Lex rei sitae; right of retention over goods imported into Switzerland; good-faith acquisition over another’s property; priority over bankruptcy revendication right. Where a carrier’s retention right arises from possession of goods brought into Switzerland, the whole factual situation is governed by Swiss law once the goods are within Swiss territory. A retention right may be acquired in good faith even though the debtor is not owner, provided the creditor neither knows nor ought to know that the debtor lacks authority to hand over the goods. The right is property-like and, as a rule, effective against third parties. The Swiss bankruptcy revendication right falls away already where the bankrupt has only indirect possession; it does not defeat an existing carrier’s retention right (consid. 2–5).
in Erwägung:
ihrer Schuldner Helfenberger Cie., sondern der Klägerin ge wesen sei. Die Beklagte behauptet das Gegenteil. Die Klägerin macht ferner geltend, daß dem Retentionsrecht die Verpflichtung der Beklagten zur Auslieferung der Ware an einen Dritten ent gegenstehe. Sodann könne sich die Beklagte nicht auf aOR 227 berufen, weil ihr bei Übergabe des Frachtgutes nicht mitgeteilt worden sei, daß es Eigentum von Helfenberger Cie. sei. Endlich sei die Beklagte schon durch andere retinierte Waren der Firma J. Geilinger in London im Wert von 4197 Fr. 90 Cts. und durch ein retiniertes Depositum der Firma Schmidt Cie. in Ant werpen im Betrag von 5000 Fr. für ihre Forderung von 8390 Fr. 85 Cts. an Helfenberger Cie. vollständig gedeckt. Auch diese An bringen werden von der Beklagten bestritten. Beide kantonalen Instan zen haben die Klage mit Ausnahme des Begehrens um grundsätzliche Verurteilung der Beklagten zu vollem Schadenersatz begründet erklärt. 2. Nach bekannten Grundsätzen des internationalen Privat rechts beurteilt sich das streitige Retentionsrecht nach der lex rei sitæ (vergl. BGE 36 II 6 f., Entw. Anw. u. Einf. best. z. ZGB vom 3. März 1905, Art. 1768). Daß die Parteien sich von Anfang an übereinstimmend auf das schweizerische Recht berufen haben, ist unbehelflich, da es sich um den Bestand eines ding lichen Rechtes handelt. Über die Wirkungen eines Vertrages ist dabei auch präjudiziell nicht zu entscheiden, sondern darüber, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Vertrag zustande gekom men sei. Für die Frage, ob ein dingliches Recht zu einer bestimmten Zeit eingetreten sei, ist im Allgemeinen dasjenige Sachstatut maßgebend, das im Zeitpunkt gilt, wo das behauptete Recht ent standen ist, und es ist ein nachheriger Statutenwechsel ohne Be lang. Nun macht die Beklagte geltend, daß ihr Recht an der Sache schon mit der Übernahme des Frachtgutes durch ihren Unterfrachtführer in England, spätestens aber in Brüssel entstanden sei. Indessen ist von dem angegebenen Grundsatz für diejenigen Fälle eine Ausnahme zu machen, wo es sich nicht um die Be stellung eines dinglichen Rechtes durch einen zeitlich genau be stimmten Bestellungsakt handelt, sondern wo das Recht an den dauernden Zustand des Besitzes der Sache durch den Berechtigten geknüpft ist (vergl. Zitelmann, Internat. Privatrecht II, 341 f.). Das trifft beim Retentionsrecht des schweizerischen Rechtes zu. Im Augenblick, wo das Frachtgut mit dem Eintritt auf Schweizerge biet dem schweizerischen Rechte unterstellt war, trat von Gesetzes wegen, ohne zeitlich konkretisierbaren Bestellungsakt, die Rechtsfolge ein. Und zwar unterliegt dann der ganze Tatbestand, einschließlich der in England oder Belgien erfolgten Empfangnahme der Sache durch die Beklagte, der Beurteilung nach schweiz. Recht (sog. Kon zentration des Tatbestandes; vergl. Zitelmann, op. cit. I, 142 f., II 331). Ob das alte oder das neue schweiz. OR anzuwenden sei, kann dahingestellt bleiben, da sie in den streitigen Fragen materiell nicht von einander abweichen. 