BGE 38 I 830
BGE 38 I 830Bge12.12.1912Originalquelle öffnen →
an die untere Aufsichtsbehörde das Begehren, es sei dem Betrei¬ bungsamte Hirzel aufzugeben, den Ganterlös beim Gerichte zu de¬ ponieren und sodann das Verfahren nach Art. 107 bezw. 109 SchKG einzuleiten. Später änderte er seinen Antrag dahin ab, daß der Erlös auf der Depositenanstalt zu hinterlegen und sodann der Betreibung Nr. 52 zuzuteilen sei, so daß die Gruppe 1 Ver¬ lustscheine erhalte. Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde grundsätzlich gutgeheißen, die obere in dem Sinne, daß sie das Be¬ treibungsamt anwies, den Verwertungserlös, soweit er aus auch in der Betreibung Nr. 52 gepfändeten Gegenständen herrühre, bei der Depositenanstalt zu hinterlegen, der Frau Käser Frist zur Klage nach Art. 109 anzusetzen und je nach dem Ausgang dieses Pro¬ zesses einen neuen Kollokationsplan aufzulegen, in dem dem Pfand¬ recht des Beschwerdeführers Rechnung getragen werde. In den Mo¬ tiven dieses Entscheides wird ausgeführt: Da die Betreibung Nr. 52 nur auf Sicherstellung gerichtet gewesen sei, könne der Be¬ schwerdeführer nicht die Aushändigung des Erlöses, sondern nur dessen Deposition im Sinne der Bestellung eines Pfandrechtes daran zu seinen Gunsten verlangen. In dieser Beschränkung sei sein Be¬ gehren begründet. Deun als infolge des in der Gruppe 1 gestellten Begehrens die Verwertung stattgefunden habe, sei die Pfändung in der Betreibung Nr. 52 noch nicht erloschen gewesen; sie gehe daher derjenigen in der Gruppe 1 vor und habe in erster Linie Anspruch auf den Erlös. Der Einwand, daß der Beschwerdeführer seine da¬ hingehenden Rechte durch Beschwerde gegen den Kollokationsplan hätte geltend machen müssen, halte nicht Stich. Zu einer Anfech¬ tung dieses Planes hätte er nur als Gläubiger in der Gruppe 1 Anlaß gehabt; seine Rechte aus der vorgehenden Betreibung Nr. 52 hätten durch den in jener Gruppe errichteten Kollokationsplan nicht berührt werden können. Selbstverständlich sei dabei, daß dem Beschwerdeführer ein Vorrecht am Erlös nur insoweit zustehe, als die verwerteten Gegenstände auch in der Betreibung Nr. 52 ge¬ pfändet gewesen seien. Inwieweit dies zutreffe, stehe nach den Ak¬ ten nicht fest: da die Parteien hierüber nichts vorgebracht hätten, sei darauf nicht einzutreten, sondern genüge es, wenn das Amt angewiesen werde, die erforderliche Ausscheidung vorzunehmen. Aus der Tatsache aber, daß auch der so ermittelte Teil des Erlöses nicht aus dem Vermögen des Schuldners trete, sondern daran nur ein Pfandrecht zu Gunsten des Beschwerdeführers bestellt werde, folge, daß daneben auch die Pfändungsrechte der Gruppe 1 bestehen blieben. Der Frau Käser als Gläubigerin in jener Gruppe sei daher Ge¬ legenheit zur Bestreitung des Pfandrechtes zu geben und zwar sei nach den Umständen die Frist zur Klage nach Art. 109 ihr an¬ zusetzen. Je nach dem Umfange, in dem in diesem Prozesse die Pfandansprache des Beschwerdeführers geschützt werde, werde dann das der Gruppe 1 zukommende Betreffuis bemessen und dem¬ entsprechend der Kollokationsplan in dieser zu modisizieren sein. B. — Gegen diesen Entscheid hat Frau Käser an das Bundes¬ gericht rekurriert mit dem Antrage, denselben aufzuheben und die Beschwerde des Bindschedler in dem