- Arteil vom 14. Juni 1912 in Sachen Reinhart
gegen Statthalteramt Enilebuch.
Erleichterung der Beschwerdeführung wegen Verletzung rein
idealer verfassungsmässiger Rechte in formeller Hinsicht.
Verzicht auf das Beschwerderecht? Garantie der Glaubens- und
Gewissensfreiheit (Art. 49 BV) gegenüber den kantonalen
Vorschriften über religiöse Feiertage. Verfassungswidrigkeit
der Bestrafung eines Protestanten wegen Verrichtung einer (den
katholischen Gottesdienst) nicht störenden Arbeit an dem als
kantonaler Feiertag erklärten Josefstag v.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Mit Eingabe vom 7. April 1912 hat der Landwirt
Joh. Reinhart von Rüegsau (Kt. Bern) in Hilfern bei Wiggen
(Kt. Luzern) gestützt auf das eidgenössische Gesetz betreff Gewähr
leistung von Glaubens und Gewissensfreiheit dem Bundesgericht
folgendes zur Prüfung und zur Beurteilung unterbreitet :
Am 19. März 1912, dem sog. Josefstag, habe er als Pro
testant wie gewöhnlich an einem Feiertage der Katholiken, in
einem entlegenen Graben , anderthalb Stunden von der nächsten
Kirche entfernt, mit einem Knechte Holzarbeiten verrichtet. Nun
sei am Nachmittag ein Polizist mit der Aufforderung zu ihnen
gekommen, die Arbeit niederzulegen, weil es gesetzwidrig und Sonn
tagsentheiligung sei, an diesem Tage zu arbeiten. Und als er dem
Polizisten hierauf erwidert habe, das erwähnte eidg. Gesetz erlaube
ihnen als Protestanten das Arbeiten an den katholischen Feiertagen,
sofern dadurch der Gottesdienst nicht gestört werde, habe der Polizist
ihn beim Statthalteramt Entlebuch verzeigt. Am 23. März habe
er dort erscheinen müssen, und ohne langes Verhör, da er ja wisse,
warum er vorgeladen worden sei, habe ihm der Statthalter 10 Fr.
Buße diktiert mit dem Bemerken, zwingen könne man ihn zwar
nicht, zu bezahlen, wenn er das aber nicht tue, so werde gericht
liches Verfahren eingeleitet, durch das größere Kosten entständen.
laut
Hierauf habe er die Buße nebst 1 Fr. 50 Cts. Kosten
beigelegter Quittung bezahlt. Zudem sei ihm das Arbeiten an
allen außerordentlichen Feiertagen der Katholiken untersagt worden.
Bezugnehmend auf diesen Vorgang möchte er nun das Bundes
gericht anfragen, ob die Protestanten im Kanton Luzern sich unter
dieses Joch beugen müssen ; er ersuche um Weisung, wie er sich
in Zukunft gegenüber dieser Angelegenheit zu verhalten habe
B. Über die vorstehende Eingabe hat sich der Regierungsrat
des Kantons Luzern auf Einladung des Instruktionsrichters wesent
lich wie folgt vernehmen lassen:
Zunächst sei darauf aufmerksam zu machen, daß der vorliegende
Straffall gemäß 43 luz. StRV erledigt sei, indem Reinhart
den vom Statthalteramt gestellten Strafantrag angenommen habe
und auch nicht förmlich dessen Aufhebung durch das Bundesgericht
verlange. Nach der luzernischen Gesetzgebung wäre übrigens nicht der
Regierungsrat zuständig, den Strafantrag aufzuheben, sondern das
Obergericht.
