- Arteil der I. Zivilabteilung vom 28. Juni 1912
in Sachen Mathys, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Spycher, Kl. u. Ber. Bekl.
Inwiefern ist die Frage, ob eine Zahlung erfolgt sei, Tatfrage? Art. 103
aOR.: Die dem Gläubiger obliegende Beweislast für die Nichtzahlung
einer früheren periodischen Leistung darf nicht zu formell aufgefasst
werden. Daher ist der Schuldner, trotz der zu seinen Gunsten be
stehenden Vermutung der Zahlung, dem Richter nach Treu und
Glauben soweit möglich Aufklärung darüber schuldig, warum er
sich für die behauptete Zahlung nicht durch Quittung ausweisen
kann, während er für die spâtere eine solche besitzt.
A. Durch Urteil vom 26. März 1912 hat der Appellations
hof des Kantons Bern in vorliegender Streitsache erkannt:
Dem Kläger Spycher wird der Erfüllungseid auferlegt,
leisten nach der Formel:
Ich, Gottlieb Spycher, versichere auf meine Ehre und mein
Gewissen, daß ich nach meiner besten Überzeugung für wahr
halte, daß, als dem Beklagten Johann Mathys für den auf
- September 1909 fälligen Pachtzins quittiert wurde, er noch
mit 2 Halbjahrszinsen von zusammen 3000 Fr. im Rückstande
war, ohne Gefährde.
Leistet der Kläger diesen Eid, so ist ihm sein Klagsbegehren
im verlangten Betrage von 2819 Fr. 70 Cts. nebst Zins zu
5% seit 13. Februar 1911 zugesprochen und der Beklagte ihm
gegenüber zu den Kosten des Prozesses verurteilt.
Verweigert der Kläger den Eid, so ist er mit seinem Klags
begehren abgewiesen und zu den Prozeßkosten des Beklagten ver
urteilt."
Nach Eröffnung dieses Urteils hat der Kläger in gesetzlicher
Weise den Erfüllungseid geleistet und ihn durch einen Handschlag
an den Präsidenten bekräftigt und das Gericht hat darauf ent
schieden:
Demgemäß wird die erste Alternative des Urteils in Kraft erklärt.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt
und begründet: Es sei das angefochtene Urteil abzuändern und
das Klagebegehren abzuweisen.
C.
Der Kläger hat in seiner Berufungsantwort auf Ab
weisung der Berufung geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger Gottlieb Spycher hatte dem Beklagten Johann
Mathys Liegenschaften in der Gemeinde Köniz verpachtet. Der
Vertrag lautete ursprünglich auf 6 Jahre, vom 20. März 1905
an gerechnet und wurde im Februar 1910 auf weitere 6 Jahre
verlängert. Der Pachtzins war auf 3000 Fr. jährlich festgesetzt,
zahlbar je am 20. September und 20. März mit 1500 Fr. für
das abgelaufene Halbjahr.
Am 28. Februar 1910 hat der Kläger dem Beklagten eine
Quittung folgenden Inhalts ausgestellt: Empfangen von Herrn
Johann Mathys, Liebewyl, den Betrag von Franken Eintausend
fünfhundert Pachtzins pro 20. September 1909, wofür hiemit
quittiert wird. Köniz, den 28. Februar 1910. (sig.) Gottl. Spycher.
Die Quittung ist von Notar Streit in Köniz auf einem Formulare
des Notariates Winterfeld und Streit daselbst abgefaßt worden.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger geltend, der Be
klagte habe ihm zwei frühere Halbjahrszinse, nämlich die am
- September 1908 und am 20. März 1909 verfallenen, noch
nicht bezahlt. Er fordert nunmehr beide, zusammen 3000 Fr.,
gerichtlich ein, wobei er immerhin ein anerkanntes Rechnungs
guthaben des Beklagten von la Fr. 30 Cts. davon abzieht.
Für seine Forderung von 2819 Fr. 70 Cts. verlangt er Zins
zu 5 % seit dem 13. Februar 1911 (Anhebung der Betreibung).
Der Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen mit der
Behauptung, in Wirklichkeit seien die beiden eingeklagten Zinse,
wie überhaupt alle übrigen vor dem 20. September 1909 ver
fallenen, von ihm bezahlt worden. Daneben hat der Beklagte für
geleistete Fuhrungen und für die Benützung von Pachtland durch
den Kläger eine Gegenforderung von 607 Fr. erhoben und mit
der Klageforderung, sofern sie begründet sein sollte, zur Verrech
nung gestellt. Vor Bundesgericht hat er indessen erklärt, sich im
vorliegenden Verfahren auf diese Gegenansprüche nicht mehr be
rufen zu wollen, immerhin unter dem Vorbehalt, sie allfällig
später selbständig geltend zu machen.
- Die Vorinstanz hat die zwischen den Parteien streitige Frage,
ob der Beklagte die beiden eingeklagten Pachtzinse bezahlt habe
oder nicht, im letztern Sinne entschieden. Es handelt sich hiebei
um eine tatsächliche Feststellung; denn Streit herrscht nur darüber,
ob in Wirklichkeit bezahlt worden sei, nicht aber über die rechtliche
Bedeutung und Wirkung der allfälligen Zahlungen. Das Bundes
gericht hat somit den Vorentscheid allein daraufhin nachzuprüfen,
ob jene vorinstanzliche Feststellung aktenwidrig sei oder auf einer
bundesrechtliche Bestimmungen verletzenden Würdigung des Beweis
ergebnisses beruhe (Art. 81 OG).
- Eine Aktenwidrigkeit hat der Beklagte in einem
Punkte ausdrücklich behauptet: soweit nämlich die Vorinstanz an
nimmt, daß bei der Pachtzinszahlung vom 18. Dezember 1907
eine Gegenforderung des Beklagten für Milch und Fleischlieferungen
und für die Bezahlung der Hagelversicherung verrechnet worden
sei. Die Annahme dieser Verrechnung wird aber durch die Akten
nirgends widerlegt. Die Vorinstanz beruft sich auf einen, wie nicht
bestritten, vom Beklagten geschriebenen, wenn auch nicht unter
zeichneten, Vermerk, wonach der Beklagte erklärt, daß er den Be
trag seiner für die genannten Leistungen gestellten Rechnung er
halten habe. Der Beklagte wendet freilich ein, seine Rechnung sei
nicht quittiert und auf der Pachtzinsquittung vom 18. Dezember
1907 finde sich nicht, wie sonst auf diesen Quittungen, die Ver
rechnung mit seinen Gegenleistungen während der betreffenden
Zeitperiode vorgemerkt. Allein eine Aktenwidrigkeit wird dadurch
nicht dargetan. Vielmehr handelt es sich um eine bundesrechtlich
nicht anfechtbare Lösung einer Beweisfrage.
Auch in keinen sonstigen Punkten widersprechen die tatsächlichen
Ausführungen des Vorentscheides dem Inhalte der Akten.
