Art. 49 BV; Art. 50 Abs. 2 BV; cantonal public-holiday rules: a canton may establish general civic rest days, but if a holiday is fixed primarily for confessional reasons, it may be made binding on non-adherents only insofar as required to secure uninterrupted worship of the religious community concerned. A sanction for work on such a day is unconstitutional where the activity does not disturb divine service. In complaints protecting purely ideal constitutional rights, formal requirements are applied with moderation; payment of a fine made only to avoid higher costs does not constitute a waiver of constitutional review.
Konfessionen beziehe. Es müßte sonst konsequenterweise für die Juden an Sonntagen eine Ausnahme gemacht werden; ebenso könnten in den vorwiegend protestantischen Kantonen, in denen der Karfreitag gefeiert werde, die Katholiken nicht zur Anerkennung dieses Feiertages verhalten werden. Auch in der Bundesgesetzgebung eien übrigens Ruhetage, außer den Sonntagen, angesetzt, so im Fabrikgesetz und in den BGen betr. den Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen. Wenn in diesen Gesetzen der Weihnachtstag, der Karfreitag, der Auffahrtstag ec. als Ruhetage erklärt seien, so sei dies eben in Anpassung an die von jeher beobachteten Feiertage ge schehen, ohne diese Tage damit als konfessionelle Feiertage stempeln zu wollen. Das Gleiche werde auch in den Kantonen geschehen dürfen. Hier aber stehe, wie bereits bemerkt, ein allgemein verbind licher, bürgerlicher Ruhetag in Frage, an dem laut Gesetz vom 2. Juni 1897 alle Beschäftigungen, welche in industriellem, gewerb lichem und landwirtschaftlichem Betriebe ausgeübt würden, untersagt seien. Ein vom Gesetze vorgesehener Ausnahmefall vom Arbeits verbot liege nicht vor, und eine Arbeitsbewilligung des zuständigen Statthalteramtes habe der Rekurrent nicht eingeholt gehabt. Es werde daher Abweisung des Rekurses beantragt. C. Die vom Regierungsrate in materieller Hinsicht ange zogene kantonale Gesetzesbestimmung, nämlich 141 des Polizei strafgesetzes vom 6. Juni 1861 in der durch Gesetz vom 2. Juni 1897 abgeänderten Fassung, lauter: An den öffentlichen Ruhetagen sind alle Beschäftigungen, welche in industriellem, gewerblichem und landwirtschaftlichem Betriebe ausgeübt werden, sowie Beschäftigungen anderer Art, durch welche Lärm oder Störung verursacht wird, untersagt. Öffentliche Ruhetage sind: a) Alle Sonntage. b) Die nachfolgenden Tage: Neujahr, Dreikönigen, Maria Licht meß, Josephsfest, Maria Verkündigung, Karfreitag, Auffahrtsfest, Fronleichnamsfest, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten und das Patrociniumsfest der betref fenden Kirchgemeinde. Diese Tage gelten als staatlich anerkannte Feiertage im Sinne der eidgenössischen und kantonalen Gesetze. in Erwägung
der ihm vom Regierungsstatthalter in Aussicht gestellten weiteren Kosten und kann deshalb nicht als rechtswirksamer Verzicht auf die Beschwerdeführung ausgelegt werden. Und ebensowenig brauchte es der Rekurrent gegenüber der Bußverfügung des Statthalteramtes auf den Entscheid des kantonalen Richters ankommen zu lassen, um die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges herbeizuführen, da dies keine Voraussetzung der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Ver letzung der durch Art. 49 BV gewährleisteten Glaubens und Ge wissensfreiheit bildet (AS 27 I Nr. 76 Erw. 1 i. f. S. 438). 3. In der Sache selbst fällt in Betracht: Nach feststehender Praxis der Bundesbehörden hinsichtlich der Auslegung des Art. 49 BV (vergl. AS 27 1 Nr. 76 Erw. 2 S. 438 f. und die dortigen Zitate; Burckhardt, Kommentar zur BV, S. 490) sind die Kantone zwar befugt, im Interesse des Volkswohls allgemeine bürgerliche Ruhetage einzuführen, an denen an sich das Arbeiten jedermann grundsätzlich untersagt werden darf. Soweit jedoch solche Ruhetage außer den Sonntagen auf spezielle Feiertage einzelner Konfessionen verlegt werden, deren staatliche Anerkennung in Wirk lichkeit nicht auf sozialpolitischen Erwägungen des allgemeinen Ruhe bedürfnisses, sondern ausschließlich oder doch wesentlich auf ihrer religiösen Bedeutung für die Angehörigen jener Konfessionen beruht, dürfen sie gemäß dem Grundsatze der Glaubens und Gewissens freiheit für Andersgläubige nur insofern verbindlich erklärt werden, als es die Sicherung der ungestörten Ausübung des Gottesdienstes der die Tage religiös feiernden Glaubensgenossen im Sinne des Art. 50 Abs. 2 BV erfordert. Von dieser Auffassung ist vor liegend ohne weiteres auszugehen. Nun kann aber kein ernstlicher Zweifel darüber bestehen, daß der Josefstag oder das Josefsfest , wie die in Frage stehende Gesetzesbestimmung ihn bezeichnet, vom luzernischen Gesetzgeber lediglich aus religiösen Gründen, mit Rücksicht auf seine Bedeutung als Festtag der katholischen Kirche, als öffentlicher Ruhetag an erkannt worden ist. Das gleiche gilt übrigens von den meisten der in 141 lit. b PolStG v. 1861,1897 aufgeführten Feiertage, deren Bezeichnung schon auf ihren unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kultus der katholischen (zum Teil auch der protestantischen Konfession hinweist. Wenn der Regierungsrat dem gegenüber in seiner Rekursbeautwortung bemerkt, daß der Gesetzgeber bei der Wahl auch dieser Feiertage auf das Ruhebedürfnis des Volkes tücksicht genommen und sich dabei an historisch gegebene Verhält nisse angelehnt habe, so kann diese letztere Bemerkung doch wohl nur besagen, daß die Wahl wesentlich nach den durch die religiös konfessionelle Zusammensetzung des Volkes gebotenen Rücksichten getroffen worden sei. Übrigens hat offenbar der Gesetzgeber selbst seinem Ruhetagsgebot hinsichtlich der außer sonntäglichen Ruhetage keine weitergehende Wirksamkeit beilegen wollen, als Art. 49 BV in der festgestellten Auslegung sie zuläßt, indem er für den Sinn jener Feiertage am Schlusse des 141 PolStG die eidgenös ischen und kantonalen Gesetze vorbehält, während das haupt sächlich unter diesen Vorbehalt fallende BG betr. die Arbeit in den Fabriken vom 23. März 1877 in Art. 14 ausdrücklich vorschreibt Abs. 2 und 3), daß die von den Kantonen angeordneten weiteren Feiertage (außer den Sonntagen) nur für die betreffenden Kon fessionsgenossen verbindlich erklärt werden dürfen. Der Hinweis des Regierungsrates auf die Bundesgesetzgebung, um darzutun, daß auch den Kantonen die Anordnung von Ruhetagen mit allge meiner Verbindlichkeit freistehen müsse, geht somit, was das Fa brikgesetz betrifft, überhaupt fehl. Und die einschlägigen Bestimmungen der Eisenbahngesetze (Art. 5 ETrG vom 29. März 1893 und Art. 9 des BG betr. die Arbeitszeit vom 19. Dezember 1902) können deswegen nicht zum Vergleiche mit der hier streitigen kan tonalen Gesetzesvorschrift herangezogen werden, weil sie nicht, wie diese letztere, ein unmittelbares Ruhetagsgebot für den einzelnen Bürger als solchen enthalten, sondern lediglich eine Beschränkung des Dienstbetriebs der ihnen unterstellten Transportanstalten vor sehen, von der der einzelne Bürger als solcher nur mittelbar, in seinem Geschäftsverkehr mit den betreffenden Transportanstalten, be troffen wird. Nach dem Gesagten bleibt hier nur noch zu prüfen, ob die Arbeit, wegen deren Verrichtung der Rekurrent gebüßt worden ist, geeignet war, gottesdienstliche Handlungen der katholischen Volksgenossen zu stören. Dies wird jedoch von den luzernischen Behörden selbst nicht behauptet; vielmehr steht die Angabe des Rekurrenten, daß er 1 Stunden von der nächsten Kirche entfernt, an abgelegener Stelle im
Walde, gearbeitet habe, unbestritten da. Die über den Rekurrenten ver hängte Buße ist demnach in der Tat mit der bundesverfassungs mäßigen Garantie der Glaubens und Gewissensfreiheit nicht ver einbar; erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und die angefochtene Strafver fügung des Statthalteramtes Entlebuch aufgehoben.