Art. 87 rev. OG; Art. 59 SchlT ZGB; Art. 2, 7 Abs. 3, 32, 34 NG; Art. 10 Abs. 2 HFG: Die Jahrgebung (Emanzipation) eines in der Schweiz niedergelassenen Ausländers untersteht grundsätzlich sowohl materiell wie prozessual dem Heimatrecht und dem Gerichtsstand des Heimatstaates. Für die Zuständigkeit ist entscheidend, dass Recht und Forum zusammenfallen; eine Aufspaltung in Heimatrecht einerseits und schweizerischen Gerichtsstand andererseits ist mit Sinn und Geist des Gesetzes unvereinbar. Eine ausnahmsweise Zuständigkeit schweizerischer Behörden kommt höchstens in Betracht, wenn die Heimatbehörden auf ein entsprechendes Gesuch nicht eintreten. Die Verweigerung des Eintretens wegen fehlender Zuständigkeit stellt keine Anwendung ausländischen Rechts im Sinne von Art. 87 Ziff. 1 rev. OG dar.
weil sie (die Rekurrentin) die Tochter einer in Luzern niederge lassenen Frau Dubu Werkmeister sei, also unter der elterlichen Ge walt der Genannten stehe und infolgedessen, obwohl selber momen tan in Celerina (Engadin) in Stellung, ihr rechtliches Domizil in Luzern habe. Durch Entscheid vom 8. Januar 1912 erkannte der Ortsbür gerat Luzern: Dem vom außerordentlichen Vormunde der Julie Buchardi am 2./8. dies angebrachten Gesuche betreffend Volljährigerklärung kann hierorts mangels Zuständigkeit keine Folge gegeben werden. In der Begründung wurde ausgeführt, daß Art. 15 ZGB nur für Schweizer gelte, die Petentin aber preußische Staatsangehörige sei, weshalb für ihre Jahrgebung deutsches Recht zur Anwendung zu kommen habe. Gegen diesen Entscheid ergriff der Beistand der Julie B. den Rekurs an den Regierungsrat, worauf der Ortsbürgerrat Luzern in seiner Vernehmlassung erklärte, es seien noch folgende Momente ir seine Stellungnahme bestimmend gewesen : ..... 2. der Mangel eines strikten Ausweises darüber, daß die Rekurrentin wirklich die Tochter der Frau Dubu Werk meister und letztere mithin die Inhaberin der elterlichen Gewalt sei Durch Entscheid vom 16. März 1912 wies darauf der Regie rungsrat den Rekurs ab, weil für die Jahrgebung in der Tat die Anwendung des Heimatrechtes in der Natur der Verhältnisse liege. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat Julia B. durch das Organ ihres Beistandes, unter Berufung auf Art. 87 Ziff. 1 revid. OG, die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes gericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Erteilung der Volljährigkeit. Der Rekurs wird damit begründet, daß zu Unrecht ausländisches statt eidgenössisches Recht angewendet worden sei. Hätte aber auch, wird weiter geltend gemacht, materiell vielleicht deutsches Recht angewendet werden dürfen was übrigens praktisch auf dasselbe herausgekommen wäre, so hätte doch jedenfalls die Zuständig keit der Luzerner Behörden bejaht werden sollen, weil es für diese genüge, daß die Rekurrentin in Luzern domiziliert sei. C. Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Orts bürgerrat Luzern haben Abweisung des Rekurses beantragt und dabei u. a. wiederum betont, es sei nicht erwiesen, daß Frau Dubu Werkmeister die elterliche Gewalt über die Rekurrentin besitze. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