4. Als bundesrechtliche Bestimmung über die Beweis
würdigung im Sinne von Art. 81 OG kommt im gegebenen
Falle der Art. 103 aO R in Betracht, wonach die Quittung
die für eine spätere Zins oder andere periodische Leistung ohne
Vorbehalt ausgestellt worden ist, die Vermutung begründet, es
seien die früher fällig gewordenen Leistungen erfüllt. Die Vor
instanz hat aber diese Bestimmung nicht rechtsirrtümlich ange
wendet, namentlich nicht zu Ungunsten des Beklagten und Be
rufungsklägers. Sie geht zutreffend davon aus, der Beklagte könne
gestützt auf die Quittung vom 28. Februar 1910, die ihm der
Kläger über eine spätere Pachtzinszahlung ausgestellt hat, die
Vermutung des Art. 103 für sich in Anspruch nehmen und daher
habe nicht er die von ihm behaupteten zwei frühern Zahlungen
darzutun, sondern der Kläger zu beweisen, daß diese Zahlungen
nicht erfolgt seien. Dabei anerkennt die Vorinstanz, daß dieser dem
Kläger obliegende Beweis des Nichteintrittes bestimmter Tatsachen
nach seiner Natur schwierig zu erbringen ist. Aber mit Recht läßt
sie sich anderseits in ihren Ausführungen von der Ansicht leiten,
daß die Beweislast des Klägers nicht in zu formeller Weise auf
gefaßt werden darf, sondern daß der freien Würdigung der gesamten
Verhältnisse des Falles bei der Bildung der richterlichen Über
zeugung der nötige Spielraum bleiben muß. Von diesem Gesichts
punkte aus ist namentlich nichts gegen die Annahme der Vor
instanz einzuwenden, der Beklagte dürfe sich nicht einfach hinter
sein Stillschweigen verschanzen, sondern er sei dem Gerichte nach
Treu und Glauben soweit möglich Aufklärung darüber schuldig,
warum er diese beiden von ihm behaupteten Zahlungen nicht durch
Quittungen belegen könne, während er sich im übrigen für alle
Pachtzinszahlungen, die vorangegangenen und die nachfolgenden,
durch Quittungen auszuweisen vermöge.
Fragen läßt sich höchstens, ob die Vorinstanz nicht zu weit
gehe mit der hieraus gezogenen Folgerung, daß bei der gegebenen
Sachlage die faktische Notwendigkeit des Beweisens doch wieder au,
den Beklagten zurückfalle. In Wirklichkeit behandelt sie nun aber
dennoch den Beklagten nicht als beweispflichtig. Sie geht vielmehr
der Sache nach, bei der Beweiswürdigung so vor, daß sie die
Momente, die zu Gunsten, und jene, die zu Ungunsten der vom
Kläger behaupteten Nichtzahlung sprechen, gesondert auf ihre
Richtigkeit und Beweiskraft prüft und diese Momente gegen ein
ander abwägt. Auf Grund dessen kommt sie zu dem Ergebnis, daß
die erstern, für den Kläger sprechenden Umstände in ihrer Ge
samtheit überwiegen, daß sie immerhin aber keinen positiven, sichern
Beweis bilden, sondern der Kläger damit nur die bessere Ver
mutung für sich geschaffen habe. Hiernach wird aber in Tat und
Wahrheit der Kläger als beweispflichtig behandelt.
Das wesentliche ihrer Einzelausführungen hierüber läßt sich wie
folgt zusammenfassen: Es könne sich fragen, ob die Parteien,
indem sie ausnahmsweise für die Quittierung des Zinses vom
20. September 1909 zum Notar gegangen seien, und zwar um
die Zeit der Erneuerung des Pachtvertrages, damit nicht eine
Generalabrechnung bezweckt hätten. Dies sei indessen deshalb zu
verneinen, weil sich der mit der Abfassung der Quittung betraute
Notar an eine solche Absicht der Parteien nicht erinnere und weil
die Verwirklichung dieser Absicht offenbar auch in der Quittung
zum Ausdruck gebracht worden wäre. Zu Gunsten des Klägers
preche der auffallende Umstand, daß der Beklagte für die streitigen
Zinsen keine Quittungen besitze, während er im übrigen alle seine
Zahlungen durch Quittungen ausweisen könne. Der Beklagte habe
nun dem gegenüber einmal geltend gemacht, daß er zuweilen Zah
