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BGE 38 II 217 ΓÇó No prescription interruption through separate liability debtor
BGE 38 II 217Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band II07.03.1912Confirmed
Angelo Jacchino sought damages from the Bodensee-Toggenburg-Bahn for injuries suffered in a 1909 construction accident. The railway invoked the two-year limitation period under the Railway Act. Jacchino argued that interim payments by the insurer of the contractor, A. Buß Cie. A. G., interrupted prescription and that the railway and contractor were solidary debtors. The Federal Court rejected both arguments, holding that the insurer acted only for the contractor and that the railway's liability and the contractor's liability were separate obligations, not solidarity within the meaning of the old Code of Obligations. The appeal was dismissed and the cantonal judgment confirming dismissal of the claim was upheld.
Art. 155 aOR; Art. 162 ff. aOR; interruption of prescription and relationship between railway liability and construction-contractor liability. The railway undertaking and the works contractor liable for an accident during railway construction are not solidary debtors, but bear two independent obligations with different performance content, albeit legally connected and aimed at compensation of the same damage. Accordingly, a measure interrupting prescription vis-à-vis one liable party does not extend to the other (consid. 2). An acknowledgement or payment made by the contractor's insurer on account of the contractor's liability cannot interrupt prescription against the railway unless it is made on behalf of the railway.
faute. 35. Arteil der II. Zivilabteilung vom 9. Mai 1912 in Sachen Jacchino, Kl. u. Ber. Kl., gegen Bodensee-Toggenburg-Bahn A.-G., Bekl. u. Ber. Bekl. Zwischen der Eisenbahngesellschaft, die nach dem EHG, und dem Bau unternehmer, der nach FHG für einen beim Eisenbahnbau vorgekom menen Unfall haftpflichtig ist, besteht kein Solidarschuldverhältnis nach Art. 162 ff. aOR. Es handelt sich vielmehr um zwei selbstän dige Obligationen mit besonderem Leistungsinhalte, die freilich recht lich zusammenhängen und einander bedingen. Hienach bewirkt die Rechtshandlung, die gegenüber dem einen Haftpflichtigen hinsichtlich seiner Obligation die Verjährung unterbrochen hat, nicht zugleich eine Unterbrechung auch zu Ungunsten des andern Haftpflichtigen hinsichtlich seiner Haftpflichtschuld. A. Durch Urteil vom 7. März 1912 hat das Kantons gericht des Kantons St. Gallen in vorliegender Streitsache er kannt: Die Klage ist abgewiesen." Gegen dieses Urteil hat der Kläger gültig die Berufung B. - an das Bundesgericht ergriffen mit den Begehren: 1. Die be klagtische Verjährungseinrede sei abgewiesen. 2. Die Beklagte sei schuldig und habe an den Kläger den Betrag von 15,000 Fr. mit Zins à 5 % seit dem Tage des Unfalles, eventuell einen nach richterlichem Ermessen festgesetzten Betrag zu zahlen. 3. Rek tifikationsvorbehalt. C. (Erteilung des Armenrechts.) In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des D.- Klägers die gestellten Berufungsanträge erneuert und eventuell Rückweisung des Falles zu neuer Beurteilung durch die Vorin stanz verlangt. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides ge schlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
zugleich auch zu Ungunsten des andern Haftpflichtigen hinsichtlich seiner Haftpflichtschuld bewirken. Es wäre dies übrigens zum vornherein in dem Falle unmöglich, wo die Verjährung des An spruchs gegen die Eisenbahn erst im zweiten Jahre nach seiner Entstehung unterbrochen wird; denn alsdann wäre der Gewerbe haftpflichtanspruch bereits verjährt. Keiner Widerlegung bedarf end lich der weitere Standpunkt des Klägers, der Art. 155 aOR treffe auch deshalb zu, weil die Beklagte als Mitschuldnerin einer un teilbaren Leistung im Sinne dieses Artikels zu gelten habe. Hieran ist denn auch heute nicht mehr festgehalten worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsge richts des Kantons St. Gallen vom 7. März 1912 in allen Teilen bestätigt.