3. Der Bestand des streitigen Retentionsrechtes hängt in erster Linie davon ab, ob die Beklagte Besitzvertreterin von Helfenberger Cie. war, gegenüber denen sie retiniert. War sie es nicht, so kann auch ein Retentionsrecht an fremdem Eigen tum im Sinne von aOR 227 nicht in Frage kommen. Dar nach kann ein Retentionsrecht an fremder Sache nur dann ent stehen, wenn der Schuldner bei der Übergabe an den Gläubiger den Besitz der Sache hatte. Aus dem Besitz kann der Gläubiger auf das Verfügungsrecht des Schuldners schließen, wenn ihm nichts Gegenteiliges bekannt ist oder bekannt sein sollte. Der Be sitz von Helfenberger Cie wäre aber ausgeschlossen, wenn die Beklagte das Frachtgut als Besitzmittlerin der Klägerin über nommen und besessen hätte. Nun besitzt der Frachtführer im Zweifel für denjenigen, der ihm den Auftrag gegeben, d. h. mit ihm den Frachtvertrag abgeschlossen hat (vergl. bundesrätl. Entw. z. ZGB Art. 961 Abs. 2). Es ist also zu untersuchen, wer in Wirklichkeit Mitkontrahent der Beklagten im Speditionsvertrage ist. Diese Frage ist nicht eine Tatfrage, wie die Klägerin behauptet, sondern eine Rechtsfrage, da es sich um Vertragsinterpretation handelt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist zu sagen, daß die Beklagte den Nachweis rechtsgenüglich erbracht hat, daß Hel fenberger Cie. Mitkontrahenten, Auftraggeber, Versender
waren, während die Klägerin bloß Drittabliefererin war, die das Frachtgut lediglich dem vom Empfänger beauftragten Fracht führer zur Spedition an den Auftraggeber auszuliefern hatte und daher für das Besitzverhältnis während des Transportes außer Betracht fällt. Daß eine solche Empfangsspedition vorliegt, er gibt sich aus dem der Beklagten am 17. März ausgestellten Be zugsschein," aus dem Begleitschreiben des Agenten Himmely und aus der Empfangsbestätigung der Beklagten. Der Bezugschein (bon d enlèvement) ist nicht ein Traditionspapier (vergl. BGE 13 S. 312 f.), sondern ein Legitimationspapier, eine Vollmacht des Auftraggebers an den Frachtführer zur Wegnahme des Fracht gutes bei einem Dritten. Seine Übergabe an den Spediteur war die bloße Ausführung eines diesem schon vorher generell erteilten Auftrages zur Spedition sämtlicher Güter, die ihm vom Auftrag geber auf den Bezugscheinformularen speziell zum Bezuge bezeichnet würden. Diese Formulare übergibt der Spediteur dem Auftrag geber zum voraus zur Ausfüllung im einzelnen Fall. So war denn auch in casu der Bezugschein von der Beklagten als ihr vorgedrucktes Formular an Helfenberger Cie. - die, wie fest gestellt, ihre Kunden waren zum Ausfüllen übergeben worden und kann nur auf diesem Wege durch Helfenberger Cie. beim Kaufsabschluß an den Agenten Himmely gelangt sein. Daß er von Himmely und nicht von Helfenberger Cie. selber unter zeichnet ist, rührt offenbar davon her, daß der ablieferungspflich tigen Klägerin durch die ihr bekannte Unterschrift ihres Agenten mehr Garantie für die Richtigkeit der Legitimation geboten werden wollte. Und daß Himmely den Bezugschein der Beklagten direkt sandte und nicht zuerst an Helfenberger Cie., erklärt sich aus dem Bestreben, Weiterungen zu vermeiden, und erfolgte auf Wei sung von Helfenberger Cie. Ob Himmely damit die Interessen seines Hauses schlecht gewahrt hat, ist nicht zu untersuchen; sein äußeres Auftreten ist hier maßgebend, nicht sein internes Auf tragsverhältnis zur Klägerin. Nun geht aus dem Begleitschreiben Himmelys an die Beklagte unzweideutig hervor, daß der Bezug schein der Beklagten für Rechnung von Helfenberger Cie und nicht für Rechnung der Klägerin ausgehändigt wurde. Dem gemäß bestätigte die Beklagte den Empfang des Bezugscheines der Firma Helfenberger Cie. gegenüber und zwar durchaus im Sinn einer Bestätigung und Verdankung des erteilten Fracht auftrages. Die Argumentation der Vorinstanzen, damit habe nur verdankt werden wollen, daß die Beklagte durch Helfenberger Cie. der Klägerin empfohlen worden sei, ist mit dem Wortlaut der Empfangsbestätigung der Beklagten nicht vereinbar. Und es stimmt damit auch die Haltung der Beklagten bei der Auslieferung des Bezugscheines an die Klägerin durchaus nicht überein: Die Beklagte empfiehlt sich nicht der Klägerin zur Übernahme des Transportes, sondern sie macht die ihr von Helfenberger Cie. erteilte Legitimation zum Bezug der Ware geltend. Hätte die Klägerin den Speditionsvertrag mit der Beklagten abgeschlossen, so bedurfte es der Aushändigung eines Bezugscheines an den Spediteur überhaupt nicht und es hatte eine solche Ope ration keinen Sinn. Der Bezugschein soll den