Art. 46 Abs. 2 BV; simultaneous taxation of a corporation at its seat and of its shareholder in the canton of residence; no unconstitutional double taxation also in the case of a family corporation. The corporation remains a distinct legal subject; the alleged economic identity between company and shareholders does not justify disregarding separate tax subjects. A different rule would require criteria incapable of satisfactory judicial application and would have to be established by legislation. Art. 4 BV protects only against unequal treatment by the same authority or within the same canton, not against divergent cantonal tax treatment of comparable taxpayers.
das Vermögen wirtschaftlich domiziliert sei. Die nochmalige Be steuerung durch den Kanton Zürich stelle sich somit als unzu lässige Doppelbesteuerung dar. Wohl habe das Bundesgericht bisher in der gleichzeitigen Besteuerung der Aktiengesellschaft am Orte ihres Sitzes und der einzelnen Aktionäre am Orte, wo sie wohnen, eine Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV nicht erblickt. Ein hin reichender Grund hiefür sei aber nie angegeben worden. Die bundes gerichtliche Rechtsprechung verkenne den wirtschaftlichen Zweck des Art. 46 Abs. 2 BV. Seien schon allgemein Aktiengesellschaft und Aktionäre wirtschaftlich nicht getrennte Personen, so trete deren Identität im gegebenen Falle, wo es sich um eine Familienak tiengesellschaft handle, noch klarer zu Tage. Das Bundesgericht selber habe übrigens in seinem Entscheid in Sachen Gesellschaft schweizerischer Manufakturisten gegen Zürich, BGE 34 1 Nr. 79, in Erwägung 3, an seiner Doppelbesteuerungspraxis gerüttelt . Außerdem sei das Prinzip der Rechtsgleichheit verletzt, da die übrigen, sämtlich im Kanton Thurgau wohnhaften Mitglieder der Gesellschaft ihren Aktienbesitz daselbst nicht zu versteuern hätten Das Bundesgericht zieht in Erwägung: