- Arteil vom 9. März 1912 in Sachen
Böhler-Vieri, Kl. u. Ber. Kl., gegen Bucher, Bekl. u. Ber. Bekl.
Prokura. Gehört eine Garantieübernahme zu den Rechtshandlungen, zu
denen der Prokurist befugt ist?
Handelsfrau. Umfang der zum regelmässigen Betrieb ihres Gewerbes
gehörigen Geschäfte.
A. Durch Urteil vom 23. November 1911 hat die II.
Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts in vorliegender
Streitsache erkannt: Die Klage wird abgewiesen und dem Be
klagten in der Betreibung Nr. 3819 definitive Rechtsöffnung er
teilt für den Betrag von 2500 Fr. nebst 5 % Zins seit 5. April
1911, für die Betreibungs und Rechtsöffnungskosten und 10 Fr.
Entschädigung."
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt und be
gründet: 1. Das angefochtene Urteil sei in dem Sinne abzuändern,
daß die von der Klägerin eingereichte Aberkennungsklage abgewiesen
und der vom Beklagten in Betreibung gesetzte Anspruch von
2500 Fr. als unbegründet abgewiesen werde. 2. Eventuell sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und das Beweisverfahren darüber
anzuordnen, ob die Garantieverpflichtung, die der Ehemann Böhler
zu Gunsten der Firma Schlesinger gegenüber dem Rechtsvorgänger
des Klägers abgegeben hat, im Iuteresse der Firma Böhler Bieri
abgegeben worden sei und ob es sich hiebei um eine Rechtshand
lung gehandelt habe, die zu dem regelmäßigen Berufe oder Gewerbe
der Firma Böhler Bieri im Sinne des Art. 34 des Bundesgesetzes
betreffend das Obligationenrecht von 1881 gehöre.
C. Der Beklagte hat in seiner Rechtsantwort beantragt:
Es sei die Berufung hinsichtlich ihres Haupt und ihres Eventual
antrages als unbegründet abzuweisen, das angefochtene Urteil zu
bestätigen und die erteilte Rechtsöffnung definitiv als zu Recht be
stehend zu erklären.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Klägerin, Frau Böhler Bieri ist als Handelsfrau
für An und Verkauf von Liegenschaften im Handelsregister ein
getragen und ihr Ehemann als ihr Prokurist. Im gleichen Hause
wie die Klägerin hat auch der Liegenschaftsagent Max Schlesinger
sein Geschäftsbureau. Dieser hatte kraft gerichtlichen Urteils der
Firma Sponi Picci und Konsorten 10,034 Fr. 15 Cts. zu
bezahlen. Am 30. November 1909 kam ein Vertrag zu Stande,
wonach sich die Firmen Max Schlesinger und Böhler Bieri ver
pflichteten, an Sponi Picci und Konsorten zur Abfindung aller
ihrer Ansprüche gegen Schlesinger 2500 Fr. zu bezahlen. Dieser
Vertrag ist für die Firma Böhler Bieri vom Ehemann Böhler als
Prokurist unterzeichnet.
Die Forderung von 2500 Fr. ging in der Folge auf den heu
tigen Aberkennungsbeklagten, Rechtsanwalt Bucher, über, der dafür
gegen Frau Böhler Bieri Betreibung angehoben und die proviso
rische Rechtsöffnung erwirkt hat. Die Klägerin verlangt mit der
nunmehrigen, von beiden kantonalen Instanzen abgewiesenen Klage
die Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung, weil ihre
Garantieleistung keine Verpflichtung sei, die sie nach Art. 34 aOR
gültig hätte eingehen können und weil ferner die Unterzeichnung
des Vertrages durch ihren Ehemann nicht in den Kreis der ihm
nach Art. 423 aOR zustehenden Vollmacht falle.
- Indem die Klägerin behauptet, daß ihr Ehemann mit
der Unterzeichnung des Vertrages vom 30. November 1909 die
Grenzen der ihm nach Art. 423 aOR als Prokuristen zustehenden
Vertretungsbefugnis übertreten habe, erhebt sie die Einrede der
mangelnden Passivlegitimation: Sie macht geltend, die durch die
Vertragsunterzeichnung erfolgte Interzession gehe sie nichts an, weil
sie nicht Vertragspartei sei. Es ist also zu untersuchen, ob die
streitige Interzession zu den Rechtshandlungen des Art. 423 aOR
gehöre, welche der Zweck des Gewerbes oder Geschäftes des Prin
zipals mit sich bringen kann
Laut dieser Umschreibung der Vollmacht des Prokuristen die
der des Kollektivgesellschafters gleichgestellt ist (Art. 561 aOR)
kommt es nicht darauf an, ob im gegebenen Falle die Rechts
handlung im Interesse des Prinzipals gelegen habe, und ebenso
wenig darauf, ob der Betrieb des Geschäfts solche Rechtshandlungen
gewöhnlich mit sich bringe. Vielmehr besteht die Vertretungsbefugnis
ür jede Rechtshandlung, die auch nur möglicherweise im Ge
schäftszweck begründet, also durch ihn nicht geradezu ausgeschlossen
ist (vergl. Revue, XIV Nr. 112). Nun muß aber zum mindesten
als möglich gelten, daß eine Interzession der vorliegenden Art
im Interesse eines Geschäfts wie das von der Klägerin geführte
liege: Die Klägerin befaßt sich gewerbsmäßig mit dem An und
Verkauf von Liegenschaften, und dieser Geschäftszweck kann es sehr
wohl mit sich bringen, daß in Verbindung damit zu Gunsten von
Dritten, mit denen geschäftliche Beziehungen bestehen, interveniert
werden muß, etwa um einen solchen Dritten vor drängenden
Gläubigern zu schirmen und hiedurch den normalen Gang oder
den Kredit des eigenen Geschäftes vor Beeinträchtigung zu sichern.
Unerheblich ist die Behauptung der Klägerin, sie habe von
dem Vertrage keine Kenntnis gehabt. Sobald der Ehemann nach
Art. 423 zum Abschluß des Vertrages bevollmächtigt war, ist
die Klägerin aus dem Abschluß ohne weiteres verpflichtet wor
den, ohne daß es noch ihrer nachträglichen Genehmigung bedurft
hätte. Es wird auch nicht etwa geltend gemacht, sie habe die ge
setzliche Vertretungsbefugnis ihres Ehemannes in Hinsicht auf
solche Interzessionen durch besondere Erklärung beschränkt und der
Beklagte habe dies gewußt, so daß der Vertrag nach Art. 423
Abs. 3 für sie unverbindlich sei.
In zweiter Linie behauptet die Klägerin, sie wäre durch den
Vertrag auch dann nicht verpflichtet worden, wenn sie ihn selbst
abgeschlossen hätte, indem er nicht in den Rahmen der in Art. 34
aOR erwähnten Geschäfte falle. In dieser Beziehung ist zunächst
zu bemerken, daß die Art. 34 und 35 aOR im Gegensatz zu
ihren Vorbildern, den Art. 220 und 447 des Code civil und
den 170, 270 und 345 des zürcherischen PGB-
für die
Haftung des Unmündigen und der Handels und Gewerbefrau aus
den von ihnen abgeschlossenen Geschäften nicht nur verlangen, daß
das betreffende Geschäft zu dem von ihnen betriebenen Berufe oder
Gewerbe überhaupt in einer Beziehung stehe. Vielmehr verlangt
das OR wie nun auch das ZGB (Art. 220 3 und 412)-
in bewußter und gewollter Abweichung von jenen zwei andern
Gesetzgebungen eine Beziehung besonderer Art zum fraglichen Be
rufe oder Gewerbe, indem es die Haftung nur bei denjenigen Ge
schäften eintreten läßt, die zu dem regelmäßigen Betriebe
dieses Berufes oder Gewerbes gehören . Über die Tragweite dieser
Einschränkung hat sich das Bundesgericht bereits in seinem Eni
scheide i. S. Salberg gegen Stapfer (AS 28 II S. 256 ff.)
mit eingehender Begründung dahin ausgesprochen, daß unter die
zu dem regelmäßigen Betriebe gehörenden Geschäfte nicht nur
solche fallen, die im Betriebe regelmäßig wiederkehren als ein
solches kann die streitige Interzession zum vornherein nicht gelten
, sondern auch nur ausnahmsweise vorkommende Geschäfte,
wenn sie durch den regelmäßigen Betrieb herbeigeführt worden
sind. Dabei trifft die Beweislast hinsichtlich der tatsächlichen Vor
aussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 34 nicht die Klägerin,
sondern den Beklagten, da er gestützt auf diesen Artikel für den
gegebenen Fall die Vertragsfähigkeit der Klägerin in ihrer Eigen
schaft einer Handelsfrau, als eine Ausnahme von ihrer sonst be
stehenden Vertragsunfähigkeit, behauptet.
Diesem ihm obliegenden Nachweis genügt der Beklagte nicht ein
fach durch den Hinweis auf die vorinstanzlich festgestellte Tatsache,
daß die Firmen Schlesinger und Böhler eng miteinander liiert
seien, daß eine Interessengemeinschaft zwischen ihnen bestehe und
daß die Klägerin das Geschäft Schlesinger unterstützt habe, um es
vor dem ökonomischen Ruin zu retten und hiedurch das eigene
Geschäft vor Schaden zu bewahren. Vielmehr muß im weitern noch
dargetan sein, daß die Interzession wegen solcher Geschäftsbe
ziehungen zu der Firma Schlesinger erfolgt sei, die in den
Rahmen desjenigen Verkehrs fallen, der zum regelmäßigen
Betriebe des der Klägerin zur selbständigen Führung gestatteten
- Obligationenrecht. No 19,
Gewerbes gehört. Dies trifft nun aber nach den vorinstanzlich als
beweiskräftig erachteten Aussagen zu, die der Ehemann der Klä
gerin bei seiner persönlichen Befragung gemacht hat: Hienach
stehen die beiden Firmen in der Weise in Geschäftsverkehr, daß sie
gemeinsam Agenturgeschäfte abschließen, wobei sich, wie anderseits
festgestellt ist, dieser Geschäftsverkehr in einem gemeinsamen Bureau
vollzieht. Es darf angenommen werden, daß diese Agenturgeschäfte
zu dem regelmäßigen Betriebe des klägerischen Gewerbes gehören.
Solche Agenturgeschäfte sind aller Vermutung nach in dem ge
werbsmäßigen Ankauf und Verkauf von Liegenschaften, was als
Geschäftszweck der Klägerin im Handelsregister eingetragen ist, in
begriffen, indem die Bezeichnung Liegenschaftsagentur gemeiniglich
auch die Vermittlung von Liegenschaftskäufen umfaßt. Übrigens
kommt es nicht auf die Art der Eintragung im Handelsregister,
sondern darauf an, daß die klägerische Firma laut der erwähnten
Aussage tatsächlich solche Geschäfte regelmäßig betreibt und daß der
Ehemann dazu eingewilligt hat, da er sie ja als Prokurist besorgt.
Nach alldem ist somit die streitige Interzession für die Klägerin
gemäß Art. 34 rechtsverbindlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der II. Appel
lationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. No
vember 1911 in allen Teilen bestätigt.