- Arteil vom 31. Mai 1912 in Sachen
Flotron gegen Bern.
Willkürliche Auslegung kantonalen Strafprozessrechts (Art. 27
Ziffer 4 u. 7 bern. StrV)? Der aus Art. 4 und 58 BV abge
leitete Grundsatz, dass ein Parteivertreter zur Ausübung des
Richteramtes in Streitsachen seiner Partei nicht fähig sei,
schliesst die sukzessive Ausübung staatsanwalt
schaftlicher und richterlicher Funktionen in dersel
ben Strafsache nicht aus. Verletzung des Verbots der Ku
mulation von Stellen der administrativen und der richterli
chen Gewall (Art. 1i Ziffer 1 bern. StrV)?
Das Bundesgericht hat
bei folgender Aktenlage:
A. Auf Grund einer im Juni 1908 gegen ihn erhobenen
Strafklage wurde der damals in Meiringen wohnhafte Rekurrent
Elias Flotron im Dezember 1910 unter der Anklage der Urkun
denfälschung und des Betrugs den Assisen des I. bernischen Ge
schwornenbezirks zur Aburteilung überwiesen. Den Vorsitz des
Assisengerichts für seinen Straffall erhielt Oberrichter Kummer,
der bis zu seiner Wahl ins Obergericht (19. Mai 1909) das
Amt des Bezirksprokurators des 1. Geschwornenbezirkes bekleidet
hatte.
Als nun Oberrichter Kummer im Februar 1912 die Hauptver
handlung anordnete, wurde er vom Rekurrenten gestützt auf Art.
27 Ziffer 4 und 7 des kantonalen Gesetzes über das Verfahren
in Strafsachen vom Jahre 1850 (StrV) rekusiert mit der Be
gründung, er sei als Bezirksprokurator in der Sache tätig gewesen,
insbesondere habe er das Strafverfahren gegen den Rekurrenten
auf Grund und nach Prüfung der bei ihm in jener Stellung an
gebrachten Denunziationen durch Anordnung der Verhaftung des
Angeschuldigten eingeleitet und auch im Laufe der Voruntersuchung
noch verschiedene Untersuchungs und Strafverfolgungshandlungen
vorgenommen.
Die erwähnten Gesetzesbestimmungen lauten:
Art. 27. Eine Gerichtsperson ist unfähig zu verhandeln und
muß sich daher jeder Mitwirkung enthalten:
4. wenn sie selbst Denunziant ist
7. wenn sie als Bevollmächtigter, Verteidiger oder Richter da
rin (scil. im Prozesse) aufgetreten ist.
B. Durch Entscheid vom 20. Februar 1912 hat die I. Zi
vilkammer des Appellationshofes des Kantons Bern das Rekusa
tionsgesuch Flotrons aus wesentlich folgenden Erwägungen abge
wiesen: Es sei nicht einzusehen, wieso Oberrichter Kummer
Denunziant des Gesuchstellers im Sinne des Art. 27 Ziffer
4 StrV sein sollte, da der Gesuchsteller selbst nicht behaupte, daß
die Anzeige, die zur Einleitung der Strafuntersuchung gegen ihn
geführt habe, vom damaligen Bezirksauwalt Kummer selber abge
faßt worden sei, abgesehen davon, daß das bernische Strafverfahren
unter dem Denunzianten überhaupt niemals einen Beamten der
Staatsanwaltschaft, der durch eigene Strafanzeige eine Strafver
folgung veranlasse, verstanden wissen wolle. Fehl gehe aber auch
die weitere Behauptung des Gesuchstellers, daß Bezirksanwalt
Kummer als Bevollmächtigter im Sinne des Art. 27 Ziffer7
StrV, nämlich als Bevollmächtigter des Staates , im Verfahren
gegen ihn tätig gewesen sei. Man müsse schon dem Wortlaut der
Bezeichnung Bevollmächtigter Gewalt antun, um darunter einen
Beamten des Staates und speziell der Staatsanwaltschaft zu be
greifen; denn dem Wortsinne nach sei bevollmächtigt einer, der
auf Grund einer Vollmacht d. h. eines privatrechtlichen Auftrages,
nicht aber einer, der auf Grund öffentlichen Rechtes, als Beamter,
handle. Noch deutlicher sei der Ausdruck mandataire des fran
zösischen Gesetzestextes, da mit diesem Ausdruck nach französischem
Sprachgebrauch nur ein zivilrechtlich Beauftragter und niemals ein
Staatsbeamter bezeichnet werde. Auch die logische Interpretation er
gebe mit Sicherheit, daß Art. 27 Ziffer 7 lediglich den Bevoll