lungen geleistet habe, ohne sich dafür quittieren zu lassen. Letzteres
sei jedoch unglaubwürdig, weil der Beklagte jede Kleinigkeit auf
geschrieben und dem Kläger berechnet habe, und weil es sich bei
den streitigen Zinsen um eine bedeutende Summe handle. Zudem
wäre das unregelmäßige Leben, das der Kläger zu jener Zeit
führte, und die Unordnung in seinen Geschäften für den Beklagten
ein Grund gewesen, auf der Ausstellung von Quittungen zu be
stehen, um sich auf alle Fälle den Beweis seiner Zahlungen zu
sichern. Der Beklagte berufe sich ferner auf das Zeugnis des
Notars Winzenried, wonach er sich bei diesem beschwert habe, er
könne die Quittungen vom Kläger nicht erhalten und habe manch
mal die größte Mühe gehabt, früher ausgestellte Quittungen, die
der Kläger ihm zurückverlangt habe, wieder zu bekommen. Aus dieser
AS 38 II 1912
Zeugenaussage könne aber jedenfalls nicht das, was der Zeuge
als Mitteilung des Beklagten angebe, als feststehende Tatsache ge
folgert werden. Nun habe allerdings der Kläger selbst eine Anzahl
von ihm unterzeichneter Quittungen für Teilzahlungen an den
Pachtzins aus dem Jahre 1908 vorgelegt, welche Quittungen auf
Beträge von zusammen 1800 Fr. lauten, und der Beklagte ver
weise hierauf für seine Behauptung, daß ihm der Kläger unrecht
mäßig Quittungen vorenthalten habe. Indessen spreche schon der
Umstand, daß sich diese Pachtzinsquittungen, im Gegensatz zu allen
übrigen, in Händen des Klägers befinden, dafür, daß sie, wie der
Kläger geltend mache, nur Interimsquittungen gewesen seien, die
dann der Beklagte am 9. Januar 1909 dem Kläger zurückgegeben
habe, als ihm dieser für einen Pachtzinsbetrag von 3000 Fr. (der
vor dem eingeklagten vom 20. September 1908 verfallen gewesen
wäre) definitiv quittierte. Dafür spreche auch in erheblichem Maße,
daß der Beklagte damals ausnahmsweise in geringen Zeitabständen
verhältnismäßig kleine Pachtzinsbeträge bezahlt habe. Jedenfalls
aber habe die Darstellung des Klägers die größere Wahrscheinlich
keit für sich. Endlich falle zu Gunsten des Klägers auch in Be
tracht, daß die zum Teil im Wortlaut der Pachtzinsquittungen
enthaltenen, zum Teil auch eigens ausgestellten Quittungen des
Klägers über die Gegenleistungen des Beklagten eine geschlossene
Reihe für die ganze Pachtdauer bis zum April 1910 bilden.
Gegen diese Würdigung der Verhältnisse läßt sich bundesrechtlich,
und namentlich in Hinsicht auf den Art. 103 aON, nichts ein
wenden. Die Berufungsschrift hat sie denn auch in keinem Punkte
mit stichhaltigen Gründen anzufechten vermocht.
5. Nach all dem ist die Vorinstanz ohne Verletzung von
Bundesrecht zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe nach
dem Beweisergebnis seiner Beweispflicht insoweit genügt, als er
die bessere Vermutung für sich geschaffen, also einen Wahrschein
lichkeitsbeweis erbracht habe. Gestützt hierauf hat ihm die Vor
instanz nach den Bestimmungen der kantonalen ZPO den Er
gänzungseid als Erfüllungseid abgenommen und damit den
Beweis dafür, daß ihm die streitigen Zinsbeträge nicht bezahlt
worden seien, als voll erstellt angesehen. Die Zulässigkeit dieses
Beweismittels, als Supplement der zur gänzlichen Beweisführung
ungenügenden ordentlichen Beweismittel, läßt sich vom Stand
punkte des eidgenössischen Rechtes aus nicht beanstanden. In allen
andern Beziehungen aber, namentlich was die Voraussetzungen,
den Beweiswert und die Durchführung des auferlegten Ergänzungs
eides anlangt, hat man es ausschließlich mit Fragen des kanto
nalen Zivilprozeßrechtes zu tun.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des bernischen
Appellationshofes vom 26. März 1912 in allen Teilen bestätigt.