Declaratory judgment; guarantee of an apport shareholder in favor of cash shareholders upon liquidation of a company founded by mixed cash and apport contributions; interpretation of the parties’ intent. Where the cantonal court has admitted the declaratory action and has found, on binding evidence, that the founder promised to subordinate apport shares to cash shares in liquidation, the federal court will not revisit that finding absent a federal-law error. The temporal clause referring to a liquidation decision within two years is construed in light of the parties’ common intent as requiring that the company’s results over the first two business years be available and that liquidation be decided on the basis of the second annual balance sheet. Disposal of apport shares to third parties does not extinguish the guarantor’s contractual duty toward the protected cash shareholder; he remains liable for the corresponding liquidation share (consid. 3-7).
in der Einräumung einer Patentlizenz an die neue Gesellschaft. Von den übrigen 205 Aktien übernahm der Kläger 101 Stück, Dr. Dietrich und Karl Ottiker je 50 Stück und die drei andern Gründer die restierenden 4 Stück. Die Geldaktionäre bezahlten auf den 8. Oktober 25 % des Nennwertes ihrer Aktien, näm lich 51,250 Fr. ein, der Kläger also für seine 101 Stück 25,250 Fr. Am 25. Februar 1911 stellte der Beklagte dem Dr. Dietrich gemäß einem ihm vor der Gründung schon mündlich gegebenen Versprechen folgende Erklärung aus: Der Unterzeichnete garantiert hiemit für den Fall, daß wenn spätestens anläßlich der zweiten Generalversammlung der A. G. Pharma die Liquidation der A. G. Pharma wegen Unrentabili tät und Aussichtslosigkeit der eingebrachten Verfahren beschlossen werden sollte, dem Herrn Dr. Dietrich persönlich mit dem auf seine (des Unterzeichneten) Aktien entfallenden Liquidationsergeb nis für eine bei der Liquidation event. auf den von Dr. Dietrich bei der Gründung gezeichneten Aktienbetrag entfallende Ver lustsumme; diese Erklärung gilt insofern und unter der Bedin gung, daß auch der auf den Apport des Herrn Hefti entfallende Garantiebetrag gemäß dem vom letztern unterzeichneten Revers d. d. 16. Nov. 1910 von Dr. Hefti an Dr. Dietrich ausbezahlt wird. Altstetten, den 25. Februar 1911. sig. E. Scheitlin." Der am Schluß erwähnte Revers des Dr. Hefti lautet nach einer vom Kläger zu den Akten gebrachten Kopie (Klagbeilage Nr. 7) Der Unterzeichnete als Apportant der A. G. Pharma erklärt hiemit, daß er bei einer allfälligen Liquidation der A. G. Pharma, welche innerhalb der ersten zwei Geschäftsjahre oder gestützt auf das Ergebnis des 1. oder 2. Geschäftsjahres beschlossen werden sollte, auf eine ihm zufallende Liquidationsquote verzichtet zu Gunsten der auf den Namen von Dr. R. Dietrich lautenden Aktien und zwar so lange, bis der auf diese Aktien einbezahlte Betrag vollständig gedeckt resp. zurückbezahlt ist. Altstetten, 16. November 1910. sig. Dr. F. Hefti." Bei den Akten befindet sich ferner ein Garantieschein, den Dr. Hefti später, am 30. Mai 1911, zu Gunsten des Dr. Dietrich sich Dr.und des Klägers ausgestellt hat. Danach verpflichtete Hefti gegenüber diesen beiden, unter der Bedingung, daß über die A. G. Pharma in Altstetten spätestens nach Kenntnisnahme der zweiten Jahresbilanz die Liquidation beschlossen würde", bei der Liquidation ihren Verlust aus dem auf seine Apportaktien ent fallenden Betreffnis zu decken. Dabei wird die Gültigkeit dieser Garantie als dadurch bedingt erklärt, daß auch der Beklagte seine parallel lautende Verpflichtung zu Gunsten des Herrn Hans Buol friedlich anerkennt oder gerichtlich anerkennen muß . Der Beklagte hat sich jedoch geweigert, dem Kläger einen Re vers auszustellen, da er sich ihm gegenüber nie verbindlich enga giert habe. 2. In der Folge hat dann der Kläger, nachdem das erste Geschäftsjahr per 31. Dezember 1910 mit einem Verlust von 43,609 Fr. geschlossen hatte, im August 1911 Klage eingereicht mit dem Begehren: Es sei gerichtlich festzustellen, daß