Spediteur gegenüber einem Dritten legitimieren. Der Versender kontrahiert mit dem Spediteur meistens einfach durch Übergabe der Ware. Wenn Hel fenberger Cie. wirklich nur die Beklagte als den Spediteur ihres Vertrauens der Klägerin zum Vertragsschluß empfehlen woll ten, wäre dieser Zweck zweifellos auf anderem, einfacherem und geeigneterem Wege verfolgt worden. Die Beklagte hal auch sofort und bevor die Klägerin durch Übergabe des Frachtgutes in Aktion trat, durch Weiterleitung des Bezugscheines nach London den Auftrag ausgeführt, wobei sie ausdrücklich für Rechnung von Helfenberger Cie. auftrat und nicht für Rechnung der Klägerin. Dem Frachtvertrag ist ferner die Vereinbarung einer Vergütung wesentlich. Eine stillschweigende Vereinbarung der Vergütung ist aber nur mit Helfenberger Cie. verständlich, mit denen die Be klagte seit langem in Verkehr stand, nicht aber mit der Klägerin, auch wenn berücksichtigt wird, daß die Klägerin die Fracht, die sie der Beklagten schuldig geworden wäre, wieder auf Helfenberger Cie. hätte abwälzen können, da die Ware auf deren Rechnung reiste. Wenn sodann die Beklagte den Weisungen der Klägerin gegenüber das Recht der Einlagerung des Frachtgutes auf ihren eigenen Namen behufs Wahrung ihres Retentionsrechtes bean spruchte, so lag darin, entgegen der Auffassung der Vorinstanzen, die Ablehnung des Verfügungsrechtes der Klägerin mit aller
wünschenswerten Deutlichkeit. Anderseits hat die Klägerin nicht behauptet, daß sie mit der Beklagten eine Vereinbarung geschlossen habe, des Inhalts, daß das Frachtgut an Helfenberger Cie. nicht ausgeliefert werden solle, bevor die Tratte acceptiert sei. Es kann also aus der Übergabe der Tratte an die Beklagte nicht mehr ab geleitet werden, als daß diese die Tratte mit dem Konnossement an die Empfänger auszuliefern hatten, in der Meinung, daß die Empfänger dann der Klägerin das Accept einsenden sollten. End lich ist zu sagen, daß das Retentionsrecht nach schweizerischem Recht ein selbständiges, von der Verfügung des Schuldners un abhängiges Recht des Gläubigers ist und daß es daher in casu durch die Haltung der Konkursmasse von Helfenberger Cie. nicht beeinflußt werden konnte. 4. Ist demnach anzunehmen, daß die Beklagie als Fracht rerin von Helfenberger Cie. deren Besitzmittlerin war, so braucht weiter nicht untersucht zu werden, ob diese dadurch auch Eigentümer des Frachtgutes geworden sind, da für das Re tentionsrecht der Beklagten darauf nichts ankommt. Freilich verlangt Art. 227 aOR, daß der Schuldner die Sachen des Dritten als sein Eigentum in den Gewahrsam des Gläubigers gegeben habe. Diese Bedingung ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der Spedi teur die Ware nicht zu prüfen und für den Käufer zu genehmigen bevollmächtigt ist und der Käufer selbst nicht die Möglichkeit der Prüfung der Ware hatte, da zum Eigentumserwerbswillen des Käufers der Wille gehört, die Ware zu behalten. Allein, es wäre eine unzutreffende reine Wortinterpretation, wenn man dem Gläu biger nur dann ein Retentionsrecht an fremder Sache gewähren wollte, wenn der Schuldner bei der Überlassung der Sache sich dem Gläubiger gegenüber als Eigentümer gerirt. Art. 227 ist eine Anwendung des allgemeinen sachenrechtlichen Prinzips: Hand wahre Hand , wie es auch für die Veräußerung und die Verpfän dung gilt. Wie die andern dinglichen Rechte, so soll auch das Retentionsrecht erworben werden, wenn der Besteller des Rechtes zu dessen Einräumung nicht berechtigt war: der gute Glaube deckt das Verfügungsrecht (vergl. die neue Fassung in ZGB 895 Abs. 3, ferner hinsichtlich der Verpfändung Art. 213 aOR und das Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Juni 1912 i. S. Banque populaire genevoise contre Bornet Erw. 4 , hinsichtlich der Ver äußerung Hafner, Anm. 4 zu Art. 205 aOR, sowie ZGB 933, HGB 366, BGB 932, und Wieland, Anm. 5 zu Art. 895 ZGB). Beim Retentionsrecht muß daher gutgläubiger Erwerb an fremder Sache angenommen werden, sobald der Gläubiger nicht weiß oder nicht wissen sollte, daß der Schuldner ihm die Sache nicht überlassen darf, indem er dadurch seine Pflicht gegenüber dem Eigentümer verletzt. Hier erfolgte aber die Übergabe an den Spediteur mit Wissen