Sinne abzuweisen, daß das Betreibungsamt verhalten werde, ihr das gemäß Kollokations¬ plan zugeteilte Betreffnis auszuzahlen. Sie macht geltend, daß dem Bindschedler ein Vorrecht aus der Betreibung Nr. 52 nur zustehen könnte, wenn diese bei der Pfändung für die Gruppe 1 in der Pfändungsurkunde ausdrücklich „vorgestellt“ worden wäre. Dies sei aber nicht geschehen und Bindschedler habe sich darüber, trotzdem er als Gläubiger in der Gruppe 1 davon Kenntnis gehabt, nicht beschwert. Jedenfalls werde darauf beharrt, daß er seine allfälligen Rechte mangels rechtzeitiger Beschwerde gegen den Kollokationsplan verwirkt habe. Dadurch sei dieser rechtskräftig geworden und könne nachträglich nicht mehr abgeändert werden. Im übrigen sei zu be¬ merken, daß der Schuldner Käser während des Betreibungsverfah¬ rens in Konkurs gefallen, daß letzterer noch pendent und ein Teil der in Betreibung Nr. 52 gepfändeten Gegenstände von der Kon¬ kursverwaltung verwertet worden sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer ist durch Urteil vom 12. Dezember 1912 auf den Rekurs nicht eingetreten, da der angefochtene Entscheid der Rekurrentin am 21. November 1912 zugestellt worden, die Frist zum Rekurse also am 2. Dezember 1912 abends 6 Uhr abgelaufen, die Rekursschrift aber nach dem auf dem Umschlage befindlichen Poststempel erst am 2. Dezember abends 7Uhr, somit verspätet der Post übergeben worden sei. C. — Mit Eingabe vom 16. Dezember 1912 ersucht der Ver¬ treter der Rekurrentin um Revision dieses Entscheides und mate¬
rielle Behandlung des Rekurses. Er behauptet, daß die Rekursschrift am 2. Dezember vor 6 Uhr abends der Post aufgegeben worden sei. Dies ergebe sich aus dem Postbescheinigungsbuch, das er ein¬ legt. Die Sendung sei offenbar nicht gleichzeitig mit dem Eintrage im Buche abgestempelt worden. Für die rechtzeitige Aufgabe sei aber der frühere Stempel im Buche maßgebend. Dem Revisionsgesuche wird eine Erklärung der Kanzlei der kantonalen Aufsichtsbehörde beigelegt, die bezeugt, daß am 2. Dezember 1912 vom Rechtsbu¬ reau Fischer nur eine eingeschriebene Postsendung, den Rekurs der Frau Käser enthaltend, eingegangen sei. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
einbezogen werden durfte (vergl. AS Sep.=Ausg. 14 Nr. 71 frw. 1und die dort angeführten früheren Urteile). Wenn das Betreibungsamt in dem am 26. Oktober 1911 aufgelegten Kollo¬ kationsplane dennoch nicht nur über die Liquidation jener beiden Betreibungen bestimmte, sondern zugleich auch in einer „Anmer¬ kung“ erklärte, daß die Betreibung Nr. 52 mangels Fälligkeit der in ihr geltend gemachten Forderung zur Zeit der Verwertung nicht berücksichtigt werde, so war dieses Verfahren durchaus ungesetzlich und konnte die aus der Pfändung vom 31. Mai 1910 resultie¬ renden Rechte des Bindschedler nicht beeinträchtigen. Rechtswirksam konnte der Kollokationsplan nur werden, insofern er die Rangord¬ nung der Forderung aus Betreibung Nr. 110 und derjenigen der Rekurrentin Käser unter sich und deren gegenseitige Ansprüche auf die in der Gruppe 1 zu verteilende Summe, niemals aber insoweit er diese Summe selbst festsetzte: deren Höhe hing von der Liqui¬ dation der vorgehenden Pfändung in Betreibung Nr. 52 ab, die nach dem Gesagten von derjenigen