehr festgehalten worden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsge
richts des Kantons St. Gallen vom 7. März 1912 in allen
Teilen bestätigt.