Art. 831, 834, 836, 742 dOR; Art. 131, 392, 393, 395 Abs. 1, 396 OR; check holder’s claim against drawee and inadmissibility of set-off: where drawer and drawee are domiciled in Switzerland and the check is payable in Switzerland, the relationship between holder and drawee is governed by Swiss law notwithstanding a foreign place of issue. The holder acquires no direct personal claim against the drawee from the check itself; the drawee is not liable as acceptor. However, if the holder forwards the check with specific payment instructions and the drawee does not refuse the mandate, the legal relationship is one of mandate. The drawee must execute it in accordance with the holder’s instructions or promptly decline; unauthorized retention or application of the proceeds to the drawee’s own claim constitutes breach of mandate and renders the drawee liable for the withheld amount (consid. 1-3).
gehendem Maße. 22. Arteil vom 3. April 1912 in Sachen Kocher, Kl. u. Ber. Kl., gegen Schweiz. Kreditaustalt, Bekl. u. Ber. Bekl. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Inhaber und dem Bezogenen eines Checks untersteht, wenn diese beiden Personen in der Schweiz wohnen und der Check daselbst zahlbar ist, trotz austän dischem Ausstellungort des Checks, dem schweizerischen Recht.
suchen, den Betrag auf seinen Postcheckkonto einzubezahlen. Der Check enthält die Anweisung der Ausstellerin an die Bezogene: Belieben Sie gegen diesen Scheck aus unserem Guthaben zu zahlen an Herrn Renold Kocher oder Ordre 3011 Fr. 20 Cts. Mit Schreiben vom 30. Dezember teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie löse den Check ein und schreibe dessen Betrag dem Kläger a conto seiner Schuld an sie aus Eigenwechsel von 15,000 Fr., verfallen per 10. Dezember, gut. Der Kläger pro testierte umgehend, mit Telegramm vom 31. Dezember, gegen diese Beschlagnahme" des Checks und verlangte telegraphische Einsen dung des Geldes, das er sofort nötig habe. Die Beklagte kam jedoch diesem Begehren nicht nach. In der Folge wurde über den Kläger der Konkurs eröffnet. Hierauf hat die Konkursverwaltung gegen die Schweiz. Kredit anstalt die vorliegende Klage auf Bezahlung des Checkbetrages von 3011 Fr. 20 Cts. nebst 5 % Zins seit 30. Dezember 1910 erhoben. Während der Streithängigkeit vor erster Instanz ist das Kon kursverfahren durch den Abschluß eines Nachlaßvertrages erledigt worden, und es hat sodann Renold Kocher persönlich die Kläger rolle übernommen. B. Durch Urteil vom 16. Januar 1912 hat das Appel lationsgericht des Kantons Basel Stadt in Aufhebung des gegen teiligen Entscheides der ersten Instanz die Klage abgewiesen. C. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: Die Beklagte sei in Aufhebung des appellations gerichtlichen und Wiederherstellung des erstinstanzlichen Entscheides zur Bezahlung von 3011 Fr. 20 Cts. nebst 5 % Zins seit 30. Dezember 1910 an den Kläger zu verurteilen. D. Die Beklagte hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils angetragen; in Erwägung:
sofort und ohne Inanspruchnahme seines bloß persönlichen d. h. ungedeckten Kredites zu verfügen berechtigt ist (Art. 831 und 837 aOR). Es handelt sich daher vorliegend unzweifelhaft um eine Zahlungsleistung der Beklagten aus eigenen Mitteln, wenn auch auf Rechnung der Checkausstellerin, und die zu entscheidende Rechtsfrage stellt sich nur so, ob dem Kläger der Beklagten gegen über ein obligatorischer Anspruch auf Einlösung des Checks in Form der Barauszahlung des Checkbetrages zustehe. Nun ist dem Entscheide der Vorinstanz darin beizupflichten, daß der Kläger einen solchen Anspruch nach der schweizerischen Gesetzgebung auf Grund des Checks an sich nicht gehabt hätte. Das eidg. OR räumt dem legitimierten Checkinhaber ein direktes eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Bezogenen ausdrücklich nicht ein, sondern bestimmt in Art. 834 Abs. 1 bloß, daß die Präsentation zur Annahme und die Annahme beim Check nicht stattfinde, während anderseits Art. 836 auf den Check, vorbehält lich der abweichenden Sondervorschriften, die Bestimmungen über den gezogenen Wechsel als anwendbar erklärt. Daraus ist