Hinsichtlich der grundsätzlichen Streitfrage sei zu bemerken: Man
werde dem Staate das Recht zuerkennen müssen, periodisch wieder
kehrende Ruhetage festzusetzen und die Bedeutung dieser Tage hin
sichtlich des Arbeitsverbotes näher zu umschreiben. Solcher Ruhetage
gebe es im Kanton Luzern nach dem bestehenden Gesetze außer den
Sonntagen noch 13 im Jahre, und zu ihnen gehöre auch der
- März (Josefstag). Bei der Festsetzung und Gruppierung dieser
Ruhetage sei auf das Ruhebedürfnis des Volkes Rücksicht genom
men worden, wobei man sich an historisch gegebene Verhältnisse
angelehnt habe. Es handle sich hier nicht um kirchliche bezw. kon
fessionelle Feiertage, sondern um allgemein verbindliche bürgerliche
Ruhetage. Den Bürgern würden an diesen Tagen durch das Ge
setz weder religiöse Verrichtungen noch konfessionelle Verpflichtungen
auferlegt, sondern es werde ihnen nur Ruhe anbefohlen. Für solche
bürgerliche Ruhetage im Sinne des Gesetzes könne ohne Verletzung
der Glaubens und Gewissensfreiheit ein Arbeitsverbot statuiert
werden, und zwar ein Verbot, das allgemein Geltung habe und
sich nicht im einzelnen Falle nur auf die Angehörigen bestimmter
Konfessionen beziehe. Es müßte sonst konsequenterweise für die
Juden an Sonntagen eine Ausnahme gemacht werden; ebenso
könnten in den vorwiegend protestantischen Kantonen, in denen der
Karfreitag gefeiert werde, die Katholiken nicht zur Anerkennung
dieses Feiertages verhalten werden. Auch in der Bundesgesetzgebung
eien übrigens Ruhetage, außer den Sonntagen, angesetzt, so im
Fabrikgesetz und in den BGen betr. den Transport auf Eisenbahnen
und Dampfschiffen. Wenn in diesen Gesetzen der Weihnachtstag, der
Karfreitag, der Auffahrtstag ec. als Ruhetage erklärt seien, so sei
dies eben in Anpassung an die von jeher beobachteten Feiertage ge
schehen, ohne diese Tage damit als konfessionelle Feiertage stempeln
zu wollen. Das Gleiche werde auch in den Kantonen geschehen
dürfen. Hier aber stehe, wie bereits bemerkt, ein allgemein verbind
licher, bürgerlicher Ruhetag in Frage, an dem laut Gesetz vom
2. Juni 1897 alle Beschäftigungen, welche in industriellem, gewerb
lichem und landwirtschaftlichem Betriebe ausgeübt würden, untersagt
seien. Ein vom Gesetze vorgesehener Ausnahmefall vom Arbeits
verbot liege nicht vor, und eine Arbeitsbewilligung des zuständigen
Statthalteramtes habe der Rekurrent nicht eingeholt gehabt.
Es werde daher Abweisung des Rekurses beantragt.
C. Die vom Regierungsrate in materieller Hinsicht ange
zogene kantonale Gesetzesbestimmung, nämlich 141 des Polizei
strafgesetzes vom 6. Juni 1861 in der durch Gesetz vom 2. Juni
1897 abgeänderten Fassung, lauter:
An den öffentlichen Ruhetagen sind alle Beschäftigungen, welche
in industriellem, gewerblichem und landwirtschaftlichem Betriebe
ausgeübt werden, sowie Beschäftigungen anderer Art, durch welche
Lärm oder Störung verursacht wird, untersagt.
Öffentliche Ruhetage sind:
a) Alle Sonntage.
b) Die nachfolgenden Tage: Neujahr, Dreikönigen, Maria Licht
meß, Josephsfest, Maria Verkündigung, Karfreitag, Auffahrtsfest,
Fronleichnamsfest, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria
Empfängnis, Weihnachten und das Patrociniumsfest der betref
fenden Kirchgemeinde.
Diese Tage gelten als staatlich anerkannte Feiertage im Sinne
der eidgenössischen und kantonalen Gesetze.
