- Entscheid vom 7. November 1912 in Sachen Häuptli.
Art. 125 SchKG: Eine Steigerung beweglicher Sachen ist ungültig
menn sie nicht wenigstens drei Tuge vorher öffentlich bekannt ge
macht and der Glaubiger nicht ventstens drei Tage vorher con Zeil
and Ort der Steigerung in Kenntuis geselzt worden ist. Pflicht des
Betreibungsamtes, in den besondern Anzeigen nach Art. 125 Abs. 3
SchKC eie entsprechende Angabe zu machen, wenn es sich um eine
zweite Steigerung handelt. Ungültigkeit einer Steigerung, wenn
diese Pflicht nicht erfüllt wird und die in Art. 125 Abs. 3 bezeich
netn Personen nicht trotzdem gewusst haben, dass es sich um eine
eite Steigerung handte.
A. In der Betreibung auf Faustpfandverwertung Nr. 50,409
der Kantonalbank von Bern gegen Adolf Lüthi Mürner in Bern
hielt das Betreibungsamt Bern Stadt, nachdem die Gläubigerin
die Verwertung des Pfandes, einer Pfandobligation vom 29. April
1908 im Betrage von 2853 Fr. auf Selin Samuel Mürner
Seiler im Kien bei Reichenbach, verlangt hatte, am 21. Juni 191:
die erste Steigerung ab. Da diese ergebuislos blieb, setzte das Be
treibungsamt auf den 9. August eine zweite Steigerung an. In
der Steigerungsanzeige für die Gläubigerin wurde dabei nach
ständiger Praris des Betreibungsamtes bemerkt, daß es sich um
die zweite Steigerung handle. Das Betreibungsamt hielt indessen
die Steigerung nicht ab, weil ihm der Schuldner eine Erklärung
der Gläubigerin beigebracht hatte, daß sie mit einer Verschiebung
der Steigerung um acht Tage einverstanden sei. Die Steigerung
wurde dann neuerdings auf den 30. August 1912 angesetzt. Das
Betreibungsamt zeigte dies dem Schuldner am 21. und der Gläu
bigerin am 28. August an, jedoch ohne anzugeben, daß es sich
um die zweite Steigerung handle. Zugleich teilte es mit, daß die
Steigerungsbekanntmachung am 28. August aufgegeben werde.
Die Beamten der Kantonalbank schlossen aus der Steigerungs
anzeige, daß es sich um eine erste Steigerung handle, und teilien
diese Ansicht dem Schuldner mit. Infolgedessen erschien dieser nicht
zur Steigerung und auch die Kantonalbank ließ sich dabei nicht
vertreten. Die Pfandobligation wurde dann dem Rekurrenten
Hans Häuptli, Notar in Bern, um den Preis von 170 Fr.
zugeschlagen.
