Art. 70 Abs. 1 OG; Art. 192 Abs. 1 und Art. 194 aOR: Die Anschlussberufung kann mit der Berufungsantwort verbunden werden, sofern sie fristgerecht erhoben wird und ein materieller Abänderungsantrag enthalten ist. Bei der entgeltlichen Abtretung von Forderungen haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung; Art. 194 aOR erfasst diese Haftung allgemein, nicht nur den Sonderfall eines ausdrücklichen Gewährsversprechens. Bei Irrtum über bereits eingezogene, mithin nicht mehr bestehende Forderungen ist daher grundsätzlich nur der empfangene Gegenwert zurückzuerstatten; eine Ausdehnung der Ersatzpflicht auf das positive Vertragsinteresse oder auf allgemeine Regeln der Ungültigkeit und außervertraglichen Haftung ist ausgeschlossen, soweit Art. 194 aOR eine abschließende Ordnung trifft (consid. 1, 4, 5).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
hievon überdies ein Abzug für die ihm erspart bleibenden Ein treibungskosten zu machen sei. Die Beklagte dagegen nimmt den Standpunkt ein, die Verstei gerung stelle sich hinsichtlich der im Zeitpunkte ihrer Vornahme tatsächlich bereits durch Zahlung getilgten beiden Forderungen als ein wegen Unmöglichkeit der Erfüllung im Sinne des Art. 17 OR ungültiges Rechtsgeschäft dar; dieser Tatbestand aber gebe dem Kläger gemäß Art. 23 OR nur Anspruch auf das negative Verlragsinteresse, d. h. auf Rückerstattung des für die nicht bestehenden Forderungen bezahlten Gantpreises, der nach dem Verhältnis des Nominalwertes dieser beiden Forderungen zum Nominalwerte aller ersteigerten Forderungen zu berechnen sei und sich demnach auf den von der ersten Instanz zugesprochenen Be trag von 21 Fr 30 Cts. belaufe. 4. Bei Beurteilung dieser Streitfrage ist davon auszugehen, daß die Zwangsversteigerung von Forderungen unter den Begriff der entgeltlichen Forderungsabtretung fällt, über die das OR im Titel von der Abtretung der Forderungen (Art. 183 198) bezüglich der Gewährleistungspflicht der Forderungs veräußerer folgende (im neuen Gesetz als Art. 171 Abs. 1 und 2 und Art. 173 Abs. 1 unverändert aufgenommene) besondere Vor schriften enthält: Art. 192, Abs. 1 und 2: Bei der entgeltlichen Abtretung haftet der Abtretende für den Bestand der Forderung zur Zeit der Abtretung Für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners dagegen haftet der Abtretende nur dann, wenn er sich dazu ver pflichtet. Art. 194: Der Abtretende haftet vermöge der Gewährleistung nur für den empfangenen Gegenwert nebst Zinsen und überdies für die Kosten der Abtretung und des erfolglosen Vorgehens gegen den Schuldner. Auch die Vorinstanz hat sich mit diesen Vorschriften befaßt sie erachtet jedoch den Art. 194 als auf den vorliegenden Tat bestand deswegen nicht anwendbar, weil seine Bestimmung sich, ge mäß der zugehörigen Anmerkung 3 im Kommentar von Schnei der und Fick, nicht auf den hier gegebenen Fall des Art. 192 Abs. 1, sondern nur auf den des Art. 192 Abs. 2 beziehe. Sie folgt Diese Gesetzesauslegung erscheint als rechtsirrtümlich. zunächst nicht aus dem Wortlaut des Art. 194; dessen all gemeine Bezeichnung der Haftung, die er dem Umfange nach nor miert, als Haftung vermöge der Gewährleistung" überhaupt, umfaßt vielmehr sprachlich alle zuvor erwähnten Gewährleistungs fälle, also nicht bloß den des besondern Gewährleistungsversprechens (Abs. 2 des Art. 192), sondern auch die in Ermangelung einer vertraglichen Zusage von Gesetzes wegen bestehende Gewährleistungs pflicht (Abs. 1 daselbst). Und ferner weist auch die Natur dieser beiden Gewährleistungsfälle