mit dem Appellationsgericht zu schließen, der Gesetzgeber habe den Check mit Bezug auf die Haftbarkeit des Bezogenen der nicht akzep tierten Tratte gleichstellen wollen, bei der nach Art. 742 OR eine Haftung des Trassaten gegenüber dem Remittenten nicht be steht. Allein der Umstand, daß die Beklagte zur Einlösung des Checks dem Kläger gegenüber nicht verpflichtet war, führt, entgegen der Auffassung des Appellationsgerichts, nicht ohne weiteres dazu, das tatsächliche Verhalten der Beklagten als berechtigt und dem nach die Forderung des Klägers als unbegründet erscheinen zu lassen. Jener Umstand beweist gegenteils nur, daß der Wechsel forderung der Beklagten an den Kläger eine Schuld bei diesem, die die Beklagte nach Art. 131 OR mit ihrer Wechselforderung zur Verrechnung bringen durfte, aus dem Checkverhältnis zum vorneherein nicht gegenüberstand. Es ist daher zu untersuchen, ob die Verrechnungsoperation der Beklagten sich gleichwohl rechtfer tigen lasse. Dabei fällt in Betracht: Die vom Kläger mit der Einsendung des quittierten Checks an die Beklagte, vom 28. De zember 1908, verbundene Weisung, den Check dadurch einzulösen, daß sie den Checkbetrag auf seinen, des Klägers, Postcheckkonto einzahle, stellt sich rechtlich als Auftrag dar. Diesen Auftrag des Klägers brauchte nun die Beklagte nach dem Gesagten allerdings nicht anzunehmen, allein wenn sie dies nicht tun wollte, so hatte sie ihn gemäß Art. 393 unverzüglich abzulehnen und war keines wegs berechtigt, ohne Zustimmung des Klägers auf Grund des Checks in anderer Weise über dessen Gegenwert zu verfügen. Sie durfte also die dem Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember be kannt gegebene Absicht, den Check einzulösen und den Checkbetrag an die Wechselschuld des Klägers zu verrechnen, gegenüber der sofortigen Einsprache des Klägers vom 31. Dezember nicht zur Ausführung bringen. Vielmehr hatte sie daraufhin entweder dem Begehren des Klägers um Bareinlösung des Checks Folge zu geben, oder aber den Check unbenutzt an den Kläger zurückzusen den, um diesem so die Wahrung seines Forderungsrechts gegen über der Checkausstellerin zu ermöglichen. Indem die Beklagte statt dessen den Check zwar verwendet d. h. im Verhältnis zur Checkausstellerin eingelöst, den Gegenwert jedoch im Wider spruch mit der besonderen Weisung des Klägers zurückbehalten und als Abschlagszahlung auf ihre Wechselforderung an den Klä ger in Anspruch genommen hat, hat sie sich dem Kläger gegen über in Ausführung des Auftrages der Checkeinlösung einer Ver letzung ihrer Vertragspflicht im Sinne des Art. 395 Abs. 1 OR schuldig gemacht, für die sie gemäß Art. 396 OR haftbar ist. Diese Haftung aber hat den dem Kläger zu Unrecht vorenthaltenen Checkbetrag zum Gegenstand. Denn der Kläger hatte, wie die Ausstellung des Checks beweist, auf dessen Barauszahlung. gegenüber der Checkausstellerin Anspruch, und dieser Anspruch ist durch die Verwendung des Checks seitens der Beklagten getilgt worden, während der Checkbetrag zufolge der widerrechtlichen Ver rechnungsoperation nicht dem Kläger, sondern der Beklagten zu gekommen ist. Das Begehren des Klägers, es sei die Beklagte zur Ausbezahlung des Checkbetrages an ihn zu verurteilen, muß daher aus diesem Gesichtspunkte des allgemeinen Obligationen rechts gutgeheißen werden. Allerdings hat der Kläger selbst diesen Rechtsgrund nicht geltend gemacht, allein er ergibt sich aus der Rechtsanwendung auf den vom Kläger angerufenen Tatbestand,
die der Richter von Amtes wegen und unabhängig von den recht lichen Ausführungen der Parteien vorzunehmen hat. Das Bundes gericht kann sich deshalb in dieser Hinsicht mit der Erwägung des Appellationsgerichts nicht begnügen, die dahin geht, daß für eine ausnahmsweise im vorliegenden Falle aus dem gewöhnlichen Zivilrechte sich ergebende Haftung der Beklagten vom Kläger nichts vorgebracht worden sei; erkannt: Die Berufung des Klägers wird gutgeheißen und die Beklagte, in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts des Kantons Basel Stadt vom 16. Januar 1912, pflichtig erklärt, dem Kläger 3011. Fr. 20 Cts. nebst 5 % Zins seit 30. Dezember 1910 zu bezahlen.