- Entscheid vom 21. November 1912 in Sachen
Knüsel und Schnarwiler.
Art. 219 SchKG: Der Betrag der Entschädigung für den Verzicht der
Konkursverwaltung auf eine zu Gunsten einer verpfändeten Liegen¬
schaft des Gemeinschuldners bestehende, den Hypothekargläubigern
mitverpfändete Dienstbarkeit ist in erster Linie zur Deckung der
Hypothekargläubiger zu verwenden. — Art. 135 SchKG: Welche
Folgen entstehen, wenn eine «Hypothekargerichtskanzlei» diesen Betrag
dem ersten Hypothekargläubiger ausbezahlt hat, dann aber bei der
Versteigerung der Liegenschaft dessen Forderung dem Ersteigerer
trotzdem im ursprünglichen Betrage überbunden worden ist, für
die Behandlung der nach den Steigerungsbedingungen durch den Zu¬
schlagspreis nicht mehr gedeckten grundversicherten Forderung?
A. — Zur Konkursmasse des Friedrich Mahler in Luzern ge¬
hört u. a. das industrielle Etablissement „Porrytwerke“ in der
Gemeinde Kriens. Auf dieser Liegenschaft lasten laut dem vom
Konkursamte Luzern erstellten Kollokationsplane an grundversicher¬
ten Steuern und Abgaben 460 Fr. 90 Cts., ferner 19 Hypo¬
theken (Gülten) im Gesamtbetrage von 78,431 Fr. 98 Cts. Die
erste Gült von 5000 Fr. zuzüglich 320 Fr. 98 Cts. Zinsen und
Kosten steht der Luzerner Kantonalbank zu; die fünfzehnte von
3000 Fr. nebst 55 Fr. 11 Cts. Zinsen mit einem Vorgange von
67,693 Fr. 28 Cts. (460 Fr. 90 Cts. Steuern plus 67,232 Fr.
38 Cts. Summe der 14 vorgehenden Gülten) gehörte früher
Schindler & Cie. in Luzern, gegenwärtiger Inhaber derselben ist
Gottfried Knüsel=Schacher in Inwil. Als Bürge haftet ihm dafür
Fridolin Schnarwiler in Eien Ballwil.
Im Laufe des Konkursverfahrens verzichtete das Konkursamt
Luzern als Konkursverwaltung gegen eine Entschädigung von
3500 Fr. auf ein der Liegenschaft zustehendes Brunnenservituts¬
recht und es wurde diese Summe von den Gegenkontrahenten ent¬
sprechend der getroffenen Abrede zwecks Erwirkung der Servituts¬
löschung zu Handen der Hypothekargläubiger bei der Hypothekar¬
gerichtskanzlei Kriens=Malters deponiert. Am 20. Mai 1912 traf
darauf die letztere Amtsstelle nachstehende Verfügung:
„1. Die hierorts deponierte Brunnenrechtsverzichts=Entschädigung
von 3500 Fr. ist der Kantonalbank als Inhaberin der erstran¬
gierten Gült von 5000 Fr. ang. 3. April 1903 auszuzahlen und
letztere um das abbezahlte Kapitalbetreffnis zu transfixieren.
- An Stelle dieser Abzahlung wird eine leere Pfandstelle nicht
eingetragen und den nachgehenden Grundpfandrechten das Nachrücken
gestattet."
und machte hievon den sämtlichen Hypothekargläubigern sowie dem
Konkursamte mit dem Bemerken Mitteilung, daß eine allfällige
Anfechtung der Verfügung binnen 10 Tagen beim Obergerichte
zu erfolgen habe. Diese Frist lief in der Folge unbenützt ab.
Bei der kurz nachher, am 1. Juni 1912 auf Requisition des
Konkursamtes Luzern vom Konkursamte Kriens=Malters abge¬
haltenen zweiten Steigerung über die Liegenschaft „Porrytwerke“
wurde diese zum Höchstgebote von 67,693 Fr. 28 Cts. dem Wal¬
ter Pfyffer, Ingenieur in Luzern, Inhaber der vierzehnten, der
Knüsel'schen vorgehenden Gült zugeschlagen. Ziffer 1 der vom
Konkursamte Kriens=Malters aufgestellten „Übernahme und Stei¬
gerungsbedingungen“ bestimmte, daß die Steigerungssumme „zahl¬
bar sei durch Übernahme des auf der Liegenschaft haftenden Ver¬
schriebenen nebst Zinsausstand, Steuern 2c. laut Kollokationsplan,
eine allfällige Restanz aber binnen 10 Tagen vom Steigerungstage
in bar an die Konkursmasse zu entrichten sei“. In dem Bestand¬
teil der Bedingungen bildenden und mit diesen am 13. April 1912
aufgelegten Lastenverzeichnis waren die Gülten genau wie im Kol¬
lokationsplane, die erste, der Kantonalbank zustehende also ohne
Rücksicht auf die von der Hypothekargerichtskanzlei angeordnete
Transfixierung im Betrage von 5320 Fr. 98 Cts. aufgeführt.