mächtigten der Zivilpartei, sei es einen Spezialbevollmächtigten
ohne Anwaltspatent, sei es einen Anwalt gemäß Art. 309 StrV,
im Auge habe. Daß das Gesetz nur diese Person, und nicht
auch den Untersuchungsrichter oder gar den Staatsanwalt,
gleich dem Verteidiger des Angeklagten und dem früheren urteilen
den Richter als unfähig zur Ausübung des Richteramtes habe be
zeichnen wollen, folge aus der Organisation der bernischen korrek
tionellen Gerichte, deren Vorsitzender ja gerade mit dem Unter
suchungsrichter identisch sei. Es habe deshalb auch in Art. 15 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (vom 31. Januar 1909) als Aus
nahme speziell bestimmt werden müssen, daß im Assisenverfahren
der Untersuchungsrichter des betreffenden Falles nicht als Ersatzmann
der Assisenkammer gewählt werden dürfe. Wenn der Gesetzgeber
dieselbe Ausnahme auch für die Staatsanwaltschaft hätte statuieren
wollen, so hätte er dies ausdrücklich sagen müssen; denn excep
tio firmat regulam .
C. Gegen den vorstehenden Entscheid des bernischen Appel
lationshofes hat Flotron rechtzeitg den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, der Entscheid sei auf
zuheben und das Rekusationsgesuch des Rekurrenten gegen Ober
richter Kummer als Vorsitzenden der Assisenkammer in seiner Straf
sache als begründet zu erklären. Er macht im wesentlichen gelfend:
Mit dem Begriff des öffentlichen Anklägers ebensosehr, wie mit
demjenigen des Klägers überhaupt, sei eine mehr oder weniger lei
denschaftliche tendenziöse Verfolgung des Parteistandpunktes un
trennbar verbunden: die Stellung des öffentlichen Anklägers er
zeuge notwendigerweise einen Zustand parteieinseitiger Voreinge
nommenheit, der zur Ausübung des Richteramtes im gleichen Falle
unfähig mache. Demgemäß bestimme die deutsche Gesetzgebung
unter deren Einfluß die bernische Praxis in Strafsachen unver
kennbar stehe, ausdrücklich, daß ein Richter vom Amte ausgeschlossen
sei, wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft
tätig gewesen sei ( 22 StPO), und zwar spiele dabei nach der
Praxis die materielle Bedeutung der entfalteten Tätigkeit keine
Rolle. Den gleichen Sinn habe auch die Bestimmung von Art. 27
Ziffer 7 des bernischen StrV; denn zur Zeit des Erlasses dieses
Gesetzes sei der Staatsanwalt als Beauftragter der Regierung
zur Geltendmachung der Interessen des Staates aufgefaßt worden
und falle deshalb unzweifelhaft unter die Bezeichnung Bevoll
mächtigter in jener Bestimmung. Überdies sei er auch als De
nunziant im Sinne des Art. 27 Ziffer 4 StrV anzusehen.
Dieser Begriff umfasse nämlich jedenfalls in erster Linie die An
gestellten und Beamten der gerichtlichen Polizei, die in der Regel
den Anstoß zur Einleitung der Strafverfolgungen gäben. Wenn
aber demnach die Tätigkeit dieser untergeordneten Polizeiorgane nach
Gesetz die Unfähigkeit zur Ausübung des Richteramtes in der glei
chen Sache nach sich ziehe, so müsse dies noch in erhöhtem Maße
von der Tätigkeit des Bezirksprokurators gelten, der als Oberbe
amter der gerichtlichen Polizei die unteren Organe zu beaufsichtigen
habe und selbst viel intensiver, als sie, an der Strafverfolgung
beteiligt sei. Für diese Auffassung spreche denn auch die Vorschrift
in Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Ge
richtsbehörden vom 31. Januar 1909, wonach bei Besetzung der
Assisenkammer der Untersuchungsrichter des betreffenden Falles nicht
einmal die (gegenüber der ausschlaggebenden Stellung und Macht
vollkommenheit des Assisenpräsidenten verhältnismäßig unbedeutende)
Funktion eines Ersatzmannes des Gerichtshofes ausüben dürfe.
Die abweichende Interpretation der einschlägigen Gesetzesbestimmun
gen im angefochtenen Entscheide des Appellationshofes sei willkür
lich, mit dem richtig verstandenen Gesetzeswillen nicht in Einklang
zu bringen und enthalte deshalb eine gegen die Garantie der Art. 4
BV und Art. 72 bern. StV verstoßende materielle Rechtsungleich
heit. Durch den appellationsgerichtlichen Entscheid werde der Re
kurrent gleichzeitig auch, in Verletzung des Grundsatzes der Art. 58
Abs. 1 BV und Art. 75 bern. StV, seinem ordentlichen, ver
fassungsmäßig garantierten Richter entzogen; denn wer der ordent
liche Richter sei, bestimme sich, in Verbindung mit den grundlegen
den Verfassungsvorschriften, nach der Gerichtsorganisation und der
Strafprozeßordnung und danach komme dem unfähigen Richter nicht
die Qualifikation eines ordentlichen Richters zu. Endlich habe der
Appellationshof auch noch den Grundsatz des Art. 11 bern. StV
verkannt, wonach in der gleichen Person nicht vereinigt sein dürfen
eine Stelle der administrativen und der richterlichen Gewalt
denn dieser Grundsatz müsse auch auf Fälle Anwendung finden,
wo die gleiche Person in derselben Sache bald als administrativer,
bald als richterlicher Beamter tätig sei und somit Funktionen aus
übe, die sich nicht vereinbaren lassen.
D. Der Appellationshof des Kantons Bern hat unter Hin
weis auf die Begründung seines Entscheides von einer besonderen
Beantwortung des Rekurses abgesehen;
in Erwägung:
Die Beschwerde des Rekurrenten über Verletzung des Grundsatzes
der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV; Art. 72 bern. StV) und der
Garantie des ordentlichen verfassungsmäßigen Richters (Art. 58
BV; Art. 75 bern. StV) erweist sich ohne weiteres als haltlos,
oweit sie damit begründet wird, der Appellationshof habe sich einer
willkürlichen Auslegung der vom Rekurrenten angerufenen Bestim
mungen des kantonalen Strafprozeßrechts über die Unfähigkeit zur
Ausübung des Richteramtes (Art. 27 Ziffer 4 und 7 StrV)
chuldig gemacht. Die Annahme des kantonalen Richters, daß unter
dem Denunzianten der Ziffer 4 jedenfalls nur jemand, der
selbst eine Strafanzeige erstatte, und unter dem Bevollmächtig
ten der Ziffer 7 nur der zivilrechtlich beauftragte Partei
vertreter zu verstehen sei, entspricht durchaus der allgemeinen sprach
lichen Bedeutung der beiden Ausdrücke. Und die weitere Ausführung
des angefochtenen Entscheides darüber, daß speziell der Ausdruck
Bevollmächtigter auch nach dem Zusammenhange des Gesetzes
nicht auf den Bezirksprokurator als Beamten der Staatsanwalt
schaft bezogen werden könne, verdient gewiß ebenfalls nicht den
Vorwurf der Willkür.
