- Arteil der II. Zivilabteilung vom 15. Mai 1912
in Sachen Kaiser Müller, Kl., Widerbekl. u. Ber. Kl., gegen
Kaiser, Bekl., Widerkl. u. Ber Bekl.
Art. 64 0G enthält blossse Ordnungsvorschriften. Art. 58 0G.
Berufung gegen ein vor dem 1. Januar 1912 erlassenes Ehescheidungs
urteil : An dem Grundsatze, der in den Entscheiden i. S. Eheleute
Studhalter vom 22. Februar 1912 und Eheleute Burlet vom 2. Mai
1912 hinsichtlich der Anwendbarkeit des ZGB aufgestellt wurde,
wird bei Beurteilung der Frage der Kinderzuteilung und der Pflicht
zur Leistung von Alimentationsbeiträgen festgehalten, also ausgespro
chen, dass das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf Grund
des bisherigen eidg. Rechtes nachzuprüfen habe und nur im Falle
einer Abänderung des Vorentscheides zur Anwendungdes neuen Rechts
kommen könne.
A. Durch Urteil vom 23./26. November 1908 hatte das
Bezirksgericht Oberlandquart zwischen den Litiganten die Eheschei
dung ausgesprochen. Dieses Urteil ist infolge Berufung der Klä
gerin und Anschlußberufung des Beklagten durch Urteil des Bun
desgerichts vom 25. Februar 1909 aufgehoben und auf Trennung
der Parteien von Tisch und Bett für die Dauer eines Jahres er
kannt worden. Nach Ablauf dieser Frist hat die Ehefrau von
neuem Klage eingereicht mit den Begehren um gänzliche Schei
dung, Zuteilung der Kinder an sie, Zusprechung einer Entschädi
gung von 20,000 Fr., sowie jährlicher Alimentationsbeiträge
sie und die Kinder und Vermögensausscheidung. Der Beklagte hat
widerklageweise ebenfalls gänzliche Scheidung, ferner Zuteilung der
Kinder an ihn und Vermögensausscheidung verlangt. Durch Urteil
vom 23. 29. November 1911 hat das Bezirksgericht Oberlandquart
erkannt: 1. Die Ehe der Litiganten wird definitiv getrennt. 2.
Die Kinder Johann und Anna Kaiser werden bis zu deren er
fülltem 16. Altersjahr der Mutter zur Pflege und Erziehung
zugeteilt. Dieselben haben aber mindestens zwei Mal im Jahre
ihre Ferien beim Vater zuzubringen. 3. Sollten sich im Laufe
der Zeit die Verhältnisse derari ändern, daß hinsichtlich Kinder
zuteilung oder Elternrechte nach dem 16. Altersjahr der Kinder
anderweitige Maßnahmen notwendig werden sollten, so mag es
alsdann der zuständigen Vormundschaftsbehörde vorbehalten blei
ben, diesfalls das Nötige zu verfügen. 4. Der Vater hat pro
Jahr und pro Kind 500 Fr. Alimentation zu leisten, beginnend
vom 29. November 1911, zahlbar in vierteljährlichen Raten.
Für Ferienaufenthalt dürfen keine Abzüge gemacht werden. 5.
Der Beklagte hat an Klägerin 2000 Fr. Entschädigung zu zah
leu. 6. Die Klägerin hat an dem Rückschlag im Betrage von
12,201 Fr. 17 Cts. gleich 4061 Fr. 39 Cts. zu tragen
und an den Beklagten zu vergüten. 7. und 8. (Kostenpunkt
und Mitteilung.
B. Gegen dieses am 21. Dezember 1911 zugestellte Urteil
hat die Klägerin einerseits die Berufung an das Bundesgericht,
anderseits die Appellations an das Kantonsgericht ergriffen.
In der am 10. Januar 1912 dem Bezirksgericht Oberlandquari
eingereichten Berufungserklärung stellt die Klägerein folgende Ab
änderungsanträge:
- Die vom Beklagten P. Kaiser an die Klägerin A. Kaiser
Müller zu leistende Entschädigung ist von 2000 Fr. auf
20,000 Fr. zu erhöhen.
- Die vom Beklagten P. Kaiser an die Klägerin A. Kaiser
Müller für die gemeinsamen Kinder Hans und Anna Kaiser zu
leistenden jährlichen Alimentationsbeiträge sind zu entrichten:
a) mit je 500 Fr. rückgreifend auf 9. Oktober 1907 bis zum
erfüllten zwölften Altersjahr;
die Kinder bei der Mutter verbleiben;
e) außerordentliche Beitragsansprüche sind vorzubehalten.