Dagegen schrieb Ziff. 10 der Bedingungen vor: „Das Überein¬
.... betreffend Wasserrechtsservitutablösung wird
kommen
dem Ersteigerer zur Aushaltung überbunden, ohne daß demselben
irgend ein Anrecht auf die zu Gunsten der Konkursmasse des F.
Mahler entfallende Abfindungssumme von 3500 Fr. zugestanden
wird; den Betrag für eventuell aus dieser Servitutablösung trans¬
fixierte Gülten hat der Ersteigerer der Konkursmasse in bar ein¬
zubezahlen."
Am 5. Juni 1912 forderte darauf das Konkursamt Kriens¬
Malters Knüsel auf, die ihm zustehende Gült im fünfzehnten
Range, weil durch den Zuschlagspreis nicht gedeckt, zur Kassation
einzusenden. Hierüber beschwerten sich Knüsel und Schnarwiler bei
den kantonalen Aufsichtsbehörden mit dem Antrage, es sei das
Konkursamt Kriens=Malters anzuhalten,
- die Gült von 3000 Fr. haftend auf der Liegenschaft „Porryt¬
werke“ und Eigentum des Knüsel nicht zu kassieren, bezw. nicht
kassieren zu lassen,
- die obgenannte Gült dem Ersteigerer der Liegenschaft in
vollem Umfange samt Zinsausstand zu überbinden.
Sie machten geltend, daß durch die rechtskräftige Verfügung der
Hypothekargerichtskanzlei den nachgehenden Pfandgläubigern gestattet
worden sei, um den durch die Transfixierung der ersten Gült frei¬
werdenden Betrag vorzurücken, daß daher der Vorgang der dem
Beschwerdeführer Knüsel zustehenden Gült nur noch 67,693 Fr
28 Cts. weniger 3500 Fr. — 64,193 Fr. 28 Cts. betrage, die¬
selbe also durch das Angebot an der zweiten Steigerung voll ge¬
deckt sei und von ihrer Kassation keine Rede sein könne. Denn
würde letztere vorgenommen, gleichwohl aber die erste Gült um
3500 Fr. transfixiert, so käme die dadurch entstehende Differenz
zwischen dem Betrage des vom Ersteigerer zu übernehmenden „Ver¬
schriebenen“ und dem Steigerungspreise — die vom Ersteigerer
bar einzubezahlen wäre — den Gläubigern fünfter Klasse zu. Dies
wäre aber offensichtlich unzulässig, da die Abfindungssumme von
3500 Fr. einen Teil des Erlöses der Liegenschaft bilde und also
vorab zur Deckung der Pfandgläubiger verwendet werden müsse.
Demgegenüber nahm das Konkursamt Kriens=Malters den
Standpunkt ein, daß es sich an die Steigerungsbedingungen zu
halten habe, nach letzteren aber infolge der Aufnahme der ersten
Gült im vollen Betrage die Gült des Knüsel ungedeckt und daher
deren Überbindung an den Ersteigerer ausgeschlossen sei. Ebenso
widersetzte sich der Ersteigerer Pfyffer in verschiedenen Eingaben den
Beschwerdebegehren mit der Begründung: bei seinem Angebote sei
er der Meinung gewesen, die Liegenschaft werde mit dem Brunnen¬
rechte versteigert, die an dessen Stelle getretene Abfindung also auf
Rechnung des Ersteigerers an den ersten Gültgläubiger abgeführt;
nur deshalb habe er 67,693 Fr. 28 Cts. gleich der Summe der
grundversicherten Steuern und der vierzehn ersten Gülten geboten,
sonst hätte er sein Gebot um 3500 Fr. niedriger gehalten, da er
kein Interesse gehabt habe, mehr als die ihm zustehende vierzehnte
Gült gutzubieten.