der Be klagte, sofern spätestens an derjenigen ordentlichen Generalver sammlung der A. G. Pharma in Altstetten Zürich, der das Er gebnis des zweiten Geschäftsjahres der Aktiengesellschaft vorliege, die Liquidation der Gesellschaft beschlossen werde, verpflichtet sei, das auf 125 Stück Apportaktien fallende Liquidationsergebnis soweit dem Kläger zukommen zu lassen, bis dieser für die von ihm ge leistete Aktieneinzahlung von 25,250 Fr. völlig gedeckt sei, und daß der Beklagte eventuell verpflichtet sei, soweit er von diesen 125 Stück Apportaktien an dritte Personen veräußert habe, auch bis zum Betrage des auf diese Aktien fallenden Liquidationsanteils den Kläger bis zur erwähnten Höhe von dessen Aktieneinzahlung schadlos zu halten. Diesem Rechtsbegehren sind der Revers des Beklagten vom 25. Februar 1911 und derjenige Dr. Heftis vom 30. Mai 1911 zu Grunde gelegt. Der Kläger macht geltend, daß der Beklagte auch ihm, wie überhaupt allen Geldaktionären vor der Gründung in gleicher Weise wie Dr. Dietrich den Rücktritt zugesichert habe. Der Beklagte hat gegenüber der Klage beantragt: 1. Diese sei völlig abzuweisen. 2. Eine eventuell ihm zu Gunsten des Klägers
aufzuerlegende Verpflichtung solle nicht weiter gehen, als wie in dem vom Kläger als Beilage 4 seiner Klage ins Recht ge legten Entwurf vorgesehen sei. 3. Ganz eventuell solle diese Ver pflichtung nicht weiter gehen als wie sie sich aus den nachträglich vom Beklagten ins Recht gelegten Reversentwürfen ergebe. Den im Antwortbegehren 2 erwähnten, nicht unterzeichneten Reversentwurf hatte der Beklagte bei einer Unterhandlung mit dem Kläger über die Gewährung des streitigen Rücktrittes abge faßt. Der Entwurf lautet: Falls innerhalb zweier Jahre vom Tage der Eintragung der A. G. Pharma ins Handelsregister an die Liquidation wegen Unrentabilität und Aussichtslosigkeit beschlossen werden sollte, so soll das Liquidationsergebnis in erster Linie zur Rückzahlung des auf die Geldaktien bereits eingezahlten Betrages verwendet werden. Ein allfälliger Rest fällt auf die Apportaktien Die im Antwortbegehren 3 genannten Entwürfe es sind deren 5 stimmen mit dem im Begehren 2 genannten inhaltlich völlig überein. 3. Der Beklagte hat zunächst geltend gemacht, die vorlie gende Feststellungsklage sei unzulässig, weil das Feststellungsin teresse fehle. Demgegenüber hat die Vorinstanz die Zulässigkeit der Klage auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes bejaht. Damit ist die Frage für das Bundesgericht verbindlich gelöst. Eine bun desrechtliche Norm, die die beantragte gerichtliche Feststellung des streitigen Rechtsverhältnisses ausschlösse, besteht nicht. 4. In materieller Beziehung hat die Vorinstanz auf Grund der Zeugenaussagen von Dr. Hefti und Dr. Dietrich hinsichtlich der bestrittenen Punkte folgende Tatsachen als erwiesen ange nommen: Vor der Gründung und der Aktienzeichnung hat nicht nur Dr. Dietrich, sondern auch der Kläger verlangt, daß die Apportanten hinter die Geldaktionäre zurückzutreten hätten, und der Beklagte hat darauf sowohl Dr. Dietrich als auch dem Kläger den Rück tritt auf die Dauer von zwei Jahren zugesichert. Dieser Rück tritt war damals als ein solcher zu Gunsten sämtlicher Geld aktionäre verstanden. Bei der konstituierenden Generalversammlung am 8. Oktober 1909 sind allerdings ununterzeichnete Reversexem plare aufgelegen. Die Geldaktionäre haben aber nichts davon wußt, weshalb die Unterzeichnung unterblieben ist. Nach Gründung hat der Beklagte in mehreren Verwaltungsratssitzungen die Rücktrittspflicht anerkannt und zwar als gegenüber allen Geld aktionären bestehend. Er hat sogar selbst am 8. Februar 1910 dem Kläger den Auftrag zur Ausarbeitung des Reversentwurfes gegeben. Erst vom 16. April 1910 an hat er dann infolge eines zwischen den Parteien entstandenen Zwistes die Ausstellung der Reverse verweigert. Diese Tatbestandsfeststellung der Vorinstanz ist bundesrechtlich nicht anfechtbar, namentlich auch nicht aktenwidrig und daher für das Bundesgericht