und Willen des Eigen tümers; dem Übergeben als Eigentum" im Sinne von aOR 227 steht das Übergeben mit Einwilligung des Eigentümers gleich. Würde das Gegenteil angenommen, so hätte in solchen Fällen der Spediteur für die Spesen des Transportes keinerlei Deckung unab 5. Es fragt sich weiter, ob der Klägerin nicht - das konkursrecht hängig vom Eigentumserwerb der Käufer liche Verfolgungsrecht des Art. 203 SchKG zustand und ob nicht das Retentionsrecht der Beklagten vor diesem zurücktreten müsse. Das schweizerische Verfolgungsrecht (im Gegensatz zum deutschen, englischen und französischen Rechte) entfällt jedoch schon dann, wenn der Gemeinschuldner nur mittelbaren Besitz erlangt hat, während jene Gesetzgebungen das Verfolgungsrecht gewähren, bis der Ge meinschuldner den unmittelbaren Gewahrsam erworben hat Daß das Retentionsrecht des Frachtführers gegenüber dem Verfol gungsrecht zurückzutreten habe, kann nur gestützt werden auf die bloß persönliche Natur, die dem Retentionsrecht nach ausländi schen Rechten zukommt. Nach schweiz. Recht besteht es aber grund sätzlich auch Dritten gegenüber, wenn nur der Gläubiger nicht in bösem Glauben ist. Es ist also verdinglicht und verselbstän digt. Daher kann es dem Gläubiger auch nicht mehr entzogen werden, wenn der Rechtserwerb durch den Schuldner infolge der Geltendmachung des Verfolgungsrechtes ex tunc rückgängig ge macht wird. Die Klägerin hat dem Retentionsrecht der Beklagten ferner ent gegengehalten, daß im Augenblick seiner Geltendmachung der Kon kurs über Helfenberger Cie. noch nicht ausgebrochen, das Not Oben S. 189 ff.
zurückbehaltungsrecht des Art. 226 aOR also noch nicht begründet war, während das gewöhnliche Retentionsrecht der Verpflichtung der Beklagten zur Auslieferung des Frachtgutes an Helfenberger Cie. widersprach. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ein wand schon deshalb dahinfällt, weil Helfenberger Cie. Versender und Empfänger zugleich waren. Wäre die Retention zuerst auch unberechtigt gewesen, so wären daraus höchstens der Firma Helfen berger Cie. Schadenersatzansprüche aus dem Verzug der Beklagten erwachsen. Das nach einigen Tagen durch den Konkursausbruch entstandene Notretentionsrecht der Beklagten kann aber deswegen nicht aberkannt werden. Dagegen ergibt sich aus den Akten, daß die Beklagte die War von Graf Cie. erst am 20. März in London durch den Unter frachtführer in ihren Besitz erhielt, während sie die Ware des J. Geilinger in London im Werte von 4197 Fr. 90 Ets. und die auf 5000 Fr. gewertete Ware von Schmidt Cie. in Ant werpen, die beide von der Beklagten in gleicher Weise retiniert wurden, schon vorher erhalten hatte. Wird daher das Retentions recht der Beklagten an der Ware Geilinger auch anerkannt, so würde sich ergeben, daß die Beklagte für ihre ganze Forderung von 8390 Fr. 85 Cts. an Helfenberger Cie. bereits gedeckt war, als sie den Besitz an der Ware von Graf Cie. erwarb. Allein, es steht aktenmäßig nichts darüber fest, daß die Beklagte das De positum von 5000 Fr. von Schmidt Cie. auch wirklich erhalten hat. Und es beweist das Depositum an sich noch keine endgültige Deckung der Beklagten, da diese möglicherweise der Firma Schmidt Cie gegenüber zur Herausgabe des Depositums verhalten werden kann, wie denn auch heute vom Vertreter der Beklagten geltend gemacht und vom Vertreter der Klägerin nicht bestritten wurde, daß Schmidt Cie. tatsächlich in Antwerpen Klage auf Heraus gabe des Depositums erhoben haben. Also ergibt einstweilen erst die Retention der Ware von Graf Cie. für die Beklagte volle Deckung. Daß die Beklagte auf eine Überdeckung keinen Anspruch hat, ist selbstverständlich und wird auch von ihr ausdrücklich anerkannt. Alle diese Gründe führen zur Gutheißung der Berufung und zur Abweisung der Klage, soweit diese vor Bundesgericht aufrechtge halten wurde. Das auf grundsätzliche Verurteilung der Beklagten zu vollem Schadenersatz gerichtete Rechtsbegehren, das erstinstanzlich abgewiesen wurde, hat die Klägerin fallen lassen; erkannt: Die Berufung der Beklagten wird begründet erklärt. Demgemäß wird das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 15. März 1912 aufgehoben und die Klage als unbegründet abgewiesen.