der Schweiz niedergelassenen Ausländer, wo das Gesetz nicht aus drücklich den Gerichtsstand der Heimat vorbehält , in Bezug auf ihre personenrechlichen Verhältnisse der Gerichtsbarkeit des Wohn sitzes", also der schweizerischen Gerichtsbarkeit; und zu dem näm lichen Resultate scheint auf den ersten Blick auch Art. 7 Abs. 3 zu führen, wonach für die Jahrgebung dasselbe Recht und die selbe Gerichtsbarkeit maßgebend sind, wie für die elterliche oder vormundschaftliche Gewalt , also (nach Art. 9 und 10) wiederum das Recht des Domizilstaates. Darnach hätten sich also die luzerni schen Behörden wenn angenommen wird, die Rekurrentin sei wirklich in der Schweiz domiziliert, d. h. sie sei wirklich die Tochter der in Luzern niedergelassenen Frau Dubu Werkmeister im vor liegenden Falle zu Unrecht inkompetent erklärt. Nun ist aber zu beachten, daß der angeführte Art. 7 Abs. 3 des Niederlassenengesetzes auf die persönliche Handlungsfähigkeit der Ausländer insofern nicht anwendbar ist, als nach Art. 10 Abs. 2 des Handlungsfähigkeitsgesetzes von 1881 die persönliche Handlungsfähigkeit der Ausländer sich nach dem Rechte des Staates richtet, dem sie angehören . Zwar ist in Art. 60 (ursprüngl. 62) SchlT ZGB formell das ganze Handlungsfähigkeitsgesetz aufge hoben worden. Allein da nach Art. 59 (ursprgl. 61) in Bezug auf internationale Verhältnisse das Niedergelassenengesetz in Kraft bleibt, muß auch der in Art. 34 dieses letzter Gesetzes vorbehal tene Art. 10 Abs. 2 des HFG als noch heute in Kraft stehend betrachtet werden; dies ferner auch deshalb, weil er (vergl. v. Bar, Theorie und Praxis d. IPR I 138 ff.; Meili, Intern. Zivil und Handelsrechtl 58; Gierke, Deutsches Privatrecht I 5. 121 f.; Weiß, Droit intern. privé, 2. Aufl., III S. 342 ff.) einem in allen Ländern des europäischen Kontinents anerkannten Grundsatze des internationalen Privatrechts entspricht, sowie deshalb, weil er in Art. 59 (ursprgl. 61) Schl T ZGB indirekt dadurch bestätigt worden ist, daß dem Art. 7 Niedergel. Ges. in Form eines Art. 7b die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 HFG wieder beigefügt worden ist eine Ausnahmebestimmung, die, als solche natürlich den Fortbestand der ihr entsprechenden Regel (Art. 10 Abs. 2 HFG) voraussetzt. Bei dieser Sachlage da einerseits Art. 2 und 7 Abs. 3, letzterer in Verbindung mit Art. 9 und 10, alle zugleich in Ver bindung mit Art. 32 des Niedergelassenengesetzes, die Jahrgebung an Ausländer der Gerichtsbarkeit bezw. dem Rechte und der Gerichtsbarkeit des Wohnortes unterwerfen, anderseits aber nach Art. 34 desselben Gesetzes in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 des Handlungsfähigkeitsgesetzes die persönliche Handlungs fähigkeit der Ausländer sich nach dem heimatlichen Rechte richtet, wobei zu beachten ist, daß Art. 34 des Niedergelassenengesetzes dem Art. 7 vorgeht könnte es naheliegend erscheinen (vergl. Gmür, Anm. 15 und 16 zu Art. 15 ZGB), die Frage des anzuwendenden Rechts im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Hand lungsfähigkeitsgesetzes, diejenige des Gerichtsstandes aber im Sinne von Art. 2 und 7 Abs. 3, sowie 9 und 10 des Niedergelassenen gesetzes zu beantworten, von der Erwägung ausgehend, daß Art. 10 Abs. 2 des Handlungsfähigkeitsgesetzes sich seinem Wortlaute nach nur auf das anzuwendende Recht nicht auch auf den Gerichts stand beziehe. Gegen diese Lösung spricht jedoch einerseits der Umstand, daß im Verhältnis zum Ausland hinsichtlich der vor mundschaftlichen Gewalt, auf welche Art. 7 Abs. 3 des Nieder gelassenengesetzes verweist, trotz Art. 10 und 32 dieses Gesetzes immerhin nicht ausnahmslos das