- Die Zuteilung der Kinder an die Mutter ist zeitlich nicht
zu beschränken.
- Der Beklagte hat auch an die Mutter zu eigener Verwen
dung für ihren Unterhalt jährlich 1000 Fr. zu bezahlen, be
ginnend mit dem 7. Oktober 1907.
Das Bezirksgericht Oberlandquart hat zunächst die Akten dem
Kantonsgericht übermittelt und dann erst gegen Ende März
der Gegenpartei von der Berufung Kenntnis gegeben und die
Akten dem Bundesgericht übersandt. Auf die Mitteilung der Be
rufung hat der Beklagte in einer Eingabe an das Bundesgericht
vom 29. März 1912 die Begehren gestellt: 1. Auf die Berufung
sei wegen Verwirkung (infolge Versäumung der Fristen des Art.
68 OG) nicht einzutreten. 2. Eventuell wolle sich das h. Bundes
gericht als nicht zuständig erklären, insbesondere hinsichtlich der
Frage der Entschädigung der Berufungsklägerin (Ziff. 1 u. 4
ihrer Anträge). 3. Subeventuell seien sämtliche Berufungsanträge
als unbegründet abzuweisen. Alles unter Kostenfolge.
Vor dem Kantonsgericht von Graubünden hatte laut einem
von ihm einverlangten Urteilsauszug die Klägerin beantragt;
Gutheißung der Appellation, Zusprechung einer Aversalentschädi
gungssumme und persodische Leistung in Form von jährlichen
Renten oder event. Erhöhung der einen oder andern. Vornahme
der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Aufgabe 1 der Exper
tise von der Treuhandgesellschaft unter Berücksichtigung der kläge
rischen Einwendungen dagegen. Das Kantonsgericht hat die Ap
pellation mit Urteil vom 25. März 1911 im Sinne der Erwä
gungen abgewiesen. In den letztern wird ausgeführt: Angefochten
sei der erstinstanzliche Entscheid hinsichtlich der Vermögensausschei
dung und des Entschädigungsanspruches wegen erlittener Unbill.
In beiden Punkten sei die kantonsgerichtliche Kompetenz nach 56
ZBR in seiner neuen Fassung gegeben. Auf den Fall finde noch
das bündnerische Privatrecht und nicht das schweizerische 3GB
Anwendung. Der Entschädigungsanspruch beurteile sich nach 53
PR und er sei im Grundsatze gutzuheißen, da den Ehemann das
größere Verschulden treffe. Dagegen dürfe nach 53 nicht gleich
zeitig eine Aversalsumme und periodische Leistungen zugesprochen
werden, sondern nur alternativ das eine oder das andere. Sofern
die Klägerin eventuell den jährlichen Alimentationsanspruch, wie
er in das Leitscheinsbegehren aufgenommen sei, als Rente aufgefaßt
haben sollte, so könnte er hier unter diesem Titel nicht berücksich
tigt werden, indem er ein unweiterzügliches Akzessorium der
Scheidungsklage bilde. Dem Gericht scheine im gegebenen Falle
die Zusprechung nicht einer Rentenforderung, sondern einer Aver
salsumme gerechtfertigt, und zwar sei diese nach Würdigung aller
Verhältnisse unter Erhöhung des vorinstanzlichen Ansatzes auf
4000 Fr. festzusetzen. Hinsichtlich der Vermögensausscheidung legt
sodann das Urteil des nähern dar, daß die in Disp. 6 des erst
instanzlichen Entscheides getroffene Regelung richtig sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Daß das Bezirksgericht Oberlandquart die Fristen nicht
eingehalten hat, die der Art. 68 OG für die Mitteilung der Be
rufungserklärung an die Gegenpartei und die Einsendung
Akten an das Bundesgericht aufstellt, hat die Berufung nicht un
wirksam gemacht. Die fraglichen Bestimmungen des Art. 68 sind
bloße Ordnungsvorschriften und wenn solche von der kantonalen
Gerichtsstelle, an die sie sich richten, nicht beachtet werden, so kann
dies den Rechten der Berufungspartei nicht schaden.