in Erwägung
- Die Eingabe Reinharts an das Bundesgericht erscheint
als formell genügende Rekurserklärung im Sinne des Art. 178
OG, indem der Rekurrent sich einleitend auf die eidgenössische Ge
währleistung der Glaubens und Gewissensfreiheit beruft und den
nachfolgenden Tatbestand dem Bundesgericht zur Prüfung und
zur Beurteilung zu unterbreiten erklärt. Allerdings ersucht er
dann am Schluß der Eingabe nur um Weisung für sein Verhalten
in der Zukunft. Allein daraus kann nach dem ganzen Zusam
menhang des Textes nicht geschlossen werden, daß er sich bei der
die Veranlassung der Eingabe bildenden Bußverfügung an sich be
ruhigen wolle und diesen Bußfall als mit der bereits erfolgten
Bezahlung der Buße erledigt betrachte; denn er bemerkt ja aus
drücklich, daß er die Buße nur deswegen bezahlt habe, weil der
Statthalter ihm für den Weigerungsfall ein gerichtliches Verfahren
mit Vermehrung der Kosten in Aussicht gestellt habe. Die Ein
gabe ist in Würdigung ihres gesamten Inhaltes vielmehr unzweifel
haft dahin zu verstehen, daß Reinhart damit in der vorliegen
den Bußangelegenheit seinen Standpunkt, wie er ihn nach
seiner Sachdarstellung schon dem ihn verzeigenden Polizisten gegen
über vertreten hat, vor Bundesgericht zur Geltung zu bringen, also
gegen die Bußverfügung des Regierungsstatthalters Beschwerde
führen und deren Aufhebung erwirken will. Wenn er nun auch den
darauf abzielenden Antrag nicht ganz formgerecht gestellt hat, so
darf ihm das mit Rücksicht auf seine offenbar unzureichende Rechts
kenntnis um so weniger als erheblicher Formmangel angerechnet
werden, als es sich um eine Beschwerde zur Wahrung eines der
rein idealen verfassungsmäßigen Rechtsgüter handelt, deren hohe
Bedeutung es überhaupt rechtfertigt, an die Beschwerdeführung in
formeller Hinsicht keinen allzustrengen Maßstab anzulegen.
- Fehl geht ferner auch der formelle Einwand des Regie
rungsrates, der vorliegende Straffall sei rechtskräftig erledigt, weil
sich der Rekurrent der Bußverfügung des Statthalteramtes unter
zogen habe. Denn nach der bereits erwähnten, unbestrittenen Sach
darstellung des Rekurrenten erfolgte dessen Bußenzahlung, aus der
die Strafunterziehung abgeleitet werden will, nicht in freiwilliger
Anerkennung der Bußverfügung, sondern lediglich zur Vermeidung
AS 38 1 1912
der ihm vom Regierungsstatthalter in Aussicht gestellten weiteren
Kosten und kann deshalb nicht als rechtswirksamer Verzicht auf
die Beschwerdeführung ausgelegt werden. Und ebensowenig brauchte
es der Rekurrent gegenüber der Bußverfügung des Statthalteramtes
auf den Entscheid des kantonalen Richters ankommen zu lassen, um
die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges herbeizuführen, da
dies keine Voraussetzung der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Ver
letzung der durch Art. 49 BV gewährleisteten Glaubens und Ge
wissensfreiheit bildet (AS 27 I Nr. 76 Erw. 1 i. f. S. 438).
3. In der Sache selbst fällt in Betracht: Nach feststehender
Praxis der Bundesbehörden hinsichtlich der Auslegung des Art. 49
BV (vergl. AS 27 1 Nr. 76 Erw. 2 S. 438 f. und die dortigen
Zitate; Burckhardt, Kommentar zur BV, S. 490) sind die
Kantone zwar befugt, im Interesse des Volkswohls allgemeine
bürgerliche Ruhetage einzuführen, an denen an sich das Arbeiten
jedermann grundsätzlich untersagt werden darf. Soweit jedoch solche
Ruhetage außer den Sonntagen auf spezielle Feiertage einzelner
Konfessionen verlegt werden, deren staatliche Anerkennung in Wirk
lichkeit nicht auf sozialpolitischen Erwägungen des allgemeinen Ruhe
bedürfnisses, sondern ausschließlich oder doch wesentlich auf ihrer
religiösen Bedeutung für die Angehörigen jener Konfessionen beruht,
dürfen sie gemäß dem Grundsatze der Glaubens und Gewissens
freiheit für Andersgläubige nur insofern verbindlich erklärt werden,
als es die Sicherung der ungestörten Ausübung des Gottesdienstes
der die Tage religiös feiernden Glaubensgenossen im Sinne des
Art. 50 Abs. 2 BV erfordert. Von dieser Auffassung ist vor
liegend ohne weiteres auszugehen.