der Gruppe 1 unabhäugig zu erfolgen hatte. Hieraus ergibt sich aber ohne weiteres, daß eine Pflicht des Bindschedler, zur Wahrung seiner Vorrechte am Ver¬ wertungserlöse binnen der gegenüber dem Kollokationsplan laufen¬ den Anfechtungsfrist den Beschwerdeweg zu betreien, nicht bestand. Zur Anfechtung des Kollokationsplanes hätte er nur dann Ver¬ anlassung gehabt, wenn er das darin festgestellte Verhältnis seiner Forderung aus Betreibung Nr. 110 zu der Forderung der Rekur¬ rentin hätte beanstanden wollen. Begehren, die sich nicht hierauf, sondern auf die Behandlung der vorgehenden Betreibung Nr. 52 bezogen, waren überhaupt nicht durch Beschwerde gegen den Kollo¬ kationsplan geltend zu machen, weil dieser hierüber nicht zu be¬ stimmen hatte. Indem das Betreibungsamt dem Bindschedler den der Betreibung Nr. 52 zukommenden Erlös vorenthielt, um ihn einer späteren Gruppe zuzuwenden, beging es eine Rechtsverweige¬ rung, über die dieser sich jederzeit, ohne dahei an die ordentlichen Fristen gebunden zu sein, beschweren konnte. 5. — Diese Erwägungen führen zur Abweisung des Rekurses. Denn wenn der Verwertungserlös, soweit er von auch in der Be¬ treibung Nr. 52 gepfändeten Obfekten herrührt, vorab dieser Be¬ Ges.-Ausg. 37 I S. 363 f. treibung zugeteilt, d. h. da sie nur auf Sicherstellung ging, als Sicherheit für die in ihr geltend gemachte Forderung deponiert werden muß, so kann von einem Anspruch der Rekurrentin auf Auszahlung dieses Erlöses an sie jedenfalls einstweilen nicht die Rede sein. Ein solcher könnte nur für den Fall und insoweit in Frage kommen, als das durch die Deposition zu Gunsten des Bindschedler begründete Pfandrecht in dem von der Vorinstanz angeordneten Widerspruchsverfahren ungiltig erklärt werden sollte. Auf die Frage, ob die Vorinstanz mit Recht der Rekurrentin die Befugnis eingeräumt habe, dieses Pfandrecht noch zu bestreiten, oder ob hierin, da dasselbe aus einer der Rekurrentin vorgehenden Pfändung hervorgegangen ist, nicht ein Widerspruch zu dem Grund¬ satze der Unabhängigkeit der einzelnen Pfändungsgruppen liege, ist nicht einzutreten. Auch wenn man vom letzteren Gesichtspunkte aus die Einleitung des Widerspruchsverfahrens für unrichtig halten wollte, würde daraus nichts für den Standpunkt des Rekurses folgen. Beschweren könnte sich darüber nur der Gläubiger Bind¬ schedler und nicht die Rekurrentin, da ihr ja in diesem Falle weiter¬ gehende Befugnisse eingeräumt worden wären, als sie von Rechts wegen hätte beanspruchen können. 6. — Inwieweit die verwerteten Gegenstände auch in Be¬ treibung Nr. 52 gepfändet waren, in welchem Umfange also dem Bindschedler ein Vorrecht am Verwertungserlöse in dem eben um¬ schriebenen Sinne zukommt, ist nun freilich nicht festgestellt, braucht aber auch nicht untersucht zu werden, da bereits die Vorinstanz einen darauf bezüglichen Vorbehalt gemacht und das Betreibungs¬ amt angewiesen hat, die erforderliche Ausscheidung vorzunehmen. Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer erkannt: Das Revisionsgesuch wird als begründet erklärt. Demgemäß wird in Aufhebung des Entscheides vom 12. Dezember 1912 ma¬ teriell auf den Rekurs eingetreten, derselbe aber als unbegründet abgewiesen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.