Haftung für den Forderungsbestand keineund Garantie der Zahlungsfähigkeit des Schuldners - Verschiedenheit auf, die eine verschiedene Normierung des Haftungs umfanges rechtfertigen würde. So wird denn Art. 194 ohne weitere Begründung auf Art. 192 schlechthin bezogen in Hafners Kommentar (Anm. 1 a daselbst), sowie in Attenhofers Ab handlung über die Zession (Ztsch. f. schweiz. Recht 31 1890) S. 298), und auch die vom Vorderrichter zitierte Anmerkung im Kommentar von Schneider und Fick vertritt, richtig ver standen, keine andere Auffassung, da sie den Art. 192 Abs. 2 im Gegensatze zu Art. 193 - und nicht, wie das Kantonsgericht annimmt, zu Art. 192 Abs. 1 im Auge hat (vgl. F. Ficks Kommentar zum neuen OR, Anmerkung 6 zu Art. 173). 5. Ist demnach vorliegend, entgegen der Annahme der Vor instanz, Art. 194 OR zur Anwendung zu bringen, so handelt es sich lediglich darum, den vom Kläger für die beiden streitigen Forderungen bezahlten Gegenwert zu bestimmen, da die Klage einen Anspruch für die in Art. 194 außerdem noch erwähnten Kosten der Abtretung und des Vorgehens gegen die betr. Schuldner nicht enthält. Jenen Gegenwert aber stellt diejenige Quote des Gesamtgantpreises von 100 Fr. dar, welche dem Verhältnis des Nominalbetrages der beiden Forderungen (2247 Fr. a Cts. zum Gesamtnominalbetrage aller vom Kläger ersteigerten Forde rungen (10,564 Fr. 10 Cts.) entspricht, d. h. die von der ersten Instanz berechnete und dem Kläger als Entschädigung zugesprochene Summe von 21 Fr. 30 Ets., in deren Umfang die Beklagte das Klagebegehren heute anerkennt. Denn eine höhere Quote der wirk lichen Auslage des Klägers für den Erwerb der gesamten Forder
ungen könnte auf die beiden streitigen Posten nur dann verlegt werden, wenn feststände, daß der Kläger bei seiner Gantofferte ihnen speziell einen verhältnismäßig höheren Realisierungswert, als den übrigen, beigemessen hätte; hiefür liegen aber keinerlei Anhalts punkte vor. Eine grundsätzlich weitergehende, nicht bloß die effektive Ge genleistung des Klägers berücksichtigende Entschädigungsbemessung aber erscheint gegenüber der bestimmten Vorschrift des Art. 194 OR als unstatthaft. Es kann danach insbesondere nicht mit Atten hofer (a. a. O. S. 301 ff. lit. b, 8 bb) angenommen werden, daß bei Verschulden des Abtretenden in dem Sinne, daß ihm ein nicht entschuldbarer Irrtum über die Nichtexistenz der als bestehend abgetretenen Forderung zur Last fällt, zur Ermittlung des Um fangs seiner Schadenersatzpflicht ergänzend auf den allgemeinen Grundsatz des das Erfüllungs oder positive Vertragsinteresse umschreibenden Art. 116 OR abzustellen fei. Ferner geht es auch nicht an, auf den unter die Sonderbestimmungen des Art. 192 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 194 OR fallenden Tatbestand der Abtretung nicht bestehender Forderungen, die an sich diesen Tatbestand allerdings mitumfassende allgemeine Bestimmung des Art. 17 OR zur Anwendung zu bringen und hieraus, auf dem Boden der Ersatzpflicht für das negative Vertragsinteresse im Sinne von Melliger (Culpa in contrahendo oder Schaden ersatz bei nichtigen Verträgen, 2. Aufl., S. 193), die Anwend barkeit der allgemeinen Normen der Art. 50 und 51 über die außervertragliche Schadenersatzpflicht abzuleiten. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Hauptberufung wird gutgeheißen und die Anschlußberufung abgewiesen. Demnach wird das Urteil des st. gallischen Kantons gerichts vom 11. Januar 1912 abgeändert wie folgt: Die Klage wird nur in der Höhe von 21 Fr. 30 Cts. gut geheißen.