Nun kann aber kein ernstlicher Zweifel darüber bestehen, daß
der Josefstag oder das Josefsfest , wie die in Frage stehende
Gesetzesbestimmung ihn bezeichnet, vom luzernischen Gesetzgeber
lediglich aus religiösen Gründen, mit Rücksicht auf seine Bedeutung
als Festtag der katholischen Kirche, als öffentlicher Ruhetag an
erkannt worden ist. Das gleiche gilt übrigens von den meisten der
in 141 lit. b PolStG v. 1861,1897 aufgeführten Feiertage,
deren Bezeichnung schon auf ihren unmittelbaren Zusammenhang
mit dem Kultus der katholischen (zum Teil auch der protestantischen
Konfession hinweist. Wenn der Regierungsrat dem gegenüber in
seiner Rekursbeautwortung bemerkt, daß der Gesetzgeber bei der
Wahl auch dieser Feiertage auf das Ruhebedürfnis des Volkes
tücksicht genommen und sich dabei an historisch gegebene Verhält
nisse angelehnt habe, so kann diese letztere Bemerkung doch wohl
nur besagen, daß die Wahl wesentlich nach den durch die religiös
konfessionelle Zusammensetzung des Volkes gebotenen Rücksichten
getroffen worden sei. Übrigens hat offenbar der Gesetzgeber selbst
seinem Ruhetagsgebot hinsichtlich der außer sonntäglichen Ruhetage
keine weitergehende Wirksamkeit beilegen wollen, als Art. 49 BV
in der festgestellten Auslegung sie zuläßt, indem er für den Sinn
jener Feiertage am Schlusse des 141 PolStG die eidgenös
ischen und kantonalen Gesetze vorbehält, während das haupt
sächlich unter diesen Vorbehalt fallende BG betr. die Arbeit in den
Fabriken vom 23. März 1877 in Art. 14 ausdrücklich vorschreibt
Abs. 2 und 3), daß die von den Kantonen angeordneten weiteren
Feiertage (außer den Sonntagen) nur für die betreffenden Kon
fessionsgenossen verbindlich erklärt werden dürfen. Der Hinweis des
Regierungsrates auf die Bundesgesetzgebung, um darzutun, daß
auch den Kantonen die Anordnung von Ruhetagen mit allge
meiner Verbindlichkeit freistehen müsse, geht somit, was das Fa
brikgesetz betrifft, überhaupt fehl. Und die einschlägigen Bestimmungen
der Eisenbahngesetze (Art. 5 ETrG vom 29. März 1893 und
Art. 9 des BG betr. die Arbeitszeit vom 19. Dezember 1902)
können deswegen nicht zum Vergleiche mit der hier streitigen kan
tonalen Gesetzesvorschrift herangezogen werden, weil sie nicht, wie
diese letztere, ein unmittelbares Ruhetagsgebot für den einzelnen
Bürger als solchen enthalten, sondern lediglich eine Beschränkung
des Dienstbetriebs der ihnen unterstellten Transportanstalten vor
sehen, von der der einzelne Bürger als solcher nur mittelbar, in
seinem Geschäftsverkehr mit den betreffenden Transportanstalten, be
troffen wird.
Nach dem Gesagten bleibt hier nur noch zu prüfen, ob die Arbeit,
wegen deren Verrichtung der Rekurrent gebüßt worden ist, geeignet
war, gottesdienstliche Handlungen der katholischen Volksgenossen zu
stören. Dies wird jedoch von den luzernischen Behörden selbst nicht
behauptet; vielmehr steht die Angabe des Rekurrenten, daß er 1
Stunden von der nächsten Kirche entfernt, an abgelegener Stelle im
Walde, gearbeitet habe, unbestritten da. Die über den Rekurrenten ver
hängte Buße ist demnach in der Tat mit der bundesverfassungs
mäßigen Garantie der Glaubens und Gewissensfreiheit nicht ver
einbar;
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und die angefochtene Strafver
fügung des Statthalteramtes Entlebuch aufgehoben.