- Arteil der I. Zivilabteilung vom 15. Juni 1912
in Sachen Scheitlin-Geiger, Bekl. u. Ber. Kl., gegen
Buol, Kl. u. Ber. Bekl.
Zulässigkeit einer Feststeilungsklage vom Standpunkte des Bundesrechts
aus. Verpflichtung eines Apportaktionärs zu Gunsten eines Geld
aktionärs, bei Unrentabilität des gegründeten Aktienunternehmens
mit dem Liquidationsergebnis der Apportaktien zur Deckung der
Geldaktien beizutragen. Nähere Bestimmung des Inhaltes dieser Ver
pflichtung auf Grund der Akten, namentlich unter Beiziehung von
abgegebenen anderweitigen Verpflichtungserklärungen dieser Art.
Rechtsverhältnis hinsichtlich der vom Apportanten vor der Liquida
tion veräusserten Apportaktien.
A.
Durch Urteil vom 13. Februar 1912 hat das Appel
lationsgericht des Kantons Basel Stadt erkannt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte, sofern spätestens an
derjenigen ordentlichen Generalversammlung der A. G. Pharma
in Altstetten-Zürich, der das Ergebnis des zweiten Rechnungs
jahres der Aktiengesellschaft vorliegt, die Liquidation der Gesell
schaft wegen Unrentabilität und Aussichtslosigkeit beschlossen wird,
verpflichtet ist, das auf 125 Stück Apportaktien fallende Liqui
dationsergebnis soweit dem Kläger zukommen zu lassen, bis die
ser für die von ihm geleistete Aktienzahlung von 25,250 Fr.
völlig gedeckt ist, und daß Beklagter eventuell verpflichtet ist, so
weit er von diesen 125 Stück Apportaktien Aktien an dritte
Personen veräußert hat, auch bis zum Betrag des auf diese
Aktien fallenden Liquidationsanteiles den Kläger bis zur er
wähnten Höhe von dessen Aktieneinzahlung schadlos zu halten.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und be
antragt: Es sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils die
Klage gänzlich abzuweisen. Eventuell: Eine allfällig dem Beru
fungskläger zu Gunsten des Berufungsbeklagten aufzuerlegende
Verpflichtung solle nicht weiter gehen, als wie sie in dem vom
Berufungsbeklagten als Beilage 4 seiner Klage ins Recht gelegten
Entwurf und in den vom Berufungskläger noch nachträglich ins
Recht gelegten Revers Exemplaren sowohl bezüglich des Grundes
des Liquidationsbeschlusses als bezüglich der Zeit, innert welcher
dieser gefaßt werden müsse, vorgesehen sei.
C. Mit Eingabe vom 8. Juni 1912 hat der Vertreter des
Berufungsklägers erklärt, daß er auf einen mündlichen Vortrag
vor Bundesgericht verzichte.
D. Zu der heutigen Verhandlung ist nur der Vertreter des
Klägers erschienen. Er hat auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urieils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 8. Oktober 1909 gründeten der Kläger Buol und
der Beklagte Scheitlin zusammen mit Dr. F. Hefti, Dr. R.
Dietrich und Karl Ottiker, sowie mit drei weitern Gründern in
Zürich die am 9. Dezember 1909 in das Handelsregister einge
tragene A. G. Pharma zum Zwecke der Fabrikation von che
mischen Produkten aller Art und des Erwerbes von chemischen
Verfahren. Das Aktienkapital wurde auf 430 Aktien à 1000 Fr.
festgesetzt. Davon übernahmen der Beklagte 125 Stück und Dr.
Hefti 100 Stück als vollständig liberierte Apportaktien. Die Ap
porte bestanden in der Abtretung eines chemischen Verfahrens und
in der Einräumung einer Patentlizenz an die neue Gesellschaft.
Von den übrigen 205 Aktien übernahm der Kläger 101 Stück,
Dr. Dietrich und Karl Ottiker je 50 Stück und die drei andern
Gründer die restierenden 4 Stück. Die Geldaktionäre bezahlten
auf den 8. Oktober 25 % des Nennwertes ihrer Aktien, näm
lich 51,250 Fr. ein, der Kläger also für seine 101 Stück
25,250 Fr.