Domizilprinzip gilt, da ja die Internationale Übereinkunft vom 12. Juni 1902 (die in Art. 34 vorbehalten ist) dem Heimatprinzip den Vorzug gegeben hat, so daß also im Verhältnis der Konventionsstaaten wenigstens bei solchen Niedergelassenen, die unter Vormundschaft stehen, sogar Art. 7 Abs. 3 des Niedergelassenengesetzes zur Verneinung der Jahr gebungskompetenz der Behörden des Wohnsitzstaates führt. Ander seits aber ist auch abgesehen hievon gewiß nicht anzunehmen, daß der Bundesgesetzgeber beabsichtigt habe, bei der Jahrgebung die Frage der Gerichtsbarkeit und diejenige des anwendbaren Rechts in verschiedenem Sinne zu lösen, zumal da Art. 7 Abs. 3 wenig stens in interkantonalen Verhältnissen gerade bei der Jahr gebung das Zusammenfallen von anwendbarem Recht und Gerichts stand vorsieht. Muß es deshalb als im Sinn und Geist des Ge setzes liegend betrachtet werden, daß über die Jahrgebung der Aus länder die Behörden desjenigen Staates entscheiden, nach dessen materiellem Recht die Voraussetzungen der Jahrgebung sich beurteilen,
und ist dieses Recht nach Art. 10 des Handlungsfähigkeitsgesetzes zweifellos das heimatliche Recht da ja die Jahrgebung im Grunde nur einen von mehreren Entstehungsgründen der persön lichen Handlungsfähigkeit darstellt, wie denn auch in der zum HFG erlassenen Botschaft (B. Bl. 1897 III S. 787) s. Zt. aus drücklich erklärt worden war, daß Art. 10 Abs. 2 sich u. a. ge rade auf die Jahrgebung ( Emanzipation ) beziehen solle, so führt dies notwendigerweise dazu, auch die Kompetenz zur Jahrgebung grundsätzlich den Behörden des Heimatstaates zu zuerkennen. Diese Lösung ist denn auch die einzige, die sich in der Praxis ohne Nachteile durchführen läßt. Es liegt gewiß in der Natur der Sache, daß über die Frage, ob in einem konkreten Falle in Be zug auf den Eintritt der Volljährigkeit von der allgemeinen Regel, wonach sie erst in einem bestimmten Alter eingetreten wäre, abzu weichen sei, die Behörden desjenigen Staates entscheiden, der jene allgemeine Regel aufgestellt hat. Für die Behörden eines Staates, der (wie die Schweiz) die Handlungsfähigkeit normaler weise schon mit dem vollendeten 20. Lebensjahre eintreten läßt, wäre ja in der Regel von vornherein kein sachlicher Grund vor handen, einem 20 , 21 oder gar 24 jährigen die Jahrgebung zu verweigern. Umgekehrt aber würden sich die Behörden eines Staates, der die Volljährigkeitsgrenze auf 21, 22 oder 25 Jahre festgesetzt hat, offenbar nur schwer dazu entschließen, einen 18 jährigen hand lungsfähig zu erklären. Zu demselben Resultate führt endlich auch die Erwägung, daß im Verhältnis derjenigen Staaten, die der Haager Konvention von 1902 beigetreten sind, im Falle der Bestellung einer Vormund schaft die Jahrgebung seitens des Domizilstaates zu Konflikten führen würde, da alsdann die im Heimatstaate bestellte Vormund schaft durch einen Akt der Behörden des Domizilstaates aufgehoben werden könnte, trotzdem nach der erwähnten Konvention, gleich wie die Bestellung, so auch die Aufhebung der Vormundschaft Sache des Heimatstaates ist. Dieser praktische Nachteil wäre bedeu tend größer als derjenige, der daraus resultieren kann, daß umge kehrt mit der Jahrgebung seitens des Heimatstaates die nach Art. 9 und 2 in Verbindung mit Art. 32 des Niedergelassenen gesetzes allerdings dem Rechte und der Gerichtsbarkeit des Domizil staates unterstehende elterliche Gewalt dahinfällt; denn