Durch Entscheid vom 3. Oktober 1912 hat die kantonale Auf¬
sichtsbehörde — „in Abänderung“ des die Beschwerde abweisenden
erstinstanzlichen Erkenntnisses — die ganze Steigerung kassiert und
das Konkursamt Kriens=Malters angewiesen, „im Sinnc der Mo¬
tive vorzugehen“. In den letzteren wird erklärt: Die Verfügung
der Hypothekargerichtskanzlei, wonach die erste Gült um 3500 Fr.
transfixiert werden müsse, sei mangels Anfechtung innert nützlicher
Frist in Rechtskraft erwachsen. Im ferneren sei klar, daß der Erlös
aus dem Brunnenrecht, weil an Stelle dieses einen Bestandteil der
Liegenschaft bildend, den Hypothekargläubigern und nicht den Gläu¬
bigern fünfter Klasse zukommen müsse, wie dies der Fall wäre,
wenn die Gült des Knüsel kassiert und nach der Ansicht des Kon¬
kursamtes Kriens=Malters in der Verteilungsliste über den ge¬
nannten Betrag verfügt würde. Das Konkursamt hätte daher vor
der Versteigerung des Lastenverzeichnis mit der Verfügung der
Hypothekarkanzlei in Übereinstimmung bringen und darin die trans¬
fixierte Gült in analoger Anwendung des Art. 135 SchKG als
teilweise fällige grundversicherte Schuld behandeln sollen. Nachdem
dies nicht geschehen sei, rechtfertige es sich, die ganze Steigerung,
weil auf unrichtiger Grundlage beruhend, zu kassieren und das
Konkursamt anzuweisen, vor Anordnung einer weiteren Steigerung
im gedachten Sinne zu verfahren.
B.
Gegen diesen den Parteien am 13. Oktober 1912 zu¬
gestellten Entscheid haben Knüsel und Schnarwiler den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, es sei derselbe auf¬
zuheben und im Sinne ihrer vor den kantonalen Instanzen gestellten
Begehren zu erkennen.
C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Berufung auf
die Motive ihres Entscheides auf Abweisung des Rekurses an¬
getragen.
Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- — Da die Beschwerdebegehren der heutigen Rekurrenten sich
nicht gegen die Gültigkeit der Steigerung als solcher richteten und
auch eine auf Aufhebung des Zuschlages zielende selbständige Be¬
schwerde des Ersteigerers nicht vorlag, wäre die Vorinstanz nur
dann zur Kassation des Steigerungsaktes befugt gewesen, wenn
beim Steigerungsverfahren absolut zwingende, im öffentlichen In¬
teresse erlassene gesetzliche Vorschriften verletzt worden wären. Dies
ist aber zweifellos nicht der Fall. Denn das Steigerungsverfahren
als solches ist unbestrittenermaßen ordnungsgemäß und nach Gesetz
vor sich gegangen. Der Umstand, daß die Steigerungsbedingungen
sich mit der Verfügung der Hypothekargerichtskanzlei nicht deckten,
d. h. eine mit letzterer nicht übereinstimmende Angabe über den
von der ersten Gült zu überbindenden Betrag enthielten, ist zwar
geeignet, Komplikationen für die Regelung der Rechtsstellung des
Ersteigerers und der betroffenen Hypothekargläubiger zu schaffen;
irgendwelche zwingende Gesetzesvorschriften sind aber dadurch, daß
die Steigerung auf Grund dieser Angabe erfolgte, nicht verletzt
worden. Folglich kann auch keine Rede davon sein, auf die Gefahr
der Verletzung wichtiger Interessen hin die Steigerung aus diesem
Grunde von Amtes wegen zu kassieren und muß der Rekurs, so¬
weit er sich hiegegen richtet, ohne weiteres begründet erklärt werden.
- — Zu prüfen bleibt somit lediglich, ob nach der Sachlage,
wie sie durch den Zuschlag auf Grund der so abgefaßten Steige¬
rungsbedingungen geschaffen worden ist, der Beschwerdeführer Knüsel
verhalten werden könne, seine Gült zum Zwecke der Kassation ein¬
zusenden. Diese Frage wäre ohne weiteres zu bejahen, wenn die
Steigerungssumme den einzigen Erlös der verpfändeten Liegenschaft
darstellte. Denn da jene gerade hinreicht, um die grundversicherten
Steuern und Abgaben sowie die vierzehn ersten Gülten zu decken,
so kämen in diesem Falle alle weitern Gülten zu Verlust und müßten
also kassiert werden. So liegen die Dinge nun aber eben nicht.