Am 25. Februar 1911 stellte der Beklagte dem Dr. Dietrich
gemäß einem ihm vor der Gründung schon mündlich gegebenen
Versprechen folgende Erklärung aus:
Der Unterzeichnete garantiert hiemit für den Fall, daß wenn
spätestens anläßlich der zweiten Generalversammlung der A. G.
Pharma die Liquidation der A. G. Pharma wegen Unrentabili
tät und Aussichtslosigkeit der eingebrachten Verfahren beschlossen
werden sollte, dem Herrn Dr. Dietrich persönlich mit dem auf
seine (des Unterzeichneten) Aktien entfallenden Liquidationsergeb
nis für eine bei der Liquidation event. auf den von Dr. Dietrich
bei der Gründung gezeichneten Aktienbetrag entfallende Ver
lustsumme; diese Erklärung gilt insofern und unter der Bedin
gung, daß auch der auf den Apport des Herrn Hefti entfallende
Garantiebetrag gemäß dem vom letztern unterzeichneten Revers
d. d. 16. Nov. 1910 von Dr. Hefti an Dr. Dietrich ausbezahlt
wird.
Altstetten, den 25. Februar 1911.
sig. E. Scheitlin."
Der am Schluß erwähnte Revers des Dr. Hefti lautet nach
einer vom Kläger zu den Akten gebrachten Kopie (Klagbeilage
Nr. 7)
Der Unterzeichnete als Apportant der A. G. Pharma erklärt
hiemit, daß er bei einer allfälligen Liquidation der A. G. Pharma,
welche innerhalb der ersten zwei Geschäftsjahre oder gestützt auf
das Ergebnis des 1. oder 2. Geschäftsjahres beschlossen werden
sollte, auf eine ihm zufallende Liquidationsquote verzichtet zu
Gunsten der auf den Namen von Dr. R. Dietrich lautenden
Aktien und zwar so lange, bis der auf diese Aktien einbezahlte
Betrag vollständig gedeckt resp. zurückbezahlt ist.
Altstetten, 16. November 1910.
sig. Dr. F. Hefti."
Bei den Akten befindet sich ferner ein Garantieschein, den Dr.
Hefti später, am 30. Mai 1911, zu Gunsten des Dr. Dietrich
sich Dr.und des Klägers ausgestellt hat. Danach verpflichtete
Hefti gegenüber diesen beiden, unter der Bedingung, daß über die
A. G. Pharma in Altstetten spätestens nach Kenntnisnahme der
zweiten Jahresbilanz die Liquidation beschlossen würde", bei der
Liquidation ihren Verlust aus dem auf seine Apportaktien ent
fallenden Betreffnis zu decken. Dabei wird die Gültigkeit dieser
Garantie als dadurch bedingt erklärt, daß auch der Beklagte seine
parallel lautende Verpflichtung zu Gunsten des Herrn Hans
Buol friedlich anerkennt oder gerichtlich anerkennen muß .
Der Beklagte hat sich jedoch geweigert, dem Kläger einen Re
vers auszustellen, da er sich ihm gegenüber nie verbindlich enga
giert habe.
2. In der Folge hat dann der Kläger, nachdem das erste
Geschäftsjahr per 31. Dezember 1910 mit einem Verlust von
43,609 Fr. geschlossen hatte, im August 1911 Klage eingereicht
mit dem Begehren: Es sei gerichtlich festzustellen, daß der Be
klagte, sofern spätestens an derjenigen ordentlichen Generalver
sammlung der A. G. Pharma in Altstetten Zürich, der das Er
gebnis des zweiten Geschäftsjahres der Aktiengesellschaft vorliege, die
Liquidation der Gesellschaft beschlossen werde, verpflichtet sei, das
auf 125 Stück Apportaktien fallende Liquidationsergebnis soweit
dem Kläger zukommen zu lassen, bis dieser für die von ihm ge
leistete Aktieneinzahlung von 25,250 Fr. völlig gedeckt sei, und daß
der Beklagte eventuell verpflichtet sei, soweit er von diesen 125
Stück Apportaktien an dritte Personen veräußert habe, auch bis
zum Betrage des auf diese Aktien fallenden Liquidationsanteils
den Kläger bis zur erwähnten Höhe von dessen Aktieneinzahlung
schadlos zu halten.