Dagegen ist weiterhin zu prüfen, ob der Entscheid des Appel
lationshofes nicht insofern mit der Garantie der Art. 4 und 58
BV unvereinbar sei, als sich aus diesen Verfassungsbestimmungen
schon unmittelbar und unabhängig von einer dahin lautenden aus
drücklichen Gesetzesvorschrift die Folgerung ergebe, daß niemand das
Amt des Strafrichters in einer Sache ausüben dürfe, in der er
zuvor bereits staatsanwaltschaftliche Funktionen ausgeübt hat. Diese
Frage ist jedoch zu verneinen. Allerdings hat das Bundesgericht
aus den Art. 58 und 4 BV den Grundsatz abgeleitet, daß ein
Parteivertreter als solcher schlechthin unfähig sei, in einer
Streitsache seiner Partei als Richter mitzuwirken, und es hat die
sen Grundsatz speziell auch auf das gesetzliche Vertretungsverhältnis
des Konkursbeamten als Konkursverwalters mit Bezug auf die
Prozesse der Konkursmasse anwendbar erklärt (vgl. AS 33 1
Nr. 21 Erw. 1 ff. S. 146 f.). Allein die Stellung des Staats
anwaltes im Strafprozesse ist nicht die eines Parteivertreters, wie
ihn diese Praxis im Auge hat. Wohl steht der Staatsanwalt nach
dem Anklageprinzip dem Angeklagten formell als Gegenpartei
gegenüber, materiell aber hat er nicht in einseitiger Weise, unter
Geltendmachung nur der den Angeklagten belastenden Momente,
die Strafverfolgung zu betreiben, sondern als staatlicher Funktionär
der Strafgerichtsbarkeit neben dem Richter für die der gesamten
Aktenlage angemessene und in diesem Sinne objektiv gerechte An
wendung der staatlichen Strafsatzungen einzutreten. Es kann daher
nicht gesagt werden, daß die Betätigung als Staatsanwalt begriff
lich notwendigerweise eine Voreingenommenheit gegenüber dem An
geklagten erzeuge, welche die zur späteren Ausübung des Richter
amtes in der gleichen Säche erforderliche Unbefangenheit des betreffenden
Funktionärs schlechterdings ausschließe. Der hier gegebene Fall unter
scheidet sich vom erwähnten Falle des Konkursbeamten als Kon
kursverwalters nicht nur dadurch, daß der Konkursverwalter private
Vermögensinteressen zu vertreten hat, während dem Staatsanwalt
die Wahrung allgemeiner öffentlicher Interessen obliegt, sondern
namentlich auch darin, daß dort der Konkursbeamte gleichzeitig
die Funktionen des Richters und des Parteivertreters ausüben
wollte, während hier die Stellungen des angefochtenen Beamten
als Bezirksprokurator und als Richter zeitlich nicht neben , sondern
hintereinander liegen. Ein in der gleichen Sache zunächst als
Vertreter der Staatsanwaltschaft und sodann als urteilender Richter
tätiger Beamter befindet sich in ähnlicher Lage, wie nach dem Inqui
sitionsprinzip der Richter überhaupt, der in gleicher Person zuerst
die Untersuchung durchführen und hierauf zu erkennen hat. Diese
Doppelfunktion von Gerichtsbeamten, die sich in gewissem Umfang
tatsächlich noch in verschiedenen Kantonen erhalten hat (vgl. z. B
gerade Art. 79 des bernischen Gesetzes über die Organisation der
Gerichtsbehörden, vom 31. Januar 1909, wonach dem Gerichts
präsidenten ordentlicherweise die Verrichtungen des Untersuchungs
richters obliegen), kann aber nicht etwa als bundesverfassungs
widrig bezeichnet werden. Denn die Bundesverfassung enthält über
die Organisation der Strafrechtspflege in den Kantonen keine Vor
schriften; sie postuliert und gewährleistet hiefür insbesondere keines
wegs die reine Durchführung des Anklageprinzips im Gegensatz
zum Inquisitionsprinzip. Folglich verstößt auch die sukzessive Aus
übung staatsanwaltschaftlicher und richterlicher Funktionen in der
gleichen Strafsache nicht zum vornherein gegen die in Rede stehen
den Verfassungsgrundsätze.
Endlich kann auch von einer Verkennung des verfassungsmäßigen
Verbotes der Kumulation einer Stelle der administrativen mit
einer solchen der richterlichen Gewalt (Art. 11 Ziffer 1 bern. StV
durch den angefochtenen Entscheid schon deswegen nicht die Rede
sein, weil die Staatsanwaltschaft nach dem bernischen Staatsrecht
unzweifelhaft nicht zu den administrativen sondern auch zu den Ge
richtsbehörden zählt (vgl. Art. 84 ff. des Gesetzes über die Or
ganisation der Gerichtsbehörden), abgesehen davon, daß jenes Ver
bot offenbar nur die gleichzeitige Bekleidung der als unvereinbar
erklärten beiden Beamtenstellen im Auge hat;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.