Art. 57 OG; Art. 47 ZEG; Art. 8 SchlT ZGB: On appeal against a cantonal divorce judgment rendered before 1 January 1912, the Federal Court first examines only whether the former federal marriage law was correctly applied. Only if the lower judgment must be altered on the merits does the court decide the case under the Civil Code pursuant to the transitional provisions. Under Art. 47 ZEG, divorce is excluded where the respondent is not at fault for the marital breakdown and opposes dissolution; a divorce cannot be imposed against the will of the blameless spouse. Evidentiary motions become moot when the decisive absence of fault is established (consid. 2 and 5).
dem Inkrafttreten des ZGB auszufällenden Entscheide zu Grunde zu legen habe. Nun liegt ihm als Berufungsinstanz keine er neute, vollständige die Tat und Rechtsfragen umfassende Beurteilung des Streitfalles ob, sondern es hat nur für die rich tige Anwendung des Bundesrechts auf den Streitfall zu sorgen: also nachzuprüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht ver letze (Art. 57 OG) und, wenn und soweit dies zutrifft, das Bundesrecht entweder selbst bei der Ausfällung des Berufungsent scheides richtig anzuwenden oder dessen richtige Anwendung durch Rückweisung an die Vorinstanz zu veranlassen. Es hat also hier zunächst nachzuprüfen, ob das die Scheidungsklage abweisende Urteil der Vorinstanz auf einer zutreffenden Anwendung des Art. 47 ZEG beruhe. Müßte es das verneinen und infolgedessen zu einer sachlichen Abänderung des Vorentscheides kommen, so hätte diese Abänderung laut Art. 8 des Schl. T. zum ZGB auf Grund des neuen Rechts zu erfolgen. Denn insoweit hätte man es nicht mehr mit einer Nachprüfung der vorinstanzlichen Rechtsanwendung auf ihre Richtigkeit, sondern mit einer selbständigen Beurteilung des Falles zu tun (vergl. im übrigen den Entscheid des Bundesgerichts vom 25. Februar 1912 i. S. Eheleute Studhalter, Erw. 1). 3. ..... (Vorhandensein der objektiven Zerrüttung der Ehe.) 4. ..... (Erörterung der Frage ob den Beklagten ein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe treffe.) 5. Laut diesen Ausführungen kann also dem Beklagten kein Verschulden an der vorhandenen Zerrüttung der Ehe beigelegi werden. Das führt aber von selbst zur Abweisung des Scheidungs begehrens. Denn, wie das Bundesgericht bereits in seinem Ent scheide i. S. v. Fl. (AS 33 II Nr. 57 S. 393) erkannt hat, kann gegen den Willen des nicht schuldigen Teils eine Ehe nach Art. 47 ZEG nicht geschieden werden. Ob und inwieweit die Klägerin die Zerrüttung der Ehe verschuldet habe, bedarf hienach keiner Prüfung mehr; namentlich läßt sich von der verlangten Ex pertise zur Feststellung ihres Geisteszustandes absehen. Übrigens mag bemerkt werden, daß selbst dann, wenn die Abneigung der Klägerin gegen ihren jüngsten Sohn, und soweit damit zusammen hängend, ihre Abneigung gegen den Beklagten krankhafter Natur wäre und eine Verantwortlichkeit dafür nicht bestände, immerhin noch in andern Beziehungen gewisse Charakterfehler und Pflicht widrigkeiten vorlägen, die ihr anzurechnen sind und die zur Locke rung der ehelichen Bande mitgewirkt haben. Namentlich scheint ihr die Vorinstanz nicht ohne Grund zum Vorwurf zu machen, daß sie von starrköpfigem Wesen und nur auf ihr eigenes Wohl be dacht sei und sich um ihre häuslichen Pflichten nicht kümmere. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 12. Oktober 1911 in allen Teilen be stätigt.