Diesem Rechtsbegehren sind der Revers des Beklagten vom
25. Februar 1911 und derjenige Dr. Heftis vom 30. Mai 1911
zu Grunde gelegt. Der Kläger macht geltend, daß der Beklagte
auch ihm, wie überhaupt allen Geldaktionären vor der Gründung
in gleicher Weise wie Dr. Dietrich den Rücktritt zugesichert habe.
Der Beklagte hat gegenüber der Klage beantragt: 1. Diese sei
völlig abzuweisen. 2. Eine eventuell ihm zu Gunsten des Klägers
aufzuerlegende Verpflichtung solle nicht weiter gehen, als wie
in dem vom Kläger als Beilage 4 seiner Klage ins Recht ge
legten Entwurf vorgesehen sei. 3. Ganz eventuell solle diese Ver
pflichtung nicht weiter gehen als wie sie sich aus den nachträglich
vom Beklagten ins Recht gelegten Reversentwürfen ergebe.
Den im Antwortbegehren 2 erwähnten, nicht unterzeichneten
Reversentwurf hatte der Beklagte bei einer Unterhandlung mit
dem Kläger über die Gewährung des streitigen Rücktrittes abge
faßt. Der Entwurf lautet:
Falls innerhalb zweier Jahre vom Tage der Eintragung der
A. G. Pharma ins Handelsregister an die Liquidation wegen
Unrentabilität und Aussichtslosigkeit beschlossen werden sollte, so
soll das Liquidationsergebnis in erster Linie zur Rückzahlung
des auf die Geldaktien bereits eingezahlten Betrages verwendet
werden. Ein allfälliger Rest fällt auf die Apportaktien
Die im Antwortbegehren 3 genannten Entwürfe es sind
deren 5 stimmen mit dem im Begehren 2 genannten inhaltlich
völlig überein.
3. Der Beklagte hat zunächst geltend gemacht, die vorlie
gende Feststellungsklage sei unzulässig, weil das Feststellungsin
teresse fehle. Demgegenüber hat die Vorinstanz die Zulässigkeit
der Klage auf Grund des kantonalen Prozeßrechtes bejaht. Damit
ist die Frage für das Bundesgericht verbindlich gelöst. Eine bun
desrechtliche Norm, die die beantragte gerichtliche Feststellung des
streitigen Rechtsverhältnisses ausschlösse, besteht nicht.
4.
In materieller Beziehung hat die Vorinstanz auf Grund
der Zeugenaussagen von Dr. Hefti und Dr. Dietrich hinsichtlich
der bestrittenen Punkte folgende Tatsachen als erwiesen ange
nommen:
Vor der Gründung und der Aktienzeichnung hat nicht nur Dr.
Dietrich, sondern auch der Kläger verlangt, daß die Apportanten
hinter die Geldaktionäre zurückzutreten hätten, und der Beklagte
hat darauf sowohl Dr. Dietrich als auch dem Kläger den Rück
tritt auf die Dauer von zwei Jahren zugesichert. Dieser Rück
tritt war damals als ein solcher zu Gunsten sämtlicher Geld
aktionäre verstanden. Bei der konstituierenden Generalversammlung
am 8. Oktober 1909 sind allerdings ununterzeichnete Reversexem
plare aufgelegen. Die Geldaktionäre haben aber nichts davon
wußt, weshalb die Unterzeichnung unterblieben ist. Nach
Gründung hat der Beklagte in mehreren Verwaltungsratssitzungen
die Rücktrittspflicht anerkannt und zwar als gegenüber allen Geld
aktionären bestehend. Er hat sogar selbst am 8. Februar 1910
dem Kläger den Auftrag zur Ausarbeitung des Reversentwurfes
gegeben. Erst vom 16. April 1910 an hat er dann infolge eines
zwischen den Parteien entstandenen Zwistes die Ausstellung der
Reverse verweigert.
Diese Tatbestandsfeststellung der Vorinstanz ist bundesrechtlich
nicht anfechtbar, namentlich auch nicht aktenwidrig und daher für
das Bundesgericht verbindlich. Daraus ergibt sich aber grundsätz
lich, daß die Rücktrittspflicht und die Haftbarkeit des Beklagten
gegenüber dem Kläger im Sinne des Klagebegehrens besteht. Zu
ihrer Begründung war auch nicht etwa, soweit Bundesrecht in
Frage kommt, die Beachtung der schriftlichen Vertragsform erfor
derlich. Der Beklagte hat dies auch nicht bestritten, aber geltend
gemacht, es handle sich um ein Schenkungsversprechen und für
ein solches schreibe das anzuwendende zürcherische Recht die
Schriftlichkeit vor. Diesen nach kantonalem Rechte zu beurteilen
den Streitpunkt hat aber das Bundesgericht nicht nachzuprüfen.
