BGE 38 I 804
BGE 38 I 804Bge20.09.1912Originalquelle öffnen →
und gerade das Gegenteil dessen bezweckt, was die Vorinstanz da¬ raus herauslese. Daß dem so sei, ergebe sich schon aus den Tat¬ sachen, die der Beschwerde gegen die Verweigerung des Vollzuges des früheren Arrestes zu Grunde lägen. Die Schuldbetreibungs= und Konkurskammer zieht in Erwägung:
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