bei dieser letztern handelt es sich nicht, wie bei der Vormundschaft, um ein staatliches Institut, sondern lediglich um ein privatrechtliches Verhältnis, dessen Fortbestand sehr wohl von dem Gutfinden der Behörden des einen oder des andern der in Betracht kommenden Staaten, hier also des Heimatstaates, abhängig gemacht werden kann. 3. Mit der Anerkennung der grundsätzlichen Kompetenz der Behörden des Heimatstaates zur Erteilung der Jahrgebung steht auch nicht etwa im Widerspruch die Tatsache, daß, wie das Bun desgericht in seinem Urteile vom 7. Juli 1893 i. S. Gourieff (AS 19 Nr. 81) festgestellt hat, der in Art. 34 des Niederge lassenengesetzes hinsichtlich der persönlichen Handlungsfähigkeit gemachte Vorbehalt sich nicht auch auf die Vormundschaft be zieht. Allerdings stehen Vormundschaft und Jahrgebung insofern in einem gewissen Zusammenhang, als, wie bereits an anderer Stelle hervorgehoben wurde, die Jahrgebung u. U. einen Beendi gungsgrund der Vormundschaft bildet. Allein abgesehen davon, daß die Frage, welches Recht und welcher Gerichtsstand für die Vor mundschaft über Ausländer maßgebend seien, seit jenem Urteile i. S. Gourieff durch die Haager Übereinkunft vom 12. Juni 1902 im Verhältnis der meisten westeuropäischen Staaten anders ge regelt worden ist, fällt namentlich in Betracht, daß aus der Ent stehungsgeschichte des Niedergelassenengesetzes, wie auch aus Art. 33 seines definitiven Textes deutlich die Absicht des Gesetzgebers her vorgeht, die Vormundschaft sowohl der Gerichtsbarkeit, als auch dem materiellen Rechte des Wohnsitzstaates zu unterstellen, während bezüglich der Jahrgebung eine solche Absicht des Gesetzgebers nicht nachweisbar ist, vielmehr im Gegenteil, wie bereits konstatiert wurde, aus der Entstehungsgeschichte des Handlungsfähigkeitsgesetzes die Absicht der Unterstellung unter Recht und Gerichtsbarkeit des Heimatstaates hervorgeht. Dazu kommt endlich noch die Erwä gung, daß auch diejenigen praktischen Gesichtspunkte, die zu Gunsten des Rechtes und der Gerichtsbarkeit des Domizilstaates in Vormundschaftssachen, insbesondere hinsichtlich der Entmün digung wegen Verschwendung, angeführt werden konnten (vergl.
das Urteil i. S. Gourieff, a. a. O. Erw. 6), für die Jahr gebung außer Betracht fallen, da hier in der Regel keine Gefahr im Verzuge liegt. 4. Untersteht nach dem Gesagten die Jahrgebung bei Aus ländern, die in der Schweiz domiziliert sind, grundsätzlich nicht nur dem materiellen Rechte, sondern auch der Gerichtsbarkeit des Hei matstaates, so kann immerhin die Frage offen gelassen werden, ob nicht die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zur Jahrgebung an einen Ausländer ausnahmsweise dann anzunehmen wäre, wenn die Behörden des Heimatstaates sich aus irgend einem Grunde weigern sollten, auf das bezügliche Gesuch einzutreten; denn, daß dieser Fall bei der Rekurrentin vorliege, ist nicht geltend gemacht worden. Auf die Frage endlich, ob Julia Buchardi wirklich in der Schweiz domiziliert sei, bezw. ob sie wirklich die Tochter der in Luzern nie dergelassenen Frau Dubu Werkmeister sei, braucht deshalb nicht eingetreten zu werden, weil die Rekurrentin unbestrittenermaßen Ausländerin ist, diese Tatsache aber nach den vorstehenden Erwä gungen zur Begründung der Inkompetenz der Luzerner Behörden hinsichtlich ihres Jahrgebungsgesuches genügt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.