5.
Was den nähern Inhalt der Verpflichtungen des Klä
gers anbetrifft, so ist zunächst zu bemerken, daß die Vorinstanz
das Klagebegehren insofern nicht schlechthin, sondern in abgeän
derter Form zugesprochen hat, als der Liquidationsbeschluß, von
dem die dem Kläger zuerkannten Befugnisse abhängen, wegen
Unrentabilität und Aussichtslosigkeit des Unternehmens erfolgt
sein muß. Darin liegt eine Abänderung zu Ungunsten des Klä
gers. Sie steht nicht mehr in Frage, nachdem der Kläger den
Vorentscheid unangefochten gelassen hat.
6. Streitig ist dagegen noch, innerhalb welcher Frist der
Liquidationsbeschluß zu erfolgen habe, damit der Kläger gestützt
auf ihn seine Ansprüche geltend machen könne. Hier stellt sich der
Beklagte, entgegen der vorinstanzlich gutgeheißenen Auffassung
des Klägers, auf den Standpunkt, daß die Liquidation innert
einer Frist von zwei Jahren, von der Gründung oder eventuell
von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister an,
habe beschlossen werden müssen, was nicht geschehen sei. Er beruft
sich dafür auf den von ihm verfaßten Entwurf und auf die, in
diesem Punkte wörtlich gleich lautenden nachträglich eingelegten
Reversexemplare (f. oben unter 2). Demgegenüber hat aber die
Vorinstanz (durch Zustimmung zu den erstinstanzlichen Urteils
erwägungen) auf den Revers für Dr. Dietrich abgestellt und da
her die Klage auch in diesem Punkte geschützt. Ob nun die zu
Gunsten des Klägers oder die zu Gunsten des Beklagten lauten
den der eingelegten Reverse oder Reversentwürfe geeigneter seien,
um darauf schließen zu lassen, in welchem Sinne, was die strei
tige Fristbestimmung anbelangt, der Kläger dem Beklagten seine
mündliche Zusicherung gemacht habe, ist wiederum wesentlich eine
Beweisfrage und auch ihre Lösung im Vorentscheide läßt sich vom
Standpunkte des Bundesrechts aus (Art. 81 OG) nicht bean
standen. Im Gegenteil sprechen für diese Lösung gewichtige
Gründe: So muß wohl, da irgend ein stichhaltiger Gegengrund
fehli, angenommen werden, daß der Beklagte die zeitliche Begren
zung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Kläger in gleicher
Weise hat ordnen wollen, wie er es gegenüber Dr. Dietrich und
wie Dr. Hefti es gegenüber dem Kläger und Dr. Dietrich getan
hatte, Für eine ungleiche Behandlung der verschiedenen Geldaktio
näre in diesem Punkte läßt sich sachlich nichts anführen. Und so
dann entspricht es einem vernünftigen Parteiwillen besser, die
zweijährige Frist in dem Sinne aufzufassen, daß die Geschäfts
ergebnisse während zwei Jahren vorliegen müssen und auf Grund
der bisherigen Erfahrungen und der zweiten Jahresbilanz der Li
quidationsbeschluß gefaßt werde.
7. Hinsichtlich der Garantie des Beklagten für den auf die
veräußerten Apportaktien entfallenden Liquidationsanteil führt die
Vorinstanz zutreffend aus: Der Beklagte habe durch die Ver
äußerung die Rechtsstellung des Klägers nicht beeinträchtigen
dürfen und anderseits habe die Veräußerung zur Folge, daß der
auf die veräußerten Aktien entfallende Liquidationsanteil ihren
nunmehrigen Eigentümern und nicht dem Kläger zukomme. Daraus
und aus der vom Beklagten gegenüber dem Kläger eingegangenen
Verpflichtung ergibt sich von selbst, daß der Beklagte dem Kläger
für den Ausfall aufkommen muß.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appella
tionsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 13. Februar 1912
in allen Teilen bestätigt,