verbindlich. Daraus ergibt sich aber grundsätz lich, daß die Rücktrittspflicht und die Haftbarkeit des Beklagten gegenüber dem Kläger im Sinne des Klagebegehrens besteht. Zu ihrer Begründung war auch nicht etwa, soweit Bundesrecht in Frage kommt, die Beachtung der schriftlichen Vertragsform erfor derlich. Der Beklagte hat dies auch nicht bestritten, aber geltend gemacht, es handle sich um ein Schenkungsversprechen und für ein solches schreibe das anzuwendende zürcherische Recht die Schriftlichkeit vor. Diesen nach kantonalem Rechte zu beurteilen den Streitpunkt hat aber das Bundesgericht nicht nachzuprüfen. 5. Was den nähern Inhalt der Verpflichtungen des Klä gers anbetrifft, so ist zunächst zu bemerken, daß die Vorinstanz das Klagebegehren insofern nicht schlechthin, sondern in abgeän derter Form zugesprochen hat, als der Liquidationsbeschluß, von dem die dem Kläger zuerkannten Befugnisse abhängen, wegen Unrentabilität und Aussichtslosigkeit des Unternehmens erfolgt sein muß. Darin liegt eine Abänderung zu Ungunsten des Klä gers. Sie steht nicht mehr in Frage, nachdem der Kläger den Vorentscheid unangefochten gelassen hat. 6. Streitig ist dagegen noch, innerhalb welcher Frist der Liquidationsbeschluß zu erfolgen habe, damit der Kläger gestützt auf ihn seine Ansprüche geltend machen könne. Hier stellt sich der Beklagte, entgegen der vorinstanzlich gutgeheißenen Auffassung des Klägers, auf den Standpunkt, daß die Liquidation innert einer Frist von zwei Jahren, von der Gründung oder eventuell von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister an,
habe beschlossen werden müssen, was nicht geschehen sei. Er beruft sich dafür auf den von ihm verfaßten Entwurf und auf die, in diesem Punkte wörtlich gleich lautenden nachträglich eingelegten Reversexemplare (f. oben unter 2). Demgegenüber hat aber die Vorinstanz (durch Zustimmung zu den erstinstanzlichen Urteils erwägungen) auf den Revers für Dr. Dietrich abgestellt und da her die Klage auch in diesem Punkte geschützt. Ob nun die zu Gunsten des Klägers oder die zu Gunsten des Beklagten lauten den der eingelegten Reverse oder Reversentwürfe geeigneter seien, um darauf schließen zu lassen, in welchem Sinne, was die strei tige Fristbestimmung anbelangt, der Kläger dem Beklagten seine mündliche Zusicherung gemacht habe, ist wiederum wesentlich eine Beweisfrage und auch ihre Lösung im Vorentscheide läßt sich vom Standpunkte des Bundesrechts aus (Art. 81 OG) nicht bean standen. Im Gegenteil sprechen für diese Lösung gewichtige Gründe: So muß wohl, da irgend ein stichhaltiger Gegengrund fehli, angenommen werden, daß der Beklagte die zeitliche Begren zung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Kläger in gleicher Weise hat ordnen wollen, wie er es gegenüber Dr. Dietrich und wie Dr. Hefti es gegenüber dem Kläger und Dr. Dietrich getan hatte, Für eine ungleiche Behandlung der verschiedenen Geldaktio näre in diesem Punkte läßt sich sachlich nichts anführen. Und so dann entspricht es einem vernünftigen Parteiwillen besser, die zweijährige Frist in dem Sinne aufzufassen, daß die Geschäfts ergebnisse während zwei Jahren vorliegen müssen und auf Grund der bisherigen Erfahrungen und der zweiten Jahresbilanz der Li quidationsbeschluß gefaßt werde. 7. Hinsichtlich der Garantie des Beklagten für den auf die veräußerten Apportaktien entfallenden Liquidationsanteil führt die Vorinstanz zutreffend aus: Der Beklagte habe durch die Ver äußerung die Rechtsstellung des Klägers nicht beeinträchtigen dürfen und anderseits habe die Veräußerung zur Folge, daß der auf die veräußerten Aktien entfallende Liquidationsanteil ihren nunmehrigen Eigentümern und nicht dem Kläger zukomme. Daraus und aus der vom Beklagten gegenüber dem Kläger eingegangenen Verpflichtung ergibt sich von selbst, daß der Beklagte dem Kläger für den Ausfall aufkommen muß. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella tionsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 13. Februar 1912 in allen Teilen bestätigt,