AS 38 1 1912
B. Hierüber beschwerte sich die Gläubigerin und der Schuld
ner mit dem Antrag auf Aufhebung des Zuschlages. Sie machten
im wesentlichen geltend, die Steigerungsanzeige sei der Gläubigerin
verspätet zugestellt worden und in den Anzeigen an die Gläubi
gerin und den Schuldner hätte entsprechend der feststehenden Praxis
des Betreibungsamtes angegeben werden müssen, daß es sich um
die zweite Steigerung handle. Die Glüubigerin legte einen Zei
tungsausschnitt mit der Steigerungsbekanntmachung vor und be
merkte, es handle sich um einen Ausschnitt aus dem Stadtanzeiger
vom 30. August 1912. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern
bezeichnete durch Entscheid vom 25. September 1912 die Steige
rung als gesetzwidrig, hob den an der Steigerung gemachten Zu
schlag auf und ordnete eine neue Steigerung an. Aus der Be
gründung ist folgendes hervorzuheben: Nach einem Entscheide der
Schuldbetreibungs und Konkurskammer in Sachen Hengartner
vom 29. Januar 1896 (Archiv 5 Nr. 4) sei eine Mitteilung,
für die eine besondere Form nicht vorgeschrieben sei, dann als
genügend anzusehen, wenn sie die Angaben enthalte, die den Emp
fänger in Stand setzen, in bestimmter Weise zu beurteilen, worum
es sich handle. Diese Voraussetzung treffe im vorliegenden Falle
ir die Anzeigen der Steigerung vom 30. August 1912 nicht
zu. Da das Betreibungsamt Bern Stadt seit langer Zeit in den
Anzeigen für die zweite Steigerung jeweilen angebe, daß es sich
um die zweite Steigerung handle, gehöre diese Angabe zur orts
üblichen Bekanntmachung. Der Umstand, daß die Anzeigen vom
21. und 28. August die erwähnten Angaben nicht enthalten hätten,
habe daher die Gläubigerin und den Schuldner zur irrtümlichen
Annahme verleiten können, es finde am 30. August eine erste
Steigerung statt, zumal da die Steigerung mehr als zwei Monate
nach derjenigen vom 21. Juni stattgefunden habe. Da die Stei
gerungsanzeigen also ungenügend gewesen seien, müsse der Zuschlag
aufgehoben werden. Die Aufsichtsbehörde mißbillige im übrigen
das Verhalten des Rekurrenten und werde der Justizdirektion da
von Kenntnis geben.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes
gericht weitergezogen mit dem Antrag, der Zuschlag sei als rechts
gültig zu erklären und der ihm in der Begründung erteilte Ver
weis sei aufzuheben. Er macht folgendes geltend: Die Bestimmung
des Art. 125 Abs. 3 SchKG sei nur eine Ordnungvorschrift.
Die Verspätung der für die Gläubigerin bestimmten Steigerungs
anzeige sei daher ohne Bedeutung. Sodann seien die Steigerungs
anzeigen genügend gewesen. Während Art. 71 KV für die Ver
wertung im Konkursverfahren vorschreibe, es müsse in den
Spezialanzeigen stets angegeben werden, daß es sich um die zweite
Steigerung handle, fehle eine solche Vorschrift für die Betreibung
auf Pfandverwertung. Dazu komme, daß die Gläubigerin aus den
früheren Anzeigen und dem bisherigen Gang des Verfahrens habe
schließen müssen, daß es sich um eine zweite Steigerung handle.
Sie habe daher ihren Irrtum selbst verschuldet. Die Aufsichts
behörde sei nicht kompetent gewesen, ihm, dem Rekurrenten, einen
Verweis zu erteilen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es steht fest, daß die Gläubigerin die Anzeige der
Steigerung vom 30. August 1912 erst am 28. August 1912 er
halten und daß das Betreibungsamt ebenfalls erst an diesem Tage
das Zeitungsinserat für die Steigerungsbekanntmachung aufgegeben
hat. Nach den Angaben der Gläubigerin ist denn auch dieses
Inserat, wie es scheint, erst im Stadtanzeiger vom 30. August
erschienen. Schon aus diesen Tatsachen ergibt sich, daß wesentliche
Voraussetzungen für die Gültigkeit der Steigerung nicht gegeben
ind und die Vorinstanz daher mit Recht den Zuschlag an den
Rekurrenten aufgehoben hat. Die Bestimmung des Art. 125
Abs. 3 SchKG, daß der Gläubiger wenigstens drei Tage vorher
von Zeit und Ort einer Steigerung in Kenntnis zu setzen sei, ist
keineswegs eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung
ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Steigerung sein könnte. Viel
mehr bedeutet die Nichtbeachtung dieser Frist, die aufgestellt ist,
damit der Gläubiger die nötige Zeit hat, um sich auf eine allfällige
Teilnahme an der Steigerung vorzubereiten, oder um andere recht
zeitig zu veranlassen, an der Steigerung teilzunehmen, eine Ver
letzung wesentlicher Interessen des Gläubigers, und involviert somit
einen Mangel des Verwertungsverfahrens, der die ganze Steige
gerungshandlung anfechtbar macht. Was sodann die öffentliche Be
kanntmachung der Steigerung betrifft, so hat das Bundesgericht
bereits im Urteil in Sachen Suter vom 3. Oktober 1912 ent
schieden, daß eine Steigerung beweglicher Sachen ungültig sei,
wenn sie nicht wenigstens drei Tage vorher öffentlich bekannt
gemacht werde.
2. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, ist
die Steigerung auch deshalb als ungültig anzusehen, weil das
Betreibungsamt Bern Stadt in den Steigerungsanzeigen unterlassen
hat, zu bemerken, daß es sich um die zweite Steigerung handle,
und dadurch Gläubigerin und Schuldner nach den maßgebenden
Feststellungen der Vorinstanz zur irrtümlichen Annahme verleitet
hat, es handle sich um eine erste Steigerung im Sinne des
Art. 126 Abs. 1 SchKe
Übrigens ist zu sagen, daß eine allgemeine Verpflichtung der
Betreibungsämter besteht, in den besonderen Anzeigen nach Art. 125
Abs. 3 SchKG eine entsprechende Angabe zu machen, wenn es
sich um eine zweite Steigerung handelt, und daß eine solche Stei
gerung mangels jener Angabe auf Beschwerde der in Art. 125
Abs. 3 bezeichneten Personen aufzuheben ist, sofern diese nicht
trotzdem gewußt haben, daß die Steigerung eine zweite nach Arl. 121
Abs. 2 SchKG sei. Wenn Art. 71 Abs. 2 KV bestimmt, daß
in den Spezialanzeigen nach Art. 258 SchKG stets ausdrücklich
zu bemerken sei, daß es sich um eine zweite Steigerung handle, so
handelt es sich dabei nicht um eine Bestimmung, die nur für die
Liegenschaftensteigerung im Konkursverfahren passend wäre, sondern
um eine Vorschrift, die in gleicher Weise auch im Verwertungsver
fahren außer Konkurs ihre Bedeutung hat, weil bier der Unter
schied zwischen der ersten und zweiten Steigerung genau derselbe
ist, wie bei der Liegenschaftssteigerung im Konkurs, nämlich der,
daß bei der zweiten Steigerung der Schätzungswert für die Er
teilung des Zuschlages ohne Bedeutung ist, während bei der ersten
nur zugeschlagen werden darf, wenn das Angebot den Schätzungs
wert erreicht. Und da die Folgen davon, daß die Interessenten
über diesen Unterschied nicht aufgeklärt sind, ebenfalls außerhalb
des Konkursverfahrens die gleichen sind, wie bei der Konkurs
liquidation, so hat das in jener Vorschrift zum Ausdruck gebrachte
AS Sep.-Ausg. 15 Nr. 76, Ges.-Ausg. 38 I Nr. 120.
Prinzip Anspruch auf allgemeine Geltung. Für die Liegenschaften
steigerungen in Betreibungen auf Pfändung ergibt sich übrigens die
erwähnte Pflicht des Betreibungsamtes auch daraus, daß Art. 142
Abs. 1 SchKG vorschreibt, es müsse in der Bekanntmachung der
zweiten Steigerung das höchste bei der ersten gemachte An
gebot angegeben werden.
3. Auf das Begehren um Aufhebung eines Verweises ist
schon deshalb nicht einzutreten, weil die Vorinstanz dem Rekur
renten keineswegs einen Verweis erteilt, sondern bloß erklärt hat,
sie mißbillige sein Verhalten und werde der Justizdirektion hierüber
Mitteilung machen. Es handelt sich also nicht um eine disziplina
rische Bestrafung des Rekurrenten aus betreibungsrechtlichen Grün
den.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.