Denn wie die Vorinstanz ausdrücklich und unangefochten feststellt,
bildete das streitige Brunnenrecht einen Bestandteil der Liegenschaft
und war als solcher den Gültgläubigern mitverpfändet. Der ent¬
geltliche Verzicht der Konkursverwaltung auf dasselbe war somit
nichts anderes als eine partielle Pfandverwertung und es
muß folgerichtig bei Feststellung des Pfanderlöses das Aquivalent
dieses Verzichtes, die Abfindungssumme von 3500 Fr., mitberück¬
sichtigt werden. Geschieht dies, so ist aber die Gült des Knüsel
durch die Verwertung ebenfalls gedeckt, da dann eben das Gesamt¬
ergebnis der letzteren nicht nur 67,693 Fr. 28 Cts., sondern
(67,693 Fr. 28 Cts. plus 3500 Fr.) = 71,193 Fr. 28 Cts.
beträgt, während die Gesamtsumme der Pfandbelastung bis und mit
der Gült des Beschwerdeführers nur 67,693 Fr. 28 Cts. plus
3055 Fr. 11 Cts. = 70,748 Fr. 39 Cts. ausmacht. Daraus
ergibt sich aber ohne weiteres, daß die streitige Gült nicht als ver¬
lustig behandelt werden darf, sondern daß der Beschwerdeführer da¬
für einen entsprechenden Gegenwert erhalten muß. Fraglich kann
nur sein, in welcher Form ihm dieser zukommen soll, ob durch
bare Anweisung oder dadurch, daß die erste Gült auf 1500 Fr.
reduziert und dafür dem Ersteigerer die Gült des Beschwerdeführers
überbunden wird.
Letzteres wäre nun offenbar nur mit Einwilligung des Erstei¬
gerers möglich. Denn da er nur diejenigen Hypotheken zu über¬
nehmen hat, die nach Maßgabe der Angaben in den Steigerungsbe¬
dingungen durch die Steigerungssumme gedeckt sind, so kann nicht
die Rede davon sein, ihm wider seinen Willen an Stelle der -
nach den Steigerungsbedingungen von ihm im vollen Betrage zu
übernehmenden — ersten Gült teilweise eine andere zu Gunsten
eines andern Gläubigers zu überbinden. Weigert sich daher der
Ersteigerer, in eine solche Anderung einzuwilligen, so bleibt nichts
anderes übrig, als ihm die einzelnen Gülten genau nach den durch
die Steigerungsbedingungen festgestellten Beträgen zu überbinden
und folglich die Gült des Beschwerdeführers weil nicht mehr durch
die Steigerungssumme gedeckt zu löschen. Dann aber muß auch
die Luzerner Kantonalbank die ihr unter der Voraussetzung ent¬
sprechender Reduktion der ersten Gült zugekommenen 3500 Fr. an
die Konkursmasse zurückerstatten, da sie, wenn sie dieselben behielte,
die fragliche Gült aber gleichwohl im ursprünglichen Betrage dem
Ersteigerer überbunden würde, ungerechtfertigt bereichert wäre. Diese
Summe wird dann für den Rekurrenten Knüsel als nächstberech¬
tigten Gültgläubiger — alle vorgehenden werden durch die Über¬
bindung befriedigt — frei und ist ihm zur Deckung seiner Pfand¬
forderung anzuweisen. Gegen diese Auffassung läßt sich nicht etwa
einwenden, daß die Kantonalbank infolge der Verfügung der Hy¬
pothekargerichtskanzlei ein unentziehbares Recht auf die 3500 Fr.
erworben habe und sich somit nicht gefallen lassen müsse, daß an
Stelle der Abzahlung die Überbindung trete. Denn da die Zutei¬
lung des Verwertungserlöses verpfändeter Masseaktiven im Kon¬
kurse ausschließlich Sache der Konkursverwaltung ist, so war
zweifellos die Hypothekargerichtskanzlei an sich gar nicht berechtigt,
über die Verwendung der 3500 Fr. zu verfügen; es sind daher
auch die Vollstreckungsbehörden nicht gezwungen, sich an ihre Ver¬
fügung zu halten.
Aus diesen Ausführungen folgt, daß der Rekurrent Knüsel die
Einsendung seiner Gült zwar nicht verweigern kann. Denn wenn
der Ersteigerer sie sich nicht freiwillig überbinden lassen will, so
muß sie nach dem Gesagten gelöscht werden. Dagegen kann der
Rekurrent beanspruchen, daß die Löschung nur gegen Zahlung des
Gültbetrages erfolge. Sache des Konkursamtes wird es sein, die
nötigen Vorkehren zu treffen, um die Situation im Snne der
vorstehenden Erörterungen zu regeln.
Demnach hat die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt.