Art. 46 i.V.m. Art. 19 GebT; Anspruch auf Verwertungsgebühr bei Veräusserung einer Liegenschaft gegen Ueberbindung grundversicherter Forderungen; die Gebühr setzt eine tatsächliche Realisation der zu betreibenden bzw. konkursrechtlich zu realisierenden Forderungen voraus. Wird der Kaufpreis nicht bar bezahlt, sondern nur durch Schuldübernahme hinsichtlich der Pfandforderungen erfüllt, fehlt es insoweit an einer Realisation; Forderung und Pfandrecht bestehen fort, lediglich der Schuldner wechselt (consid. 2). Bei freihändigem Verkauf können allfällige, durch die Tarifgebühren nicht gedeckte Bemühungen des Amtes bei der Bemessung der Vergütung nach Art. 50 GebT berücksichtigt werden.
behörde dem Konkursbeamten das Recht zum Bezuge einer im Tarife vorgesehenen Gebühr abspricht, ihn also unzweifelhaft in seiner persönlichen Rechtsstellung berührt, ist die Aktivlegitimation zum Rekurse nach geltender Praxis gegeben (vgl. AS Sep. Ausg. 14 Nr. 6 Erw. 1 2. In der Sache selbst ist zunächst zu konstatieren, daß die Gebühr des Art. 46 T an sich sowohl bei der Verwertung durch Versteigerung als bei derjenigen durch freihändigen Verkauf Anwendung kommt (vgl. Art. 19 in fine, auf den Art. 46 zu rückweist). Es fragt sich somit lediglich, ob dieselbe auch dann be rechnet werden könne, wenn der Steigerungs bezw. Kaufpreis nicht durch Zahlung, sondern durch Überbindung der auf der ver werteten Liegenschaft haftenden pfandversicherten Forderungen an den Erwerber beglichen worden ist. Diese Frage ist in Bestätigung des von der Vorinstanz angeführten früheren Bescheides der Schuld betreibungs und Konkurskammer vom 19. Juli 1911 der sich entgegen der Meinung des Rekurrenten auch auf den Fall des Konkurses bezog zu verneinen. Denn wie sich aus der Auf zählung der zur Gebührenforderung berechtigenden Verrichtungen Ges.-Ausg. 37 I S. 139.
in Art. 46 und 19 ( für Einzug des Erlöses, Aufstellung der Verteilungsliste, Ablieferung des Ergebnisses an die Gläubiger und der Vergleichung der genannten Artikel mit den übrigen Positionen des Tarifes klar ergibt, soll die streitige Gebühr das Aquivalent für die mittelst der Verwertung bewirkte Realisation der Forderungen der Betreibungs bezw. Konkursgläubiger bilden. Sie kann daher auch nur dann gefordert werden, wenn eine solche Realisation stattgefunden hat. Dies ist aber insoweit nicht der Fall, als der Käufer auf Rechnung des Kaufpreises die auf der ver werteten Liegenschaft haftenden Pfandlasten übernimmt. Denn nach Art. 208 SchKG werden grundpfandversicherte Forderungen infolge des Konkurses nicht fällig und kommen somit, sofern sie es nicht sonst sind, auch im Konkurse nicht zur Realisation: in der bloßen Überbindung an den Erwerber liegt selbstverständlich keine solche, da ja dabei Forderung und Pfandrecht bestehen bleiben und nur deren Schuldner wechselt. Mit dieser Auffassung stehen die vom Rekurrenten zitierten Entscheide in Sachen Stumpf Bechtel und in Sachen Betreibungsamt Altdorf keineswegs im Widerspruch. Denn im ersteren Falle wurde lediglich die Frage erörtert, wie die Gebühr des Art. 46/19 bei requisitionsweiser Versteigerung zwischen den beiden Autern zu verteilen sei: die Art der Berechnung lag nicht im Streite. Und im zweiten wurde ausgesprochen, daß die fragliche Gebühr auch dann berechnet werden könne, wenn dem be treibenden Gläubiger auf Rechnung seiner Forderung Guthaben des Schuldners gemäß Art. 131 SchKG angewiesen worden seien oder wenn er selbst Ersteigerer sei und eine bare Einzahlung und Ab lieferung des Zuschlagspreises infolge Verrechnung seiner Forderung mit demselben nicht erfolgt sei. Ersteres schreibt aber Art. 19 in fine ausdrücklich vor. Und letzteres steht mit der hier vertretenen grundsätzlichen Auslegung durchaus im Einklang, da eben auch in einem solchen Falle eine Realisation der Forderung des betreffenden Gläubigers stattfindet und nur der Realisationsmodus von dem gewöhnlichen abweicht, indem an Stelle des Tilgungsmittels der Zahlung dasjenige der Verrechnung tritt. Auch die weitern Argumente, die der Rekurrent für seinen Standpunkt vorbringt die Gefahr den Konkursbeamten schädigender Abmachungen zwischen dem Käufer und den Hypothekargläubigern und der Einwand, daß so das Amt für eine Anzahl von Verrichtungen, die es auch im Falle der Vergleichung des Kaufpreises durch Überbund vornehmen müsse, überhaupt nicht entschädigt würde halten nicht Stich. Denn eine direkte Zahlung des Kaufpreises seitens des Erwerbers an die Hypothekargläubiger ist überhaupt nicht statthaft, weil die Vertei lung des Verwertungserlöses einzig dem Amte zukommt: jedenfalls könnte sie das Amt nicht um das Recht zum Bezuge der Gebühr bringen, da dadurch an der Tatsache, daß die Forderungen der Hypothekargläubiger realisiert worden sind, nichts geändert würde. Soweit aber die Hypothekargläubiger sich mit dem Erwerber dahin verständigen, die fälligen Hypothekarforderungen weiter stehen zu lassen, liegt die Sache nicht anders, als wenn dieselben von vorn herein weil nicht verfallen dem Erwerber hätten überbunden wer den müssen; es läßt sich daher auch nicht sagen, daß dadurch das Amt ungerechtfertigterweise um die Gebühr käme. Was aber den letzten Einwand betrifft, so ist allerdings richtig, daß das Ergebnis der Verwertung verpfändeter Objekte unter allen Um ständen in der Verteilungsliste enthalten sein, letztere also auch die Anweisungen der Pfandgläubiger auf den Erwerber aufführen muß. Diese unbedeutende Arbeit, welche sich der Sache nach lediglich als Wiederholung der Steigerungsbedingungen bezw. bei Freihand verkauf der entsprechenden Bestimmungen des Kaufvertrages dar stellt, vermag aber den Bezug der Gebühr des Art. 46 nicht zu rechtfertigen. Sofern die Verwertung durch Versteigerung geschehen ist, liegt die Entschädigung dafür bereits in der Gebühr für Auf stellung der Steigerungsbedingungen (Art. 17/44 T). Sofern ein freihändiger Verkauf vorliegt, kann, wenn die Bemühungen des Amtes durch die tarifmäßigen Gebühren nicht genügend entschädigt erscheinen, dies bei Festsetzung der Vergütung nach Art. 50 T berücksichtigt werden. Es steht denn auch nichts entgegen, daß vor liegend der Rekurrent unter Berufung auf die Streichung der gestützt auf Art. 46 beanspruchten Gebühr bei der kantonalen Aufsichts behörde eine Erhöhung der Vergütung nach Art. 50 beantragt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.