- Dagegen erweist sich die vorliegende Berufung sonst als
unzulässig:
a) Zunächst kann auf das Berufungsbegehren 1, wonach die
Klägerin Erhöhung der ihr zugesprochenen Entschädigung von
2000 Fr. auf 20,000 Fr. verlangt, schon deshalb nicht eingetreten
werden, weil das angefochtene Urteil in Beziehung auf die Ent
schädigungsfrage kein letztinstanzliches Haupturteil nach Art. 58 OG
ist. Die Klägerin hat sich selbst auf diesen Standpunkt gestellt, in
dem sie hinsichtlich der erhobenen Entschädigungsansprüche sowie
der vor Bundesgericht nicht mehr streitigen Vermögensausscheidung
die Appellation an das Kantonsgericht ergriffen hat. Diese Be
hörde ist denn auch auf die sachliche Prüfung der genannten An
sprüche eingetreten, mit der Begründung, es handle sich dabei um
eine der mit der Ehescheidung zusammenhängenden vermögens
rechtlichen Fragen", die nach der neuen Fassung des 56 des
bPR bei einem Streitwert von über 1500 Fr. an das Kantons
gericht weiterziehbar seien. Das Bundesgericht hat dieser Auslegung
kantonalen Prozeßrechts durch die zuständige Oberinstanz beizu
pflichten.
b) Hinsichtlich der andern Berufungsbegehren ist das Eintreten
auf die Berufung wegen mangelnder Anwendbarkeit eidgenössischen
Rechts abzulehnen. Diese Begehren beziehen sich alle auf die Neben
folgen der Ehescheidung und zwar auf die Alimentationspflicht und
die Kinderzuteilung. Nun hatte das Bezirksgericht sein Urteil vor
dem Inkrafttreten des ZGB auszufällen und es mußte daher über
die Nebenfolgen auf Grund des alten Rechtes absprechen. Somit
ist sein Urteil auch nur insoweit durch Berufung anfechtbar,
als darin früheres Bundesrecht, namentlich das ZEG, unrich
tigerweise nicht angewendet oder in rechtsirrtümlicherweise ange
wendet worden ist, und nur wenn aus einem dieser Gründe der
Vorentscheid abzuändern wäre, könnte das Bundsgericht in den
Fall kommen, seinem Entscheide das neue Recht des ZGB statt
des frühern Bundesrechts zu Grunde zu legen. (Vergl. die bundes
gerichtlichen Entscheide vom 22. Februar 1912 in Sachen Eheleute
Studhalter, Erwägung 1, und in Sachen Eheleute Burlet vom
- Mai 1912, Erwägung 1.) Der Art. 49 des bisherigen ZEG
hat nun die Regelung der Nebenfolgen dem kantonalen Rechte
vorbehalten und gestützt hierauf hat von jeher die bundesgerichtliche
Rechtssprechung das Eintreten auf deren Beurteilung bald schlechthin
abgelehnt (vergl. AS 28 II S. 346 Erw. 2) und bald zum
mindesten dann, wenn das Scheidungsdispositiv als solches nicht
mehr streitig war oder doch die von der Vorinstanz der Verschul
densfrage gegebene Lösung für die Beurteilung der betreffenden
Nebenfolge keine Bedeutung besaß (vergl. AS 8 S. 519 Erw. 2
und dortiges Zitat, 24 II S. 303, 25 II S. 273, 32 II
S. 1/2.) Hier wird aber weder das Scheidungserkenntnis als
solches durch die Berufung angefochten, noch hängen die gestellten
Berufungsanträge mit der Verschuldensfrage zusammen. Ob die
Alimentationsbeiträge im vorinstanzlich zugesprochenen oder im
nunmehr verlangten höhern Umfange auszurichten seien, bestimmt
sich ausschließlich nach den Vermögensverhältnissen, den Bedürf
nissen, der sozialen Stellung u. s. w. der Beteiligten und ist un
abhängig von den Gründen, aus denen die Ehe geschieden wurde.
Wenn sodann auch diese Gründe für die Zuteilung der Kinder
von Einfluß sein mögen, so hat doch das Bezirksgericht diese Zu
teilung bereits zu Gunsten der Klägerin vorgenommen. Die Klä
gerin wendet sich nur noch dagegen, daß sich die getroffene Re
gelung bloß auf die Zeit bis zum erfüllten 16. Altersjahre der
Kinder erstreckt und eine spätere Neuordnung vorbehalten bleibt.
Ob diese zeitlich beschränkte Zuteilung richtig sei oder nicht, hängt
aber wiederum nicht mit der Verschuldensfrage zusammen, sondern
beurteilt sich wesentlich von den für das Wohl der Kinder ent
scheidenden Erwägungen kantonalrechtlicher Natur, von welchem
Gesichtspunkte aus denn auch das Bezirksgericht diesen Punkt ge
würdigt hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkanni:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.